Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 439/2012
Urteil vom 13. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Richard Eichenberger,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Michael Wicki.
Gegenstand
Ungültigkeit eines Testamentes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht 1. Kammer vom 24. April 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ sind die Kinder von W.________ sel. (15. November 1912 - 21. Februar 2007). Mit Beschluss des Stadtrates Baden vom 3. Februar 2006 war über die Mutter eine Verwaltungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
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1 | Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
2 | Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. |
3 | Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. |
4 | ...480 |
B.
Am 26. November 2007 ersuchte X.________ das Friedensrichteramt des Kreises Baden um Vermittlung im Streit um die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 12. April 2006. Gestützt auf den Weisungsschein vom 13. April 2008 erhob sie am 25. Juni 2008 Klage beim Bezirksgericht Baden und stellte das Begehren, die letztwillige Verfügung vom 12. April 2006 im Sinne von Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
C.
Hierauf wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte in der Sache, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, wies das Obergericht die Appellation ab (Entscheid vom 24. April 2012).
D.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2012 gelangt X.________ ("Beschwerdeführerin") an das Bundesgericht, dem sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage gegen Y.________ ("Beschwerdegegner") gutzuheissen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Umstritten ist die Frage, wie es zur Zeit der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung um die Verfügungsfähigkeit von W.________ ("Erblasserin") bestellt war.
Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann gemäss Art. 467
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
auch dann der Fall sein kann, wenn sich der Erblasser in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befindet. Der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt in einem luziden Intervall gehandelt hat (vgl. BGE 124 III 5 E. 1b S. 8 f.). Gelangt das Sachgericht auf der Basis von willkürfrei festgestellten Tatsachen zur Erkenntnis, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsfähig war, werden die hiervor dargelegten Vermutungen jedoch allesamt hinfällig.
3.
Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person, über die Art und Tragweite möglicher Störungen und betreffend die Frage, ob und inwieweit die betroffene Person zur Beurteilung der Folgen ihres Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt war, sind tatsächlicher Natur (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13).
3.1 Als Ergebnis seiner Beweiswürdigung hielt das Obergericht fest, es dürfe "ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin trotz ihrer kognitiven Störungen grundsätzlich wusste und auch wollte", was in dem vom Notar vorbereiteten öffentlichen Testament geschrieben stand.
Das Obergericht stützte sich hierbei namentlich auf das alterspsychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 16. Juni 2010 ("Gutachten"), das die erste Instanz zur Klärung der Frage der Verfügungsfähigkeit eingeholt hatte. Diesem Gutachten zufolge habe die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des streitigen Testaments an einer mittelschweren Demenz im Sinn der 10. Fassung der "International Classification of Diseases ("ICD-10") gelitten. Daneben berücksichtigte das Obergericht auch die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Zeugenaussagen der Spitex-Pflegerinnen, welche die Erblasserin über längere Zeit betreut hatten. Diese hätten eine Vergesslichkeit (allerdings nur das Kurzzeitgedächtnis betreffend) bzw. eine gewisse Verwirrtheit beobachtet, ferner, dass die Erblasserin manchmal die Namen der Pflegerinnen verwechselt habe, nicht aber einen praktisch vollständigen Zusammenbruch der Gedächtnis- und anderer kognitiver Funktionen in dem Sinne, dass der Erblasserin nur Fragmente von früher Gelerntem verblieben oder ihre Gedankengänge praktisch nicht mehr nachvollziehbar gewesen wären, oder dass sie nicht einmal mehr enge Verwandte erkannt hätte. Derartige Symptome, so die Erwägung des Obergerichts, wären auch
einer psychiatrisch nicht geschulten Person kaum verborgen geblieben. Laut Aussagen der Pflegerin V.________ habe die Erblasserin jeweils Zeitung gelesen; der Notar habe zu Protokoll gegeben, bei der Testamentserrichtung jeden einzelnen Punkt mit ihr durchgegangen zu sein. Auch der Hausarzt Dr. U.________ könne sich vorstellen, dass der Notar mit der Erblasserin "ca. zwei Stunden lang konzentriert" gesprochen habe. Das Obergericht kam zum Schluss, dies alles wäre bei einer schweren Demenz im Sinne von ICD-10 nicht mehr möglich gewesen. Weiter sei "nicht einmal absolut klar", ob bzw. inwieweit die beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen und die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich auf die Demenz zurückzuführen oder zumindest teilweise auch den multiplen körperlichen Gebrechen der Erblasserin zuzuschreiben waren. So habe die Spitex-Pflegerin V.________ ausgesagt, es sei der Erblasserin, wenn sie körperlich "gesund" gewesen sei, auch geistig besser gegangen. Gestützt auf all diese Ausführungen hielt es das Obergericht für überzeugend, wenn im Gutachten der Erblasserin keine schwere Demenz im Sinne von ICD-10 attestiert worden ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die obergerichtliche Beweiswürdigung in verschiedener Hinsicht für willkürlich. Ihren Einwänden ist jedoch kein Erfolg beschieden:
3.2.1 Unbegründet ist zunächst der Vorwurf, das Obergericht habe der Gerichtsgutachterin Dr. T.________, welche die Erblasserin nie gesehen habe und deren Aussagen daher von vornherein "nur bedingt aussagekräftig" seien, entscheidend mehr Gewicht beigemessen als dem behandelnden Hausarzt Dr. U.________, der die Erblasserin über längere Zeit betreut habe, über umfangreiche praktische Erfahrung im Zusammenhang mit fürsorgerischen Freiheitsentziehungen verfüge und zudem eine auf Geriatrie spezialisierte Praxis führe. Allein dadurch, dass es sich im angefochtenen Entscheid nicht zu allen Rügen und Einwänden der Beschwerdeführerin äusserte, setzte sich das Obergericht weder dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung noch demjenigen der Rechtsverweigerung aus. Auch aus der behördlichen Begründungspflicht folgt nicht, dass sich das Obergericht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes Vorbringen der Beschwerdeführerin widerlegen musste. Vielmehr konnte es sich auf diejenigen Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (vgl. zum Ganzen BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). Wie die Ausführungen in Erwägung 3.1
zeigen, kann auch nicht gesagt werden, dass sich das Obergericht über die Aussagen des Hausarztes Dr. U.________ hinweggesetzt und sich einzig auf das Ergebnis des Gerichtsgutachtens gestützt hätte. Was schliesslich die Schweregradeinteilung der Demenzerkrankung nach ICD-10 angeht, die der Beurteilung des Gerichtsgutachtens zugrunde liegt, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die gemäss ICD-10 massgeblichen Kriterien, namentlich der Grad der Beeinträchtigung des Gedächtnisses und anderer intellektueller Leistungen, in geradezu stossender Weise nicht geeignet wären, die geistigen Fähigkeiten einer Person zur Errichtung eines Testaments zu beurteilen, und dass es einzig auf das Ausmass der Betreuungsbedürftigkeit ankäme, auf das Dr. U.________ abgestellt hatte.
3.2.2 Vergeblich greift die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Würdigung des Zeugen Dr. S.________ an. Zum Nachweis eines qualifizierten Fehlers in der Beweiswürdigung genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin Gründe aufzählt, warum Dr. S.________ als beurkundeter Notar und eingesetzter Willensvollstrecker befangen oder nicht geeignet sein soll. Vielmehr müsste sie aufzeigen, dass sich die Nichtberücksichtigung dieser Umstände auf das Ergebnis ausgewirkt hat, das Obergericht, wenn es zur behaupteten Befangenheit und fehlenden Eignung des Zeugen Stellung genommen hätte, also zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Erblasserin zumindest im Zeitpunkt der Testamentserrichtung urteilsunfähig war. Denn das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls in Frage käme, genügt nicht (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, trifft es auch nicht zu, dass das Obergericht "ausdrücklich" auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin schliesst, "weil" diese auf den Notar diesen Eindruck gemacht habe. Vielmehr stützt das Obergericht seine Erkenntnis zur Hauptsache auf das Gutachten und bedient sich Dr.
S.________s Aussagen lediglich ergänzend (s. E. 3.1). Davon, dass das Obergericht den Aussagen des Notars in willkürlicher Weise ein übermässig hohes Gewicht beigemessen hätte, kann also keine Rede sein.
3.2.3 Unbehelflich sind auch die weiteren Einwände, mit denen die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern sucht. Dies gilt vorab für die Behauptung, es fehle an einer Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Testaments vom 12. April 2006 bzw. den intellektuellen Herausforderungen, die der Erblasserin daraus erwachsen waren. Nicht nur führt das Obergericht zum Grundstück in Prilly aus, es sei "ohne Weiteres nachvollziehbar", dass die Erblasserin eine Teilungsordnung erlassen habe, und verweist dazu auf die einschlägigen Ziffern der letztwilligen Verfügung vom 12. April 2006. Ebenso stellt es fest, das angefochtene Testament liege "grundsätzlich auf der Linie des von der Erblasserin im Jahre 1998 eigenhändig erstellten" und modifiziere dieses "grundsätzlich zulasten" der Beschwerdeführerin. Und drittens weist das Obergericht darauf hin, der Umfang der Schlechterstellung lasse sich mangels entsprechender substanziierter Behauptungen der Beschwerdeführerin im Behauptungsverfahren sowie mangels Parteiofferten nicht bestimmen. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin mit der Rüge, die Erblasserin habe die mit der Abänderung des eigenhändigen Testaments verbundenen "intellektuellen Vorgänge" nicht
mehr bewältigen können, vor Bundesgericht nicht mehr gehört werden. In ähnlicher Weise ist auch die Rüge zum Scheitern verurteilt, das Obergericht habe bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin neben der per 3. Februar 2006 errichteten Verwaltungsbeiratschaft auch die Motive für deren Errichtung - leichte Manipulierbarkeit und kognitive Probleme der Erblasserin im Umgang mit Vermögenswerten - nicht berücksichtigt. Denn das Obergericht hält in diesem Zusammenhang fest, was die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Behauptungsverfahren zu einem tatsächlichen Beeinflussungsversuch durch den Beschwerdegegner ausgeführt habe, sei äusserst vage geblieben, so dass ein solcher Versuch nicht mit der notwendigen beweisrechtlichen Intensität als höchst wahrscheinlich erstellt sei. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, einen tatsächlichen Beeinflussungsversuch, wie ihn das Obergericht unter Hinweis auf BGE 77 II 97 E. 2 S. 100 zu Recht fordert, rechtsgenüglich dargetan zu haben. Blosse Mutmassungen über die Manipulierbarkeit und Beeinflussung seitens des Beschwerdegegners genügen hierzu jedenfalls nicht.
4.
Von den tatsächlichen Feststellungen über den Geisteszustand der Erblasserin ist die Rechtsfrage zu unterscheiden, ob von diesem geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen ist, soweit dieser Schluss vom Begriff der Urteilsfähigkeit selbst bzw. von der allgemeinen Lebenserfahrung oder vom hohen Grad der Wahrscheinlichkeit abhängt, der für den Ausschluss der Urteilsfähigkeit erforderlich ist (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13; 117 II 231 E. 2c S. 235 mit Hinweisen).
4.1 Die beschriebene Unterscheidung ist namentlich bei der Auswertung von Aussagen sachverständiger Personen zu beachten. Zieht das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung der Urteilsfähigkeit - sei es als Zeugen, sei zur Erstellung eines Gutachtens - einen medizinischen Sachverständigen bei, so hat sich dieser darauf zu beschränken, den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagt bzw. versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen sei oder nicht, hat als Rechtsfrage allein der Richter zu beurteilen (Urteil 7B.121/2001 vom 25. Juni 2006 E. 4a; allgemein Urteil 5A.21/1994 vom 31. Mai 1995 E. 4a, in: BIAR 1997 S. 188, nicht veröffentlicht in BGE 121 III 274, mit Hinweis auf BGE 118 Ia 144). Es ist deshalb in keiner Weise zu beanstanden, wenn das Obergericht nicht näher auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. U.________ eingeht, der zufolge die Erblasserin im April 2006 nicht mehr urteilsfähig gewesen sein soll, um das streitige Testament zu unterschreiben. Ebenso wenig kommt es darauf
an, wie das Gutachten aufgrund der darin enthaltenen Beschreibung der mittelgradigen Demenz zum - nach den Worten der Beschwerdeführerin - "diametral umgekehrten" Schluss kommen konnte, die Erblasserin sei im Frühjahr 2006 in Bezug auf das fragliche Testament "mit grosser Wahrscheinlichkeit" urteilsfähig gewesen.
4.2 Nach dem in Erwägung 3.2 Ausgeführten hat das Obergericht willkürfrei festgestellt, es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Erblasserin trotz ihrer kognitiven Störungen grundsätzlich wusste und auch wollte, was in dem vom Notar vorbereiteten öffentlichen Testament geschrieben stand (E. 3.1). Diese tatsächliche Erkenntnis lässt in rechtlicher Hinsicht keinen anderen Schluss zu, als dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: V. Monn