Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 144/2015
Urteil vom 13. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gem. Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 14. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.D.________ (geb. 1961) und B.D.________ (1949) heirateten am 15. Oktober 1999. Im Mai 2008 adoptierte das Ehepaar den Sohn C.D.________ (2002). Seit Juli 2008 leben sie getrennt. Das Kantonsgericht Zug verpflichtete B.D.________ am 26. Oktober 2009 im Rahmen von Eheschutzmassnahmen, an den Unterhalt des Sohnes C.D.________ ab Juli 2008 monatlich Fr. 950.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Ende Oktober 2010 machte A.D.________ das Scheidungsverfahren anhängig. Das Kantonsgericht hob die monatlichen Unterhaltsbeiträge zugunsten des Sohnes für die Zeit vom 4. November 2010 bis 31. März 2011 auf Fr. 1'185.- und für die Zeit ab 1. April 2011 auf Fr. 1'285.-, je zuzüglich allfällliger Kinderzulagen, an. Weiter verpflichtete es den Ehemann zur Leistung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau von Fr. 114.60 vom 4. November 2010 bis 23. März 2011 und von Fr. 1'614.60 ab dem 24. März 2011 (mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2012 insoweit bestätigter Entscheid vom 12. Oktober 2011).
A.b. Am 8. September 2014 änderte das erstinstanzliche Gericht den Entscheid vom 12. Oktober 2011 und verpflichtete den Ehemann, ab dem 1. Mai 2013 für den Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'685.- sowie ihr persönlich (nach dem Wegfall von bisher an sie ausbezahlten Unfalltaggeldern in Höhe von monatlich Fr. 3'240.-) bis 31. Dezember 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 und ab dem 1. Januar 2015 einen solchen von Fr. 1'614.60 zu bezahlen.
B.
Beide Ehegatten erhoben Berufung gegen den Entscheid vom 8. September 2014. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufungen ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Urteil vom 14. Januar 2015).
C.
Mit am 20. Februar 2015 erhobener Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.D.________ (Beschwerdeführerin), B.D.________ (Beschwerdegegner) sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Mai 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 zu bezahlen, eventuell vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 und ab dem 1. Januar 2016 einen solchen von Fr. 1'614.60.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft den Ehegattenunterhalt im Scheidungsverfahren (Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Ein gestützt auf Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18; 134 II 124 E. 4.1 S. 133).
3.
3.1. Strittig ist die Höhe der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015.
3.1.1. Das erstinstanzliche Gericht rechnete der Ehefrau ab dem 1. Januar 2015 - nach Ablauf einer angemessenen Umstellungsfrist (dazu BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; Urteil 5C.34/2004 vom 22. April 2004 E. 2.5) ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.- an. Den ihr seit dem 1. Mai 2013 geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 setzte es per 1. Januar 2015 auf Fr. 1'614.60 herab. Das Gericht führte aus, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf der Pharmazeutin zu 50 % sei zumutbar. So stünden ihr etwa Tätigkeiten in den Bereichen Lehre, Durchführung von Präsentationen für Pharmafirmen oder strategische und operative Beratung im Pharmamarkt offen. Das Kantonsgericht bezog sich damit auf den Grundsatz, wonach der unterhaltspflichtige und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht nur dann wirtschaftlich leistungsfähig sind, wenn sie ein Einkommen haben, sondern auch, wenn sie bei gutem Willen ein solches haben könnten (BGE 110 II 116 E. 2a S. 117).
3.1.2. Vor der Vorinstanz hatte die Ehefrau eingewendet, die aus medizinischen Gründen höchstens hälftige Arbeitsfähigkeit sei von vornherein nur gegeben, wenn mit der betreffenden Stelle keine erheblich konflikthafte personelle Interaktion oder Akkumulation von Stressbelastung verbunden sei (vgl. Gutachten des Prof. E.________, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, vom 13. März 2012). Die Arbeit einer Produktmanagerin, in welcher sie über Erfahrung verfüge, passe nicht zu diesem Anforderungsprofil. Ausserdem habe sie den fachlichen Anschluss an den einschlägigen Arbeitsmarkt verloren. Für eine besser angepasste Tätigkeit administrativer Art fehlten ihr Ausbildung und Erfahrung. Das angerechnete Einkommen sei auch mit Blick auf ihr Alter von 54 Jahren (2015) illusorisch.
3.1.3. Das Obergericht hielt diese Argumente nicht für stichhaltig. Es erwog unter anderem, die Ehefrau habe 2008 nach einem sechs Jahre andauernden Erwerbsunterbruch als 47-jährige im Bereich Pharma eine Stelle gefunden. Nachdem sie diese wegen der Sistierung eines Projekts nach einem halben Jahr wieder verloren habe, sei sie 2009 in einer neuen Teilzeitanstellung gewesen. Im Jahr darauf habe sie eine passende Stelle nicht, auch nicht versuchsweise, angetreten. Seither habe sich der Arbeitsmarkt für Fachkräfte eher positiv entwickelt. Angesichts der guten Ausbildung und Berufserfahrung sowie des vorhandenen Beziehungsnetzes sei nicht davon auszugehen, dass ihre Chancen im Arbeitsmarkt vier Jahre später grundlegend schlechter geworden seien. Die dokumentierten Bemühungen um Arbeit seit März 2011 liessen nicht darauf schliessen, sie könne keine geeignete Stelle mehr finden, zumal es sich oft um Spontanbewerbungen mittels Standardschreiben gehandelt habe (E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Zur Höhe des erzielbaren Einkommens fügte die Vorinstanz an, dieses sei nicht, wie beantragt, wegen der gesundheitsbedingt verringerten Stresstoleranz (zusätzlich zum reduzierten Pensum) um 30 Prozent herabzusetzen; mit der anerkannten
Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent sei das eingeschränkte Leistungsvermögen (hinreichend) berücksichtigt. Zudem habe das Kantonsgericht diesem Umstand gerade dadurch Rechnung getragen, dass es nicht auf höhere statistische Ansätze abstellte, sondern auf das bei einer 30 Prozent-Anstellung im Jahr 2008 erzielte, auf ein halbes Pensum hochgerechnete Gehalt (von Fr. 3'200.-; E. 4 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid vom 8. September 2014 auch insoweit, als das hypothetische Einkommen mit Wirkung ab Januar 2015 anzurechnen sei. Die damit zugebilligte dreimonatige Umstellungsfrist sei den konkreten Umständen, namentlich den Bemühungen der Unterhaltsansprecherin zum Wiedereinstieg ins Erwerbsleben, angemessen. Daran ändere sich auch durch die nach einer Schulteroperation im Herbst 2014 erwartete, bis zu einem Jahr dauernde Rehabilitation nichts; die Teilarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf werde durch eine nicht voll belastbare Schulter nicht beeinträchtigt. Die Umstellungsfrist sei auch nicht im Hinblick auf ein im hängigen Scheidungsverfahren in Auftrag gegebenes, noch ausstehendes Gutachten zur Arbeitsfähigkeit auszudehnen, zumal die Beschwerdeführerin nicht substantiiere, inwiefern das Gutachten des Prof. E.________ nicht beweiswertig sei (E. 5).
3.2. Die Beschwerdeführerin betrachtet das vorinstanzliche Erkenntnis als willkürlich. Sie sei nicht in der Lage, binnen dreier Monate (seit dem erstinstanzlichen Erkenntnis) eine Erwerbstätigkeit zu 50 Prozent aufzunehmen. Das angerechnete monatliche Einkommen von Fr. 3'200.- sei nicht realisierbar. Im Eventualstandpunkt macht sie geltend, es sei ihr eine um ein Jahr (bis Ende 2015) verlängerte Umstellungsfrist zu gewähren.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung unter spezifischen Gesichtspunkten beanstandet, bleibt darauf im Rahmen der Kognition nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
3.3.1. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb die im Jahr 2008 vorübergehend zu 30 Prozent ausgeübte Arbeit, entgegen der Annahme der Vorinstanz, keinerlei Rückschlüsse auf die gegenwärtige Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Tätigkeitsfeld erlauben sollte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die fachpsychiatrisch attestierten Rahmenbedingungen einer zumutbaren Arbeit (Gutachten des Prof. E.________ vom 13. März 2012) seien bei jener Arbeitsstelle nicht erfüllt gewesen. Dagegen rügt sie im Zusammenhang mit dem Gutachten des Prof. E.________, die "immer strenger gewordene sozialversicherungsrechtliche Fallbehandlung" stimme "vielfach nicht mit der Lebenswirklichkeit überein". Auf diese These muss nicht näher eingegangen werden. Für die hier zu behandelnden Belange reicht die Feststellung, dass die im Gutachten vertretene versicherungsmedizinische Beurteilung nicht mit einer sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise gleichgesetzt werden darf; vielmehr beschränkt sie sich, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, auf eine Stellungnahme zu einer spezifisch medizinischen Fragestellung (zur Aufgabenteilung von Rechtsanwender und Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193). Die
versicherungsmedizinische (zuhanden des obligatorischen Unfallversicherers erstattete) Einschätzung des Prof. E.________ ist auf den hier interessierenden Zusammenhang übertragbar, zumal sich nicht der Eindruck aufdrängt, für die Frage nach den tatsächlich erzielbaren Einkommen (oben E. 3.1.1 und unten E. 3.3.3) seien wesentliche Faktoren beachtlich, welche bei der Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit (als nicht direkt gesundheitsschadensbedingt) auszuklammern wären (vgl. Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
3.3.2. Sodann weist die Beschwerdeführerin wie schon im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Reihe von Hindernissen für eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit hin: Sie sei seit 12 Jahren praktisch nicht mehr erwerbstätig; nie habe die Arbeitslosenversicherung fehlende Arbeitsbemühungen sanktioniert; die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung habe in neun Monaten ebenfalls keinen geeigneten Arbeitsplatz gefunden (vgl. Schreiben der IV-Stelle Zug vom 12. Dezember 2007); nach berufsberaterischem Zeugnis sei sie im angestammten Beruf nicht mehr auf dem neuesten Stand, für eine administrative Tätigkeit fehle es ihr an der notwendigen Ausbildung und Erfahrung (Schreiben des Berufsinformationszentrums Zug vom 3. Oktober 2012); bereits für 50-jährige Stellensuchende sei es schwierig, eine neue Anstellung zu finden, bei ihr komme noch das Erfordernis dazu, dass eine Arbeit nur geeignet sei, wenn dabei eine erhebliche konflikthafte interpersonelle Interaktion sowie eine Akkumulation von Stressbelastung vermieden werden könne.
Diese Faktoren weisen wohl in Richtung des von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunktes, es sei ihr nicht möglich, das vorinstanzlich angerechnete hypothetische Einkommen tatsächlich zu erzielen. Sie lassen den angefochtenen Entscheid aber erst dann als willkürlich erscheinen, wenn dargetan ist, inwiefern das für die Vorinstanz massgebliche Tatsachenfundament deren Schlussfolgerungen überhaupt nicht zu tragen vermag. Mit dem erstinstanzlichen Gericht betonte das Obergericht die Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin. Diese Umstände trügen dazu bei, dass sie in der Lage sei, ihre 50-prozentige Arbeitsfähigkeit im Bereich Pharma zu verwerten. Die Vorinstanz stützte diesen Schluss zudem auf konkrete Elemente aus dem beruflichen Curriculum der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.1.3). Deren Argumente stehen nun aber gleichsam neben diesen Entscheidungsgründen; weder werden die Tatsachen, welche den betreffenden Motiven zugrunde liegen, bestritten noch nehmen die Rügen der Beschwerdeführerin direkten Bezug auf die Begründungselemente im angefochtenen Entscheid. Im Übrigen kann die Suche nach einer Stelle, bei welcher die aus psychiatrischer Sicht zu vermeidenden Stressoren fehlen, nicht als von vornherein
aussichtslos betrachtet werden; die Vorinstanz bezeichnete nicht nur operative Funktionen, welche unter diesem Gesichtspunkt eher ungeeignet sein könnten, sondern vor allem auch Arbeiten (z.B. beratender Natur), bei deren Ausführung die Beschwerdeführerin weitgehend autonom ist (vgl. E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Auch der Umstand, dass die Anstellungsvoraussetzungen für eine beispielhaft genannte konkrete Stelle nicht vollumfänglich erfüllt sind (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 Ziff. 4), macht die vorinstanzliche Beurteilung noch nicht zu einer insgesamt willkürlichen. Sodann wirken sich die aus fachmedizinischer Sicht bestehenden Einschränkungen nicht notwendigerweise zusätzlich (d.h. über die Reduktion der Arbeitsfähigkeit hinaus) auf die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens aus. Es ist auf die Praxis im Sozialversicherungsrecht hinzuweisen, wonach der Umstand, dass eine gesundheitlich bedingt reduziert leistungsfähige Person die verbleibende Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zeitlich vollen Pensums verwerten muss, grundsätzlich keine zusätzliche Herabsetzung des statistisch ermittelten Lohnes rechtfertigt (Urteil 9C 40/2011 vom 1. April 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.3.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Vorwurf der Vorinstanz, sie habe es unterlassen, sich ausserhalb des angestammten Berufsfeldes weiterzubilden und so die Einsatzmöglichkeiten zu erweitern (E. 3.4 des angefochtenen Urteils). In der Tat darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn es effektiverzielt werden kann. Soweit die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, fällt eine Anrechnung ausser Betracht (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 117 II 16 E. 1b S. 17; Urteil 5A 210/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 4.2; vgl. auch BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 [betreffend den Kindesunterhalt]). Selbst nach einer willentlich bewirkten Verminderung der Leistungskraft darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der erwerbliche Nachteil rückgängig zu machen ist (vgl. zitierte Urteile). Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin nicht für eine unterlassene Weiterbildung zur Rechenschaft gezogen werden; innerhalb der gewährten Umstellungsfrist wird sie die betreffenden Erwerbsvoraussetzungen nicht mehr schaffen können. Indessen geht die Vorinstanz wie erwähnt davon aus, die Beschwerdeführerin könne auch wieder eine Tätigkeit im angestammten Berufsfeld aufnehmen. Die zitierte Erwägung ist somit
nicht ausschlaggebend für die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Daher ist der angefochtene Entscheid auch unter diesem Gesichtspunkt nicht willkürlich.
3.3.4. Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr eine Umstellungsfrist nicht bloss bis Ende 2014, sondern bis Ende 2015 zuzugestehen. Entgegen ihrer Ansicht setzt sich die Vorinstanz nicht dem Vorwurf aus, auf nicht einschlägige Präjudizien abgestellt zu haben (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Entscheids) : Es spielt keine Rolle, ob sich die dortigen Unterhaltsberechtigten, im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, überhaupt nicht um eine Arbeit bemüht haben. Denn wie beim hypothetischen Einkommen als solchem (oben E. 3.3.3) spielen bei der Festlegung der Umstellungsfrist pönale Aspekte keine Rolle. Die vorinstanzliche Feststellung, nach dem Wegfall der Arbeitslosenentschädigung im März 2011 hätte die Beschwerdeführerin ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt konsequenter verfolgen können (E. 5.2), ist denn auch als Aussage über die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten zu verstehen. Die - auch aus Sicht der Vorinstanz eher knapp bemessene - Frist erweist sich unter diesem Blickwinkel nicht als realitätsfremd.
Dieser Schluss gilt auch unter Berücksichtigung einer (zweiten) Schulteroperation, die am 30. September 2014 stattgefunden hat. Die mit ärztlichem Zeugnis der Uniklinik F.________, vom 15. September 2014 prognostizierte Rehabilitationszeit von bis zu einem Jahr ist nicht mit einer entsprechend lang andauernden Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin legt weitere Zeugnisse auf, mit welchen (vorerst) eine bis Ende März 2015 dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, und macht geltend, volle Arbeitsfähigkeit sei erst gegen Ende des Jahres 2015 zu erwarten. Dieses Novum kann nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
3.4. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin persönlich bis Ende 2014 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'854.60 und danach einen solchen von Fr. 1'614.60 zu bezahlen hat, insgesamt nicht verfassungswidrig (vgl. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Traub