Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_210/2013

Urteil vom 24. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, Herrmann, nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Fankhauser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung/Unterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,
vom 31. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehefrau; geb. 1944) und Y.________ (Ehemann; geb. 1929) hatten im November 1968 geheiratet. Sie sind die Eltern zweier Kinder (geb. 1969 und 1974); Y.________ hat zudem aus erster Ehe eine Tochter (geb. 1958). Er ist seit 1. Oktober 1994 pensioniert, X.________ seit 1. Mai 2008. Sie schenkte im Jahr 2004 jedem ihrer beiden Kinder Fr. 25'000.--. Ende September 2004 trennten sich die Parteien.

B.
Am 20. Oktober 2008 leitete Y.________ beim Bezirksgericht Brig eine Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 15. Februar 2011 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Es wies die gemeinsame Liegenschaft in A.________ X.________ zu Alleineigentum zu und verpflichtete sie, Y.________ güterrechtlich mit Fr. 302'990.75 zu entschädigen. Y.________ wurde verurteilt, X.________ unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs den Betrag von Fr. 107'008.20 zu bezahlen und ihr eine unbefristete Rente nach Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB in der Höhe von Fr. 1'600.- monatlich auszurichten. Auf Berufung beider Parteien hin bestimmte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 31. Januar 2013 die Unterhaltsrente neu auf monatlich Fr. 939.--. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid.

C.
Mit Eingabe vom 20. März 2013 wendet sich X.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, Y.________ (Beschwerdegegner) zur Bezahlung eines monatlich vorauszahlbaren, indexierten und unbefristeten Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'345.-- zu verurteilen. Weiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2013, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist erreicht. Wie sich aus den kantonsgerichtlichen Akten ergibt, wurde der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2013 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an das Bundesgericht am 20. März 2013 der Post übergeben. Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners hat sie damit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition. Allerdings dreht sich der Rechtsstreit einzig um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts. Diesbezüglich ist der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

3.
Das Kantonsgericht ermittelt für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages zunächst das monatliche Einkommen und den monatlichen Grundbedarf beider Parteien. Vom Gesamteinkommen bringt sie den Gesamtbedarf in Abzug und weist den resultierenden Überschuss jeder Partei zur Hälfte zu. Zum hälftigen Überschussanteil der Beschwerdeführerin addiert es deren Grundbedarf und subtrahiert von der Summe ihre eigenen Einkünfte. Die Differenz spricht das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin als Unterhaltsbeitrag zu. Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dieser Berechnungsweise ausdrücklich einverstanden. Sie beanstandet aber, dass das Kantonsgericht ihr einen hypothetischen Vermögensertrag anrechne (E. 4) und aufgrund des Ergebnisses beim Vorsorgeausgleich bei beiden Parteien von einer falschen wirtschaftlichen Leistungskraft ausgehe (E. 5).

4.

4.1. Die Vorinstanz rechnet der Beschwerdeführerin monatliche Vermögenserträge von Fr. 426.-- aus. Letzterer Betrag entspricht dem zwölften Teil des jährlichen Ertrages eines Vermögens von Fr. 255'803.60, das die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Erklärungen der Parteien mit 2 % verzinst. Das Kapital besteht zum einen aus Barmitteln in der Höhe von Fr. 205'803.60. Dazu zählt das Kantonsgericht die zwei Schenkungen von je Fr. 25'000.--, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ihren Kindern ausgerichtet hatte (s. Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim Ertrag auf diesen Fr. 50'000.--, der sich auf Fr. 83.-- pro Monat belaufe, um ein hypothetisches Einkommen handle. Ein solches dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn es der betreffenden Partei auch möglich sei, dieses Einkommen zu erzielen. Diese Voraussetzung sei in ihrem Fall nicht erfüllt, da sie die Schenkungen nicht rückgängig machen könne.

4.2. Zur Berechnung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche ist grundsätzlich vom gesamten tatsächlichen Einkommen beider Parteien auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfes aus, kann der einen oder anderen Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f. mit Hinweisen). Entäussert sich der Unterhaltspflichtige - sei es auch verschuldetermassen oder gar aus bösem Willen - seines Vermögens, und kann dieser Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, so muss der Richter auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abstellen, auch wenn dies im Einzelfall unbefriedigend erscheinen mag (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17 f., zuletzt bestätigt in Urteil 5A_417/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2, sowie allgemein BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 f.).

Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass diese Rechtsprechung in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen ist (Verena Bräm, in: Zürcher Kommentar, 1998, N 83 zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB, betreffend Vermögensentäusserung). Wie das Bundesgericht schon in BGE 128 III 4 erwähnte, wird die Meinung vertreten, dass dem Ehegatten, der sein Einkommen böswillig vermindert, ein hypothetisches Erwerbseinkommen selbst dann angerechnet werden soll, wenn sich die Verminderung nicht mehr rückgängig machen lässt (s. ANNETTE SPYCHER, Unterhaltsleistungen bei Scheidung, 1996, S. 80 f.; THOMAS SUTTER/DIETER FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 48 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB). Es besteht indessen kein Grund, auf die bisherige Rechtsprechung zurückzukommen. Das Bundesgericht hat im zuletzt erwähnten Urteil (BGE 128 III 4 E. 4a S. 6) betont und erst vor kurzem wieder in Erinnerung gerufen (Urteile 5A_290/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.1; 5A_894/2010 vom 15. April 2011 E. 3.1; 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.1.1; 5A_99/2011 vom 26. September 2011 E. 7.4.1, nicht publ. in: BGE 137 III 604; 5A_579/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1; 5A_483/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.2), dass der Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens kein pönaler
Charakter zukommt und daher nicht von Belang ist, warum die betreffende Person auf früher vorhandene Ressourcen verzichtet hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Möglichkeiten. Diesbezüglich ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), denn welches Einkommen effektiv erzielt werden kann, ist eine Tatfrage (Urteil 5A_290/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.1).

4.3. Entgegen dem, was der Beschwerdegegner glauben machen will, gelten die dargelegten Grundsätze in gleicher Weise, wenn - wie hier - der unterhalts berechtigte Teil sein Vermögen vermindert (vgl. Urteil 5A_290/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nämlich effektiv in demjenigen Umfange nicht für den anderen sorgen, in welchem er sein Vermögen bzw. den daraus fliessenden Ertrag verringert hat, so ist es unter den gleichen Prämissen auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatte tatsächlich nicht möglich, aus eigener Kraft für seinen Bedarf aufzukommen. Dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Schenkungen hätte rückgängig machen können, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Der Beschwerdegegner erachtet es zwar als "fraglich", ob die Vermögensentäusserung "völlig unumkehrbar" sei. Allein mit derlei Mutmassungen vermag er allerdings nichts auszurichten. Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, kommt es auch nicht darauf an, dass die Schenkungen an die Kinder kurz vor der Trennung erfolgt sind, noch auf die darauf gestützte Unterstellung, die Schenkungen seien "allein zum Zweck erfolgt, den Unterhaltsbeitrag des Beschwerdegegners zu erhöhen". Die Beschwerde erweist sich
somit in diesem Punkt als begründet. Dass sich der Vermögensertrag, der auf die fälschlicherweise hinzugerechneten Schenkungen von insgesamt Fr. 50'000.-- entfällt, auf monatlich Fr. 83.-- beläuft, stellt der Beschwerdegegner nicht in Abrede. Entsprechend reduziert sich der Vermögensertrag der Beschwerdeführerin in diesem Umfang.

5.

5.1. Zur Hauptsache wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, das Zusammenspiel zwischen Vorsorgeausgleich und nachehelichem Unterhalt zu verkennen. Anstatt in der vollen Höhe von monatlich Fr. 2'690.-- berücksichtige es die Altersrente der beruflichen Vorsorge des Beschwerdegegners bei der Unterhaltsbemessung nur zur Hälfte im Umfang von Fr. 1'345.--. Das Kantonsgericht begründet dieses Vorgehen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorsorgeausgleichs vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB einen Kapitalbetrag aus freien Mitteln von Fr. 107'008.20 zugute habe, welcher der Hälfte des Kapitalwerts der BVG-Rente des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils entspreche. Wäre dem Beschwerdegegner im Rahmen des nachehelichen Unterhalts seine gesamte BVG-Rente als Einkommen anzurechnen, so würde die Beschwerdeführerin "effektiv zweifach" profitieren. Weiter erwägt das Kantonsgericht, dass die Summe Geldes, die dem Beschwerdegegner aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zustehe, um genau Fr. 107'008.20 höher wäre, falls er seine Vorsorgeausgleichsschuld nicht durch Verrechnung getilgt, sondern aus seinem Vorsorgekapital bezahlt hätte. Dies müsse sich der Beschwerdegegner als
zusätzlichen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 178.35 (Fr. 107'008.20 x 2 % / 12) anrechnen lassen. Die Höhe der Entschädigung, die der Beschwerdeführerin unter dem Titel von Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB zusteht, ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig. Zu prüfen ist im Folgenden nur mehr, wie dieser Kapitalabfindung von Fr. 107'008.20 im Rahmen der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen ist.

5.2. Sind - wie hier - beide Ehegatten im Rentenalter und setzt der Richter sowohl eine angemessene Entschädigung nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB als auch den nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB fest, so sind die konkreten Bedürfnisse der Ehegatten ausschlaggebend. Dabei ist im Auge zu behalten, dass die als Vorsorgeausgleich und als Unterhaltsbeitrag festgesetzten Beträge voneinander abhängig sind: Allfällige Unzulänglichkeiten in der beruflichen Vorsorge müssen durch den nachehelichen Unterhalt ausgeglichen werden; ist die unter dem Titel der Vorsorge zugesprochene Entschädigung hingegen für ein angemessenes Einkommen im Alter ausreichend, kann sich der Unterhaltsbeitrag gegebenenfalls auf ein Minimum beschränken oder gänzlich entfallen. So oder anders ist die Summe der beiden Geldleistungen nicht nur durch die Lebenshaltung begrenzt, die sich die Eheleute während der Ehe oder nach Aufgabe des gemeinsamen Haushalts während der Trennungszeit leisteten, sondern auch durch die im Rentenalter reduzierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (Urteil 5C.6/2006 vom 31. März 2006 E. 4.3, in: FamPra.ch 2006 S. 927). Bei alledem stellt die als Vorsorgeausgleich geleistete Kapitalabfindung nicht einfach ein Vermögen
dar, das keinen Zins abwirft. Vielmehr handelt es sich um angesammeltes Vorsorgekapital. Daraus folgt, dass der begünstigte Ehegatte diese Mittel auch in ihrer Substanz anzehren und aufbrauchen muss, um damit seinen Unterhalt im Rentenalter zu bestreiten. Entsprechend ist das Kapital in eine sofort beginnende, bis zum Tod des Gläubigers laufende monatliche Rente umzurechnen (s. Urteil 5C.6/2006 vom 31. März 2006 E. 5.2).

5.3. Der angefochtene Entscheid hält vor den dargelegten Grundsätzen nicht stand. Der Beschwerdeführerin sind als Einkommen aus Vorsorge nicht die (Zins-) Erträgnisse anzurechnen, die das unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs geschuldete Kapital von Fr. 107'008.20 abwürfe, sondern die monatliche Rente, die diesem Kapital im beschriebenen Sinn entspräche. Nachdem diese Rente zum Verbrauch bestimmt ist, trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in doppelter Weise von der beruflichen Vorsorge des Beschwerdegegners profitieren würde, wenn diesem in der Unterhaltsberechnung seine gesamte BVG-Altersrente als Einkommen angerechnet wird. Entsprechend ist diese Rente in ihrer vollen Höhe von monatlich Fr. 2'690.-- als Einkommen des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, getreu der erwähnten Maxime, wonach für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich vom gesamten tatsächlich vorhandenen Einkommen der Eheleute auszugehen ist (s. E. 4.2). Ist die BVG-Altersrente dem Beschwerdegegner aber vollumfänglich in Rechnung zu stellen, so entfällt auch die Rechtfertigung, mit der das Kantonsgericht dem Beschwerdegegner auf dem nicht mehr vorhandenen Kapital von Fr. 107'008.20 einen hypothetischen Vermögensertrag von Fr. 178.35
aufrechnet (E. 5.1 ).

5.4. Es bleibt auf Seiten der Beschwerdeführerin die Vorsorgeentschädigung in eine sofort beginnende lebenslängliche Rente umzuwandeln. Das Bezirksgericht hatte den Kapitalbetrag von Fr. 107'008.20 nicht gestützt auf die reglementarischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung, sondern anhand der Barwerttafeln von WILHELM STAUFFER, THEO SCHAETZLE und MARC SCHAETZLE (5. Aufl. 2001) errechnet. Ausgehend vom Lebensalter des Beschwerdegegners im Urteilszeitpunkt (81 Jahre) hatte es dessen Jahresrente der beruflichen Vorsorge im Jahre 2009 von Fr. 32'280.-- gemäss Tafel 1 der erwähnten Barwerttafeln mit dem Faktor 6.63 multipliziert. Die Hälfte des Produkts von Fr. 214'016.40, das heisst Fr. 107'008.20, hatte es der Beschwerdeführerin als Vorsorgeausgleich zugesprochen. Diese Art und Weise der Berechnung stellte schon vor dem Kantonsgericht keine Partei mehr in Frage. Insbesondere wurde auch nicht beanstandet, dass mit den erwähnten Barwerttafeln die unterschiedliche Lebenserwartung von Mann und Frau in die Berechnung eingeflossen ist. Angesichts dessen und mit Rücksicht auf die wiedergegebene Rechtsprechung ist auch für die Verrentung des Kapitals dieses Instrument zu Hilfe zu nehmen. Wie erwähnt (E. 5.2), kommt es dabei auf die
Lebenserwartung des Rentengläubigers, hier also der Beschwerdeführerin an. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist für den Beginn der Rente aber nicht das gegenwärtige Alter der Beschwerdeführerin massgeblich, sondern der Zeitpunkt, der schon der Berechnung des Vorsorgeausgleichs zugrunde lag, das heisst das Datum des erstinstanzlichen Urteils. Damals, am 15. Februar 2011, war die Beschwerdeführerin 66 Jahre alt. Anhand des entsprechenden Divisors von 15.67 gemäss Tafel 1 nach STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE resultiert eine anrechenbare Rente von Fr. 569.10 pro Monat (Fr. 107'008.20 / 15.67 / 12). Um diesen Betrag erhöht sich das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin.

6.
Nachdem der Unterhaltsbedarf der Parteien vor Bundesgericht nicht mehr umstritten ist und sich die Beschwerdeführerin mit der Berechnungsmethode der hälftigen Überschussverteilung ausdrücklich einverstanden erklärt (E. 3), lässt sich gestützt auf die vorstehenden Erkenntnisse die Unterhaltsberechnung neu wie folgt aufstellen: Zum monatlichen Einkommen des Beschwerdegegners zählt neben den beiden unbestrittenen Positionen der AHV-Altersrente von Fr. 1'952.-- und des Vermögensertrags von Fr. 326.-- auch die BVG-Altersrente in ihrer vollen Höhe von Fr. 2'690.-- (E. 5.3 ). Insgesamt beläuft sich sein Monatseinkommen also auf Fr. 4'968.--. Auf Seiten der Beschwerdeführerin ist die AHV-Altersrente von Fr. 1'614.-- in Rechnung zu stellen. Weil das Kapital, das die Beschwerdeführerin unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs zugesprochen erhielt, zum Verbrauch bestimmt ist (E. 5.2 ), kann ihr auf dem Betrag von Fr. 107'008.20 kein hypothetischer Vermögensertrag aufgerechnet werden (E. 5.3). Das Gleiche gilt für die Schenkungen an die Kinder von insgesamt Fr. 50'000.-- (E. 4.3 ). Es verbleibt ihr somit ein anrechenbares Vermögen von Fr. 98'795.40 (Fr. 255'803.60 ./. Fr. 107'008.20 ./. Fr. 50'000.--). Bei einem Zinssatz von 2 %, wie ihn die
Beschwerdeführerin selbst anwendet und der Beschwerdegegner nicht bestreitet, resultiert ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 164.70 (Fr. 98'795.40 x 2 % / 12). Dazu kommt die Rente von Fr. 569.10, die dem Vorsorgeausgleich entspricht (E. 5.4). Alles in allem beträgt das Monatseinkommen der Beschwerdeführerin demnach Fr. 2'347.10. Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich auf Fr. 7'315.80, der Gesamtbedarf auf Fr. 5'087.--. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'228.80, der je zur Hälfte an die Parteien zu verteilen ist. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin betrüge demnach Fr. 1'369.30 (Fr. 2'602.-- [Grundbedarf] + Fr. 1'114.40 [hälftiger Überschussanteil] ./. Fr. 2'347.10 [eigenes Einkommen]).

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Nachdem die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht lediglich nachehelichen Unterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 1'345.-- verlangt (s. Sachverhalt Bst. C) und das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist der Beschwerdegegner zu verurteilen, der Beschwerdeführerin den zuletzt genannten Betrag als monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin verlangt, den Unterhaltsbeitrag entsprechend den Vorgaben des angefochtenen Entscheids zu indexieren. Da der Beschwerdegegner nichts dagegen einwendet, kann offenbleiben, ob sich die Indexierung einer Unterhaltsrente auch dann rechtfertigt, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners überwiegend aus Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge und Vermögenserträgnissen, mithin aus Einkünften besteht, auf denen kaum mit einem Teuerungsausgleich zu rechnen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für die Neuverteilung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern III. 2 bis 6 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 31. Januar 2013 werden aufgehoben.

1.2. Ziffer III. 2 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 31. Januar 2013 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Y.________ bezahlt X.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen vorauszahlbaren, indexierten und unbefristeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'345.-. Der vorliegend festgelegte Betrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2012 von 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100) und ist jeweils dem neuen Indexstand anzupassen, sobald sich der Index um fünf Punkte erhöht oder vermindert hat."

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_210/2013
Datum : 24. Dezember 2013
Publiziert : 17. Januar 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Ehescheidung/Unterhalt


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
124 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
BGE Register
117-II-16 • 127-III-136 • 128-III-161 • 128-III-4 • 131-III-12 • 132-III-97 • 137-III-118 • 137-III-604
Weitere Urteile ab 2000
5A_18/2011 • 5A_210/2013 • 5A_290/2010 • 5A_417/2011 • 5A_483/2011 • 5A_579/2011 • 5A_894/2010 • 5A_99/2011 • 5C.6/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • monat • kantonsgericht • bundesgericht • ehegatte • altersrente • wallis • berufliche vorsorge • sachverhalt • ehe • vorinstanz • hypothetisches einkommen • beginn • barwerttafeln • rentenalter • kapitalabfindung • berechnung • unterhaltspflicht • gerichtskosten • zins
... Alle anzeigen
FamPra
2006 S.927