Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 778/2020

Urteil vom 13. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalsta atsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2020 (SBR.2019.40).

Sachverhalt:

A.
A.________ fuhr am 8. März 2018 um 11.45 Uhr mit seinem Personenwagen von Waldkirch in Richtung Hauptwil. Auf der Höhe der Liegenschaft U.________ fuhr er gemäss Radarmessung mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) um 38 km/h.

B.
Das Bezirksgericht Weinfelden sprach A.________ am 5. März 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 20. November 2017 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Es verurteilte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- als Gesamtstrafe.
Die von A.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Thurgau am 20. Januar 2020 teilweise gut. Das Obergericht sprach ihn ebenfalls der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe. Es reduzierte aber die vollziehbare Gesamtgeldstrafe auf 80 Tagessätze zu Fr. 30.--.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei Ziff. 4 (Strafpunkt) des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2020 aufzuheben. Er sei mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 15.-- zu bestrafen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag ist damit Genüge getan (Beschwerde S. 3).
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von B.________ vom 22. Juni 2020 sowie der Online-Antrag des Anerkennungsscheins beim Zivilstandsamt vom 23. Juni 2020 (Beschwerde S. 10, act. 2a/7 und 9), die beide nach dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2020 datieren, sind für das Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; je mit Hinweisen). Im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, er sei höchstens mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.-- zu bestrafen (Entscheid S. 5 E. 1a). Die Höhe der Tagessätze, mithin auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, waren somit bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, undes gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass, entsprechende Belege anzufordern bzw. einzureichen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Entgegen seiner Ausführung erklärt der Umstand, dass der Prozess der Vaterschaftsanerkennung weiterhin nicht abgeschlossen ist, nicht, weshalb nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren Belege bezüglich des aktuellen Verfahrensstands und insbesondere der
finanziellen Unterstützung der Kindsmutter eingereicht werden konnten (Beschwerde S. 9 ff.).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz nehme eine willkürliche Strafzumessung vor. Er macht zusammengefasst geltend, sie fälle eine unvertretbar harte Strafe aus und verletze dabei auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB. Die Vorinstanz setze sich weder mit seinen Vorbringen noch mit den in Lehre und Praxis erarbeiteten Strafmassempfehlungen auseinander. Seine Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Anzahl der Tagessätze als auch gegen deren Höhe (Beschwerde S. 3 ff.).

2.2. Die Vorinstanz geht von einem schweren objektiven und einem beträchtlichen subjektiven Tatverschulden aus. Weiter berücksichtigt sie straferhöhend, dass der Beschwerdeführer erst knapp sieben Monate im Besitz des Führerausweises auf Probe und somit kein geübter Automobilist war, als er die Tat beging. Hinzu komme, dass er während laufender Probezeit erneut delinquiert habe. Er habe nicht einmal vier Monate zuvor bereits wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 20 Tagessätzen bestraft werden müssen. Mit dieser Strafe sei nun eine Gesamtstrafe zu bilden (Entscheid S. 9 ff. E. 4.e). Die Vorinstanz erwägt, angesichts der beträchtlichen Schwere des Verschuldens, der durch die neuerliche gleichartige Delinquenz innert kürzester Zeit gezeigten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, aber auch des Umstandes, dass die erste Instanz irrtümlicherweise von einer doppelt so hohen Höchststrafe ausgegangen sei, erscheine die von der Beschwerdegegnerin beantragte Geldstrafe von 80 Tagessätzen als schuldangemessen. Darin eingeschlossen sei die in Anwendung des Asperationsprinzips erfolgte Erhöhung der Einsatzstrafe aus dem Widerruf der bedingten Strafe von 20 Tagessätzen mit mindestens 10 Tagessätzen (Entscheid S. 11 f. E. 4.f).

2.3.

2.3.1. Der Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln bewegt sich zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG und Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 217 E. 2 f. S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S.
61; je mit Hinweis).
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319 mit Hinweisen).

2.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers lässtsich auch die von der Vorinstanz festgelegte Anzahl der Tagessätze, mithin welche (Einzel-) Strafe sie für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln festsetzt, anhand ihrer Ausführungen hinreichend nachvollziehen. Von einer Verletzung ihrer Begründungspflicht kann keine Rede sein. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f. mit Hinweisen). Ferner ist die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (vgl. Beschwerde S. 8).

2.4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei zu beachten, dass zur Tatzeit gute Sicht, eine trockene Fahrbahn und wenig Verkehr geherrscht habe sowie, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts und nicht innerorts begangen habe (Beschwerde S. 6 f.), sind unbehelflich. Die Vorinstanz übersieht diese Umstände nicht, sondern bezieht sie ausdrücklich in die Bemessung der Strafe mit ein (vgl. Entscheid S. 9 E. 4.e) aa). Sie hält hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens u.a. fest, der Beschwerdeführer habe die geltende Höchstgeschwindigkeit massiv (um 38 km/h) überschritten und damit eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer (zumindest) in Kauf genommen. Auch wenn zur Tatzeit kein dichter Verkehr und gute Sicht- sowie gute, trockene Strassenverhältnisse geherrscht und sich keine Menschen auf der Strasse befunden hätten, hätte der Beschwerdeführer weder rechtzeitig noch adäquat auf ein unvorgesehenes Ereignis reagieren können. Sein Verhalten hätte gravierende Folgen haben können. Auf der Strecke befänden sich vereinzelte Häuser und im Bereich der Messstelle zwei Einmündungen. Die Strasse sei über weite Strecken sehr unübersichtlich und ohne Abtrennungen für den Langsamverkehr angelegt. Das objektive
Tatverschulden des Beschwerdeführers wiege schwer (Entscheid S. 9 f. E. 4.e) aa). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht hinreichend auseinander.

2.4.3. Der Rüge des Beschwerdeführers, es sei tatsachenwidrig und ungenügend begründet, wenn die Vorinstanz sein Verschulden als beträchtlich schwer qualifiziere (Beschwerde S. 7 f.), kann nicht gefolgt werden, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Sofern er den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis willkürlich ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, es sei mehr als verständlich, dass er in seiner Aufregung gegenüber der Polizei nicht erwähnt habe, dass er wegen des Zusammenbruchs seiner Mutter so schnell wie möglich habe nach Hause fahren wollen (Beschwerde S. 7 f.). Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, die Hausärztin der Mutter des Beschwerdeführers habe berichtet, regelmässige reanimationspflichtige Erkrankungen seien ihr nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, seine Mutter leide an einer Krankheit, kippe um und bleibe dann am Boden liegen. Er kenne das Problem schon seit seiner Kindheit. Insofern hält die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschwerdeführer sei mit solchen Situationen
vertraut gewesen und es habe kein Anlass bestanden, die Geschwindigkeit derart massiv zu überschreiten. Hinzu komme, dass er bei der ersten polizeilichen Befragung zwei Tage nach dem Vorfall als Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung angegeben habe, er habe nicht auf die Geschwindigkeit geachtet. Hätte tatsächlich eine lebensbedrohliche Situation seiner Mutter Anlass zu dieser Fahrweise gegeben, hätte er dies wohl bereits bei der Polizei so angegeben. Es sei daher von einem beträchtlichen subjektiven Tatverschulden auszugehen (Entscheid S. 10 f. E. 4.e) bb). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt daher weder ein achtenswerter Beweggrund im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB noch ein Handeln in schwerer Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB) vor (Beschwerde S. 7 f.).

2.4.4. Der Beschwerdeführer scheint sodann zu verkennen, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vornimmt und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete ersetzt (vgl. z.B. Beschwerde S. 6 unten). Sein Hinweis auf die Strafmassempfehlungen u.a. der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) ist unbehelflich (Beschwerde S. 5 f.). Wie er selber zutreffend erörtert, haben Strafmassempfehlungen Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe (Urteile 6B 528/2020 vom 13. August 2020 E. 2.5.2; 6B 510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen), ohne es dabei zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen. Die Strafmassempfehlungen sehen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35-39 km/h ausserorts eine Einsatzstrafe ab 30 Tagen vor. Die vorinstanzliche Festlegung der Strafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln auf 70 Tagessätze (Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen abzüglich der mindestens 10 Tagessätze für den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe von 20 Tagessätzen) ist im Lichte der vorliegenden Umstände nicht als Ermessensüberschreitung anzusehen.

2.5. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Höhe der Tagessätze äussert (Beschwerde S. 9 ff.), setzt er sich nicht (bzw. nicht substanziiert) mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (Entscheid S. 12 ff. E. 4.g; Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen verstösst die Vorinstanz auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht gegen Bundesrecht. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- ist vorliegend bei der Anwendung der entsprechenden Kriterien (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB; BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 S. 320 f.; 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. und E. 6.1 ff. S. 68 ff. mit Hinweisen) vertretbar. Die Vorinstanz trägt den schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung. Der Tagessatz ist auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt. Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.-- verbundene Eingriff ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_778/2020
Date : 13. April 2021
Published : 01. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  99  105  106
SVG: 90
StGB: 34  47  48  49  50
BGE-register
133-IV-342 • 134-IV-60 • 135-I-221 • 136-IV-55 • 139-III-120 • 141-III-564 • 141-IV-61 • 142-IV-265 • 142-IV-315 • 144-IV-313 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-88
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