Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 596/2019
Urteil vom 13. August 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Bundesamt für Energie,
Kapellenstrasse 14, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerhandlung gegen Art. 56 EleG (Missachtung einer amtlichen Verfügung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 9. April 2019 (SST.2018.350 / ds).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 setzte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) der X.________ AG Frist bis zum 15. Juni 2016 für die Einreichung des Sicherheitsnachweises für die elektrischen Installationen zweier Liegenschaften bei der zuständigen Netzbetreiberin. Am 8. Juni 2016 kontrollierte die A.________ GmbH die elektrischen Installationen in den beiden Liegenschaften und stellte mehrere Mängel fest. Zur Behebung dieser Mängel verlängerte das ESTI im Sinne eines Entgegenkommens die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 19. August 2016. Der Sicherheitsnachweis wurde am 29. September 2016 von der A.________ GmbH ausgestellt und ist beim ESTI am 4. Oktober 2016 eingegangen.
Das Bundesamt für Energie erliess am 21. Februar 2018 einen Strafbescheid gegen die X.________ AG wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 800.-- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Das Bundesamt für Energie behandelte die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht. Das Bezirksgericht Aarau bestätigte den Strafbescheid des Bundesamtes für Energie mit Urteil vom 25. September 2018.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte die X.________ AG am 9. April 2019 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 25. September 2018 wegen Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz durch Missachten einer amtlichen Verfügung nach Art. 56 Abs. 1 Elektrizitätsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 800.--. Es auferlegte der X.________ AG die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Strafbescheids des Bundesamts für Energie.
C.
Gegen dieses Urteil führt die X.________ AG Beschwerde. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verurteilung von Geschäftsbetrieben nicht erfüllt seien. Die Busse sei aufzuheben. Eventualiter sei die Busse auf maximal Fr. 50.-- festzusetzen. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts seien dem Bundesamt für Energie aufzuerlegen, die Kosten des Strafbescheids seien vom entsprechenden Bundesamt selbst zu tragen. Der X.________ AG sei für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- und für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die einzige verantwortliche natürliche Person, welche den Sicherheitsnachweis der Elektroinstallationen für die Gesellschaft hätte einreichen müssen, ohne weiteres aus den Akten eruiert werden. Im Handelsregister seien zwei zeichnungsberechtigte Personen eingetragen. Indessen sei nur eine dieser Personen im Verfahren aktiv aufgetreten.
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin verfüge über zwei Verwaltungsratsmitglieder und habe auf eine Revisionsstelle verzichtet. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Aktiengesellschaft (Art. 727a Abs. 2 OR) folgert die Vorinstanz in schlüssiger Weise, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, und dass der Täterkreis eingeschränkt ist. Jedoch hält die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb ausschliesslich der in der Korrespondenz erwähnte Verwaltungsrat für die Einreichung des Sicherheitsnachweises zuständig gewesen sein sollte, dies könne weder aus dem Handelsregisterauszug noch aus der vorhandenen Korrespondenz mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden. Diese Würdigung ist vertretbar, da weder aus der externen Vertretungsbefugnis noch aus der durch einen Verwaltungsrat unterzeichneten Korrespondenz zwingend auf die internen Verantwortlichkeiten geschlossen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, gemäss den Verfahrensakten komme ausser dem zeichnenden Verwaltungsrat keine andere Drittperson als Täter in Frage, übt sie sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Schliesslich betrifft der
Umstand, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Aussageverweigerung in Betracht zieht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtlichen Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Nachforschungen nach der verantwortlichen natürlichen Person (vgl. nachfolgend in Ziffer 2).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzungen für die subsidiäre Bestrafung des verantwortlichen Unternehmens nach Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
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1 | Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
2 | Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss. |
2.2. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
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1 | Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. |
2 | Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. |
3 | Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
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1 | Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
2 | Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss. |
2.3. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesamt für Energie habe gemäss den Akten keine Untersuchungshandlungen zur Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Person vorgenommen. Indessen hätte die Befragung der Verwaltungsratsmitglieder einen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verursacht. Diese Ermittlungen wären mit dem Risiko verbunden gewesen, dass sie wegen der wahrscheinlichen Aussageverweigerung nicht erfolgversprechend gewesen wären. Daher sei es mit Blick auf die eher geringe Busse verhältnismässig gewesen, auf weitere Abklärungen zur strafbaren natürlichen Person zu verzichten. Zum Verfahren führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin wende sich gegen die Verurteilung wegen einer Übertretung. Mit Berufung könne die Beschwerdeführerin daher nur geltend machen, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Im Berufungsverfahren könnten keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
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1 | Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
2 | Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss. |
2.4. Unbestritten ist, dass die Voraussetzung von Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
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1 | Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
2 | Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
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1 | Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
2 | Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss. |
mündliche Verhandlung durchzuführen, die in der Regel öffentlich ist (Art. 77 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 77 - 1 Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen. |
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1 | Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen. |
2 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere von Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat das Gericht die Öffentlichkeit der Verhandlungen und Beratungen ganz oder teilweise auszuschliessen. |
3 | Das Gericht würdigt die Beweise frei. |
4 | Der rechtskräftige Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht ist für das Gericht verbindlich; handelt es sich um einen Entscheid der Verwaltung und findet das Gericht, er beruhe auf offensichtlicher Gesetzesverletzung oder auf einem Ermessensmissbrauch, so setzt es die Hauptverhandlung aus und weist die Akten zum neuen Entscheid an die beteiligte Verwaltung zurück. Artikel 63 Absatz 3 gilt sinngemäss. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
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1 | Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. |
2 | Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
2 | Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen. |
2.5. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus das Verfahren vor dem Bundesamt für Energie kritisiert, ist darauf mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
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1 | Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
2 | Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen. |
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei zu hoch. Nicht der ganze Verfahrensablauf vor dem Bundesamt für Energie sei für die Strafzumessung relevant, sondern lediglich der Zeitraum nach unbenutztem Verstreichen der letzten Frist vom 19. August 2016. Die Mängel seien lediglich vier Wochen später, am 21. September 2016, behoben worden. Dabei sei nicht von Bedeutung, dass das Bundesamt für Energie erst zwei Wochen später von der Mängelbehebung erfahren habe. Entscheidend sei vielmehr, wann die Mängel behoben worden seien. Überdies verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht in Bezug auf die Strafhöhe. Sie habe sich nicht mit dem vom Bundesamt für Energie als Präjudiz zitierten Fall des Zürcher Obergerichts auseinandergesetzt und gleichwohl dieselbe Bussenhöhe ausgesprochen wie die erste Instanz und das Bundesamt für Energie, welches sich auf besagten Entscheid des Zürcher Obergerichts stützte. Dabei habe die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, es liege ein anderer Sachverhalt zugrunde als im vom Bundesamt für Energie zitierten Referenzfall. In jenem Fall habe ein offensichtlicher Querulant die Mängel während vier Jahren und sieben Monaten nicht behoben und sei ebenfalls
mit einer Busse von Fr. 800.-- belegt worden. Der Fall der Beschwerdeführerin sei anders gelagert, weshalb die Busse wesentlich tiefer ausfallen müsse.
3.2. Nach Art. 56 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
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1 | Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
2 | Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
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1 | Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden. |
2 | Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen. |
Gemäss Art. 8
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 8 - Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
3.3. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung, von August 2014 bis Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin dreimal von der Netzbetreiberin und am 18. November 2015 vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat aufgefordert worden, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Mit Verfügung des Starkstrominspektorats vom 29. März 2016 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, bis zum 15. Juni 2016 den Sicherheitsnachweis für Elektroinstallationen zu erbringen. Diese Frist sei bis zum 19. August 2016 erstreckt worden. Den Sicherheitsnachweis habe die Beschwerdeführerin erst am 4. Oktober 2016, d.h. sechs Wochen später eingereicht. Die Verspätung betrage zwei Drittel der Fristerstreckung, was nicht geringfügig sei. Die Beschwerdeführerin habe die an sie gerichteten zahlreichen Aufforderungen während zwei Jahren ignoriert. Es sei auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen, dass sie den Auftrag zu den entsprechenden Arbeiten in den Sommerferien habe erteilen müssen. Es liege kein besonders leichtes Verschulden vor. Schliesslich sei zur Schwere der Widerhandlung zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Einreichung des Sicherheitsnachweises dem Schutz von Personen und Sachen diene. Die geringfügigen Mängel hätten im vorliegenden Fall nicht
zu einer konkreten Gefährdung geführt, weshalb die Widerhandlung als eher leicht einzustufen sei. Mit Blick auf den Strafrahmen liege zwar eine eher geringfügige Widerhandlung, aber nicht mehr ein besonders leichtes Verschulden vor, weshalb die erstinstanzliche Strafe, die im unteren Fünftel des Bussenrahmens liege, zu bestätigen sei.
3.4. Die Vorinstanz berücksichtigt mit der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren. In Bezug auf die verspätete Ablieferung des Sicherheitsnachweises bezieht sie richtigerweise die zahlreichen Chancen in die Beurteilung mit ein, die der Beschwerdeführerin zur Einreichung des Nachweises während mehreren Jahren eingeräumt wurden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung auf die Beibringung des Sicherheitsnachweises, und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Behebung der Mängel abstellt, zumal das Gesetz die Erbringung eines entsprechenden Nachweises verlangt (Art. 5 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. |
|
1 | Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. |
2 | Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren. |
3 | Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen. |
4 | Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. |
6B 375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die im Fall der Beschwerdeführerin angewendeten Kriterien wurden anhand ihres Einzelfalles sachgerecht und ermessenskonform gewichtet. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Legalitätsprinzip, das Opportunitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot beruft, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. |
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1 | Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. |
2 | Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren. |
3 | Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen. |
4 | Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. |
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1 | Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. |
2 | Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren. |
3 | Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen. |
4 | Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär