Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 229/2020

Urteil vom 13. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerin,

1. C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Honegger,
2. D.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Honegger,
3. E.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Honegger.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 14. Februar 2020 (ZK1 19 66).

Sachverhalt:

A.
B.A.________ (Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (Beschwerdeführer) heirateten im Jahr 2002. Sie sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2004), D.A.________ (geb. 2007) und E.A.________ (geb. 2011). Seit dem 15. Juni 2017 leben die Eheleute getrennt.

B.

B.a. Mit Gesuch vom 30. Juni 2017 ersuchte A.A.________ das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend: Regionalgericht) um den Erlass von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Am 18. Dezember 2017 entschied das Regionalgericht unter anderem vorsorglich über das Besuchsrecht des Vaters bei den Töchtern. In teilweiser Gutheissung der von A.A.________ hiergegen eingereichten Berufung erklärte das Kantonsgericht von Graubünden den Vater bis auf weiteres für berechtigt, seine Kinder alle zwei Wochen für einen Tag zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen (Verfahrensnummer ZK1 17 163).

B.b. Am 6. Dezember 2018 entschied das Regionalgericht abschliessend über die Eheschutzmassnahmen, wobei es die bestehende Besuchsregelung bestätigte und dem Vater zudem das Recht einräumte, dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt mit seinen Kindern aufzunehmen. Auch gegen diesen Entscheid reichte A.A.________ Berufung beim Kantonsgericht ein (Verfahrensnummer ZK1 19 3). Das Berufungsverfahren ist derzeit noch hängig.
Mit Eingabe vom 12. April 2019 ersuchte A.A.________ das Kantonsgericht in diesem Verfahren zudem um den Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich des persönlichen Verkehrs (Verfahrensnummer ZK1 19 66). Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (eröffnet am 3. März 2020) hiess das Kantonsgericht dieses Gesuch teilweise gut, soweit es darauf eintrat.

B.c. Bereits am 17. Juni 2019 hatte B.A.________ beim Regionalgericht auf Scheidung der Ehe geklagt. Für die Führung dieses Verfahrens wurde zufolge bestehender Ausstandsgründe das Regionalgericht Maloja für zuständig erklärt.

C.
Am 20. Februar 2020 reichte A.A.________ beim Bundesgericht zwei Beschwerden wegen Rechtsverzögerung ein. Die eine richtete sich gegen den bisher nicht ergangenen Berufungsentscheid im Eheschutzverfahren (Verfahrensnummer ZK1 19 3). Die andere betraf das Ausbleiben der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren (Verfahrensnummer ZK1 19 66).
Die Beschwerde betreffend das Verfahren ZK1 19 66 schrieb das Bundesgericht am 2. April 2020 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Kantonsgericht verfügt hatte (Urteil 5A 153/2020; vorne Bst. B.b). Jene betreffend das Verfahren ZK1 19 3 hiess es am 7. April 2020 dahingehend gut, dass es das Kantonsgericht anhielt, so rasch als möglich zu entscheiden (Urteil 5A 152/2020).

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. März 2020 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt die teilweise, eventuell umfassende Aufhebung der im Berufungsverfahren ZK1 19 66 ergangenen Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Februar 2020 (vgl. vorne Bst. B.b) und die Rückweisung des Verfahrens an das Kantonsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Vertreter zu gewähren.
Mit Vernehmlassungen vom 30. März und vom 23. April 2020 beantragen das Kantonsgericht und B.A.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kindesvertreterin verzichtet am 22. April 2020 auf eine Vernehmlassung. B.A.________ stellt für das Verfahren vor dem Bundesgericht ausserdem ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 verzichtet A.A.________ auf eine weitere Stellungnahme in der Sache.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) betreffend ein Gesuch um vorsorgliche Eheschutzmassnahmen. Das Kantonsgericht hat den Entscheid im Rahmen eines Berufungsverfahrens getroffen, weshalb unerheblich bleibt, dass es nicht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Urteil 5A 813/2017 vom 31. Mai 2018 E. 1.2), der für den Beschwerdeführer - betroffen ist der persönliche Verkehr zu seinen Töchtern während des Berufungsverfahrens - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann (vgl. allgemein zu diesem Nachteil BGE 141 III 80 E. 1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort steht die Regelung des Getrenntlebens der Eheleute und insbesondere der persönliche Verkehr zu den Töchtern und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG im Streit (jüngst etwa Urteil 5A 306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende
Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt.

2.

2.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen nach Art. 112 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG einer Reihe von inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. So sind die Vorbringen der Parteien zu nennen, nämlich ihre Begehren, Begründungen, Beweisvorbringen und Prozesserklärungen (Bst. a). Alsdann hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Bst. b). Weiter hat der Entscheid ein Dispositiv zu enthalten (Bst. c). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; Urteil 5A 222/2019 vom 28. April 2020 E. 4.1).

2.2. Die in Art. 112 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
und b BGG formulierten Anforderungen sollen es der betroffenen Partei ermöglichen, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu verschaffen, und es ihr erlauben, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls anfechten zu können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Dazu gehört auch eine klare Trennung von Sachverhalt und Rechtsfragen. Nach der Rechtsprechung sind vor diesem Hintergrund sogenannte "Dass-Entscheide" nur für kürzere Urteile zulässig, da sie regelmässig schwer lesbar sind, was ihre Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt (Urteile 5A 955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 2.2; 5A 1016/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 2.1; allgemein betreffend die Vorinstanz vgl. auch Urteil 5A 913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2; spezifisch zum Beschwerdeführer vgl. bereits Urteil 5A 984/2016 vom 27. April 2017 E. 2).
Die vorliegende Angelegenheit weist bereits mit Blick auf den Verfahrensgang eine nicht unerhebliche Komplexität auf und es gilt klar zwischen den einzelnen Verfahren (Eheschutzverfahren, vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren, Scheidungsverfahren) zu unterscheiden. Diese Ausgangslage verlangt in jedem Einzelfall nach einem möglichst einfach gegliederten und redigierten und entsprechend gut verständlichen Entscheid. Das Kantonsgericht hat demgegenüber eine zehnseitige Verfügung erlassen, die vollständig in der Dass-Form gehalten ist. Der Sachverhalt und die Rechtslage werden in über 50 Dass-Sätzen dargestellt. Bereits dies ist der Verständlichkeit des vorinstanzlichen Entscheids nicht zuträglich und der gegebenen Ausgangslage kaum angemessen. Weiteres kommt hinzu:

2.3. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 112 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) lautet dahingehend, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen "teilweise gutgeheissen" "wird", "soweit darauf eingetreten werden kann". Inwieweit das Kantonsgericht das Gesuch aber gutheisst und welche konkreten Anordnungen bezüglich des streitbetroffenen persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Töchtern es trifft, lässt sich dem Dispositiv nicht entnehmen. Zur Beantwortung dieser Fragen muss vielmehr auf dessen Begründung zurückgegriffen werden (vgl. etwa Urteil 2C 51/2016 und 2C 52/2016 vom 10. August 2016 E. 1.1), was sich indes bereits aufgrund von deren Dass-Form nicht einfach ausgestaltet (vgl. E. 2.2 hiervor). Immerhin lässt die Begründung erkennen, dass das Kantonsgericht es als notwendig erachtet, die bereits früher angeordneten Telefonkontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern anzupassen. Insbesondere sollen die Kinder dabei nicht beaufsichtigt und die Kontakte "unter der Woche gut verteilt" werden. Die Koordination der Kontakte soll durch die aktuelle Beiständin erfolgen. Obgleich die Vorinstanz das Gesuch zufolge dieser Präzisierung teilweise gutheisst und sie ausserdem angibt, dass die
entsprechenden Anordnungen auch von Amtes wegen zu treffen gewesen wären, gelangt sie insgesamt indes zum Fazit, dass "die Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt sind". Unter diesen Umständen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht den Vorwurf, dass die Vorinstanz sich nicht hinreichend klar dazu äussert, auf welche Teile des streitbetroffenen Gesuchs sie eintritt und auf welche nicht, und auch nicht mit der nötigen Klarheit angibt, welche verbindlichen Anordnungen sie treffen will.

2.4. Unter diesen Umständen genügt die angefochtene Verfügung den Erfordernissen des Bundesgerichtsgesetzes insgesamt nicht und kann das Bundesgericht die Rechtmässigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht prüfen. Dieses ist mithin aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 112 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht behandelt zu werden.

3.
Die Kosten werden bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG in der Regel nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; Urteile 5A 955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 3; 5A 1016/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 3; anders Urteil 5A 884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 7). Entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten für die Kindesvertreterin) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Ein Absehen von der Kostenauferlegung an das Gemeinwesen (vgl. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht, zumal die Vorinstanz bereits früher verschiedentlich auf die Problematik überlanger "Dass-Urteile" hingewiesen wurde (vgl. vorne E. 2.2). Sodann hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss direkt dessen Rechtsvertreter auszurichten. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege - dessen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) - ist gutzuheissen, soweit es zufolge Kostenpflicht des Kantons Graubünden nicht ebenfalls gegenstandslos geworden ist. Es ist ihr daher ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und diese ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgeweisen.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Susanna Mazzetta als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

3.

3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (einschliesslich der Entschädigung der Kindesvertreterin von Fr. 250.--) werden dem Kanton Graubünden auferlegt.

3.2. Rechtsanwältin Diana Honegger wird als Kindesvertreterin aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 250.-- entschädigt.

4.

4.1. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist direkt Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer auszurichten.

4.2. Rechtsanwältin Mazzetta wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwältin Diana Honegger und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_229/2020
Date : 13. Juli 2020
Published : 31. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren


Legislation register
BGG: 64  66  72  75  76  93  100  112
BGE-register
137-III-380 • 137-III-424 • 138-III-41 • 138-IV-81 • 141-III-80 • 141-IV-244
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