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5A_743/2011 - 2012-06-13 - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Gebühren (Konkurs)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 743/2011

Urteil vom 13. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel/Bienne.

Gegenstand
Gebühren (Konkurs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Oktober 2011 (ABS 10 215).

Sachverhalt:

A.
A.a Am 14. Oktober 2008 wurde über X.________ auf eigenen Antrag (nach Art. 191
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 191 [1]  
  1.   Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
  2.   Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG) vom Konkursrichter beim Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach der Konkurs eröffnet, welcher vom Konkursamt Seeland im summarischen Verfahren durchgeführt wird.

A.b Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, gegen im Konkursprotokoll vom 2. Juni 2010 aufgeführte Kosten. Nach Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens am 8. März 2011 (vgl. Urteil 5A 524/2010 des Bundesgerichts vom 9. Februar 2011 E. 1.3) hielt X.________ mit ihrer Eingabe vom 21. März 2011 an ihren Begehren fest.

B.
Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde gegen die im Einzelnen gerügten Gebührenpositionen mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C.
Mit Eingabe 24. Oktober 2011 (Postaufgabe) hat X.________ Beschwerde "nach Art. 19
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 19 [1]  
  Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
SchKG" erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen, der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 5. Oktober 2011 sei aufzuheben. In der Sache beantragt sie im Wesentlichen die Aufhebung bzw. Herabsetzung von Positionen in der Kostenrechnung. Weiter verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Aufsichtsbehörde und das Konkursamt haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Beurteilung der Kostenrechnung im Konkursverfahren zum Gegenstand hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 19 [1]  
  Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 74   Streitwertgrenze
  1.   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a.   15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b.   30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
  2.   Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a.   wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b. [1]   wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c.   gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d.   gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e. [2]   gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 75   Vorinstanzen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1]
  2.   Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a. [2]   ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b.   ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c. [3]   eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
, Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG). Die Beschwerdeführerin als Schuldnerin ist zur Beschwerde in Zivilsachen ohne weiteres legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 76   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. [1]   durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG; Urteil 5A 524/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.4). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist das Begehren aufzuführen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
und 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde waren bestimmte Positionen in der Kostenrechnung der amtlichen Konkursverwaltung. Der Antrag und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Zusprechung eines Entgeltes zugunsten der Konkursamtes für anspruchsvolle Verfahren richten. Die Festsetzung des Entgeltes nach Art. 47
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 47   Anspruchsvolle Verfahren
  1.   Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.
  2.   Ferner kann in solchen Verfahren die Aufsichtsbehörde sowohl bei amtlicher wie bei ausseramtlicher Konkursverwaltung die Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 46 Abs. 3 und 4) erhöhen.
GebV SchKG ist Gegenstand des Entscheides (ABS 10 169) der Aufsichtsbehörde vom 5. Oktober 2011, welchen die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten hat (Verfahren 5A 741/2011). Andere Anträge (wie die anbegehrte Zustellung von Verlustscheinen an die Schuldnerin) hat die Vorinstanz als unzulässig erachtet. Soweit die Beschwerdeführerin diese Anträge erneuert, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Unzulässigkeit auseinanderzusetzen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung im Konkursverfahren. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen (wie bereits im kantonalen Verfahren) geltend, die Aufsichtsbehörde habe die massgebenden Rechtsgrundlagen verletzt, indem sie eine Reihe von Kostenpunkten bestätigt habe.

2.1 Welche Gebühren und Auslagen im Konkursverfahren im Einzelfall zu belasten sind und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich der SchKG-Gebührentarif (Art. 16 Abs. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 16  
  1.   Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
  2.   Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
SchKG; Art. 1 Abs. 1
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
  2.   Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebV SchKG). Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der massgeblichen Verordnung zu überwachen (Art. 2
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 2   Aufsicht
  Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).
GebV SchKG). Mit Beschwerde in Zivilsachen kann die gesetzwidrige Anwendung der GebV SchKG gerügt werden; darunter fällt auch die gesetzwidrige Ermessensbetätigung durch die Zwangsvollstreckungsorgane bzw. Aufsichtsbehörden. Das Bundesgericht greift ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht hat, namentlich wenn sie sachwidrige Gesichtspunkte berücksichtigt oder sachgemässe unberücksichtigt gelassen hat. Die blosse Unangemessenheit einer Entscheidung kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden (vgl. BGE 134 III 323 E. 2 S. 324; Urteil 5A 142/2008 vom 3. November 2008 E. 5; betreffend Gebühren im Konkursverfahren vgl. Urteil 7B.99/2001 vom 15. Juni 2001 E. 3).

2.2 Zu Recht ist unbestritten, dass für die Aufstellung des vorläufigen Gläubigerverzeichnisses nach Art. 44 lit. e
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 44   Feststellung der Konkursmasse
  Die Gebühr beträgt 50 Franken je halbe Stunde für die:
a.   Schliessung und Versiegelung sowie andere sichernde Massnahmen;
b.   Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen;
c.   Aufnahme und Bewertung der Aktiven;
d.   Reinschrift des Inventars;
e.   Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnisses.
GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 50.-- pro halbe Stunde zu erheben ist (LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 35 zu Art. 221; SCHOBER, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 21 zu Art. 44). In der Kostenrechnung hat das Konkursamt für das Erstellen der (vorläufigen) Gläubigerliste am 14. Oktober 2008 anhand der vorhandenen Unterlagen eine Gebühr von Fr. 200.-- aufgeführt.
2.2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Umfang von zwei Stunden à Fr. 50.-- pro halbe Stunde nicht zu beanstanden sei, zumal bei diesem Verfahrensschritt "ein sorgfältiges Vorgehen" geboten sei. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, für das Erstellen einer Liste von "weniger als 20 Gläubiger" sei höchstens eine Stunde bzw. Fr. 100.-- angemessen.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin übergeht, dass der zeitliche Aufwand, um die Gläubigerliste zu erstellen, nicht nur von der blossen Anzahl der Gläubiger, sondern auch von der Zugänglichkeit der Informationen abhängig ist. Dass die vorhandenen oder vorgelegten Unterlagen weniger Aufwand erfordert hätten, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass zwei Stunden, die das Konkursamt hier zur ersten, möglichst präzisen Klärung der Gesamtsituation (SCHOBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 44) betreffend die Gläubiger im Konkurs der Beschwerdeführerin eingesetzt hat, einen unhaltbaren Aufwand darstellen.

2.3 Gemäss Art. 44 lit. b
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 44   Feststellung der Konkursmasse
  Die Gebühr beträgt 50 Franken je halbe Stunde für die:
a.   Schliessung und Versiegelung sowie andere sichernde Massnahmen;
b.   Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen;
c.   Aufnahme und Bewertung der Aktiven;
d.   Reinschrift des Inventars;
e.   Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnisses.
GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen Fr. 50.-- pro halbe Stunde. Das Konkursamt hat für die Einvernahme der Schuldnerin am 21. Oktober 2008 eine Gebühr von Fr. 400.-- erhoben, welche mit dem Zeitaufwand von 2,5 Stunden für die Einvernahme und mit 1,5 Stunden für den Beizug eines weiteren Konkursbeamten begründet wird.
2.3.1 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass der Beizug eines zweiten Beamten bzw. der entsprechende Zeitaufwand von 1,5 Stunden gerechtfertigt sei, weil die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Drittperson (Ex-Ehemann Y.________) erschien, mit welchem sie dauernd Rücksprache genommen habe und der eigene Stellungnahmen abgegeben und seinerseits Fragen gestellt habe. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei berechtigt, sich vor dem Konkursbeamten in französischer Sprache zu äussern und dadurch entstehender Aufwand ihr nicht angelastet werden könne, geht sie fehl. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG) ist der zusätzliche Aufwand nicht wegen sprachlicher Schwierigkeiten entstanden, sondern wegen der Anwesenheit von Y.________ anlässlich der Einvernahme. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie macht lediglich geltend, die Einvernahme durch zwei Konkursbeamten sei nicht nötig gewesen.
2.3.2 Vorliegend hat das Konkursamt hinreichenden Anlass gesehen, um den Ex-Ehemann bei der Einvernahme der Insolvenz erklärenden Beschwerdeführerin zuzulassen und miteinzubeziehen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal anerkannt ist, dass im Bereich der Finanzen bei anderen Personen oft mehr in Erfahrung gebracht werden kann, als beim Schuldner bzw. bei der verantwortlichen Person selber (SCHOBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 44). Dass die Einvernahme mit einem Beamten speditiver vorangegangen wäre, macht die Beschwerdeführer selber nicht hinreichend geltend. Hätte die Einvernahme mit einem Beamten entsprechend länger gedauert, wäre sie m.a.W. in zeitlicher Hinsicht kostenneutral ausgefallen. Insoweit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit die GebV SchKG verletzt worden ist, wenn für die zeitweise Gegenwart eines zweiten Konkursbeamten entsprechende Einvernahmegebühren erhoben werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

2.4 Gemäss Art. 44 lit. c
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 44   Feststellung der Konkursmasse
  Die Gebühr beträgt 50 Franken je halbe Stunde für die:
a.   Schliessung und Versiegelung sowie andere sichernde Massnahmen;
b.   Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen;
c.   Aufnahme und Bewertung der Aktiven;
d.   Reinschrift des Inventars;
e.   Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnisses.
GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Aufnahme und Bewertung der Aktiven Fr. 50.-- pro halbe Stunde. Das Konkursamt hat für die Inventaraufnahme in A.________ am 24. Oktober 2008 durch zwei Konkursbeamte Fr. 400.-- zuzüglich Fr. 98.-- für die Wegentschädigung in Rechnung gestellt. Im vorliegenden Verfahren ist (wie vor der Aufsichtsbehörde) einzig das Erfordernis eines zweiten Beamten umstritten.
2.4.1 Nach der Vorinstanz ist der Beizug eines zweiten Beamten dadurch begründet, dass sich die "Zusammenarbeit" mit der Beschwerdeführerin "schwierig und kompliziert" gestaltet habe; es sei mehr Sach- und Fachkunde gefragt gewesen, insbesondere weil es um die Inventarisierung "von Tieren" ging. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass es - zum einen - Sache des Konkursamtes ist, sein Personal so einzusetzen, dass es die Verfahren mit angemessener Sachkenntnis erledigen kann (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 2 [1]  
  1.   In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
  2.   In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
  3.   Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
  4.   Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
  5.   Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
und 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 2 [1]  
  1.   In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
  2.   In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
  3.   Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
  4.   Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
  5.   Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG; SCHOBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 43). Zum anderen ist im Fall, dass eine Inventarisierung bzw. Schätzung besondere Fachkunde erfordern, ein Sachverständiger beizuziehen, dessen Auslagen nach Art. 13
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 13   Auslagen im allgemeinen
  1.   Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1]
  2.   Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.
  3.   Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
a.   Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b.   die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c. [2]   Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d. [3]   ...
e. [4]   die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.
  4.   Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
GebV SchKG zu ersetzen sind (SCHOBER, a.a.O., N. 18 zu Art. 44).
2.4.2 Ob die Begründung der Vorinstanz unter Ermessensgesichtspunkten haltbar ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Das Konkursamt hat in der Kostenrechnung festgehalten, dass es bei der Inventaraufnahme um "Pferde auf der Weide", Vermögenswerte in der Garage und anderen Räumen ging. Dass ein zweiter Konkursbeamter einzig deshalb beigezogen wurde, um die Pferde zu schätzen, lässt sich der Kostenrechnung nicht entnehmen; im Gegenteil, erst am 28. Oktober 2008 hat das Konkursamt auswärts Erkundigungen über den Schätzwert der Pferde eingeholt. Dass die Inventaraufnahme bei der Beschwerdeführerin als Pferdehalterin mit einem Beamten nicht ungefähr kostenneutral erfolgt wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinreichende Anhaltspunkte, um wegen einer gesetzwidrigen Anwendung des GebV SchKG in die Ermessensbetätigung des Konkursamtes bzw. der Aufsichtsbehörde einzugreifen, bestehen nicht.

2.5 Gemäss Art. 44 lit. d
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 44   Feststellung der Konkursmasse
  Die Gebühr beträgt 50 Franken je halbe Stunde für die:
a.   Schliessung und Versiegelung sowie andere sichernde Massnahmen;
b.   Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen;
c.   Aufnahme und Bewertung der Aktiven;
d.   Reinschrift des Inventars;
e.   Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnisses.
GebV SchKG beträgt die Gebühr für die Reinschrift des Inventars Fr. 50.-- pro halbe Stunde. In der Kostenrechnung hat das Konkursamt für die Reinschrift des Inventars am 29. Oktober 2008 Fr. 200.-- eingesetzt. Die Aufsichtsbehörde hat den Arbeitsaufwand von 2 Stunden für diese amtliche Tätigkeit als verhältnismässig erachtet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für das Inventar hätte im konkreten Fall eine Stunde zur Reinschrift genügt. Damit rügt sie die blosse Unangemessenheit des Kostenpunktes, ohne eine Gesetzesverletzung darzutun bzw. den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG zu genügen.

2.6 Die Gebührenfrage im Zusammenhang mit der Auflistung und Bewertung von Vermögenswerten, die behaupteterweise einem Dritten gehören, werden durch Art. 44 lit. c
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 44   Feststellung der Konkursmasse
  Die Gebühr beträgt 50 Franken je halbe Stunde für die:
a.   Schliessung und Versiegelung sowie andere sichernde Massnahmen;
b.   Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen;
c.   Aufnahme und Bewertung der Aktiven;
d.   Reinschrift des Inventars;
e.   Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnisses.
GebV SchKG geregelt (SCHOBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 44), d.h. nach Zeitaufwand (Fr. 50.-- pro halbe Stunde) in Rechnung gestellt. Das Konkursamt hat für die Überprüfung der eingereichten Unterlagen etc. im Zusammenhang mit den angemeldeten Eigentumsansprüchen am 3. Dezember 2008 Fr. 200.-- eingesetzt.
2.6.1 Die Aufsichtsbehörde hat den Gebührenpunkt bestätigt. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Aufwand sei auf Fr. 150.-- zu reduzieren, zumal Fürsprecher Z.________ "mit E-Mails vom 22. und 27. Oktober 2008" die Prüfung der Ansprüche vorgenommen habe.
2.6.2 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Angaben im Konkursprotokoll geht hervor, dass Fürsprecher Z.________ offenbar mit der Wahrung der rechtlichen Interessen der Konkursmasse gegenüber Drittansprechern beauftragt wurde. Zu Recht ist unbestritten, dass jener Aufwand nicht in die Kostenrechnung nach GebV SchKG gehört (BGE 58 III 38 E. 2 S. 42/43; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 17 zu Art. 262). Wenn die Beschwerdeführerin jedoch behauptet, aufgrund der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Konkursmasse seien nicht 2, sondern 1,5 Stunden für die Bearbeitung der Drittansprüche angebracht, wirft sie eine blosse - unzulässige - Frage der Angemessenheit auf.
2.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Mandatierung des Rechtsvertreters im Weiteren kritisiert, wendet sie sich gegen eine Verwaltungshandlung des Konkursamtes (vgl. Art. 240
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 240  
  Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG; RUSSENBERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 240), was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dass in der Kostenrechnung des Konkursamtes keine Honorarkosten des beigezogenen Rechtsanwaltes aufgeführt sind, wird von der Vorinstanz bestätigt und in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt.

2.7 Schliesslich hat die Vorinstanz mit Bezug auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin die Gebühren für Telefon-, Telefax- und E-Mails behandelt und dabei von den Gebühren für Schriftstücke und Auskunft abgegrenzt (Art. 9
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 9   Schriftstücke
  1.   Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a.   8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b.   4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
  1bis.   Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. [1]
  2.   Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
  3.   Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
  4.   Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
, Art. 10
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 10 [1]   Telefongespräche und Faxnachrichten
  1.   Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden.
  2.   Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
und Art. 12
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 12   Akteneinsicht und Auskunft
  1.   Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
  2.   Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
  3.   Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben.
GebV SchKG). Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sondern sie wiederholt ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren. Insoweit genügt die Beschwerdeschrift - wie auch in den übrigen Ausführungen (u.a. betreffend "Differenzierungen" in der Kostenrechnung oder eine angebliche Verletzung von Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) - den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.2).

3.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 64   Unentgeltliche Rechtspflege
  1.   Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
  2.   Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
  3.   Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
  4.   Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
5A_743/2011 13. Juni 2012 01. Juli 2012 Bundesgericht Unpubliziert Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Gebühren (Konkurs)

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 64
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 64   Unentgeltliche Rechtspflege
  1.   Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
  2.   Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
  3.   Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
  4.   Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 72
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
BGG 74
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 74   Streitwertgrenze
  1.   In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a.   15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b.   30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
  2.   Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a.   wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b. [1]   wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c.   gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d.   gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e. [2]   gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
BGG 75
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 75   Vorinstanzen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1]
  2.   Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a. [2]   ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b.   ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c. [3]   eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG 76
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 76   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b. [1]   durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG 100
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 100   Beschwerde gegen Entscheide
  1.   Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
  2.   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c. [2]   bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d. [5]   bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6].
  3.   Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a.   bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b.   bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
  4.   Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
  5.   Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
  6.   ... [7]
  7.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] SR 0.211.230.01
[4] SR 0.211.230.02
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[6] SR 232.14
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
BGG 105
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG 106
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
GebV SchKG 1
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
  2.   Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebV SchKG 2
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 2   Aufsicht
  Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).
GebV SchKG 9
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 9   Schriftstücke
  1.   Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a.   8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b.   4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
  1bis.   Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. [1]
  2.   Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
  3.   Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
  4.   Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
GebV SchKG 10
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 10 [1]   Telefongespräche und Faxnachrichten
  1.   Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden.
  2.   Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
GebV SchKG 12
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 12   Akteneinsicht und Auskunft
  1.   Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
  2.   Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
  3.   Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben.
GebV SchKG 13
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 13   Auslagen im allgemeinen
  1.   Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht. [1]
  2.   Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.
  3.   Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
a.   Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b.   die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c. [2]   Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d. [3]   ...
e. [4]   die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.
  4.   Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[4] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
[5] Eingefügt durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).
GebV SchKG 44
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 44   Feststellung der Konkursmasse
  Die Gebühr beträgt 50 Franken je halbe Stunde für die:
a.   Schliessung und Versiegelung sowie andere sichernde Massnahmen;
b.   Einvernahme des Konkursiten oder anderer Personen;
c.   Aufnahme und Bewertung der Aktiven;
d.   Reinschrift des Inventars;
e.   Aufstellung eines vorläufigen Gläubigerverzeichnisses.
GebV SchKG 47
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 47   Anspruchsvolle Verfahren
  1.   Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.
  2.   Ferner kann in solchen Verfahren die Aufsichtsbehörde sowohl bei amtlicher wie bei ausseramtlicher Konkursverwaltung die Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 46 Abs. 3 und 4) erhöhen.
SchKG 2
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 2 [1]  
  1.   In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
  2.   In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
  3.   Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
  4.   Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
  5.   Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 16
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 16  
  1.   Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
  2.   Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
SchKG 19
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 19 [1]  
  Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.110
SchKG 191
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 191 [1]  
  1.   Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
  2.   Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 240
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 240  
  Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
BGE Register
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