Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 409/2015

Urteil vom 13. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Brianza,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. April 2015.

Sachverhalt:

A.
Im Herbst 2009 heirateten A.A.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1969, und B.A.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1956. Die Ehegatten führten zunächst je ihren eigenen Haushalt und nahmen das eheliche Zusammenleben an gemeinsamer Adresse im März 2011 auf. Ihre Ehe blieb kinderlos. Im Haushalt der Ehegatten lebte die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster, im November 2008 geschiedener Ehe. Die beiden Kinder des Beschwerdegegners wohnten hingegen bei dessen erster, von ihm im Mai 2009 geschiedenen Ehefrau. Die Parteien trennten sich im Frühjahr 2013.

B.
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. März 2014 hin stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass die Parteien mindestens seit dem 1. April 2013 getrennt leben. Es verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'500.-- zu bezahlen (Urteil vom 8. Juli 2014). Der Beschwerdegegner legte dagegen Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Zürich teilweise guthiess. Es setzte die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin monatlich zu zahlenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'560.-- für die Zeit vom 1. August 2013 bis am 31. Juli 2014 und auf Fr. 2'660.-- ab 1. August 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens fest (Urteil vom 8. April 2015).

C.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in der Sache einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500.-- ab 1. August 2013. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft den Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin als gerichtliche Massnahme zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB) und unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen (BGE 133 III 393). Eheschutzentscheide über den Unterhalt sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) kommt in diesem Bereich nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591; 140 III 571 E. 1.5 S. 576).

2.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht nicht begründet habe, weshalb sie am Überschuss der Einkommen über die den Bedarf beider Ehegatten nicht zur Hälfte, sondern nur und exakt zu einem Fünftel zu beteiligen sei. Ebenso werde nicht klar, wie das Obergericht die von ihm angeführten Argumente gewertet und gewichtet habe (S. 5 f. Ziff. III/1 der Beschwerdeschrift).

2.1. Von Verfassungs wegen muss die Begründung eines Urteils so abgefasst sein, dass der Betroffene es gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich das Urteil mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.2. Das Obergericht hat dafürgehalten, der Unterhaltsbeitrag im Eheschutz sei hier mangels Sparquote nach der zweistufigen Methode zu berechnen, d.h. es sei der konkrete Bedarf beider Ehegatten ihrem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und alsdann der rechnerische Überschuss auf die Ehegatten zu verteilen (E. III/2.6 S. 41 ff.). Streitig war, ob der Überschuss ungeteilt dem Beschwerdegegner bleiben sollte oder zur Hälfte der Beschwerdeführerin zuzuweisen sei. Das Obergericht ist davon ausgegangen, die hälftige Überschussverteilung möge für statistische Durchschnittsehen sinnvoll sein, werde aber den konkreten Umständen, insbesondere der von den Parteien gewählten Art, ihre Ehe zu führen und die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft zu finanzieren, nicht gerecht. Denn sie lasse den von den Parteien vor der Trennung einvernehmlich gelebten Grundsatz der strikten Eigenversorgung mit hälftiger Teilung der gemeinsamen Kosten zu Unrecht völlig ausser Acht (E. III/2.6d/bb S. 46 f.). Im Einzelnen hat das Obergericht ausgeführt, abgesehen davon, dass eine hälftige Teilung zu einer Vermögensverlagerung führen könnte, falle einerseits ins Gewicht, dass die Parteien vor der Trennung einvernehmlich nach dem Grundsatz der strikten
Eigenversorgung mit getrennten Kassen gelebt hätten. Nicht ausser Acht bleiben dürfe weiter, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf ihrer Mietliegenschaft zwar nicht grundlos und auch nicht mutwillig, aber doch gegen die explizit geäusserten Bedenken des Beschwerdegegners aus eigenem Entschluss auf einen erheblichen Teil ihres Einkommens verzichtet und ab diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäss auch die Substanz ihres Vermögens zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten herangezogen habe. Andererseits lägen wirtschaftlich sehr günstige Verhältnisse vor, welche den Parteien einen gehobenen Lebensstil ermöglicht hätten, auf dessen Fortführung die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch habe, da sie erfahrungsgemäss am - den verfügbaren Mitteln entsprechenden - höheren Lebensstandard teilnehme. Unter Berücksichtigung des vor der Trennung gelebten Ehemodells erscheine es als angemessen, den Freibetrag nur (aber doch) zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin zuzuteilen (E. III/3.1 S. 58 f. des angefochtenen Urteils).

2.3. Die Gründe, die gegen eine hälftige Teilung des Überschusses gesprochen haben, liegen vor. Werden sie nicht einfach aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, herausgerissen, wie es die Beschwerdeführerin tut (S. 5 Ziff. II/2.2a-c), lässt sich auch die Gewichtung der Gründe erkennen. Gegen jegliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Überschuss haben als (zweimal erwähnter) Hauptgrund das von den Parteien gewählte Ehemodell und als Nebenpunkte die Gefahr einer Vermögensverschiebung ("könnte") und ("weiter") das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre Einnahmequellen gesprochen. Für eine gewisse Beteiligung der Beschwerdeführerin am Überschuss war hingegen ihre Teilhabe am hohen Lebensstandard anzuführen. Die Begründung genügt verfassungsmässigen Anforderungen. Mit diesem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung hat die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts zu tun hat. Sie ist Gegenstand der materiellen Prüfung (Urteil 5A 681/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2).

2.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Begründung lasse nicht erkennen, weshalb ihre Beteiligung am Überschuss genau 20 % betrage, und liesse sich für jede Beteiligung von weniger als 50 % verwenden. Der Einwand ist unberechtigt. Die Beschwerdeführerin hat stets auf der hälftigen Überschussverteilung beharrt und weder vor Obergericht noch heute im Eventualstandpunkt geltend gemacht, der Überschuss sei ihr zu zwei Fünfteln, einem Drittel oder einem Viertel zuzuweisen. Mangels entsprechender Begehren und Vorbringen war das Obergericht ihr gegenüber deshalb lediglich zur Begründung verpflichtet, weshalb die Beteiligung nicht 50 % betrage. Einen Anspruch auf Begründung, dass die Beteiligung genau 20 % betrage, hätte hingegen der Beschwerdegegner gehabt, der zur Hauptsache die Zuweisung des ungeteilten Überschusses an sich selber und im Eventualstandpunkt eine Aufteilung des Überschusses zu seinen Gunsten im Verhältnis von 20 % zu 80 % verlangt hatte (S. 38 Rz. 113 der Berufungsschrift). Er aber hat auf eine Beschwerde verzichtet. Ungeachtet dessen beruht der Ermessensentscheid in Unterhaltsfragen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99) auf einer Wertung, die nicht bis ins Letzte begründbar ist. Dem Sachgericht kommt damit relativ grosse
Freiheit in der Gewichtung der relevanten Kriterien zu (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Der Überprüfbarkeit eines Billigkeitsentscheids auf seine objektive Richtigkeit sind deshalb gewisse Schranken gesetzt. Es genügt, dass die Beschwerdeführerin die objektive Interessenabwägung hat sachgerecht anfechten können, wie es ihre Willkürrügen belegen, und dass das Bundesgericht ihre Verfassungsrügen überprüfen kann (vgl. Kathrin Amstutz, Entscheiden nach "Recht und Billigkeit", ZSR 131/2012 I 309, S. 331 f., mit Hinweisen).

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung rügt, muss ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden.

3.
Hauptgrund für das Abweichen von der hälftigen Verteilung des Einkommensüberschusses war für das Obergericht das von den Parteien tatsächlich gelebte und vereinbarte Ehemodell. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Feststellungen zu Inhalt und Ausgestaltung des Ehemodells keine Verfassungsrügen, beanstandet aber die Gewichtung des Ehemodells als willkürlich (S. 9 f. Ziff. III/2.4 der Beschwerdeschrift).

3.1. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht zu rechnen. Die Ehegatten haben keine gemeinsamen Kinder. Jeder Ehegatte hat sich ab der Heirat während des ehelichen Zusammenlebens von rund dreieinhalb Jahren im zuerst je eigenen und später im gemeinschaftlichen Haushalt (Bst. A) selbst finanziert und von allfälligen gemeinschaftlichen Kosten je die Hälfte bezahlt. Die Ehegatten haben das von ihnen tatsächlich gelebte und vereinbarte Ehemodell auch beibehalten, als die Beschwerdeführerin ihre Mietliegenschaft verkauft hatte und deshalb ihre Lebenshaltung teilweise aus ihrem Vermögen bestreiten musste (E. III/2.3 S. 19 ff. des angefochtenen Urteils).

3.2. Von diesem Ehemodell, d.h. von der Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel im Sinne von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB unter sich aufgeteilt haben, durfte das Obergericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB willkürfrei ausgehen (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 ff.). Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338).

3.3. Da die Ehegatten mit einem Gesamteinkommen von zuletzt nicht ganz Fr. 20'000.-- im Monat gelebt haben, hätte es nahegelegen, den Unterhalt einstufig konkret, d.h. direkt anhand des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Partei für ihre Lebenshaltung zu bemessen. Mangels nachgewiesener Sparquote ist das Obergericht gleichwohl nach der zweistufigen Methode vorgegangen (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488), hat dann aber die konkreten Verhältnisse bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt. Die Vorgehensweise kann sich ohne Willkür auf die bundesgerichtliche Praxis stützen. Danach rechtfertigt sich eine Halbierung des Überschusses nicht, wenn beispielsweise aufgrund günstiger Einkommensverhältnisse der unterhaltsberechtigte Ehegatte mehr erhält als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist (BGE 115 II 424 E. 3 S. 426: Beteiligung am Überschuss mit 13.5 %; Urteil 5A 908/2011 vom 8. März 2012 E. 2 und 4, in: FamPra.ch 2012 S. 722: betragsmässige Limitierung des Überschussanteils; für weitere Beispiele: Hausheer/Spycher, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 68 Rz. 02.52).

3.4. Ausgeschlossen werden darf die Überschussverteilung, wenn die Ehegatten keine gemeinsame Lebenshaltung begründet haben, namentlich wenn sie nie einen gemeinsamen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur wenige Monate gedauert hat (Rolf Brunner, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 176 Rz. 04.07). Gestützt darauf hat das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten annehmen dürfen, das festgestellte Ehemodell (E. 3.1) schliesse eine Beteiligung der Beschwerdeführerin am Überschuss aus.

3.5. Die Verweigerung jeglicher Überschussbeteiligung allein aufgrund der Ehemodells kann aus den dargelegten Gründen nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18; Urteil 5A 150/2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.1, betreffend Lehrmeinungen). Es erübrigt sich damit, auf die beiden zusätzlich angeführten Gründe (E. 2.3 oben) und die dagegen erhobenen Willkürrügen der Beschwerdeführerin (S. 5 ff. Ziff. III/2.2 und Ziff. 2.3) einzugehen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; BGE 103 II 155 E. 3 S. 159; 130 III 321 E. 6 S. 328).

4.
Ungeachtet der Möglichkeit, von jeder Überschussbeteiligung der Beschwerdeführerin abzusehen, hat das Obergericht ihr gleichwohl - zusätzlich zu den bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträgen des Beschwerdegegners - 20 % des Überschusses zuerkannt. Die Berechtigung und Begründetheit dieser Überschussbeteiligung kann dahingestellt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert ist und der an sich beschwerte Beschwerdegegner selber keine Beschwerde erhoben hat.

5.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_409/2015
Datum : 13. August 2015
Publiziert : 31. August 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
172 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
BGE Register
103-II-155 • 115-II-424 • 130-III-321 • 132-III-97 • 133-III-393 • 133-III-439 • 133-III-589 • 134-III-577 • 137-III-385 • 138-I-232 • 140-III-16 • 140-III-337 • 140-III-485 • 140-III-571
Weitere Urteile ab 2000
5A_150/2015 • 5A_409/2015 • 5A_681/2014 • 5A_908/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • anspruch auf rechtliches gehör • begründung des entscheids • berechnung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdegegner • beschwerdeschrift • brunnen • bundesgericht • dauer • deckung • ehe • ehegatte • eheliche gemeinschaft • eheschutz • entscheid • freibetrag • gemeinsamer haushalt • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • getrenntleben • gewicht • hauptsache • haushalt • lausanne • lebensaufwand • leiter • monat • nebenpunkt • rechtsanwalt • rechtsanwendung • richtigkeit • sachverhalt • statistik • teilung • unterhaltspflicht • verfahrensbeteiligter • verfassung • verhalten • von amtes wegen • vorsorgliche massnahme
FamPra
2012 S.722