Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 258/2013
Urteil vom 13. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Andermatt,
Gemeindekanzlei, Kirchgasse 19, 6490 Andermatt,
Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathaus, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Beherbergungsgebühr, Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 22. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
Der in Küsnacht im Kanton Zürich wohnhafte X.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. xxx in Andermatt. Am 1. Juli 2011 trat dort das von der Offenen Dorfgemeinde Andermatt am 28. Oktober 2010 beschlossene "Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp" (im Folgenden: "Tourismusreglement") in Kraft. Dieses sieht u.a. vor, dass die drei Gemeinden eine "Beherbergungsgebühr" (auch für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäuser) erheben, welche an die Stelle der früheren Kurtaxen tritt.
B.
Am 31. August 2011 wandte sich X.________ an den Gemeinderat Andermatt, äusserte Zweifel an der Anwendbarkeit des neuen Tourismusreglements auf seine Liegenschaft und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren (Feststellungs-) Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 stellte der Gemeinderat Andermatt X.________ für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Beherbergungsgebühr von Fr. 737.80 (zahlbar innert 30 Tagen) provisorisch in Rechnung. Das genannte Schreiben enthielt sodann folgenden Hinweis:
"Die definitive Veranlagungsverfügung inklusive der definitiven Rechnung sowie der Rechtsmittelbelehrung werden wir Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zustellen".
Hiegegen wandte sich X.________ mit einer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Uri, wo er die Aufhebung der genannten Rechnung sowie die Aufhebung bzw. Abänderung von Teilen des Tourismusreglements beantragte. Mit Entscheid vom 20. März 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat; dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der provisorischen Rechnung vom 5. September 2011 handle es sich nicht um eine Verfügung und damit nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Somit entfalle auch eine akzessorische Normenkontrolle.
Mit Urteil vom 22. Februar 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) eine von X.________ gegen den regierungsrätlichen Entscheid gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2013 führt X.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei diese anzuweisen, das Verfahren zum Erlass eines Sachentscheides an den Regierungsrat Uri zurückzuweisen.
Die Erziehungsdirektion - für den Regierungsrat - sowie das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Einwohnergemeinde Andermatt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welche unter keinen der in Art. 83





1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a


Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1



Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Anwendung des kantonalen (u.a. auch Verfassungs-) Rechts kritisiert, sind der Beschwerdeschrift - in welcher darüber hinaus pauschale Verweisungen enthalten sind - kaum taugliche Rügen zu entnehmen. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer die eben genannten Begründungsanforderungen erfüllt, da seine Beschwerde ohnehin abzuweisen ist:
2.
2.1. Das Obergericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zum Verfügungsbegriff (vgl. auf Bundesebene statt vieler etwa BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75) erwogen, blosse Rechnungen seien in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besässen nicht Verfügungscharakter, weshalb die provisorische Rechnung vom 5. September 2011 kein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle (zumal die Nichtzahlung auch keine Verpflichtung zu Lasten des Beschwerdeführers zur Folge habe).
2.2. Der Beschwerdeführer stellt diese rechtliche Beurteilung an sich nicht in Frage. Er macht aber eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend, weil die Gemeinde Andermatt bis heute keine anfechtbare Verfügung erlassen habe, obwohl sie im Besitz aller erforderlichen Angaben zur Veranlagung wäre. Er erleide dadurch einen Rechtsnachteil "nur schon mit Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 30" des Tourismusreglementes; ausserdem werde die von ihm angestrebte akzessorische Normenkontrolle verunmöglicht. Eine solche solle offensichtlich "um jeden Preis vermieden werden".
2.3. Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.4. Die Gemeinde Andermatt führt in der hier zu beurteilenden Streitsache vernehmlassungsweise aus, der Beschwerdeführer sei mit Blick auf genau diese Streitsache, die bisher nicht habe rechtskräftig abgeschlossen werden können, noch nicht mit einer - die Beherbergungsgebühr betreffenden - definitiven und anfechtbaren Veranlagungsverfügung bedient worden. Damit liegt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor: Die zuständige Behörde hat sich keineswegs verweigert, sondern sich im Gegenteil mehrfach bereit erklärt, eine förmliche Verfügung zu treffen (vgl. dazu auch das Urteil 2C 244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2). Es erscheint sodann vertretbar, während eines hängigen Verfahrens, in welchem es eben gerade um die Verfügungspflicht einer Verwaltungsbehörde geht (vgl. Susanne Genner, Die Verfügungspflicht der Verwaltungsbehörden, Zürich/St. Gallen 2013 S. 72), mit dem Erlass der verbindlichen Verfügung zuzuwarten. Ein Rechtsnachteil entsteht dem Beschwerdeführer dadurch nicht, da er die Rechnung nach der Beurteilung der Vorinstanz noch gar nicht bezahlen muss und sich die Nichtzahlung der provisorischen Rechnung auch strafrechtlich nicht auswirkt (vgl. den Wortlaut von Art. 30 lit. a des Tourismusreglements,
wonach mit Busse bestraft wird, wer die "rechtskräftig verfügte" Beherbergungsgebühr nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt). Ferner wird der Beschwerdeführer die von ihm angestrebte akzessorische (konkrete) Normenkontrolle im Anschluss an die noch zu ergehende verbindliche Verfügung verlangen können.
Daher bestand für den Beschwerdeführer auch kein Anspruch auf einen separaten Feststellungsentscheid (vgl. dazu ausführlich BGE 132 V 166 E. 7 S.174, 257 E. 1 S. 259).
3.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Andermatt, dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein