Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 113/2022

Urteil vom 13. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.E.________ und F.E.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.J.________ und K.J.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwältinnen
Evelyne Toh-Stadelmann und/oder Christina Wangler,

gegen

L.________,
Beschwerdegegner,

Oberamt des Seebezirks,
Schlossgasse 1, Postfach 226, 3280 Murten,
Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) des Kantons
Freiburg,
Chorherrengasse 17, Postfach,
1701 Freiburg.

Gegenstand
Raumplanung und Bauwesen; Baubewilligung für
einen Geflügelmaststall,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2022
des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,

II. Verwaltungsgerichtshof (602 2021 21, 602 2021 23).

Sachverhalt:

A.
L.________ ist Landwirt. Sein Betrieb umfasst ca. 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon rund 7 ha in seinem Eigentum stehen. Das Betriebszentrum (mit Wohnhaus und mehreren landwirtschaftlichen Bauten, darunter ein bestehender Geflügelmaststall für 4'500 Poulets) befindet sich auf Parzelle Nr. 7047 (27'795 m2) in der Landwirtschaftszone von Murten.

B.
Nachdem er zuvor bereits ein Vorprüfungsgesuch gestellt hatte, reichte L.________ am 26. November 2018 ein Baugesuch für den Neubau eines Geflügelmaststalls für (zusätzlich) 9'000 Poulets, mit Auslaufhaltung, Silo und erdverlegtem Gastank auf Parzelle Nr. 7047 ein. Gegen das Bauvorhaben gingen mehrere Einsprachen aus der Nachbarschaft ein.
Mit Entscheid vom 11. November 2019 erteilte die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg (RUBD; heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt [RIMU]) die Sonderbewilligung für das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen. Am 23. Dezember 2020 erteilte das Oberamt des Seebezirks die Baubewilligung für das streitige Vorhaben und wies die Einsprachen ab; die Entscheide wurden koordiniert mit der Sonderbewilligung des RUBD eröffnet.

C.
Dagegen gelangten die Einsprechenden am 26. bzw. 29. Januar 2021 an das Kantonsgericht Freiburg. Die Instruktionsrichterin führte am 3. Dezember 2021 eine Ortsbesichtigung durch. Am 10. Januar 2022 vereinigte das Kantonsgericht die Beschwerden und wies sie ab.

D.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts haben die im Rubrum genannten Personen am 10. Februar 2022 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die neue Beteiligung der Beschwerdeführer 7, die Einholung eines Fachberichts des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zu den anwendbaren Grundlagen für die Berechnung der Mindestabstände bei Geruchsimmissionen, die Einholung eines meteorologischen Gutachtens zu den vorherrschenden Windverhältnissen, die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen im Zusammenhang mit der inneren Aufstockung, die Einholung je eines Fachberichts der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und des kantonalen Amts für Kulturgüter sowie eines Verkehrsgutachtens beim zuständigen kantonalen Amt.

E.
L.________ (Beschwerdegegner) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Direktion RIMU verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äussern sich zu den streitigen Rechtsfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Das ARE erachtet insbesondere die strassenmässige Erschliessung über das Fischergässli als problematisch. Das BAFU gelangt zum Ergebnis, die Planungswerte für Lärm seien eingehalten, nicht aber die aus Gründen der Luftreinhaltung notwendigen Mindestabstände.
Die Parteien halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. Die Direktion RIMU und das kantonale Amt für Umwelt (AfU) bestreiten mit Stellungnahmen vom 8. und 22. Dezember 2022 die Berechnung des BAFU zu den Mindestabständen. Der Beschwerdegegner äussert sich zur Erschliessung und hält fest, dass er nötigenfalls bereit sei, eine Luftreinigungsanlage Typ "Biowäscher" einzubauen.

F.
Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführenden haben bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie wohnen oder haben Wohneigentum in der Nähe des Bauvorhabens und sind daher von dessen Lärm- und Luftimmissionen mehr als jedermann betroffen. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Auf den Verfahrensantrag (Ziff. 3b), es seien zusätzlich die Beschwerdeführer 7 am Verfahren zu beteiligen, ist mangels Begründung nicht einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Die Beschwerdeführenden haben ein neues Gutachten der Tensor AG vom 3. Februar 2022 eingereicht, das sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2022 zur Berechnung des zum Schutz vor Geruchsimmissionen einzuhaltenden Mindestabstands auseinandersetzt. Es dient der Substanziierung ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen und ist insofern durch den angefochtenen Entscheid veranlasst (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Allerdings kommt dieser Stellungnahme (als Parteigutachten) nicht der Stellenwert eines amtlichen Gutachtens oder eines behördlichen Fachberichts zu.

3.
Vorab sind die Gehörsrügen zu prüfen.

3.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch vorschnelle Erteilung der Sonderbewilligung für das Bauen in der Landwirtschaftszone. Die RUBD habe diese schon am 11. November 2019 erteilt, ohne Kenntnis der Einspracheergänzungen vom 9. Januar 2020 und der detaillierten Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 2. und 11. September 2020.
Das Kantonsgericht erwog, die Sonderbewilligung sei erst zusammen mit den Entscheiden des Oberamts eröffnet worden, weshalb es zuvor noch möglich gewesen wäre, Änderungen vorzunehmen, sofern dies aufgrund der Stellungnahmen für notwendig erachtet worden wäre. Im Übrigen wäre die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegend und hätte im kantonsgerichtlichen Verfahren, in welchem sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft werden konnten, geheilt werden können. Eine Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, habe die RUBD doch in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2021 dargelegt, dass sie die Sonderbewilligung nochmals erteilen würde.
Es erscheint in der Tat aus Sicht des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) problematisch, dass die Sonderbewilligung erteilt wurde, noch bevor den Beschwerdeführenden (mit Schreiben vom 20. November 2019) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Gutachten der verschiedenen Fachämter zu äussern. Ihre Stellungnahmen wurden zwar im Entscheid des Oberamts berücksichtigt; dieses konnte jedoch auf die bereits vom Kanton entschiedenen raumplanungs- und immissionsrechtlichen Fragen nicht zurückkommen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die RUBD ihre Sonderbewilligung anhand der neuen Stellungnahmen der Beschwerdeführenden überprüft und bestätigt hätte.
Das Kantonsgericht durfte jedoch von einer Heilung der Gehörsverletzung im gerichtlichen Verfahren ausgehen. Es nahm eine detaillierte Prüfung sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen vor, wobei es sich auf neue Stellungnahmen der RUBD und der kantonalen Fachstellen stützte und sich ausführlich mit den Einwänden der Beschwerdeführenden und den von ihnen eingereichten Unterlagen auseinandersetzte, nachdem es sich zuvor am Augenschein ein Bild von den örtlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dabei stellten sich keine eigentlichen Ermessens-, sondern Rechtsfragen, welche das Kantonsgericht frei prüfen konnte.
Zwar ist den Beschwerdeführenden einzuräumen, dass im Zusammenhang mit der für die Standortevaluation notwendigen Interessenabwägung Beurteilungsspielräume der erstinstanzlichen Behörden bestehen können. Die RUBD reichte jedoch am 1. Juni 2021 Stellungnahmen der Fachbehörden zu den Einwänden der Beschwerdeführenden zu den Akten und hielt ausdrücklich an der Sonderbewilligung vom 11. November 2019 fest. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht von einer Rückweisung an die RUBD absehen, um einen Leerlauf zu vermeiden, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden zu verletzen.

3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 eine nur 5-tägige, nicht erstreckbare Replikfrist eingeräumt habe.
Das Kantonsgericht erachtete diese Frist als kurz, aber noch angemessen, unter Berücksichtigung der bereits langen Verfahrensdauer und des Umstands, dass es lediglich um die Prüfung einer isolierten Frage gegangen sei, nämlich die mögliche zukünftige Projektierung einer Kantonsstrasse im Bereich der Bauparzelle. Da dieses Projekt am Augenschein vom 3. Dezember 2021 erwähnt worden sei, hätten die Beschwerdeführenden schon ab diesem Zeitpunkt Abklärungen vornehmen können; sie hätten sich auch seither nicht mehr vernehmen lassen. Schliesslich erachtete das Kantonsgericht (in E. 10.3) weitere Abklärungen zum allfälligen Strassenprojekt als unnötig, weil das Projekt im kantonalen Richtplan nicht enthalten sei und es daher allenfalls in weiter Ferne realisiert werden könnte.
Die Beschwerdeführenden setzen sich einzig mit dem Argument der langen Verfahrensdauer auseinander, nicht aber mit den übrigen Argumenten der Vorinstanz. Die Rüge ist daher ungenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.
Materiell ist zunächst streitig, ob der Geflügelmaststall in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist.

4.1. In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
und 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG [SR 700] und Art. 34 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]).

4.1.1. Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht; dies ist bei der Tierhaltung der Fall, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (BGE 133 II 370 E. 4.2 S. 375; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar RPG, Bern 2006, N 17 zu Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG). Vorliegend ist unstreitig, dass sowohl der bestehende als auch der geplante Geflügelmaststall der bodenunabhängigen Tierhaltung zuzurechnen sind.

4.1.2. Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung - 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
1    Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
a  der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
b  das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2    Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.
3    Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit. a) oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (lit. b). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Abs. 2). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Abs. 3). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, sind nur in speziellen, in einem Planungsverfahren dafür freigegebenen Gebieten der Landwirtschaftszone zonenkonform (Art. 16a Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG).
Im Urteil 1C 426/2016 vom 23. August 2017 (in: ZBl 119/2018 363) erwog das Bundesgericht, das Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 Abs. 1 lit. b
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung - 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
1    Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
a  der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
b  das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2    Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.
3    Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
RPV stelle für sich allein nicht sicher, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, wie dies Art. 16a Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG verlange (E. 6).

4.2. Das Kantonsgericht erachtete im vorliegenden Fall beide Kriterien gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung - 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
1    Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
a  der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
b  das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2    Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.
3    Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
RPV als erfüllt: Mit der streitigen neuen Geflügelmast entspreche das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von 87.5 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands. Der bodenabhängige Deckungsbeitrag werde schlüssig mit Fr. 186'000 ausgewiesen, und der bodenunabhängige Deckungsbeitrag (mit insgesamt 13'500 Poulets, wovon 9'000 in der neu geplanten Anlage) mit Fr. 114'000. Der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion sei damit deutlich kleiner als jener der bodenabhängigen.

4.3. Die Beschwerdeführenden rügen, die Voraussetzungen für die innere Aufstockung seien nicht überprüft worden. Die Berechnungen des Amts für Landwirtschaft (LwA) seien (entgegen ihrem Antrag) nicht offengelegt worden, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, substanziierte Einwendungen zu erheben. Insbesondere sei unklar, ob der bestehende Geflügelstall mitberücksichtigt worden sei.
Dem hielt das Kantonsgericht zu Recht entgegen, dass sich die Berechnungen aus den Formularen ergeben, die Bestandteil des Baugesuchs sind und auf welche das LwA in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 ausdrücklich verwies (insbes. Dokument "Innere Aufstockung Tierhaltung, Kalkulation "Deckungsbeitrag/Trockensubstanz gemäss Art. 36
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung - 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
1    Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
a  der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
b  das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2    Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.
3    Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
RPV", "Ist-Situation 2018" und "Jahr 2019 mit Neubau"). Diese Unterlagen standen den Beschwerdeführenden zur Verfügung. Es handelt sich um Excel-Formulare, die vom LwA zur Verfügung gestellt werden und standardisiert sind, d.h. auf Durchschnittswerte abstellen. Daraus lassen sich die vom Beschwerdegegner eingesetzten detaillierten Angaben zur landwirtschaftlichen Nutzfläche für bodenabhängige Kulturen einerseits und zur bodenunabhängigen Produktion andererseits entnehmen, die in den "Allgemeinen Angaben zum Betrieb" näher erläutert werden (vgl. insbesondere "Flächenbewirtschaftung" S. 5 und "Bemerkungen zum Betriebsvoranschlag, Deckungsbeitrag Produktion", S. 6). Damit hatten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, die Berechnungen nachzuvollziehen und substanziierte Einwendungen dagegen zu erheben.
In den Berechnungen werden für den Zustand 2019 (mit Neubau) 13'500 Poulets berücksichtigt (statt bisher 4'500). Schon das LwA hielt fest, dass sich dies auf die Gesamtkapazität beziehe, d.h. die neue und die alte Geflügelmasthalle umfasse. Dies wurde vom Kantonsgericht bestätigt, das den Beschwerdegegner auf die Angaben des Baugesuchs behaftete, wonach in der neuen Halle maximal 9'000 Poulets gehalten werden dürften. Insofern umfasst der Deckungsbeitrag (neu) für die bodenunabhängige Produktion sowohl den bestehenden als auch den neuen Geflügelmaststall.

4.4. Nach dem Gesagten durfte das Kantonsgericht die Voraussetzungen für die innere Aufstockung gemäss Art. 36
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung - 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
1    Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
a  der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
b  das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2    Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.
3    Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
RPV bejahen. Mithin ist das Vorhaben in der Landwirtschaftszone zonenkonform.

5.
Voraussetzung für die Bewilligung ist nach Art. 34 Abs. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
RPV weiter, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich länger bestehen kann (lit. c).

5.1. Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist der Bauherr nicht frei, sondern er muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist (BGE 125 II 278 E. 3a S. 281), d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. Urteile 1C 514/2019 vom 2. April 2020 E. 3.3; 1C 165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Kulturlandschutz, namentlich der Schutz von Fruchtfolgeflächen (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG und Art. 26 ff
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 26 Grundsätze - 1 Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
1    Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2    Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3    Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.
. RPV; vgl. z.B. Urteil 1C 429/2015 vom 28. September 2016 E. 6.2), der Schutz der Landschaft (Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]) sowie der Schutz von Biotopen und Vernetzungskorridoren (vgl. z.B. Urteil 1C 397/2015 vom 9. August 2016 E. 4.2 und E. 4.4).

5.1.1. Zur Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft sind landwirtschaftliche Bauten soweit möglich zu gruppieren (sog. Konzentrationsgrundsatz; vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5 S. 54; Urteil 1C 58/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 5.4.1). Zu prüfen ist, ob die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist oder ob Neubauten als Ersatzbauten an Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Bauten errichtet werden können (BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; Urteil 1C 457/2017 vom 25. März 2019 E. 5; je mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil 1C 892/2013 vom 1. April 2015 E. 3.1 mit Hinweisen, in: RDAF, 2015 I 453).

5.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen (FFF) für landwirtschaftliche Bauten nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen voraus. Verlangt wird die Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (Urteil 1C 429/2015 vom 28. September 2016 E. 6.2, in: ZBl 118/2017 500; RDAF 2018 I 368). Zudem muss sichergestellt sein, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan des Bundes dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
1bis    Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a  ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
b  sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.15
2    Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt.16 Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3    Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4    Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
RPV). Im zitierten Entscheid 1C 429/2015 (E. 3) erwog das Bundesgericht, dass in den vorangegangenen 24 Jahren über 85'000 ha Kulturland verloren gegangen seien; rund zwei Drittel des Verlusts entfalle auf Siedlungsflächen; der Kulturlandverbrauch der Landwirtschaft falle aber ebenfalls ins Gewicht und sei etwa gleich gross wie derjenige durch Industrie und Gewerbe. In dieser Situation müssten Notwendigkeit, Dimensionierung und Standort von Ökonomiebauten im Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden. Dies gelte in besonderem Masse, wenn Fruchtfolgeflächen als besonders wertvolles
Kulturland beansprucht werden sollen.

5.2. Das Kantonsgericht erwog, mit Blick auf die Tierschutzgesetzgebung und die Vorgaben der Geschäftspartnerin Micarna bzw. Optigal könne die neue Halle nicht als überdimensioniert bezeichnet werden. Sie befinde sich auf dem Hauptgrundstück des beschwerdegegnerischen Landwirtschaftsbetriebs, rund 120 m westlich des Betriebszentrums, im Eckbereich zwischen der Aderastrasse und dem Fischergässli. Sie liege zwar nicht in unmittelbarer Nähe des Betriebszentrums, aber doch so nahe, dass nicht von einer Zersiedlung der Landschaft gesprochen werden könne, zumal bereits die Strasse einen Einschnitt in die Landschaft bedeute und die Gebäude relativ gut gruppiert blieben. Die Bewirtschaftung werde durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht und der Mehrverkehr reduziert (im Gegensatz zu einem Standort auf einem anderen Grundstück des Beschwerdegegners oder einem gepachteten Grundstück). Eine Erweiterung der bestehenden Geflügelmasthalle oder ein Neubau im näheren Bereich des Betriebszentrums dürften schon aus Gründen des Immissionsschutzes kaum in Frage kommen, da sich südöstlich der Parzelle Nr. 7047 Wohnhäuser befänden. Zudem würde dies die Beanspruchung des Bodens nur wenig reduzieren. Eine Vergrösserung der bestehenden Masthalle
erschiene daher kaum vorteilhaft, zumal die Produktionsrichtlinien von Micarna bzw. Optigal die maximale Stallgrösse bei Neubauten auf 600 m2 reduzierten. Aus Sicht der Erschliessung sei der Standort vorteilhaft, weil der geplante Vorplatz von 21 m Länge das Manövrieren mit Lastwagen erlaube und das Fischergässli deutlich weniger Zubringer erschliesse als die Aderastrasse.
Die streitige Baute komme auf Fruchtfolgefläche (FFF) der Qualität A zu liegen. Allerdings sei das gesamte Land auf der Parzelle Nr. 7047 als FFF der Qualität A inventarisiert, wie auch der weit überwiegende Teil der Grundstücke in der Umgebung. Ein anderer Standort würde daher ebenfalls zur Beanspruchung von FFF führen. Immerhin seien umfassende Massnahmen getroffen worden, um den Boden so weit wie möglich zu schonen (separate Abtragung und Zwischenlagerung von Unter- und Oberboden, Wiederaufbringen des Bodens in der ursprünglichen Reihenfolge und Mächtigkeit, Verbot jeder künstlichen Verdichtung des Unterbodens); sämtlicher anfallender Ober- und Unterboden sei auf derselben Parzelle zur Geländeangleichung zu verwenden.
Aus Sicht des Landschaftsschutzes sei das Bauvorhaben vom Amt für Wald und Natur (WNA) in seinem Gutachten vom 18. Juni 2019 grundsätzlich positiv beurteilt worden, weil es sich in eine bestehende Gebäudegruppe integriere, keinen Landschaftsschutzperimeter und kein geschütztes Gehölz ausserhalb des Waldareals betreffe. Allerdings habe das Amt bedauert, dass keine vertiefte Standortanalyse durchgeführt worden sei. Durch seine Dimension habe das Gebäude einen bedeutenden Einfluss auf die Landschaft. Um den negativen Einfluss abzumildern, müssten Bäume (vorzugsweise Hochstamm-Obstbäume) um das Gebäude gepflanzt werden.
Das Kantonsgericht folgte dieser Auffassung: Zwar sei der Ortsteil "Burg" im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von regionaler Bedeutung mit dem Erhaltungsziel a aufgeführt. Der Umgebungsperimeter ziehe sich im Westen bis auf die Parzelle Nr. 7047 des Beschwerdegegners; das streitige Projekt liege jedoch knapp ausserhalb des Perimeters. Weiter figuriere Murten als Ortsbild von nationaler Bedeutung im ISOS. Der streitige Standort sei indessen nicht vom Perimeter umfasst. Die Sicht vom Fischergässli aus in Richtung See und Stadt Murten bleibe aufgrund des Standorts des Stalls oberhalb der Strasse bestehen, und die Halle könne auch von der Aderastrasse her, welche auf der Höhe des geplanten Projekts vertieft in einer Kerbe verlaufe und durch einen kleinen, mit Büschen bzw. Bäumen gesäumten Hang vom streitigen Standort getrennt sei, nur beschränkt wahrgenommen werden. Ferner könne sich das Projekt beim Blick vom See bzw. von der Ferne her gut in eine bereits bestehende Gebäudegruppe einordnen. Durch die vom WNA vorgeschriebene Bepflanzung könne die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf ein Minimum reduziert werden.

5.3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des landschaftlich heiklen Standorts mit der FFF-Qualität A sei nicht nachgewiesen; eine Evaluation alternativer Standorte und eine eigentliche Interessenabwägung hätten nicht stattgefunden. Sie rügen eine Verletzung des Konzentrationsprinzips durch einen Bau "auf der grünen Wiese" anstatt im Anschluss an das Betriebszentrum. Es bestehe kein überwiegendes Interesse an der Beanspruchung von FFF für die innere Aufstockung (mit Hinweis auf MEINRAD HUSER, Planen in der Landwirtschaftszone, in: BIAR 2-3/2015 S. 63 ff., insbes. S. 82 f.). Durch die Verwertung des Aushubs auf derselben Parzelle werde auch keine neue FFF geschaffen, d.h. der FFF-Verlust werde nicht kompensiert.
Auch Gründe des Landschaftsschutzes stünden der Bewilligung des Geflügelmaststalls am geplanten Standort entgegen, handle es sich doch um ein Naherholungsgebiet und Aussichtspunkt auf Murten. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass der Beschwerdegegner die vom Kantonsgericht erwähnte, als Sichtschutz zur Aderastrasse dienende Hecke zwischenzeitlich beseitigt habe. Die Erschliessung über das Fischergässli sei ungenügend, jedenfalls aber nicht günstiger als über die Aderastrasse.
Aus Sicht der Beschwerdeführenden kämen alternative Standorte unmittelbar östlich oder südlich des bestehenden Geflügelmaststalls in Betracht; zu prüfen wären überdies landschaftlich weniger exponierte Standorte auf anderen Parzellen im Eigentum des Beschwerdeführers, z.B. auf den Parzellen Nrn. 7089 und 7070.

5.4. Den Beschwerdeführenden ist einzuräumen, dass die Erweiterung der bestehenden Geflügelmasthalle oder ein Neubau unmittelbar östlich davon aus Sicht von Raumplanung und Landschaftsschutz vorzuziehen wäre. Zwar handelt es sich ebenfalls um FFF der Qualität A. Der Kulturlandverbrauch wäre jedoch geringer, wenn die bestehende Halle erweitert oder ein Neubau unmittelbar daneben errichtet werden könnte (keine oder geringere Abstände, Mitverwendung des bestehenden Vorplatzes). Da die alte Halle die neue (jedenfalls von Richtung Murten blickend) verdecken würde, könnte möglicherweise auch auf die Anpflanzung von Bäumen zum Sichtschutz verzichtet werden - anders als am geplanten Standort, wo aufgrund der Anpflanzungen vermutlich der gesamte Landstreifen zwischen der Masthalle und der Aderastrasse nicht mehr für den Getreideanbau verwendet werden könnte.
Allerdings käme das Projekt damit näher bei Wohnhäusern zu stehen, weshalb seine Eignung aus Sicht des Immissionsschutzes (Lärm, Geruch) fraglich erscheint. Das BAFU kommt denn auch in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Mindestabstände für Geruchsimmissionen zu den Häusern Leimera 71 auf Parzelle 7048 und Leimera 76 auf Parzelle Nr. 7076 deutlich unterschritten wären.

5.5. Alternativstandorte auf anderen Parzellen wurden nicht evaluiert, obwohl dies angesichts des landschaftlich heiklen Standorts des Projekts am Rand der Geländeterrasse von Adera, mit Blick auf die historische Altstadt von Murten (ISOS-Objekt Nr. 1758), den Murtensee und den Mont Vully (BLN-Objekt Nr. 1209), erforderlich gewesen wäre. Davon ging grundsätzlich auch das WNA aus. Das Argument, die Bewirtschaftung werde durch die Nähe zum Betriebszentrum vereinfacht, erscheint für sich allein nicht so gewichtig, als dass es sämtliche anderen Standorte von vornherein ausschliessen könnte: Es ist gerichtsnotorisch, dass Geflügelmasthallen weitgehend automatisiert betrieben werden. Auch wenn aufgrund der grossen Distanz zum BLN-Objekt und der Lage ausserhalb des ISOS-Perimeters nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.v. Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG auszugehen ist (weshalb eine Begutachtung durch die ENHK nicht zwingend erscheint), setzt Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen in Betracht fallen (Urteil 1C 346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.10, in: URP 2017 45; ZBl 118/2017 668; RDAF 2018 I 355).
Allerdings weisen die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorte auf den Parzellen Nrn. 7070 und 7089 "Mätteliacher" gemäss der Online-Karte des Kantons Freiburg ebenfalls FFF Qualität A auf und sind vollständig unüberbaut. Die Ansiedlung eines Geflügelmaststalls würde daher dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, es sei denn, der Bau werde in die Nähe der bestehenden Bauten auf Parzellen Nrn. 7084 und 7246 gerückt. Diesfalls stellt sich jedoch wieder die Problematik der Geruchs- und Lärmimmissionen.

5.6. Die aufgeworfenen Fragen brauchen nicht abschliessend geklärt zu werden, wenn die Beschwerde schon aus immissionsschutzrechtlichen Gründen gutgeheissen werden muss. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

6.
Die geplante Geflügelmasthalle stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 2 Begriffe - 1 Als stationäre Anlagen gelten:
1    Als stationäre Anlagen gelten:
a  Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
b  Terrainveränderungen;
c  Geräte und Maschinen;
d  Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
2    Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
3    Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
4    Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
a  dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
b  mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
5    Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
a  sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
b  aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
c  sie Bauwerke beschädigen; oder
d  sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
6    Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.3
der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) dar. Ihr Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen.

6.1. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4 - 1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
a  für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b  für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
c  für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG; Art. 5
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde - 1 Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
1    Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
2    Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anh. 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 2 Begriffe - 1 Als stationäre Anlagen gelten:
1    Als stationäre Anlagen gelten:
a  Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
b  Terrainveränderungen;
c  Geräte und Maschinen;
d  Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
2    Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
3    Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
4    Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
a  dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
b  mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
5    Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
a  sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
b  aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
c  sie Bauwerke beschädigen; oder
d  sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
6    Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.3
LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen - Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte:
a  Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
b  die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
c  Bauwerke nicht beschädigen;
d  die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.
USG und Art. 2 Abs. 5
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 2 Begriffe - 1 Als stationäre Anlagen gelten:
1    Als stationäre Anlagen gelten:
a  Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
b  Terrainveränderungen;
c  Geräte und Maschinen;
d  Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
2    Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
3    Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
4    Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
a  dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
b  mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
5    Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
a  sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
b  aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
c  sie Bauwerke beschädigen; oder
d  sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
6    Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.3
LRV aufgestellten Kriterien.
Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4 - 1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
a  für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b  für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
c  für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).

6.2. Seit 1995 stützen sich Rechtsprechung und Vollzugsbehörden auf den FAT-Bericht Nr. 476 (1995) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" (nachfolgend: FAT-Bericht 1995). Der Mindestabstand wird auf der Grundlage des Tierbestands (Tierart und -zahl in Grossvieheinheiten) und der dadurch zu erwartenden Geruchsbelastung berechnet, wobei verschiedenen Einflussfaktoren (z.B. Haltungssystem, Lüftung, Standort) mittels Korrekturfaktoren Rechnung getragen wird. Die so berechneten Mindestabstände dienen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gegenüber angrenzenden Bauzonen mit Wohnnutzung (vgl. BGE 126 II 43 E. 4a S. 45); bei Wohnnutzung mit mässig störenden Gewerbebetrieben darf der Mindestabstand um 30 % herabgesetzt werden (FAT-Bericht 1995, S. 8 Fall 2; BGE 133 II 370 E. 6.1); zu Wohnhäusern innerhalb der Landwirtschaftszone wird die Einhaltung des halben Mindestabstands empfohlen (FAT-Bericht 1995 S. 8 Fall 3; vgl. auch Urteil 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, in: URP 2002 S. 97, zu Industriezonen). Die Mindestabstände werden überdies als Hilfsmittel eingesetzt, um zu beurteilen, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 133 II 370 E. 6.1).
Am 7. März 2005 publizierte Agroscope/FAT Tänikon zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (damals BUWAL) einen Vernehmlassungsentwurf zur Revision des FAT-Berichts Nr. 476 (nachfolgend: Entwurf 2005). Dieser geht vom bisherigen Berechnungssystem aus, führt jedoch neue Korrekturfaktoren ein und berücksichtigt neu die Geruchsausbreitung am Standort durch Windeinflüsse und Kaltluftabfluss. Aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren wurde der Entwurf 2005 zurückgezogen. Dennoch beeinflusste er in der Folge die kantonale Praxis, namentlich zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen (vgl. Urteil 1C 260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.6).
Im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), des BAFU und des ARE erarbeitete Agroscope neue Grundlagen zum Geruch und dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen, die 2018 publiziert wurden (BEAT STEINER/MARGRET KECK/ MATTHIAS FREI, Agroscope Science Nr. 59, März 2018; nachfolgend: Agroscope 2018). Darin wird festgehalten, mit Blick auf Themen wie neue Haltungssysteme, grössere Tierbestände sowie Standortbewertung entsprächen die fachlichen Grundlagen aus dem FAT-Bericht Nr. 476 sowie dem Entwurf 2005 nicht mehr dem aktuellen Stand. Im neuen Bericht seien die fachlichen Grundlagen aktualisiert worden, basierend auf den geruchsrelevanten Flächen zur Ermittlung der Quellstärke, dem Abklingen von Geruch mit der Distanz und dem Mindestabstand. Der Wechsel von der Bezugsgrösse Tierzahl bzw. Grossvieheinheiten zur neuen Bezugseinheit geruchsrelevante Fläche ermögliche es, wesentliche Neuerungen bei Haltungssytemen zu berücksichtigen und die jeweilige einzelbetriebliche Situation differenzierter aufzunehmen (a.a.O., S. 32 f.).

6.3. Vorliegend stützte sich die kantonale Fachstelle (AfU) auf den Entwurf 2005; sie ging davon aus, die Empfehlungen Agroscope 2018 seien noch nicht anwendbar, weil es noch keine amtliche Vollzugshilfe dazu gebe und das ARE grundlegende Fragen zum Konzept der Mindestabstände aufgeworfen habe, die noch beantwortet werden müssten. Es kam zum Ergebnis, der für die Landwirtschaftszone massgebliche halbe Mindestabstand sei knapp eingehalten (Stellungnahme vom 3. Mai 2021). Dies wurde von den Beschwerdeführenden bestritten, gestützt auf die Gutachten der Tensor AG vom 27. Januar 2021 und 23. August 2021.
Das Kantonsgericht überprüfte die Berechnung des AfU und bestätigte sie im Ergebnis: Ein Korrekturfaktor von 1.2 wegen der Geländeform (wie von der Tensor AG angenommen) rechtfertige sich nicht, weil sich die nächstgelegenen Wohnhäuser alle oberhalb des streitigen Stalls befänden. Die Windrichtung müsse gemäss dem Kurzgutachten zur meteorologischen Situation der ecolot GmbH nicht in die Berechnungen einbezogen werden: Der Standort weise keine topographischen Besonderheiten auf, sondern dürfte im Gegenteil überdurchschnittlich gut belüftet sein. Der lokale Einschnitt der Adera, entlang der Strasse, begünstige Kaltluftabflüsse; allerdings betreffe dies nicht die Parzelle Nr. 7053, die 6 m über dem Einschnitt liege, sondern allenfalls die weiter entfernt, hangabwärts gelegene Wohnzone "Quartier Combettes", zu der jedoch der erforderliche Mindestabstand klar eingehalten werde. Die geruchsbelastete Abluft werde seitlich über vier Ventilatoren abgeführt, welche jeweils mit Filtern ausgestattet seien; hierfür sei ein Korrekturfaktor von 1.2 zu berücksichtigen. Aufgrund des vorgesehenen "CleanAir Feinstaubfilters" habe das AfU einen Korrekturfaktor von 0.55 angewendet. Das Kantonsgericht erachtete dies als noch im Ermessen des AfU
liegend. Nicht zu beanstanden sei auch der Korrekturfaktor 0.9 für die Hofdüngerproduktion und -lagerung, da der Mist sofort eingearbeitet oder abgedeckt zwischengelagert werde. Dadurch ergebe sich für die Landwirtschaftszone eine Mindestdistanz von 42 m. Diese werde zum nächstgelegenen Wohnhaus (Adera 37) auf Parzelle Nr. 7056 knapp eingehalten (rund 44 m).

6.4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, es seien die neuen Empfehlungen Agroscope 2018 anzuwenden. Im Übrigen wäre der halbe Mindestabstand auch unter Zugrundelegung des Entwurfs 2005 überschritten. Sie reichen dazu eine neue Stellungnahme der Tensor AG vom 3. Februar 2022 ein. Aufgrund der Lage am Rand eines Hanges sei ein Korrekturfaktor von 1.2 für die Geländeform zwingend, unabhängig von den Windverhältnissen. Unter Berücksichtigung der Lage der Abluftventilatoren (ca. 2.7 m über Niveau) lägen die Wohnhäuser Adera 25 und Adera 37 nicht über, sondern unter dem Emissionsniveau. Eine Sonderbeurteilung für Kaltluftabflüsse sei daher zwingend erforderlich. Ungerechtfertigt sei sodann der angewendete Korrekturfaktor für die Abluftreinigung (vgl. dazu unten E. 6.10).
Im Übrigen sind sie der Auffassung, selbst bei Einhaltung des halben Mindestabstands müsse der Stall zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zusätzlich mit einer Abluftreinigung Typ Biofilter ausgerüstet werden. Die wirtschaftliche Tragbarkeit eines solchen Systems sei zu Unrecht nie geprüft worden.

6.5. Das BAFU hat die Mindestabstände sowohl nach Agroscope 2018 also auch nach dem Entwurf 2005 überprüft und kommt nach beiden Berechnungen zum Ergebnis, der halbe Mindestabstand sei nicht eingehalten. Dieser betrage gemäss dem Entwurf 2005 für den neuen Stall 113 m, unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren von 1.2 für die Geländeform und von 1.5 für Kaltluftabflüsse. Für die Stallentlüftung betrage der Korrekturfaktor 1.0, da der Stall über einen Aussenklimabereich (Wintergarten) verfüge, weshalb diffuse Quellen vorhanden seien, und kein belastbarer Wirkungsnachweis für die Geruchsminderung durch den "CleanAir Feinstaubfilter" vorlägen. Nach der neuen Berechnungsmethode Agroscope 2018 betrage der halbe Mindestabstand nur 78 m; allerdings müsse zusätzlich für die Kaltluftabflüsse eine Standortabklärung vorgenommen werden. Aber auch ohne entsprechende Abklärungen seien die halben Mindestabstände nicht eingehalten.

6.6. Das AfU hat am 14. November 2022 Zusatzbemerkungen eingereicht. Es weist darauf hin, dass noch grundlegende rechtliche und fachliche Fragen zur Publikation Agroscope 2018 bestünden und ein externes Büro beauftragt worden sei, diese abzuklären. Das BAFU habe denn auch in einem Schreiben vom 6. März 2020 an die Anwaltskanzlei M.________ AG in Murten explizit bestätigt, dass derzeit alle drei Berichte, inkl. der Entwurf 2005, von den Vollzugsbehörden zur Berechnung der Mindestabstände herangezogen werden könnten. Die vom BAFU angewendeten Korrekturfaktoren von 1.2 und 1.5 für die Topographie, Windverhältnisse und Kaltluftabflüsse seien aufgrund der Gegebenheiten vor Ort überbewertet und nicht gerechtfertigt; das Terrain falle erst ab ca. 150 m Entfernung in Richtung des Quartiers Combette ab. Kaltluftabflüsse seien allenfalls im Quartier Combette zu erwarten, das jedoch in einer Entfernung von ca. 280 m liege, womit der Mindestabstand deutlich eingehalten werde. Für das System "CleanAir-Feinstaubfilter" habe ein plausibler Wirkungsnachweis des Herstellers für die Geruchsminderung vorgelegen. Bereits aus Kapazitätsgründen seien die Fachstellen darauf angewiesen, auf nachvollziehbare technische Daten von Herstellern zurückgreifen
zu können, ohne diese Nachweise jedes Mal hinterfragen zu müssen. Vorliegend komme hinzu, dass kontinuierliche Messungen in gleichartigen Anlagen im Rahmen einer Diplomarbeit am Strickhof begleitet worden seien. Der Präsenz des Wintergartens als Geruchsquelle (diffuse Emissionen, da nicht zwangsgelüftet) sei in der Mindestdistanzbestimmung mit einem erhöhten Faktor von 1.1. Rechnung getragen worden.

6.7. Der Beschwerdegegner erklärt sich in seiner Stellungnahme bereit, anstelle des CleanAir-Feinstaubfilters einen DLG-geprüften Biowäscher einzusetzen, mit einem anrechenbaren Wirkungsgrad von 80 %, um die Nachbarschaft vor lästigen Gerüchen zu schützen. Diesfalls wären die Mindestabstände (unabhängig von welcher Berechnungsgrundlage) mit Sicherheit eingehalten.

6.8. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C 333/2019 vom 5. November 2021 (E. 3.2.1) mit der Frage befasst, welche Empfehlungen für die Berechnung der Mindestabstände zu bewohnten Zonen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4 - 1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
a  für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b  für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
c  für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
LRV und Anh. 2 Ziff. 512 LRV zugrunde zu legen seien. Es erwog, grundsätzlich seien die Empfehlungen Agroscope 2018 zu bevorzugen. Diese stellten die neusten technischen Grundlagen dar und stammten von der für die Land- und Ernährungswirtschaft zuständigen Forschungsstelle Agroscope, die gesetzlich beauftragt sei, Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden und für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erarbeiten (Art. 5 lit. b
SR 915.7 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)
VLF Art. 5 Aufgaben von Agroscope - 1 Agroscope hat folgende Aufgaben:
1    Agroscope hat folgende Aufgaben:
a  Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft;
b  Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes;
c  Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern.
2    Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffentlichkeit zugänglich, insbesondere durch Beratung, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
und c der Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung vom 23. Mai 2012 [VLF; SR 915.7]). Allerdings hätten die Studien von Agroscope keinen zwingenden Charakter, sondern seien von Fachleuten erlassene Richtlinien, welche die Behörden bei der Anwendung des Bundesrechts anleiteten. Den kantonalen Fachbehörden sowie (je nach Kognition) den Rechtsmittelbehörden stehe daher ein Beurteilungsspielraum bei der Anwendung der Richtlinien zu, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Überdies müsse sichergestellt werden, dass sich die Empfehlungen von
Agroscope innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten. Die kantonalen Behörden seien daher berechtigt und verpflichtet, sie (zumindest summarisch) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mindestabständen um vorsorgliche Emissionsbegrenzungen i.S.v. Art 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG handle, die unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden seien (zit. Urteil 1C 333/2019 E. 3.1 in fine mit Hinweisen).

6.9. Von diesen Grundsätzen ist auch vorliegend auszugehen. Zwar ist Anh. 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV, der die vorsorgliche Einhaltung eines Mindestabstands zur Wohnzone vorschreibt, nicht unmittelbar auf die Landwirtschaftszone anwendbar. Auch in der Landwirtschaftszone gilt aber das Vorsorgeprinzip (BGE 126 II 43 E. 4b), d.h. die Emissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Sodann haben die Bewohner und Bewohnerinnen auch in der Landwirtschaftszone mindestens Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen (Art. 11 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG; Art. 5
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde - 1 Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
1    Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.
2    Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.
LRV). Bisher wurde (im Sinne einer Faustregel) angenommen, dass übermässige Immissionen ab Unterschreiten des halben Mindestabstands auftreten können (FAT-Bericht 1995 S. 8 Fall 3; Urteil 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, in: URP 2002 97; 1A.275/2006 vom 23. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen); gemäss den Empfehlungen Agroscope 2018 (S. 9 Ziff. 2.1.2) kann das Mass der Unterschreitung des empfohlenen vorsorglichen Mindestabstands ein Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung sein, ohne sich auf einen bestimmten Prozentsatz festzulegen. Sind übermässige Geruchsimissionen zu erwarten, so müssen diese zwingend
reduziert werden; USG und LRV sehen für neue Anlagen keine Möglichkeit von Erleichterungen vor.

6.10. Vorliegend ergibt die (von keiner Seite bestrittene) Berechnung des BAFU gemäss den Empfehlungen Agroscope 2018 für den neuen Geflügelmaststall, ausgehend von einer maximal zulässigen Belegung mit 9000 Poulets, einen Mindestabstand von 156 m zu bewohnten Zonen, d.h. einen halben Mindestabstand von 78 m (noch ohne Berücksichtigung möglicher Kaltluftabflüsse). Dieser Abstand wird zu den Wohnhäusern Adera 38 und Adera 47 nicht eingehalten.

6.11. Nichts anderes ergibt sich, wenn auf den halben Mindestabstand nach dem Entwurf 2005 abgestellt wird. Nach der Berechnung des BAFU beträgt dieser für den neuen Stall 91 m (ohne Korrekturfaktor für den Kaltluftabfluss) bzw. (unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors in Richtung des Kaltluftabflusses) 113 m.
Das BAFU teilt die Auffassung der Beschwerdeführenden, dass kein belastbarer Wirkungsnachweis für die Geruchsreduktion durch den "CleanAir-Feinstaubfilter" vorliegt, und berücksichtigt daher keinen Korrekturfaktor für die Geruchsreduzierung.
In der Tat findet sich in den Baugesuchsakten lediglich ein Informationsschreiben des Herstellers vom 1. September 2017 mit den Messergebnissen einer Diplomarbeit zur Minderung von Ammoniakemissionen in Geflügelställen. Dort wird behauptet, der "CleanAir" Feinstaubfilter könne Ammoniak und Geruch "bis 48%" ausfiltern. Aus dem Schreiben ergibt sich jedoch, dass diese Angabe auf lediglich zwei 7-tägigen Messungen in einem einzigen Betrieb beruht, was als Wirkungsnachweis unzureichend erscheint, zumal einzig Ammoniak und keine weiteren Geruchsstoffe berücksichtigt wurden. Hinzu kommt, dass es sich bei den 48 % um einen Maximalwert handelt; im Mittelwert der jeweils 7-tägigen Messungen wurden 38.62 % bzw. 41.19 % gemessen, d.h. insgesamt rund 40 %. Wie die Tensor AG in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 vorrechnet, wäre der halbe Mindestabstand beim nächsten Wohnhaus Adera 37 schon bei Annahme eines Wirkungsgrads von 40 % nicht eingehalten, würde sich doch der vom AfU berechnete halbe Mindestabstand von 42 m auf 53.5 m erhöhen.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der halbe Mindestabstand zu den nächstgelegenen Wohnhäusern nicht eingehalten wird, gleich ob die Berechnung mit der (grundsätzlich anzuwendenden) Empfehlung Agroscope 2018 oder mit dem (von den kantonalen Behörden zugrundegelegten) Entwurf 2005 erfolgt, und zwar noch ohne Berücksichtigung möglicher Kaltluftabflüsse. Insofern ist sogar mit lästigen, d.h. übermässigen Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft zu rechnen. Damit erweist sich das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig. Auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden muss daher nicht mehr eingegangen werden, und es erübrigt sich, weitere Berichte und Gutachten einzuholen, wie von den Beschwerdeführenden beantragt.
Allerdings erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Geflügelmasthalle mit einem wirkungsvolleren Abluftreinigungssystem doch noch bewilligt werden kann. Mit dessen Einbau hat sich der Beschwerdegegner grundsätzlich einverstanden erklärt. Es rechtfertigt sich daher, nicht schon den Bauabschlag zu erteilen, sondern die Sache zu neuer Beurteilung an die erstinstanzlich zuständigen Behörden, d.h. die Direktion RIMU und das Oberamt des Seebezirks, zurückzuweisen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sondern des Gesuchstellers bzw. der kantonalen Fachbehörden, ein geeignetes Abluftreinigungssystem auszuwählen, das Bauprojekt entsprechend anzupassen und, gestützt darauf, den einzuhaltenden (halben) Mindestabstand neu zu berechnen.
Sollte dieser sich deutlich verringern, müsste allerdings nochmals geprüft werden, ob die Geflügelmasthalle nunmehr an einem aus Sicht von Raumplanung und Landschaft besseren Standort errichtet werden kann, der bisher aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ausser Betracht fiel (einschliesslich Erweiterung der bestehenden Geflügelmasthalle). Diesfalls müsste am geplanten Standort der Bauabschlag erteilt und ein neues Baugesuch eingereicht werden.
Soweit die Beschwerdeführenden den Bauabschlag beantragen, ist die Beschwerde daher abzuweisen. Kostenmässig ist die Rückweisung jedoch als vollständiges Obsiegen zu qualifizieren. Damit wird der private Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Kantonsgericht wird die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend neu verteilen müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 10. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg (RIMU) und an das Oberamt des Seebezirks zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der private Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Oberamt des Seebezirks, der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_113/2022
Date : 13. April 2023
Published : 01. Mai 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Raumplanung und Bauwesen; Baubewilligung für einen Geflügelmaststall


Legislation register
BGG: 66  68  82  86  89  95  97  99  105  106
BV: 29
LMFV: 2  3  5
NHG: 3  7
RPG: 1  3  16a
RPV: 26  30  34  36
USG: 11  14
VLF: 5
BGE-register
125-II-278 • 126-II-43 • 129-II-413 • 133-II-249 • 133-II-370 • 141-II-50
Weitere Urteile ab 2000
1A.275/2006 • 1A.58/2001 • 1C_113/2022 • 1C_165/2016 • 1C_260/2016 • 1C_333/2019 • 1C_346/2014 • 1C_397/2015 • 1C_426/2016 • 1C_429/2015 • 1C_457/2017 • 1C_514/2019 • 1C_58/2017 • 1C_892/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • agricultural zone • appeal concerning affairs under public law • appearance • appellee • biotope • building area • building permit • calculation • cantonal administration • cantonal highway • cantonal law • cantonal legal court • castle • certification • character • company • component • condition • condition • construction and facility • correctness • court and administration exercise • cultivated land • decision • declaration • development • discretion • distance • document • drawee • driveway • dung • effect • effect on the environment • emission limitation • endowment • entrepôt • evaluation • evidence • ex officio • existing building • expertise from a party • farm • farmer • federal court • federal law on land use planning • federal office for agriculture • federal office for the environment • federal office of spatial development • file • final decision • forest • formation of real right • fraction • framework plan • fribourg • hamlet • hedge • immission • immission limit value • increase • infrastructure • infringement of a right • innovation • inventory • knowledge • lake • landscape • lausanne • lawyer's office • litigation costs • lower instance • map • meadow • measure • measurement • minimum distance • murten • natural and cultural heritage protection committee • new building • number • object • objection • objection • odor • opinion • outside • owner of an animal • painter • participant of a proceeding • pension plan • perimeter • petitioner • place • plan for the subject matter • planned value • planning procedure • plant cultivation • position • post office box • presumption • production • property • prosecutional dividend • protective measures • provisional limiting of emission • question • realty developer • regulation on the protection of air • residential building • residential zone • right to review • silo • species • stables • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • stationary facility • stone • terrain • time limit • topography • trade and industry • truck • use • voting suggestion of the authority • waste deposit • weight • within
RDAF
2018 I 355 • 2018 I 368
URP
2002 S.97