Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 16/2016

Urteil vom 13. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidium Kulm.

Gegenstand
Kostennote (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 3. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Im summarischen Verfahren vor Bezirksgericht Kulm wurde B.________ für das künftige Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. A.________ als amtlicher Anwalt bestimmt. Dieser reichte am 17. April 2013 im Namen seines Mandanten beim Bezirksgericht Kulm Scheidungsklage gegen C.________ ein und beantragte nebst der Scheidung der Ehe unter anderem die Zuweisung der im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft GB D.________ Nr. xxx in das Alleineigentum des Klägers und die Verpflichtung der Ehefrau, dem Kläger als güterrechtliche Ausgleichszahlung Fr. 75'000.-- zu bezahlen.

A.b. An der Hauptverhandlung vom 24. April 2015 reichten die Parteien eine vom Gericht ausgearbeitete vollständige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ein. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 schied das Bezirksgericht Kulm die Ehe der Parteien und genehmigte die Vereinbarung über die Nebenfolgen.

A.c. Mit Kostennote vom 2. Juni 2015 ersuchte Rechtsanwalt A.________ um Auszahlung einer Entschädigung für die Vertretung seines Mandanten in der Höhe von Fr. 26'812.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Am 2. Juli 2015 setzte der Gerichtspräsident die Entschädigung auf Fr. 16'295.60 (inkl. Fr. 1'207.10 MWSt.) fest.

B.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von A.________ gegen die Kostenfestsetzung erhobene Beschwerde ab.

C.
Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) hat am 29. Januar 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bezirksgericht Kulm hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Verfügung betreffend Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes in einem Zivilverfahren gilt als ein unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängender Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteil 5A 199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.3). Vor Obergericht ging es einzig um die Festsetzung dieser Entschädigung; angesichts des strittigen Betrages ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Der Beschwerdeführer erblickt in der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Als zulässig erweist sich damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
und b BGG).

1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Überdies gilt das strenge Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur in der Beschwerde selbst klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht darf nicht erhoben werden. Der Beschwerdeführer muss vielmehr aufzeigen, dass die Anwendung des Bundesrechts im konkreten Fall geradezu willkürlich ist und damit gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstösst. Auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Strittig ist vorliegend das Honorar des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Scheidungsverfahren. Massgebende kantonale gesetzliche Grundlage bildet das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150 in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung). Gemäss dessen § 10 Abs. 1 bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen nach den §§ 3-9. § 3 Abs. 1 AnwT regelt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Die Grundentschädigung wird nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- festgesetzt. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen
nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). § 3 Abs. 1 lit. a AnwT regelt die Festsetzung der Grundentschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen. Sie erfolgt streitwertabhängig. Lit. b der nämlichen Bestimmung regelt die nicht vermögensrechtlichen Streitsachen; er behandelt die Verfahren, die das Vermögen weder direkt noch indirekt beeinflussen. Nach § 3 Abs. 1 lit. c AnwT ist die höhere Grundentschädigung massgebend, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. § 3 Abs. 1 lit. d zufolge gilt die Festsetzung der familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache, während für güterrechtliche Ansprüche lit. a und c zur Anwendung gelangen. Für die Berechnung des Streitwertes verweist § 4 Abs. 1 AnwT auf die ZPO und bestimmt zusätzlich, dass bei offensichtlich zu hohen Begehren auf die Ansprüche abzustellen ist, die in guten Treuen hätten geltend gemacht werden können.

3.

3.1. Im Scheidungsverfahren war insbesondere die Zuweisung der Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung strittig. Die erste Instanz ging den Klageanträgen des Beschwerdeführers entsprechend von einem Streitwert von Fr. 75'000.-- aus und setzte die Grundentschädigung in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT auf Fr. 10'820.-- fest. Im Weiteren gewährte sie Zuschläge gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT für die Replik (10 %) und die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung (20 %) und setzte so die Grundentschädigung auf Fr. 14'066.-- fest (+30 %). Demgegenüber verweigerte sie dem Beschwerdeführer weitere geltend gemachte Zuschläge. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'022.-- und der Mehrwertsteuer von 8 % setzte sie das Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 16'295.60 fest.
Der Beschwerdeführer beschwerte sich bei der Vorinstanz über die nicht berücksichtigten Zuschläge zur Grundentschädigung und verlangte deren Aufnahme in die Kostenfestsetzung. Das Obergericht ging nicht auf die Frage der Angemessenheit der Zuschläge ein, sondern erachtete den von der ersten Instanz angenommenen Streitwert als offensichtlich übersetzt. Es hielt zusammengefasst dafür, der Beschwerdeführer hätte den Betrag von Fr. 75'000.-- in guten Treuen nicht geltend machen können. Nachdem der Verkehrswert der dem Beschwerdeführer zu Alleineigentum zugewiesenen Liegenschaft gemäss Angaben des Klägers tiefer sei als deren hypothekarische Belastung, habe in guten Treuen keine güterrechtliche Ausgleichsforderung eingeklagt werden können. Die Grundentschädigung wäre daher richtigerweise gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festzusetzen gewesen. Das Obergericht ging mit anderen Worten von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache aus und legte daher seinen weiteren Ausführungen die für durchschnittliche Scheidungsverfahren (ohne Streitwert) vorgesehene Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- zugrunde. Im Weiteren hielt es dafür, selbst wenn sämtliche vom Beschwerdeführer verlangten Zuschläge von insgesamt 120 % auf die Grundentschädigung
von Fr. 3'630.-- geschlagen würden, läge die Entschädigung mit Fr. 7'986.-- (exklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) immer noch deutlich unter der von der ersten Instanz festgesetzten Vergütung. Da somit selbst dann keine Gutheissung der Beschwerde erfolgen könnte, wenn sämtliche vom Beschwerdeführer geforderten Zuschläge berücksichtigt würden, erübrige es sich, auf die Rügen im Zusammenhang mit den gewährten Zuschlägen einzugehen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und macht zur Begründung zusammengefasst geltend, die Höhe des Streitwertes sei erstmals im Entscheid des Obergerichts thematisiert worden. Die Vorinstanz hätte ihn daher vor ihrem Entscheid zur Vernehmlassung zu ihren Streitwertüberlegungen einladen müssen.

4.

4.1. Die Rüge erweist sich als begründet: Zwar hat eine Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung, oder ganz allgemein zur juristischen Begründung des Entscheides, angehört zu werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Gericht seine Entscheidung auf juristische Argumente abzustützen gedenkt, die im vorangegangenen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sind und mit deren Berücksichtigung auch nicht gerechnet werden musste. Diesfalls hat das Gericht der durch die beabsichtigte Begründung beschwerten Partei Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen (BGE 125 V 368 E. 4a S. 370; 124 I 49 E. 3c S. 52; BGE 123 I 63 E. 2d S. 69; 116 Ib 37 E. 4e S. 43; 116 V 182 E. 1a S. 185; 115 Ia 96 E. 1b; 114 Ia 97 E. 2a S. 99; je mit Hinweisen;).

4.2. Die erste Instanz hat sich zur Frage des Streitwertes überhaupt nicht geäussert und hat insbesondere zu dessen Bemessung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Vielmehr setzte sie ihrem Entscheid den in der Klage geltend gemachten Streitwert von Fr. 75'000.-- zugrunde. Es fragt sich nunmehr, ob der Beschwerdeführer mit einer Änderung der Argumentationslinie durch das Obergericht rechnen musste.

4.3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO. Diese schliesst in Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO neue Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich aus, wobei dieser Ausschluss gemäss den Materialien und der überwiegenden Lehrmeinung auch für die der Untersuchungsmaxime unterliegenden Verfahren gilt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7379 Ziff. 5.23.2; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 4 zu Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO; ALEXANDER BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 4 zu Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommenmtar, Band II, 2012, N. 4 zu Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO; NICOLAS JEANDIN, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 2 zu Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO; a.M. LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, N. 9 zu Art. 121
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 121 Rechtsmittel - Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
ZPO). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich im Grundsatz der Mehrheit der Lehrmeinungen angeschlossen (Urteile 5A 14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2, die unentgeltliche Rechtspflege betreffend; 5A 405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 f., nicht publ. in: BGE 137 III 470; 4A 604/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2.2; zur Ausnahme siehe BGE 138 III 82 E. 3.5.3 S 89
f). Angesichts dieser Umstände musste der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, dass im Beschwerdeverfahren, in dem keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können, von einer anderen, auf nicht festgestellten Tatsachen beruhenden rechtlichen Argumentationslinie ausgegangen wird (Unangemessenheit des Streitwertes; § 4 Abs. 1 AnwT). Vielmehr durfte er davon ausgehen, Gegenstand des Beschwerdeentscheides bilde ausschliesslich die Begründetheit der geltend gemachten Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 AnwT. Die Vorinstanz hatte unter den gegebenen Umständen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten, zur beabsichtigten Änderung der rechtlichen Argumentationslinie Stellung zu nehmen. In der unterlassenen Einladung zur Stellungnahme liegt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

5.
Damit ist die Verfassungsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung eines Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV konformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Da dem Kanton keine Kosten auferlegt werden können, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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Document : 5D_16/2016
Date : 13. Mai 2016
Published : 31. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kostennote (Ehescheidung)


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BGG: 51  66  68  72  74  75  113  114  115  116
BV: 9  29
ZPO: 121  319  326
BGE-register
114-IA-97 • 115-IA-94 • 116-IB-37 • 116-V-182 • 123-I-63 • 124-I-49 • 125-V-368 • 134-II-244 • 137-III-470 • 138-III-82
Weitere Urteile ab 2000
4A_604/2014 • 5A_14/2015 • 5A_199/2012 • 5A_405/2011 • 5D_16/2016
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
value of matter in dispute • federal court • lower instance • aargau • first instance • value added tax • remuneration • lawyer • judicature without remuneration • decision • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • statement of affairs • clerk • civil court • question • wholly owned • invitation • marriage • legal representation • summary proceedings • counterplea • calculation • cost • constitutional complaint • opinion • payment • commentary • appeal concerning civil causes • trial • evaluation • posting • well • common ownership • principle of judicial investigation • petition for divorce • cantonal proceeding • final decision • language • interest protected by law • participant of a proceeding • appellate instance • lausanne • fundamental legal question • evidence • meadow
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BBl
2006/7379