[AZA 0/3]
7B.99/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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15. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.

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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel C. Hochstrasser, Morgartenstrasse 7, 6003 Luzern,

gegen
den Entscheid vom 3. April 2001 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

betreffend
Verwaltungs- und Verwertungskosten,
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
________________________________________

1.- Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG sind neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel unzulässig, wenn im kantonalen Verfahren Gelegenheit zum Vorbringen bestand (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG). Der Beschwerdeführer hat vor der unteren Aufsichtsbehörde verlangt, es sei die Nichtigkeit der Kostenverfügung vom 17. August 2000 festzustellen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben bzw. zu korrigieren.
Vor der oberen Aufsichtsbehörde hielt er an diesen Anträgen insoweit fest, als diesen im Entscheid der Vorinstanz nicht entsprochen wurde. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt, das Konkursamt sei zur Zahlung von Fr. 13'301. 30 nebst Zins zu verpflichten, stellt dies eine Erhöhung des Begehrens dar. Soweit der Beschwerdeführer mehr als die im vorinstanzlichen Verfahren anbegehrte Aufhebung der Kostenpflicht verlangt, ist sein Begehren neu und daher unzulässig (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la LOJ, N. 1.3.1 zu Art. 79).

2.- a) Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, dem Beschwerdeführer als Ersteigerer könnten lediglich diejenigen Kosten belastet werden, welche in Art. 49 Abs. 1 lit. a
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 49 - 1 Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Ersteigerer durch die Steigerungsbedingungen zur Zahlung zu überbinden:72
1    Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Ersteigerer durch die Steigerungsbedingungen zur Zahlung zu überbinden:72
a  die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf die Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln, mit Einschluss der Kosten des in Artikel 69 hiernach vorgeschriebenen Verfahrens betreffend fehlende Pfandtitel über Grundpfandrechte, die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangen sind, sowie die Handänderungsabgaben;
b  die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und daher im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Art. 836 ZGB74, Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftensteuern usw.), ferner die laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl.
2    Zu weiteren Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus kann der Ersteigerer nicht verpflichtet werden, ausser es sei in den Steigerungsbedingungen vorgesehen.75
und b VZG vorgesehen seien, also insbesondere die Grundbuchkosten, nicht aber andere Verwertungs- und Verteilungskosten. Die Steigerungsbedingungen würden in Ziff. 8a, wonach die Verwertungs- und Verteilungskosten vom Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis zu tragen seien, im Widerspruch zu Art. 157
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.315
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
SchKG sowie Art. 46 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 46 - 1 Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Betreibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.71
1    Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Betreibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.71
2    Als fällig sind diejenigen Kapital- und Zinsforderungen zu behandeln, die nach den Angaben im rechtskräftigen Lastenverzeichnis im Zeitpunkt der Versteigerung fällig sind, inbegriffen solche mit gesetzlichem Pfandrecht, sowie in Betreibung gesetzte Pfandforderungen, wenn ein Rechtsvorschlag nicht erfolgt oder gerichtlich aufgehoben worden ist.
3    Pfandforderungen, die nicht fällig sind, müssen dem Ersteigerer stets überbunden werden (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a hiervor).
VZG stehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Kostenverfügung des Konkursamtes stütze sich auf rechtswidrige Steigerungsbedingungen, können die Vorbringen nicht gehört werden: Durch das Mitbieten an der Versteigerung hat der Beschwerdeführer als Ersteigerer die zu Beginn verlesenen Steigerungsbedingungen stillschweigend anerkannt, so dass ihm nicht erlaubt ist, diese nach dem Zuschlag in Frage zu stellen (BGE 123 III 406 E. 3 S. 409; 120 III 26 E. 2b S. 27); er kann nach erfolgtem Zuschlag an ihn die Steigerungsbedingungen auch nicht mit dem Hinweis anfechten, ihm seien andere als die in Art. 49 Abs. 1 lit. a
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 49 - 1 Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Ersteigerer durch die Steigerungsbedingungen zur Zahlung zu überbinden:72
1    Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Ersteigerer durch die Steigerungsbedingungen zur Zahlung zu überbinden:72
a  die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf die Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln, mit Einschluss der Kosten des in Artikel 69 hiernach vorgeschriebenen Verfahrens betreffend fehlende Pfandtitel über Grundpfandrechte, die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangen sind, sowie die Handänderungsabgaben;
b  die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und daher im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Art. 836 ZGB74, Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftensteuern usw.), ferner die laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl.
2    Zu weiteren Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus kann der Ersteigerer nicht verpflichtet werden, ausser es sei in den Steigerungsbedingungen vorgesehen.75
und b VZG genannten Lasten überbunden worden (60 III 31 E. 2 S. 34; Gilliéron,
Commentaire de la LP, N. 22 zu Art. 134, m.H.; Häusermann/Stöckli/Feuz, in: Kommentar zum SchKG, N. 11 u. 14 zu Art. 134, m.H.).

b) Vor der oberen Aufsichtsbehörde hat der Beschwerdeführer u.a. Einwendungen gegen einzelne Positionen der Kostenrechnung des Konkursamtes erhoben. Er bringt im vorliegenden Verfahren vor, dass sämtliche Ausgabenposten, abgesehen von denjenigen, die mit der Grundbuchanmeldung bzw. Eigentumsübertragung zu tun hätten, nicht zu seinen Lasten gehen dürften. Soweit der Beschwerdeführer erstmals Positionen der Kostenrechnung in Frage stellt, auf die er im kantonalen Verfahren nicht hingewiesen hat, handelt es sich indessen um neue Bestreitungen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG; BGE 102 III 10 E. 3 S. 14 f.; Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 1.3.2 zu Art. 79).

c) Der Beschwerdeführer kritisiert, die obere Aufsichtsbehörde hätte ihn informieren sollen, ob ein Disziplinarverfahren gegen das Konkursamt eingeleitet worden sei. Da er diesbezüglich in keiner Weise darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, kann er mit seinem Vorbringen nicht gehört werden (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG); im Übrigen hält er selber zu Recht fest, dass die Betreibungs- und Konkursbeamten nicht der Disziplinargewalt des Bundes unterstehen (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 5 Rz. 3).

d) Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch das Konkursamt gerügt. Da die Erstinstanz die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos bezeichnet habe, weil dem Beschwerdeführer die detaillierte Kostenverfügung sowie eine anfechtbare Verfügung zugestellt worden seien, könne auf die blossen Wiederholungen seiner Einwände nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die untere Aufsichtsbehörde sei zu Unrecht auf seine Argumente nicht eingegangen, weshalb er sie habe wiederholen müssen; dies sei von der oberen Aufsichtsbehörde scheinbar nicht verstanden worden. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Zum einen kann die sinngemäss vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG nicht gehört werden (Art. 43 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Zum anderen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl. Gilliéron, a.a.O., N. 234 zu Art. 17) unrichtig angewendet habe,
wenn sie auf seine erneuerten Vorbringen betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nicht eingetreten ist.

3.- Welche Gebühren und Auslagen im Einzelfall zu belasten sind und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich der SchKG-Tarif (Art. 16 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 16 - 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
1    Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2    Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
SchKG; Gebührenverordnung zum SchKG vom 23. September 1996 [GebVSchKG; SR 281. 35]).
Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung des Tarifs zu überwachen (Art. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).
GebVSchKG). Reine Bemessungsfragen können nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG überprüft werden; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten (oder missbraucht) hat, namentlich wenn sie sachwidrige Gesichtspunkte berücksichtigt oder sachgemässe unberücksichtigt gelassen hat (Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG; BGE 120 III 97 E. 2 S. 100).

a) Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass zwei Verrichtungen des Konkursamtes (Telefonat vom 5. März 1999 und Akteneinsicht vom 10. März 1999) länger als eine halbe Stunde gedauert hätten, weil nur diesbezüglich in der Kostenrechnung der Zusatz "30" erscheine; eine andere Erklärung sei unwahrscheinlich, ansonsten der Zeitaufwand bei jeder Verrichtung erschienen wäre. Das Konkursamt habe insofern zu Recht eine Gebührenerhöhung gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft - 1 Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
1    Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
2    Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
3    Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben.
GebVSchKG vorgenommen. Der Beschwerdeführer macht selber keine Verletzung der GebVSchKG geltend, sondern rügt die Interpretation der oberen Aufsichtsbehörde, dass die beiden Verrichtungen länger als 30 Minuten gedauert hätten. Dass die beiden Verrichtungen länger als 30 Minuten dauerten, stellt indessen einen Schluss dar, den die obere Aufsichtsbehörde in tatsächlicher Hinsicht gezogen hat und der für die erkennende Kammer verbindlich ist (Art. 63 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft - 1 Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
1    Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
2    Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
3    Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe diesbezüglich die Kostenrechnung falsch interpretiert, kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG nicht gehört werden, denn sie stellt Kritik an der Beweiswürdigung dar, für welche die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vorbehalten bleibt (Art. 43 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 117 III 29 E. 3 S. 32).

b) Die obere Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Erwägung Ziff. 7.6. des erstinstanzlichen Entscheides erklärt, das Konkursamt habe unter der Kostenposition "Überbringung des Checks und Wegentschädigung" für den Weg (18 km) zur Bank X._______ eine Wegentschädigung von Fr. 36.-- (Art. 14
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 14 Wegentschädigung, Spesenvergütung - 1 Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges.
1    Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges.
2    Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200113 zur Bundespersonalverordnung (VBPV).14
3    Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Entschädigung angemessen erhöhen, wenn die Entlegenheit des Ortes einen Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht, den die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Entschädigung offensichtlich nicht deckt.
GebVSchKG; Fr. 2.--/km) und für das Überbringen und Einlösen des Checks des Beschwerdeführers als einer nicht tarifierten Verrichtung Fr. 50.-- in Rechnung stellen dürfen (Art. 1 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebVSchKG; max. Fr. 150.--).

aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass vorliegend im "Überbringen" des Checks, der Bedeutung des Wortes entsprechend, in erster Linie die Dislokation des Überbringers abgegolten werde. Dieser Einwand geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in der Gebühr die Entschädigung für Auslagen nicht enthalten ist: Die Gebühr stellt einzig das Entgelt für die Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit dar, und die Entschädigung ist als Vergütung für die Auslagen, die mit der Amtshandlung verbunden sind, geschuldet (Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl. 1984, § 15 Rz. 4). Wenn die obere Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, die Wegentschädigung gemäss Art. 14
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 14 Wegentschädigung, Spesenvergütung - 1 Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges.
1    Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges.
2    Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200113 zur Bundespersonalverordnung (VBPV).14
3    Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Entschädigung angemessen erhöhen, wenn die Entlegenheit des Ortes einen Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht, den die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Entschädigung offensichtlich nicht deckt.
GebVSchKG sei zusätzlich zur Gebühr für das "Überbringen und Einlösen des Checks" des Beschwerdeführers bei der Bank geschuldet, ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde einen doppelten Bezug von in der GebVSchKG vorgesehenen Gebühren und Auslagen geschützt habe.

bb) Was den vom Konkursamt für ca. 2 Monate bei der Bank X.________ deponierten Betrag des Beschwerdeführers von 1 Mio. betrifft, so hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, inwiefern der Zinsertrag zehnmal mehr als Fr. 244. 35 betragen soll.
Dass die obere Aufsichtsbehörde eine bestimmte Aktenstelle unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht; im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft - 1 Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
1    Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
2    Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
3    Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben.
i.V.m. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74). Sodann legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang den rechtlich relevanten Sachverhalt (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
SchKG) nicht festgestellt oder in anderer Weise gegen Bundesrecht verstossen habe.

c) Die für die Erstellung der Kostenrechnung erhobene Gebühr von Fr. 16.-- hat die obere Aufsichtsbehörde in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. a
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
GebVSchKG bestätigt. Unbehelflich ist, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe für die angeblich fehlerhafte Kostenrechnung keine Gebühren zu bezahlen, denn die Überprüfung der Kostenrechnung ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Einzig für die Erstellung einer zu berichtigenden Kostenrechnung könnte nicht erneut Gebühr erhoben werden.

d) Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hin- sicht, es seien für bestimmte, nicht tarifierte Verrichtungen Fr. 150.-- überschreitende Gebühren erhoben worden, ohne dass indessen die untere Aufsichtsbehörde diese Gebühren im Voraus festgesetzt habe; insoweit sei Art. 1 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebVSchKG verletzt worden. Die untere Aufsichtsbehörde habe sich mit den betreffenden ausserordentliche Gebühren erst im Beschwerdeverfahren befasst.

aa) Gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebVSchKG kann die Aufsichtsbehörde für nicht tarifierte Verrichtungen Gebühren festsetzen, die höher als Fr. 150.-- sind, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt; in diesen Fällen hat der Beamte bei der Aufsichtsbehörde Antrag auf Festsetzung einer ausserordentlichen Gebühr zu stellen und ihr zu diesem Zweck die Akten einzusenden (vgl. Art. 11 Abs. 2 GebTSchKG vom 7. Juli 1971; BGE 107 III 43 E. 4b S. 46; Straessle/Krauskopf, Erläuterungen zum Gebührentarif zum SchKG vom 7. Juli 1971, Burgdorf 1972, S. 19; Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 73).
bb) Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Erstinstanz den in der Kostenrechnung für die Archivierung, Lagerung und Entsorgung in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 200.-- und andere ausserordentliche Gebühren für nicht tarifierte Verrichtungen nicht beanstandet, sondern vielmehr als korrekt erachtet habe und sich der Beschwerdeführer mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander gesetzt habe. Aus dieser Erwägung ist zu schliessen, dass die untere Aufsichtsbehörde nicht vorgängig auf Antrag hin, sondern das Konkursamt - entgegen Art. 1 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebVSchKG - selbst in der angefochtenen Kostenrechnung die betreffende Gebühren festgesetzt hat; andernfalls hätte die untere Aufsichtsbehörde keinen Anlass gehabt, die betreffenden Gebühren im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts anderes als die Anordnung der Überprüfung und Festsetzung ausserordentlicher Gebühren für nicht tarifierte Verrichtungen durch die Aufsichtsbehörde anstreben kann, fehlt der Beschwerde ein praktischer Verfahrenszweck (Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG; Gilliéron, a.a.O., N. 156 zu Art. 17):
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die untere Aufsichtsbehörde die erwähnten ausserordentlichen Gebühren betreffend Berechtigung und Höhe bereits geprüft und gebilligt hat, und der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, die Kostenrechnung enthalte ausserordentliche Gebühren für nicht tarifierte Verrichtungen, die von der Aufsichtsbehörde nicht geprüft worden seien. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden, zumal er die überprüften und gebilligten Gebühren als solche nicht in Frage stellt.

e) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die obere Aufsichtsbehörde habe Art. 28
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 28 Schätzung von Pfändern - Gebühren und Auslagen für die Schätzung von Faustpfändern und Grundstücken bei Betreibung auf Pfandverwertung, einschliesslich Abfassung der Schätzungsurkunde, bestimmen sich nach Artikel 20.
GebVSchKG verletzt, weil die darauf gestützte Gebühr für die Schätzung als solche, und nicht für die blosse Erteilung des Schätzungsauftrages oder das Studium der von einem Dritten erstellten und separat zu bezahlenden Gutachten erhoben werden könne. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Aus Art. 28
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 28 Schätzung von Pfändern - Gebühren und Auslagen für die Schätzung von Faustpfändern und Grundstücken bei Betreibung auf Pfandverwertung, einschliesslich Abfassung der Schätzungsurkunde, bestimmen sich nach Artikel 20.
GebVSchKG geht eindeutig hervor, dass für die Schätzung von Pfändern eine Gebühr zu erheben ist; diese stellt das für die veranlasste Amtshandlung (Schätzung von Pfändern) geschuldete Entgelt dar (vgl. E. 3b/aa). Die Honorare von Sachverständigen sind hingegen als allgemeine Auslagen gestützt auf Art. 13
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 13 Auslagen im allgemeinen - 1 Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8
1    Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8
2    Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.
3    Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
a  Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b  die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c  Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d  ...
e  die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.
4    Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.12
GebVSchKG zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund ist in keiner Weise zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde unter Verweis auf die Erwägung der Vorinstanz festgehalten hat, die Gebühr von Art. 28
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 28 Schätzung von Pfändern - Gebühren und Auslagen für die Schätzung von Faustpfändern und Grundstücken bei Betreibung auf Pfandverwertung, einschliesslich Abfassung der Schätzungsurkunde, bestimmen sich nach Artikel 20.
GebVSchKG sei nebst den Auslagen für die Gutachten geschuldet. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, dass die in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 400.-- nicht der in Art. 20
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 20 Vollzug der Pfändung - 1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.
3    Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
4    Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zahlung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.
GebVSchKG vorgesehenen Abstufung entspreche.

f) Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
GebVSchKG).

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 15. Juni 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B.99/2001
Datum : 15. Juni 2001
Publiziert : 15. Juni 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : [AZA 0/3] 7B.99/2001/min SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GebV SchKG: 1 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
2 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 2 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungs- und Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).
9 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 9 Schriftstücke - 1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1    Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
a  8 Franken je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen;
b  4 Franken je Seite für jede weitere Ausfertigung.
1bis    bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2
2    Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.
3    Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.
4    Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben.
12 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft - 1 Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
1    Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt 9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.
2    Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
3    Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben.
13 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 13 Auslagen im allgemeinen - 1 Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8
1    Auslagen sind zu ersetzen. Als Auslagen gelten namentlich Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.8
2    Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.
3    Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:
a  Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke;
b  die allgemeinen Telekommunikationsgebühren;
c  Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;
d  ...
e  die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.
4    Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.12
14 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 14 Wegentschädigung, Spesenvergütung - 1 Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges.
1    Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hin- und des Rückweges.
2    Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200113 zur Bundespersonalverordnung (VBPV).14
3    Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Entschädigung angemessen erhöhen, wenn die Entlegenheit des Ortes einen Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht, den die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Entschädigung offensichtlich nicht deckt.
20 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 20 Vollzug der Pfändung - 1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
1    Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
2    Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.
3    Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
4    Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zahlung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.
28 
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 28 Schätzung von Pfändern - Gebühren und Auslagen für die Schätzung von Faustpfändern und Grundstücken bei Betreibung auf Pfandverwertung, einschliesslich Abfassung der Schätzungsurkunde, bestimmen sich nach Artikel 20.
62
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 62 Parteientschädigung - 1 ...32
1    ...32
2    Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
OG: 43  63  79  81
SchKG: 16 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 16 - 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
1    Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2    Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
20 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
20a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
21 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
157
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.315
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
VZG: 46 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 46 - 1 Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Betreibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.71
1    Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Betreibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.71
2    Als fällig sind diejenigen Kapital- und Zinsforderungen zu behandeln, die nach den Angaben im rechtskräftigen Lastenverzeichnis im Zeitpunkt der Versteigerung fällig sind, inbegriffen solche mit gesetzlichem Pfandrecht, sowie in Betreibung gesetzte Pfandforderungen, wenn ein Rechtsvorschlag nicht erfolgt oder gerichtlich aufgehoben worden ist.
3    Pfandforderungen, die nicht fällig sind, müssen dem Ersteigerer stets überbunden werden (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a hiervor).
49
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 49 - 1 Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Ersteigerer durch die Steigerungsbedingungen zur Zahlung zu überbinden:72
1    Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Ersteigerer durch die Steigerungsbedingungen zur Zahlung zu überbinden:72
a  die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf die Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln, mit Einschluss der Kosten des in Artikel 69 hiernach vorgeschriebenen Verfahrens betreffend fehlende Pfandtitel über Grundpfandrechte, die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangen sind, sowie die Handänderungsabgaben;
b  die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und daher im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Art. 836 ZGB74, Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftensteuern usw.), ferner die laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl.
2    Zu weiteren Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus kann der Ersteigerer nicht verpflichtet werden, ausser es sei in den Steigerungsbedingungen vorgesehen.75
BGE Register
102-III-10 • 104-II-68 • 107-III-43 • 109-II-159 • 117-III-29 • 120-III-114 • 120-III-25 • 120-III-97 • 122-III-34 • 123-III-406 • 60-III-31
Weitere Urteile ab 2000
7B.99/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
obere aufsichtsbehörde • konkursamt • untere aufsichtsbehörde • check • steigerungsbedingungen • vorinstanz • ersteigerer • frage • weiler • stelle • berechnung • gerichtsschreiber • kantonales verfahren • wiederholung • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgericht • betreibungskosten • amtliche tätigkeit • anspruch auf rechtliches gehör
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