Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 545/2017

Urteil vom 13. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Rizzello und/oder Rechtsanwältin Ingrid Bertschy,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis und Rechtsanwältin Martina Kümmerli,
Beschwerdegegnerin,

Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter Abteilung 3.

Gegenstand
Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. Mai 2017 (2C 17 13).

Sachverhalt:

A.

A.a. Auf Antrag der B.________ Ltd. erliess das Bezirksgericht Luzern am 30. November 2015 einen Arrestbefehl gegen A.________ für eine Forderungssumme von Fr. 2'946'362.15 (= US-Dollar 2'882'655.44) nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2015. Gestützt darauf verarrestierte das Betreibungsamt Luzern die Grundstücke Nrn. xxx und yyy, Grundbuch U.________ sowie sämtliche Vermögenswerte von A.________ bei der Bank C.________ AG.

A.b. Am 4. Januar 2016 erhob A.________ Einsprache gegen den Arrestbefehl. In der Einsprache hatten seine Rechtsvertreter geltend gemacht, für die Verfassung einer Einsprache bedürfe es einer umfassenden Instruktion. Diese habe jedoch noch nicht erfolgen können, da sich A.________ zurzeit in Russland in Untersuchungshaft befinde. Die näheren Umstände seien nicht bekannt. Bekannt sei lediglich, dass die Untersuchungshaft mindestens noch bis Ende Februar 2016 andauern werde. Die Einsprache enthalte daher lediglich eine provisorische Begründung. Gestützt auf diese Ausführungen gewährte das Bezirksgericht A.________ eine Nachfrist bis 26. Januar 2016 zur Ergänzung der Einsprache, die in der Folge mehrmals antragsgemäss verlängert wurde, nämlich zunächst bis 11. März 2016, dann bis 15. Juli 2016 und später noch einmal bis 2. September 2016. Einem weiteren Fristerstreckungsgesuch vom 2. September 2016, mit welchem A.________ die Erstreckung der Frist bis 11. November 2016 verlangte, entsprach das Bezirksgericht teilweise, indem es die Frist zur Ergänzung der Begründung der Einsprache "letztmals" bis 14. Oktober 2016 erstreckte. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 ersuchten die Rechtsvertreter von A.________ schliesslich um Sistierung des
Verfahrens sowie Abnahme der auf den 14. Oktober 2016 angesetzten Frist. Das Bezirksgericht wies mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. November 2016 das Gesuch um Sistierung des Einspracheverfahrens ab und gewährte A.________ eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist bis 28. November 2016 um die Begründung der Einsprache vom 4. Januar 2016 zu ergänzen. Ein erneutes Sistierungsbegehren vom 28. November 2016 wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. November 2016 unter Verweis auf die zu diesem Thema bereits geführte Korrespondenz abgewiesen.

A.c. Mit Entscheid vom 12. Januar 2017 wies das Bezirksgericht die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 30. November 2015 ab und auferlegte A.________ die Prozesskosten.

B.

B.a. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2017 beantragte A.________ dem Kantonsgericht Luzern die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids sowie des Arrestbefehls vom 30. November 2015 und dessen Vollzugs; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Weiter beantragte er, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufzuschieben und der Aufschub sei dem Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Luzern anzuzeigen.

B.b. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde das Begehren um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

B.c. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreter vom 17. Juli 2017 ist A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, der Entscheid vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Luzern vom 27. November 2015 sowie dessen Vollzug seien umgehend aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Kantonsgericht Luzern und subeventuell an das Bezirksgericht Luzern zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er die aufschiebende Wirkung.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Weiterziehung eines Arresteinspracheentscheides; er betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), zumal der Streitwert von Fr. 30'000.-- offensichtlich überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Der Weiterziehungsentscheid nach Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG gilt wie der (abweisende) Arrestentscheid nach Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590) als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234); damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Diesbezüglich gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, d.h. es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

1.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), wofür wiederum das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht darlegt und die davon abweichenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit den von der Erstinstanz als glaubhaft gemacht erachteten Voraussetzungen für die Arrestbewilligung nicht auseinandergesetzt habe, weshalb auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid in diesem Punkt mangels Begründung nicht eingetreten werden könne. Ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts, wie ihn der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren verlangt, kommt bei dieser Ausgangslage nicht in Frage (vgl. Urteil 5A 508/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2, in: Pra 2013 Nr. 56 S. 483). Demgegenüber ist auf den Eventualantrag einzutreten, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung verlangt wird. Anlass zur Beschwerde gibt dabei die Frage, ob die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz zu Recht verneint hat.

3.

3.1. Ein Arrest wird ohne Anhörung des Arrestschuldners bewilligt. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, dass die Einsprache innert der Frist von zehn Tagen begründeterhoben werden muss. Nach allgemeiner Auffassung bedingt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Einsprecher die Möglichkeit haben muss, in die Arrestbewilligungsakten, insbesondere das Arrestbegehren Einsicht zu nehmen und seine fristgerecht erhobene Einsprache auch noch nach Ablauf der Einsprachefrist zu begründen bzw. seine Begründung zu ergänzen (vgl. Rudolf Ottomann, Der Arrest, ZSR 115/1996 I S. 258; THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband 2017, N. 35 zu Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG mit Hinweis auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2015, Aktenzeichen PS150016-O/U; YVONNE ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, 2001, S. 36 f.; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 330 f.; FELIX C. MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.
2014, N. 11 zu Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG). Die Arresteinsprache hemmt die Wirkung des Arrestes nicht (Art. 278 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG).

3.2. Vorliegend hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine gerichtliche Frist zur vollständigen Begründung der Einsprache angesetzt und diese in der Folge (mehrmals) verlängert (s. Sachverhalt Buchstabe A.b). Der Beschwerdeführer, der zunächst zulässigerweise eine bloss provisorisch begründete Arresteinspracheeingereicht hatte, beanstandet letztlich die Verweigerung weiterer Fristerstreckungen bzw. die Ablehnung des Sistierungsgesuchs im erstinstanzlichen Verfahren. Dass er den Entscheid auf Nicht-Sistierung bzw. Nicht-Gewährung weiterer Nachfristen nicht selbständig angefochten hat, schadet ihm nicht. Die Verweigerung der Sistierung ist - anders als die Anordnung einer Sistierung (vgl. Art. 126 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
1    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2    Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO) - bereits auf kantonaler Ebene selbständig lediglich eingeschränkt, nämlich nur im Rahmen von Art. 319 lit. b Ziff. 2ZPO anfechtbar (Urteil 5D 182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer musste gegen diesen Entscheid keine separate Beschwerde führen und war deshalb mit seinem diesbezüglichen Einwand im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid noch zu hören (zit. Urteil 5D 182/2015 E. 1.3; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 319
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO; ALEXANDER BRUNNER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 319
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO). Dasselbe gilt auch für den Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung im erstinstanzlichen Verfahren verweigert worden ist (vgl. BARBARA MERZ, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 144
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
ZPO). Auch insoweit steht daher einer Behandlung des Vorbringens, die Verweigerung weiterer Fristerstreckungen bzw. der Sistierung im erstinstanzlichen Verfahren habe zu einer Benachteiligung geführt und die Vorinstanz diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu Unrecht verneint, nichts entgegen.

4.

4.1. In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs festgehalten, der Gesuchsgegner (Beschwerdeführer) habe eine Unmöglichkeit der Kommunikation mit seinen Anwälten zwar behauptet, aber nicht belegt. Es werde auch nicht dargelegt, dass die Rechtsvertreter versucht hätten, mit dem Gesuchsgegner in Kontakt zu treten und dass ihnen dies verweigert worden sei.
Das Obergericht hat sodann erwogen, dass selbst wenn dies belegt worden wäre, dies am Ergebnis nichts ändern würde. In der vorliegenden Konstellation, in welcher der Gesuchsgegner bereits Vorkehren zur Wahrung seiner Rechte getroffen und Anwälte in dieser Sache mandatiert hatte, die auch tatsächlich für ihn gehandelt hätten, gehe es letztlich nicht um die Wahrung seines rechtlichen Gehörs, sondern darum, inwiefern er aufgrund seiner Untersuchungshaft noch postulationsfähig sei. Gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO könne das Gericht eine Partei auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen, wenn eine Partei offensichtlich nicht imstande sei, den Prozess selbst zu führen. Auch länger dauernde Abwesenheiten (wie z.B. solche aufgrund unverschuldeter Verhinderung wie Krankheit, Unfall usw.) könnten zur Anwendung von Art. 69
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO führen. Wäre der Gesuchsgegner nicht bereits anwaltlich vertreten gewesen, hätte die Möglichkeit bestanden ihm gestützt auf Art. 69
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO einen Vertreter zu bestellen. Dessen Aufgabe wäre es gewesen, die Interessen des Gesuchsgegners aufgrund der konkreten Umstände bestmöglich zu wahren. Dies hätten die Vertreter des Gesuchsgegners aber bereits gemacht, indem sie gegen den Arrestbefehl Einsprache erhoben
und diese begründet hätten, soweit es ihnen möglich gewesen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei insgesamt nicht auszumachen, zumal die Erstinstanz auf die besondere Situation des Beschwerdeführers bereits über Gebühr Rücksicht genommen habe.

4.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts eine sachgemässe Vertretung durch seine Anwälte nicht möglich gewesen sei, weshalb eine Sistierung des Verfahrens bzw. weitere Erstreckung der gerichtlichen Frist zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zwingend erforderlich gewesen wäre. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen würden im Widerspruch zur Aktenlage stehen und seien damit willkürlich. Die Haft an sich sei mit fünf Bestätigungsschreiben des russischen Advokaturbüros "D.________" und daneben mit einem Beschluss des Moskauer Gerichts des Stadtbezirks V.________ belegt worden. Die gravierenden Einschnitte in seiner Kommunikationsfreiheit, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung in Russland erleiden müsse, seien im Schreiben von "D.________" vom 10. Oktober 2016 explizit erwähnt. Es könne mit Bezug auf Russland nicht von einem funktionierenden Rechtssystem ausgegangen werden, welches Verfahrensrechte auch von Inhaftierten achte.

5.

5.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch schliesst das Recht ein, sich im Zivilprozess vertreten und verbeiständen zu lassen (Urteil 5A 10/2007 vom 23. März 2007 E. 3.2.2; BGE 119 Ia 260 E. 6a S. 261 Art. 4 aBV betreffend).

5.2. Gerichtliche Fristen können erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Erforderlich sind gemäss Art. 144 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
ZPO "zureichende Gründe", welche die Partei in begründeter Weise geltend zu machen hat. Bei der Betätigung seines Ermessens wird das Gericht die Wichtigkeit des angeführten Grundes gegen das Interesse am ordnungsgemässen Verfahrensgang abwägen und dabei auch die Dringlichkeit der Streitsache berücksichtigen (Urteil 5D 87/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.1, in: SZZP 2013 S. 478). Die angegebenen Gründe müssen nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheinen, die Einhaltung der Frist zu verunmöglichen oder zumindest die rechtzeitige Vornahme der Verfahrenshandlung zu erschweren. Auch wenn das Gericht in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, darf es nicht grundlos wesentliche Entscheidungskriterien übergehen oder umgekehrt auf bedeutungslose Gesichtspunkte abstellen, da es damit den Gehörsanspruch des Gesuchstellers verletzen würde (Urteil 5D 174/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.4; vgl. auch MERZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 144
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
ZPO, nach welcher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn die Fristerstreckung verweigert wird, obwohl zureichende
Gründe bestehen). Das Gesetz regelt nicht, wie oft eine Frist erstreckt werden kann und lässt demnach Raum für mehrere aufeinanderfolgende Verlängerungen. Zurückhaltung gebietet aber das Gebot der Prozessbeschleunigung. Mit jedem weiteren Fristerstreckungsgesuch ist von steigenden Anforderungen an die Gründe auszugehen (URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 und 10 zu Art. 144
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
ZPO).
Die Sistierung eines Verfahrens ist nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134; Urteil 5A 714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss Art. 126
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
1    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2    Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt (Abs. 1 erster Satz). Zweckmässig kann eine Sistierung u.a. dann sein, wenn einer Partei weitere Prozessschritte faktisch verunmöglicht sind (ROGER WEBER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 126
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
1    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2    Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO).

5.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Inhaftierung bereits Anwälte in dieser Angelegenheit mandatiert. Diese haben den geltend gemachten Anspruch auf (weitere) Fristerstreckungen bzw. Sistierung denn auch nicht mit der Tatsache der Inhaftierung als solcher begründet, sondern mit der Behauptung, es sei ihnen wegen der russischen Untersuchungshaft ihres Klienten verwehrt, gehörige Instruktionen zur Prozessführung einzuholen. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die fehlende Kommunikationsmöglichkeit ausführt, ist indes rein appellatorisch. So bleibt die Feststellung, dass die Vertreter des Beschwerdeführers nicht dargelegt haben, was zur Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bereits konkret vorgenommen wurde, gänzlich unangefochten und begnügt sich der Beschwerdeführer damit, auf ein im erstinstanzlichen Verfahren eingereichtes Schreiben des ihn im russischen Strafverfahren vertretenden Advokaturbüros "D.________" vom 10. Oktober 2016 zu verweisen. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben von Parteivertretern des Beschwerdeführers stammt und dessen Beweiswert daher bereits aus diesem Grund fraglich scheint, geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer nicht vollständig von
der Aussenwelt abgeschnitten war. Vielmehr konnten die den Beschwerdeführer im russischen Verfahren vertretenden Anwälte mit diesem - wenn auch unter Einschränkungen - offenbar direkt kommunizieren. Auch ein Verbot schriftlicher Kommunikation wird in diesem Schreiben nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht darzutun, dass die Vorinstanzen in Willkür verfallen sind, wenn sie eine Glaubhaftmachung der Tatsache, dass es ihm nicht möglich war, seinen schweizerischen Vertretern die für die Fortführung des Arresteinspracheverfahrens erforderlichen Informationen und Instruktionen zukommen zu lassen, verneint haben. Die Sachverhaltsrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 1.3) überhaupt genügt. Damit erübrigt es sich, auf die vorinstanzliche Eventualbegründung (vorne E. 4.1 zweiter Absatz) weiter einzugehen und kann offenbleiben, welche Bedeutung dem Sachverhaltsvorbringen im konkreten Fall zukommen könnte.
Da auf die Arresteinsprache gemäss Art. 251 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO das summarische Verfahren Anwendung findet (BGE 138 III 636 E. 4.3 S. 638), erheischte das Verfahren eine dringliche Erledigung (zit. Urteil 5D 87/2013 E. 6.2; MERZ, a.a.O., N. 16 zu Art. 144
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al CPC, 2. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 144
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
ZPO; vgl. auch Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG). Gleichwohl hat die Erstinstanz den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers für die nachträgliche Begründung der Arresteinsprache insgesamt eine Frist von über elf Monaten gewährt. Ausgehend vom willlkürfrei und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt wird nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Ablehnung des Sistierungsgesuchs bzw. die Verweigerung weiterer Fristerstreckungen in einer mit Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu vereinbarenden Weise in der Möglichkeit beschränkt worden wäre, die Einwände gegen die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Arrestbewilligung im Arresteinspracheverfahren darzulegen.

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind keine Kosten erwachsen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter Abteilung 3, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_545/2017
Date : 13. April 2018
Published : 01. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Arresteinsprache


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  98  105  106
BV: 29
SchKG: 272  278
ZPO: 69  126  144  251  319
BGE-register
119-IA-260 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-585 • 133-III-589 • 134-II-244 • 135-II-286 • 135-III-127 • 135-III-232 • 138-III-636
Weitere Urteile ab 2000
5A_10/2007 • 5A_508/2012 • 5A_545/2017 • 5A_714/2014 • 5D_174/2013 • 5D_182/2015 • 5D_87/2013
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Pra
102 Nr. 56