Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 377/2015

Urteil vom 13. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,

B.A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 13. April 2015.

Sachverhalt:

A.

B.A.________ (geb. xx.xx.1927) wurde mit Entscheid von Dr. med. E.________, Oberärztin am Spital U.________, vom 4. März 2015 gestützt auf Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB i.V.m. Art. 429
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB in die Psychiatrische Klinik V.________ eingewiesen.

B.

B.a. Mit Schreiben vom 11. März 2015 erhoben C.A.________, der Ehemann der Betroffenen, sowie deren Söhne, D.A.________ und A.A.________, Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie beantragten, die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung für "nichtig bzw. nie erfolgt zu erklären". Ferner sei das Spital U.________ zu rügen, dass "zu Unrecht die Instruktionen der Angehörigen missachtet und ohne Not ein derart einschneidendes Rechtsmittel eingesetzt" worden sei. Schliesslich sei das Spital U.________ zu einer Genugtuungs- bzw. Entschädigungszahlung und Umtriebsentschädigung an die Betroffene sowie deren Angehörige zu verpflichten. In der Folge traf das präsidierende Mitglied des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 13. bzw. 16. März 2015 verschiedene Beweisanordnungen; insbesondere beauftragte es Dr. med. F.________ in U.________, als sachverständige Person mit der Erstattung eines Gutachtens und lud die Beteiligten zur Verhandlung vom 20. März 2015 vor. Anlässlich der Verhandlung hörte das Verwaltungsgericht die Betroffene sowie die Beschwerdeführer, Oberärztin Dr. med. G.________, Oberärztin Dr. med. H.________ und verschiedene andere Medizinalpersonen der Psychiatrischen
Klinik V.________ an. Dr. F.________ erstattete sein Gutachten. In der Folge unterbrach der verfahrensleitende Richter die Verhandlung bis zur schriftlichen Beantwortung der an Dr. med. E.________, einweisende Ärztin, gestellten Fragen. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 26. März 2015. Sie wurde den Beschwerdeführern zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 10. April 2015 zugestellt. Die Beschwerdeführer liessen sich am 7. April 2015 dazu vernehmen. Gemäss telefonischer Mitteilung der Klinik vom 9. April 2015 wurde B.A.________ am selben Tag aus der Klinik entlassen.

B.b. Mit Urteil und Beschluss vom 13. April 2015 trat das Verwaltungsgericht auf die Begehren betreffend eine Rüge an das Spital U.________ sowie betreffend Ausrichtung von Entschädigungs- und/oder Genugtuungszahlungen nicht ein und schrieb im Übrigen die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab.

C.

A.A.________ hat am 8. Mai 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Beschluss und das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Er beantragt, die fürsorgerische Unterbringung seiner Mutter trotz fehlenden aktuellen Interesses zu überprüfen (1). Das Urteil und der Beschluss des Verwaltungsgerichts seien wegen maximaler Rechtsverzögerung und Unausgewogenheit des gesamten Verfahrens aufzuheben und das Verwaltungsgericht deshalb zu rügen (2). Ferner sei die vom Spital U.________ durch Dr. E.________ erfolgte Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung für nichtig zu erklären und das Spital zu rügen und zu ermahnen, das Bundesrecht künftig einzuhalten; das Spital U.________ sei zu einer Genugtuungs- bzw. Entschädigungszahlung und Umtriebsentschädigung an die Betroffene sowie ihre Angehörigen zu verpflichten (3). Schliesslich sei die Psychiatrische Klinik V.________ wegen mehrfacher Verletzung von Bundesrecht zu rügen und zu ermahnen, dieses künftig vollumfänglich einzuhalten (4).

D.

Die Vorinstanz sowie die einweisende Oberärztin schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die fürsorgerische Unterbringung sei trotz Entlassung seiner Mutter zu überprüfen und für nichtig bzw. nicht erfolgt zu erklären (Rechtsbegehren 1 und 2). Das Verwaltungsgericht hat indes die ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht überprüft, sondern das Verfahren infolge Entlassung der Betroffenen aus der Klinik als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz damit Art. 439
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
ZGB verletzt bzw. das einschlägige kantonale Recht (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB) willkürlich angewendet haben soll. Darauf ist nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer als nahestehende Person nicht legitimiert, die fürsorgerische Unterbringung seiner Mutter beim Bundesgericht anzufechten (Urteil 5A 238/2015 vom 16. April 2015 E. 2).

1.2. Das Verwaltungsgericht ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Kantonsspital und die Psychiatrische Klinik V.________ zu rügen, nicht eingetreten mit der Begründung, es habe keine Aufsichtsfunktion. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Erwägung Bundesrecht verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewendet hat. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren 2 und 4) ist somit nicht einzutreten.

1.3. Das Verwaltungsgericht ist ferner auf das Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren der drei Beschwerdeführer nicht eingetreten mit der Begründung, solche Begehren seien auf dem Klageweg geltend zu machen. Der Beschwerdeführer rügt auch diese Erwägung nicht rechtsgenügend als bundesrechtswidrig bzw. willkürlich. Auf das entsprechende Begehren in der Beschwerdeschrift (zweiter Teil des Rechtsbegehrens 3) ist somit nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, das Urteil und der Beschluss des Verwaltungsgerichts seien wegen maximaler Rechtsverzögerung und Unausgewogenheit des gesamten Verfahrens aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei deshalb zu rügen (Rechtsbegehren 2). Im Ergebnis ersucht er damit um Feststellung einer angeblich durch das Verwaltungsgericht begangenen Rechtsverzögerung.

2.1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 13. April 2015 das Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem die Mutter des Beschwerdeführers am 9. April 2015 aus der Klinik entlassen worden war. Damit verfügt der Beschwerdeführer über kein aktuelles Interesse an der Prüfung seines gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwurfs der Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.3; 125 V 373 E. 1; Urteil 9C 773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Abgesehen davon ist auch kein virtuelles Interesse ersichtlich bzw. rechtsgenügend geltend gemacht worden. Die Rechtsprechung tritt in solchen Fällen dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK ("grief défendable") behauptet und die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung dem Beschwerdeführer eine Art Genugtuung zu verschaffen vermag (BGE 129 V 411 E. 1.3; vgl. z.B. Urteil 6B 801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5). Das Bundesgericht hat in einem die fürsorgerische Unterbringung betreffenden Fall auf diese Rechtsprechung verwiesen, hat aber den Vorwurf der Rechtsverzögerung mangels aktuellen Interesses nicht behandelt, da kein entsprechender
Feststellungsantrag vorlag (Urteil 5A 499/2014 vom 18. November 2014 E. 2). In einem anderen Urteil hat es den Vorwurf der Rechtsverzögerung wegen eines genügenden Feststellungsantrages behandelt (Urteil 5A 221/2015 vom 23. April 2015 E. 2). Aufgrund des genügenden Feststellungsantrages des Beschwerdeführers und der gleichen Ausgangslage (fehlendes aktuelles Interesse an der Behandlung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes) gilt es zu prüfen, ob an der nicht publizierten Rechtsprechung festgehalten werden kann:

2.2. Gemäss seiner publizierten Rechtsprechung zur fürsorgerischen Unterbringung tritt das Bundesgericht auf Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung, insbesondere auch auf Feststellung der Verletzung der Garantien der EMRK nicht ein, sobald die betroffene Person aus der Einrichtung entlassen worden ist. Die Beschwerdeführenden werden auf den Weg der Klage nach Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB verwiesen (BGE 140 III 92 E. 2.2). Im besagten Entscheid wurde im Übrigen der Fall behandelt, in dem die Eltern als nahestehende Personen des betroffenen Kindes, beim Bundesgericht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde geführt hatten, obwohl die Massnahmen im Zeitpunkt der Beschwerde an das Bundesgericht nicht mehr bestanden. Angesichts des fehlenden aktuellen Interesses verwies das Bundesgericht die Eltern auch mit Bezug auf die verlangte Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Klage nach Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB (BGE 140 III 92 E. 2.3). Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer die gerichtliche Feststellung einer vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde gemäss Art. 439
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
ZGB begangenen Rechtsverzögerung. Die eingangs
erwähnten nicht publizierten Entscheide vom 18. November 2014 und vom 23. April 2015 nehmen keinen Bezug auf die am 9. Januar 2014 ergangene publizierte Rechtsprechung. In deren Licht besteht keine Veranlassung, das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf die Klage nach Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
ZGB zu verweisen.

2.3. Da das aktuelle Interesse an der Behandlung der Rüge der Rechtsverzögerung bereits bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde beim Bundesgericht nicht mehr gegeben war, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 140 III 92 E. 3).

3.

Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der einweisenden Ärztin, die zur Vernehmlassung eingeladen worden ist und eine Beschwerdeantwort eingereicht hat, ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gehandelt hat (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, E.________, B.A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_377/2015
Date : 13. Juli 2015
Published : 31. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Fürsorgerische Unterbringung


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ZGB: 426  429  439  450f  454
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