Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 596/2019

Urteil vom 13. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Bundesamt für Energie,
Kapellenstrasse 14, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlung gegen Art. 56
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 56 - 1 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
1    Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
2    Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches105.
EleG (Missachtung einer amtlichen Verfügung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 9. April 2019 (SST.2018.350 / ds).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 setzte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) der X.________ AG Frist bis zum 15. Juni 2016 für die Einreichung des Sicherheitsnachweises für die elektrischen Installationen zweier Liegenschaften bei der zuständigen Netzbetreiberin. Am 8. Juni 2016 kontrollierte die A.________ GmbH die elektrischen Installationen in den beiden Liegenschaften und stellte mehrere Mängel fest. Zur Behebung dieser Mängel verlängerte das ESTI im Sinne eines Entgegenkommens die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 19. August 2016. Der Sicherheitsnachweis wurde am 29. September 2016 von der A.________ GmbH ausgestellt und ist beim ESTI am 4. Oktober 2016 eingegangen.
Das Bundesamt für Energie erliess am 21. Februar 2018 einen Strafbescheid gegen die X.________ AG wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 800.-- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Das Bundesamt für Energie behandelte die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht. Das Bezirksgericht Aarau bestätigte den Strafbescheid des Bundesamtes für Energie mit Urteil vom 25. September 2018.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte die X.________ AG am 9. April 2019 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 25. September 2018 wegen Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz durch Missachten einer amtlichen Verfügung nach Art. 56 Abs. 1 Elektrizitätsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 800.--. Es auferlegte der X.________ AG die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Strafbescheids des Bundesamts für Energie.

C.
Gegen dieses Urteil führt die X.________ AG Beschwerde. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verurteilung von Geschäftsbetrieben nicht erfüllt seien. Die Busse sei aufzuheben. Eventualiter sei die Busse auf maximal Fr. 50.-- festzusetzen. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts seien dem Bundesamt für Energie aufzuerlegen, die Kosten des Strafbescheids seien vom entsprechenden Bundesamt selbst zu tragen. Der X.________ AG sei für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- und für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die einzige verantwortliche natürliche Person, welche den Sicherheitsnachweis der Elektroinstallationen für die Gesellschaft hätte einreichen müssen, ohne weiteres aus den Akten eruiert werden. Im Handelsregister seien zwei zeichnungsberechtigte Personen eingetragen. Indessen sei nur eine dieser Personen im Verfahren aktiv aufgetreten.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin verfüge über zwei Verwaltungsratsmitglieder und habe auf eine Revisionsstelle verzichtet. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Aktiengesellschaft (Art. 727a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
1    Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
2    Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
3    Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.
4    Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
5    Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.
OR) folgert die Vorinstanz in schlüssiger Weise, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, und dass der Täterkreis eingeschränkt ist. Jedoch hält die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb ausschliesslich der in der Korrespondenz erwähnte Verwaltungsrat für die Einreichung des Sicherheitsnachweises zuständig gewesen sein sollte, dies könne weder aus dem Handelsregisterauszug noch aus der vorhandenen Korrespondenz mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden. Diese Würdigung ist vertretbar, da weder aus der externen Vertretungsbefugnis noch aus der durch einen Verwaltungsrat unterzeichneten Korrespondenz zwingend auf die internen Verantwortlichkeiten geschlossen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, gemäss den Verfahrensakten komme ausser dem zeichnenden Verwaltungsrat keine andere Drittperson als Täter in Frage, übt sie sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Schliesslich betrifft der
Umstand, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Aussageverweigerung in Betracht zieht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtlichen Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Nachforschungen nach der verantwortlichen natürlichen Person (vgl. nachfolgend in Ziffer 2).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzungen für die subsidiäre Bestrafung des verantwortlichen Unternehmens nach Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
1    Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
2    Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) seien nicht erfüllt. Sie macht sinngemäss geltend, es wäre verhältnismässig gewesen, die Verwaltungsratsmitglieder zu befragen, um die Täterschaft zu ermitteln, namentlich angesichts der Bussenhöhe von Fr. 800.--. Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht.

2.2. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann nach Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
1    Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
2    Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss.
VStrR von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

2.3. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesamt für Energie habe gemäss den Akten keine Untersuchungshandlungen zur Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Person vorgenommen. Indessen hätte die Befragung der Verwaltungsratsmitglieder einen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verursacht. Diese Ermittlungen wären mit dem Risiko verbunden gewesen, dass sie wegen der wahrscheinlichen Aussageverweigerung nicht erfolgversprechend gewesen wären. Daher sei es mit Blick auf die eher geringe Busse verhältnismässig gewesen, auf weitere Abklärungen zur strafbaren natürlichen Person zu verzichten. Zum Verfahren führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin wende sich gegen die Verurteilung wegen einer Übertretung. Mit Berufung könne die Beschwerdeführerin daher nur geltend machen, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Im Berufungsverfahren könnten keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

2.4. Unbestritten ist, dass die Voraussetzung von Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
1    Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
2    Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss.
VStrR, wonach eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht fällt, erfüllt ist. Strittig ist hingegen die Verhältnismässigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen. Vorab ist dazu anzumerken, dass Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
1    Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
2    Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss.
VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren eigene Vorgaben bezüglich der Verhältnismässigkeit von Ermittlungshandlungen enthält, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf die Vorgaben im Ordnungsbussengesetz nichts für den konkreten Fall abzuleiten vermag. Die Vorinstanz schätzt das Risiko der Aussageverweigerung durch die beiden Verwaltungsratsmitglieder zutreffenderweise als vorhanden ein. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumt, die für sie handelnde Person hätte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor Bezirksgericht befragt werden sollen und habe aufgrund der Anwesenheit der Boulevardpresse die Aussage verweigert (Beschwerde S. 6). Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Versuch, die verantwortliche natürliche Person durch eine Befragung der für die Beschwerdeführerin handelnden Person zu ermitteln, vor der zuständigen Gerichtsinstanz erfolglos verlaufen ist. Dabei war das Bezirksgericht gehalten, eine
mündliche Verhandlung durchzuführen, die in der Regel öffentlich ist (Art. 77 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 77 - 1 Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen.
1    Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen.
2    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere von Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat das Gericht die Öffentlichkeit der Verhandlungen und Beratungen ganz oder teilweise auszuschliessen.
3    Das Gericht würdigt die Beweise frei.
4    Der rechtskräftige Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht ist für das Gericht verbindlich; handelt es sich um einen Entscheid der Verwaltung und findet das Gericht, er beruhe auf offensichtlicher Gesetzesverletzung oder auf einem Ermessensmissbrauch, so setzt es die Hauptverhandlung aus und weist die Akten zum neuen Entscheid an die beteiligte Verwaltung zurück. Artikel 63 Absatz 3 gilt sinngemäss.
und Abs. 2 VStrR), weshalb die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit der Presse an der erstinstanzlichen Verhandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Schliesslich war es der Vorinstanz aufgrund der prozessualen Vorschriften verwehrt, im Berufungsverfahren die verantwortliche natürliche Person selbst zu ermitteln (Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO i.V.m. Art. 80
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden.
1    Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden.
2    Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen.
VStrR). Weitere Ermittlungen wären gemäss Vorinstanz zwangsläufig mit einer Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht und einem gewichtigen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden gewesen. Diesen vorinstanzlichen Überlegungen ist zu folgen. Nachdem vor dem Bezirksgericht bereits ein erster Befragungsversuch einer für die Beschwerdeführerin verantwortlich zeichnenden Person gescheitert ist, erübrigten sich weitere Befragungen. Die Erwägung, weitere Ermittlungshandlungen seien im Hinblick auf die ausgefällte Busse von Fr. 800.-- unverhältnismässig, erweist sich insgesamt als bundesrechtskonform.

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus das Verfahren vor dem Bundesamt für Energie kritisiert, ist darauf mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Betroffen sind die Rügen, das zuständige Bundesamt habe keine Untersuchungsmassnahmen getroffen, um die verantwortliche natürliche Person zu ermitteln, obwohl dies angesichts der einfachen und übersichtlichen Verhältnisse nicht aufwändig gewesen wäre und eine Anfrage per E-Mail im Verwaltungsverfahren genügt hätte um abzuklären, ob vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werde.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei zu hoch. Nicht der ganze Verfahrensablauf vor dem Bundesamt für Energie sei für die Strafzumessung relevant, sondern lediglich der Zeitraum nach unbenutztem Verstreichen der letzten Frist vom 19. August 2016. Die Mängel seien lediglich vier Wochen später, am 21. September 2016, behoben worden. Dabei sei nicht von Bedeutung, dass das Bundesamt für Energie erst zwei Wochen später von der Mängelbehebung erfahren habe. Entscheidend sei vielmehr, wann die Mängel behoben worden seien. Überdies verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht in Bezug auf die Strafhöhe. Sie habe sich nicht mit dem vom Bundesamt für Energie als Präjudiz zitierten Fall des Zürcher Obergerichts auseinandergesetzt und gleichwohl dieselbe Bussenhöhe ausgesprochen wie die erste Instanz und das Bundesamt für Energie, welches sich auf besagten Entscheid des Zürcher Obergerichts stützte. Dabei habe die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, es liege ein anderer Sachverhalt zugrunde als im vom Bundesamt für Energie zitierten Referenzfall. In jenem Fall habe ein offensichtlicher Querulant die Mängel während vier Jahren und sieben Monaten nicht behoben und sei ebenfalls
mit einer Busse von Fr. 800.-- belegt worden. Der Fall der Beschwerdeführerin sei anders gelagert, weshalb die Busse wesentlich tiefer ausfallen müsse.

3.2. Nach Art. 56 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 56 - 1 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
1    Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
2    Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches105.
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) wird mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt. Sicherheitsnachweise sind rechtzeitig zu erbringen (vgl. Art. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
EleG und Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27]).
Gemäss Art. 8
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 8 - Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.
VStrR werden Bussen bis zu Fr. 5'000.-- nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Im Übrigen muss sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung, von August 2014 bis Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin dreimal von der Netzbetreiberin und am 18. November 2015 vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat aufgefordert worden, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Mit Verfügung des Starkstrominspektorats vom 29. März 2016 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, bis zum 15. Juni 2016 den Sicherheitsnachweis für Elektroinstallationen zu erbringen. Diese Frist sei bis zum 19. August 2016 erstreckt worden. Den Sicherheitsnachweis habe die Beschwerdeführerin erst am 4. Oktober 2016, d.h. sechs Wochen später eingereicht. Die Verspätung betrage zwei Drittel der Fristerstreckung, was nicht geringfügig sei. Die Beschwerdeführerin habe die an sie gerichteten zahlreichen Aufforderungen während zwei Jahren ignoriert. Es sei auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen, dass sie den Auftrag zu den entsprechenden Arbeiten in den Sommerferien habe erteilen müssen. Es liege kein besonders leichtes Verschulden vor. Schliesslich sei zur Schwere der Widerhandlung zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Einreichung des Sicherheitsnachweises dem Schutz von Personen und Sachen diene. Die geringfügigen Mängel hätten im vorliegenden Fall nicht
zu einer konkreten Gefährdung geführt, weshalb die Widerhandlung als eher leicht einzustufen sei. Mit Blick auf den Strafrahmen liege zwar eine eher geringfügige Widerhandlung, aber nicht mehr ein besonders leichtes Verschulden vor, weshalb die erstinstanzliche Strafe, die im unteren Fünftel des Bussenrahmens liege, zu bestätigen sei.

3.4. Die Vorinstanz berücksichtigt mit der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren. In Bezug auf die verspätete Ablieferung des Sicherheitsnachweises bezieht sie richtigerweise die zahlreichen Chancen in die Beurteilung mit ein, die der Beschwerdeführerin zur Einreichung des Nachweises während mehreren Jahren eingeräumt wurden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung auf die Beibringung des Sicherheitsnachweises, und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Behebung der Mängel abstellt, zumal das Gesetz die Erbringung eines entsprechenden Nachweises verlangt (Art. 5 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
1    Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2    Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3    Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4    Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
NIV). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Zürcher Obergerichts vermag die vorliegende Strafzumessung nicht zu ihren Gunsten zu beeinflussen. In anderen Urteilen figurierende Strafmasse können wie auch in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse ohnehin nur als Orientierungshilfe herangezogen werden und sind für das Gericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B 316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3;
6B 375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die im Fall der Beschwerdeführerin angewendeten Kriterien wurden anhand ihres Einzelfalles sachgerecht und ermessenskonform gewichtet. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Legalitätsprinzip, das Opportunitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot beruft, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, weshalb auf ihre Rügen nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär