Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 162/2014

Urteil vom 13. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rutgers,
Beschwerdeführer,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8052 Zürich.

Gegenstand
Kosten Ölwehreinsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung (Einzelrichterin), vom 11. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.
Am Sonntagabend, 29. Mai 2011, fuhr Z.________ unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss mit dem Porsche seines Vaters, X.________, über Land. In einer Linkskurve auf der Tösstalstrasse in Wetzikon verlor Z.________ die Kontrolle über das Fahrzeug, kam von der Strasse ab und gelangte auf ein Wiesenbord. Nach einer kurzen Pause setzte Z.________ die Fahrt mit dem stark beschädigten Fahrzeug fort, bis er nach ungefähr zehn Kilometern in Juckern (Saland) von der Polizei angehalten wurde. Zur Sicherung der Unfallstelle sowie zur Säuberung von Wiese und Fahrbahn alarmierte die Polizei die Feuerwehren Wetzikon-Seegräben, Bäretswil und Bauma-Sternenberg.

B.
Am 7. März 2012 auferlegte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich X.________ Kosten von Fr. 4'744.-- für die Strassensperrung und Verkehrsumleitung, welche die Feuerwehr aufgrund des Unfalls vom 29. Mai 2011 vorgenommen hatte. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, ebenso eine Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 2C 482/2013 vom 26. September 2013).

C.
Am 20. Juli 2012 stellte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich sodann Z.________ einen Betrag von Fr. 10'521.10 in Rechnung für den am Unfalltag erfolgten Ölwehreinsatz der Feuerwehren Wetzikon-Seegräben, Bäretswil und Bauma-Sternenberg, für die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindematerials durch die Baudirektion des Kantons Zürich sowie für die Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der ölverschmutzten Wiese durch die A.________ AG. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung vom 14. November 2012, Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 23. Mai 2013, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013).

D.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhebt Z.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Kostenauflage durch eine solche zu ersetzen, "welche ex aequo et bono auf einer den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdenden und verhältnismässigen, somit wesentlich tieferen Rechnungsstellung beruht" ; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Z.________ repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die Tragung der Ölwehreinsatzkosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der angefochtene Entscheid wurde am 8. Januar 2014 versandt und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 9. Januar 2014 zugestellt. Die am Montag, 10. Februar 2014 der Post übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt (Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

1.3. Das Bundesgerichts prüft frei die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), diejenige kantonalen Rechts aber nur auf Willkür hin (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C 300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). "Offensichtlich unrichtig" meint "willkürlich"; eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 I 1 E.
2.4 S. 5).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf kantonales Recht gestützt (§ 29 des kantonalen Gesetzes vom 24. September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG; LS 861.1]; § 13 der kantonalen Verordnung vom 28. Februar 2007 über den ABC-Schutz [ABCV; LS 528.1]). Richtigerweise wäre die Rechtsgrundlage bundesrechtlich: Nach Art. 59
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Analog werden nach Art. 54
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 54 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen - Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, dem Verursacher überbunden. Diese Bestimmungen sind auch anwendbar auf Kosten von Ölwehreinsätzen (vgl. Urteile 1C 146/2011 vom 29. November 2011; 1A.277/2005 vom 3. Juli 2006; 1A.178/2003 vom 27. August 2004, ZBl 106/2005 S. 48; 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E 1 und 2; vgl. zu Art. 8 aGSchG BGE 101 Ib 410 E. 4 S. 413; 102 Ib 203; 105 Ib 262 nicht publ. E. 1); kantonales Recht, das diese
Bestimmungen ausführt, hat keine eigenständige Bedeutung (Urteil 1A.248/2002 vom 17. März 2003 E. 1.1, URP 2003 S. 371). Die Rechtsanwendung ist somit frei zu prüfen (vorne E. 1.3).

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht eine fehlerhafte Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen; namentlich stellt er nicht in Frage, dass er als Verursacher des Ereignisses grundsätzlich kostenpflichtig ist. Er bemängelt vielmehr einerseits die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (nachfolgend E. 3), andererseits die Unverhältnismässigkeit der Kostenauflage (nachfolgend E. 4).

3.

3.1. Unbestritten ist, dass am Unfallort in Wetzikon wie auch am Anhalteort in Juckern in erheblichem Ausmass Öl aus dem Fahrzeug ausgetreten ist. Die Vorinstanz geht davon aus, dass darüber hinaus das Fahrzeug auch dazwischen auf der Strecke zwischen Wetzikon und Juckern eine Ölspur hinterliess, die einen Einsatz von Ölbindern durch die Feuerwehren erforderlich machte.

3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert dies als willkürliche Sachverhaltsfeststellung und stützt sich dabei auf den Einsatzbericht der Feuerwehr Bauma-Sternenberg, wonach "keine bemerkenswerte Spur gefunden" worden sei. Dies lässt jedoch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen. Wie das Bundesgericht bereits im Parallelverfahren 2C 482/2013 erwogen hat, geht aus diesem Bericht nicht klar hervor, welcher Strassenabschnitt kontrolliert wurde. Dass der Bericht als Beschreibung des Ereignisses "Oelspur Wetzikon-Juckern-Saland" nennt, bedeutet nicht zwingend, dass die Feuerwehr Bauma-Sternenberg die ganze Strecke abgefahren ist; die Beschreibung kann sich auch bloss auf die Bezeichnung in der den Einsatz auslösenden Alarmdepesche der Kantonspolizei beziehen. Da drei Feuerwehren alarmiert wurden, ist eher naheliegend, dass die Feuerwehr Bauma-Sternenberg nur die Route auf ihrem Gebiet kontrolliert hat. Wenn sie dort - also gegen Ende der Fahrt - keine "bemerkenswerte" Ölspur fand, so heisst das nicht, dass auch in Wetzikon und Bäretswil keine solche vorhanden war. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb das Fahrzeug zwar wohl am Unfallort in Wetzikon und am Anhalteort in Juckern Öl verloren haben soll,
aber nicht dazwischen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter den Aufwand der Feuerwehren als unverhältnismässig.

4.1. Zu ersetzen sind nur diejenigen Kosten, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen. Dabei verfügt allerdings die Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum; namentlich wenn es um die Behebung aktueller Gefahrensituationen geht, die ein rasches Handeln notwendig machen, können Kosten nicht schon als unangemessen gelten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Behebung der Gefahr mit geringerem Aufwand möglich gewesen wäre; offensichtlich unnötige oder unzweckmässige Aufwendungen sind jedoch nicht zu ersetzen (BGE 91 I 295 E. 5 S. 303 f.; 102 Ib 203 E. 6 S. 211; 122 II 26 E. 4c S. 31 f.; Urteile 1A.250/2005 vom 14. Dezember 2006 E. 6.1, RDAF 2007 I S. 307; 1A.248/2002 E. 2.2; CHRISTINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, 2000, S. 94 ff.; MARTIN FRICK, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, 2004, S. 72 ff.; HANSJÖRG SEILER, Kommentar USG, 2001, Rz. 54 und 83 zu Art. 2; ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. A., 2011, Rz. 5 zu Art. 59; GRODECKI, Commentaire LPE, Rz. 61 zu Art. 59). Die mit derartigen Kosten belastete Partei hat das Recht, spezifizierte Angaben zu verlangen und die
Notwendigkeit der getroffenen Massnahmen allenfalls zu bestreiten; eine pauschale Rechnungsstellung genügt nicht (BGE 102 Ib 203 E. 6 S. 211).

4.2. Die gesamte Rechnung betrug Fr. 10'521.10 (exkl. die Fr. 4'744.-- für die Strassensperrung und Verkehrsumleitung, gemäss Urteil 2C 482/2013). Dieser Betrag umfasst gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die Kosten des Einsatzes der Feuerwehren Wetzikon-Seegräben, Bäretswil und Bauma-Sternenberg, die maschinelle Fahrbahnreinigung und Entsorgung des Ölbindematerials durch die Baudirektion des Kantons Zürich sowie die Aushebung, Entsorgung und Neubefüllung des Erdreichs im Bereich der ölverschmutzten Wiese durch die A.________ AG. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, welcher Kostenanteil auf welche dieser Faktoren entfällt. Festgestellt wird jedoch, dass zunächst 31 Feuerwehrangehörige und sechs Fahrzeuge im Einsatz standen, nicht benötigte Personen und Fahrzeuge laufend aus dem Einsatz entlassen wurden und letztendlich elf Feuerwehrangehörige und zwei Fahrzeuge vor Ort behalten worden sind, um Ölbinder zu streuen und zusammen mit den aufgebotenen Drittunternehmen die Verschmutzungen auf der Wiese und der Strasse zu beseitigen. Für die Abtragung und Entsorgung des Erdreichs am Unfallort sowie Humusierung und Begrünung wurden ein Raupenbagger und ein Lieferwagen sowie ein Facharbeiter während sechseinhalb
Stunden eingesetzt.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, insgesamt seien neben den aufgebotenen Drittunternehmen 62.5 Mannstunden der Ölwehr (exklusiv die separat verrechnete Verkehrsregelung) verrechnet worden, was krass unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die von den Feuerwehren erstellten Einsatzrapporte; aus diesen ergebe sich aber nicht, dass die aufgebotenen Personen effektiv im Ölwehreinsatz gestanden hätten. Unglaubwürdig sei insbesondere, dass 7 Angehörige der Feuerwehr Wetzikon-Seegräben und 20 Angehörige der Feuerwehr Bäretswil neben der Kehrmaschine des Strassenbauinspektorats und dem aufgebotenen Drittunternehmen damit beschäftigt gewesen sein sollen, Ölbinder zu streuen und die verunreinigte Wiese von rund 10 m2 auf 5 cm abzutragen. Zudem sei auch der in Rechnung gestellte Aufwand der Firma Würmli von über Fr. 1'400.-- völlig überrissen. Auch der Aufwand der Kehrmaschine könne unmöglich vier Stunden betragen haben.

4.4. Soweit diese Kritik auf der Grundlage beruht, dass auf der Strecke Wetzikon-Juckern keine Ölspur vorhanden gewesen sei, ist ihr nach dem Ausgeführten (E. 3) die Grundlage entzogen. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Feuerwehren nicht nur am Unfallort in Wetzikon und am Endpunkt in Juckern Ölbinder einsetzen mussten, sondern auch auf der dazwischen liegenden Strassenstrecke. Ebenso musste die Kehrmaschine diese Strecke abfahren.

4.5. Aus den Feststellungen der Vorinstanz (vorne E. 4.2) geht hervor, dass für das Streuen des Ölbinders und die Beseitigung der Verschmutzungen letztendlich nur elf Feuerwehrangehörige und zwei Fahrzeuge eingesetzt wurden. Wenn die Vorinstanz ausführt, dieser Aufwand sei weder leichtfertig noch offensichtlich unnötig gewesen, so ist dies angesichts der zu bewältigenden Aufgabe (E. 4.4) nicht zu beanstanden. Auch der Aufwand der A.________ AG kann nicht als offensichtlich überhöht bezeichnet werden, musste doch der verunreinigte Humus nicht bloss abgetragen, sondern auch entsorgt und durch neuen Humus ersetzt werden.

4.6. Aus den Feststellungen der Vorinstanz folgt umgekehrt aber auch, dass die übrigen aufgebotenen 20 Feuerwehrangehörigen und vier Fahrzeuge nicht eingesetzt wurden, um diese Arbeiten zu erledigen. Es ist verständlich, wenn der Beschwerdeführer es als unverhältnismässig empfindet, für diesen Aufwand einstehen zu müssen. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, der Umstand, dass sich das Gefährdungspotenzial rückblickend betrachtet tatsächlich in Grenzen gehalten haben dürfte, erlaube es nicht, den Feuerwehren eine Überschreitung ihres Ermessensspielraums in Bezug auf die anfänglich ergriffenen Vorkehren vorzuwerfen. Eine solche Argumentation erscheint zumindest fragwürdig: Auch wenn man anerkennt, dass die Einsatzleitungen der Wehrdienste erste Massnahmen oft unter zeitlichem Druck und in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse treffen müssen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb im hier konkret zu beurteilenden Fall die Wehrdienste gleich mit Dutzenden von Personen ausgerückt waren, nachdem die Alarmmeldung eine "Oelspur von einem Porschefahrer" angegeben hatte, mithin das Gefahrenpotenzial als doch recht begrenzt erscheinen musste. Angemessener wäre möglicherweise gewesen, sich vorerst mit kleinen Kräften ein Bild der
Lage zu machen, wie dies die Feuerwehr Bauma-Sternenberg getan hat. Allerdings hat das Bundesgericht auch keine Anhaltspunkte, um das Vorgehen der Einsatzleitungen als Verletzung anerkannter Einsatzgrundsätze zu qualifizieren.
Das Bundesgericht greift auch bei freier Rechtsanwendung in Grenzfällen nur mit Zurückhaltung in die Beurteilung der Vorinstanz ein, insbesondere soweit örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind, worüber die zuständigen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben (BGE 119 Ib 254 E. 2b S. 265 f.; Urteile 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.2, 2C 314/2013 vom 19. März 2014 E. 2). In diesem Sinne erscheint die vorinstanzliche Beurteilung noch als haltbar und sieht sich das Bundesgericht nicht veranlasst, in die Kostenauflage korrigierend einzugreifen, zumal eine allfällige Korrektur jedenfalls tiefer zu liegen käme als vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung (Einzelrichterin), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_162/2014
Date : 13. Juni 2014
Published : 01. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Kosten Ölwehreinsatz


Legislation register
BGG: 42  45  66  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106
GSchG: 54
USG: 59
BGE-register
101-IB-410 • 102-IB-203 • 105-IB-262 • 119-IB-254 • 122-II-26 • 133-II-249 • 133-III-350 • 137-I-1 • 138-I-143 • 138-I-274 • 138-I-367 • 138-V-74 • 140-III-16 • 91-I-295
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1A.178/2003 • 1A.191/2000 • 1A.248/2002 • 1A.250/2005 • 1A.277/2005 • 1C_146/2011 • 2A.112/2007 • 2C_162/2014 • 2C_300/2013 • 2C_314/2013 • 2C_482/2013
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RDAF
2007 I 307
URP
2003 S.371