Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 668/2018

Urteil vom 13. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Juli 2018 (IV.2017.00909).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1971 geborene A.________ meldete sich am 9. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte chronische Nacken- Kopf- und Rückenschmerzen sowie eine Depression nach erlittenen Autounfällen geltend. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm berufliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung (vom 31. Dezember 2009) am Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, und zog im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die Akten des obligatorischen Unfallversicherers, der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, nunmehr AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA), bei. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Entscheid vom 11. April 2011).

A.b. Die IV-Stelle holte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich eines weiteren, am 4. April 2010 erlittenen Unfalls ein (Synkope mit Treppensturz) und liess die Versicherte abermals am MZR polydisziplinär begutachten (Expertise vom 1. November 2012). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle beim Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), eine neue polydisziplinäre Expertise (vom 15. Dezember 2015) ein. Am 27. Januar 2016 forderte die IV-Stelle A.________ unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, sich einer mehrwöchigen stationären Behandlung und Beobachtung in einer psychosomatischen Klinik zu unterziehen, da die Begutachtung ergeben habe, dass aktuell nicht beurteilt werden könne, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Sie setzte A.________ eine Frist bis spätestens 26. Februar 2016, um mitzuteilen, in welcher Klinik sie die Massnahme durchführen lasse. Zudem verlangte die IV-Stelle ihr schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung des ZMB-Gutachtens (einschliesslich spezifischer Fragen) an die ausgewählte Klinik. Sollte sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werde anhand der Aktenlage entschieden. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2017 einen Leistungsanspruch. Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht sei ein Aktenentscheid ergangen, wonach ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 2018 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, Rentenleistungen zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

3.

3.1. Die Versicherte rügt - wie schon im kantonalen Verfahren - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie habe gegen den Vorbescheid vom 27. April 2017 am 30. Juni 2017 zahlreiche Einwände erhoben, auf die die IV-Stelle in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Juli 2017 nicht eingegangen sei, indem in der Begründung der Verfügung einzig der Satz eingefügt worden sei "während des Einwandverfahrens haben wir keine weiteren Unterlagen erhalten". Die Vorinstanz habe Art. 57a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
1    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
2    Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328
IVG zum Vorbescheidverfahren verletzt. Die sachverhaltlichen Feststellungen zum diesbezüglichen Verfahrensablauf seien offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht angenommen habe, es sei nicht massgeblich, dass sich Vorbescheid und Verfügung nicht wesentlich unterscheiden würden, da dies darauf hindeute, dass die Versicherte nichts Entscheidendes eingewendet habe. Die Vorinstanz habe damit den formellen Gehalt des rechtlichen Gehörs verkannt. Es sei widersprüchlich, wenn sie einerseits die Einwendungen zum Vorbescheid als unwesentlich qualifiziere und andererseits der Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Oktober 2017 im vorinstanzlichen Verfahren heilende Wirkung zukommen lasse. Dies impliziere vielmehr die Mangelhaftigkeit der
Verfügung vom 5. Juli 2017.

4.

4.1. Gemäss Art. 57a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
1    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
2    Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328
IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73ter Vorbescheidverfahren - 1 ...313
1    ...313
2    Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll.
3    Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.
4    Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet.
IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106).
Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 142 V 380 E. 5.3 S. 387 mit Hinweis auf BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 und Urteil 9C 617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).

4.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass weder aus der Verfügung noch aus den übrigen Akten hervorgeht, ob die IV-Stelle ihre Einwände tatsächlich zur Kenntnis genommen und ernsthaft geprüft hat (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen; 112 Ia 1 E. 3c). Der pauschale Hinweis in der Verfügung, es seien keine weiteren Unterlagen eingegangen, bestätigt vielmehr eine undifferenzierte Behandlung der Vorbringen in standardisierter Form ohne sich damit ausdrücklich auseinandergesetzt zu haben. Überdies erhielt die IV-Stelle das Einwandschreiben vom 30. Juni 2017 am 4. Juli 2017 und erliess bereits anderntags die Verfügung über den Rentenanspruch. Diese kurze Frist zwischen Eingang der Einwände und Verfügungserlass sowie der erst am 13. Juli 2017 vorgenommene Vermerk auf der Stellungnahme vom 30. Juni 2017 - "Mit der Verfügung vom 05.07.2017 bereits zu allen Einwänden Stellung genommen." - sprechen ebenfalls dafür, dass die Versicherte im Vorbescheidverfahren nicht gehört wurde. Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist der vorinstanzliche Schluss, es ergebe sich aus dem fast identischen Gehalt von Vorbescheid und Verfügung, dass keine wesentlichen Einwände erhoben worden seien, ohne sich inhaltlich damit befasst zu haben,
unhaltbar und somit willkürlich. In diesem Punkt liegt eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor, denn bei den vorliegenden Gegebenheiten besteht keine Gewähr, dass das Vorbescheidverfahren seinen Zweck wirklich erfüllen konnte (E. 4.1).

4.3. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin spricht sich zwar ausdrücklich gegen eine Heilung der Gehörsverletzung aus. Angesichts der sehr langen Verfahrensdauer würde eine weitere Verzögerung zur Durchführung eines formell richtigen Verfahrens (BGE 132 V 387 E. 6.1 S. 391 mit Hinweis) - mit absehbarem Ergebnis in materieller Hinsicht - die Sachverhaltsfeststellung aber zusätzlich erschweren. Mit Blick
darauf, dass sie die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen), kann dies nicht in ihrem Interesse sein. Ungeachtet des Schweregrades der Gehörsverletzung ist es vorliegend daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen abschliessenden Entscheid in der Sache fällte. Die Rüge betreffend vorinstanzlich eventualiter bejahter Heilung der Gehörsverletzung dringt somit nicht durch.

5.

5.1. Nach Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG durch
Leistungseinstellung zu sanktionieren (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1 S. 588).

5.2. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich einer Verletzung der Mitwirkungspflicht fest, die Versicherte sei mit Schreiben vom 27. Januar 2016 unmissverständlich aufgefordert worden, bis spätestens 26. Februar 2016 mitzuteilen, in welcher Klinik sie die gutachterlich als indiziert erachtete Massnahme in Form eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts in einer psychosomatischen Klinik antreten wolle. Ziel dieser Massnahme sei eine konsequente Behandlung und Klärung der im Gutachten des ZMB vom 15. Dezember 2015 nicht beantworteten Fragen bezüglich der leidensbedingten funktionellen Einschränkungen gewesen. Durch die Nennung der Klinik erst sechs Tage nach Eintritt habe es die Beschwerdeführerin verunmöglicht, dass die IV-Stelle den behandelnden Ärzten die Expertise vorab zusammen mit den noch offenen Fragen habe zukommen lassen können. Angesichts der ohnehin lediglich 17-tägigen Aufenthaltsdauer sei die Meldung zu spät erfolgt. Überdies habe die Beschwerdeführerin die schriftliche Einwilligung zur Zustellung des ZMB-Gutachtens an die Klinik nicht erteilt; aufgrund der Formulierung ihres Rechtsvertreters im Schreiben vom 30. März 2016 sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer damit noch nicht endgültig erteilten Einwilligung
ausgegangen. Eine Zustellung der Expertise wäre aber aufgrund der verspäteten Mitteilung der Klinik so oder anders frühestens nach der Hälfte der Behandlungsdauer möglich gewesen, was den Massnahmezweck vereitelt habe. Mangels eines konkreten Behandlungsauftrags seien den Klinikärzten die Therapieziele nicht bekannt gewesen. Denn die Versicherte selbst habe keine solchen nennen können und angegeben, nicht genau zu wissen, weshalb sie einer stationären Therapie bedürfe. Sie habe zudem keine Motivation hierzu gezeigt, weshalb lediglich ein zweiwöchicher Aufenthalt vereinbart worden sei. Die von den Klinikärzten empfohlene Therapie im Tageszentrum B.________ habe die Versicherte überdies nicht durchführen wollen. Ihre Mitwirkung sei im Rahmen der Sachverhaltsabklärung geboten und zumutbar gewesen. Sie habe aber weder vor noch während der stationären psychiatrischen Behandlung mitgewirkt, weshalb die von den Gutachtern des ZMB empfohlene Massnahme insgesamt nicht wie erforderlich habe durchgeführt werden können. Dies verletze die Mitwirkungspflicht und rechtfertige den Aktenentscheid.

5.3. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Auch wenn, wie sie einwendet, die kurze Aufenthaltsdauer nicht vorhersehbar gewesen wäre, änderte dies dennoch nichts am Umstand, dass die ausgewählte Klinik vor Eintritt hätte bekannt gegeben werden müssen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 27. Januar 2017 nicht eine Frist bis zum Eintritt in eine Klinik setzte, sondern eine einmonatige Frist zur Nennung derselben. Nur eine vorgängige Mitteilung hätte es der IV-Stelle ermöglicht, beizeiten das Notwendige zu veranlassen und insbesondere die Ärzte der Klinik mit den erforderlichen Informationen zu versehen, um zusätzliche Aufschlüsse über Arbeitsfähigkeit und Therapiemöglichkeiten zu erhalten. Inwiefern die Verwaltung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt oder mit ihrem Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin setzte der Versicherten im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG eine feste Frist zur Mitteilung der die Massnahme durchführenden Institution. Diese Aufforderung musste auch nicht deswegen ergänzt oder bekräftigt werden, weil
die Frist in der Folge zweimal erstreckt wurde, dies umso weniger, als die Versicherte mit Schreiben vom 30. März 2016 ihre konstruktive Mitwirkung zusicherte. Aus den Umständen musste es ihr oder ihrem Rechtsvertreter klar sein, dass die Meldung so bald als möglich, d. h. nach Bekanntwerden der Klinik und vor Eintritt zu erfolgen hatte, ansonsten der Aufenthaltszweck untergraben wurde, wie die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, feststellte. Warum die Beschwerdeführerin mit der Meldung bis nach Klinikeintritt zuwartete, indem sie am 31. Mai 2016 angab, sie sei vor einigen Tagen stationär in die Psychiatrische Klinik C.________ eingetreten, legt sie in der Beschwerde denn auch nicht dar. Auch wenn zudem im Schreiben vom 30. März 2016 ("Die IV-Stelle Zürich wird zu gegebener Zeit hierüber orientiert und ermächtigt hinsichtlich Zustellung des Gurtachtens sowie der spezifischen Fragestellung.") bereits eine Einwilligung zur Weiterleitung des Gutachtens an das Klinikum anklingen mag, ist das vorinstanzliche Verständnis, wonach damit noch keine endgültige Erlaubnis erteilt wurde, angesichts der gewählten Formulierung ("zu gegebener Zeit hierüber orientiert und ermächtigt") nicht offensichtlich unrichtig. Bundesrechtskonform
führte das kantonale Gericht weiter aus, selbst wenn damit das Recht zur Weiterleitung des ZMB-Gutachtens an die Klinik bereits erteilt worden wäre, bleibe es bei der verspäteten Angabe der durchführenden Klinik, verbunden mit der damit verunmöglichten rechtzeitigen Weiterleitung des Gutachtens und Aufklärung der Ärzte über die Zwecke des Klinikaufenthalts und die offenen Fragen. Entsprechend ergebnislos verlief der Aufenthalt, zumal die Versicherte auch während der Massnahme nicht wie erforderlich mitwirkte. Wenn die Vorinstanz hieraus schloss, dass sie in mehrfacher Hinsicht ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, ist dies rechtens. Daran ändert mit der Vorinstanz nichts, dass es der IV-Stelle ihrerseits möglich gewesen wäre, sich mit der Klinik unmittelbar nach der Information vom 31. Mai 2016, jedenfalls vor dem 21. Juli 2016, in Verbindung zu setzen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht hätte in der Lage sein sollen, die Klinik nach ihrem Eintritt wenigstens über den Hintergrund des Aufenthalts mit bereits durchgeführter Begutachtung zu informieren, wie sie einwendet.

5.4. Nach dem Gesagten waren IV-Stelle und Vorinstanz dazu befugt, aufgrund der unentschuldbar verletzten Mitwirkungspflichten (vgl. Urteil 8C 528/2009 3. November 2009 E. 7.2 mit Hinweisen) - trotz ungenügend abgeklärtem Sachverhalt - einen Aktenentscheid zu fällen (E. 5.1 hiervor und Urteil 9C 889/2009 vom 2. Februar 2010 in: SVR 2010 BVG Nr. 34 S. 129).

6.

6.1. Zu beurteilen bleibt der mit Anmeldung vom Juni 2008 geltend gemachte Invalidenrentenanspruch (vgl. zum Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs bei Anmeldung bis Ende Juni 2008 aus übergangsrechtlicher Sicht: BGE 138 V 475; Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision]).

6.2.

6.2.1. Die Vorinstanz stellte in nicht zu beanstandender Weise fest, aus rechtlicher Sicht könne der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des ZMB vom 15. Dezember 2015, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ca. 50 % betrage, nicht gefolgt werden. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Dieser vorinstanzlichen Erkenntnis setzt die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegen. Zwar trifft es zu, dass sich das kantonale Gericht nicht einlässlich zum Zeitraum vor dieser Begutachtung äusserte. Unter Beachtung der Darlegungen im ZMB-Gutachten zur retrospektiven Einschätzung der gesundheitlichen Situation und deren funktionellen Auswirkungen hält der Entscheid der Vorinstanz jedoch im Ergebnis auch für die Zeit davor stand. Die Experten des ZMB vermochten die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Gutachten des MZR vom 31. Dezember 2009 nachzuvollziehen. Der im zweiten Gutachten des MZR vom 1. November 2012 psychiatrischerseits geschätzten vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne, so die Gutachter des ZMB, dann gefolgt werden, wenn die subjektiven Angaben und das Verhalten der Versicherten gar nicht in Zweifel gezogen würden. Ein
bewusstseinsnahes Verhalten werde zwar im damaligen Gutachten vermutet, ein Anfallereignis (Sturz und "Bewusstlosigkeit") beschrieben, aber nicht medizinisch differenziert gewertet (histrionisch/aggravatorisch). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung sei darauf nicht eingegangen und die Versicherte einzig aufgrund der Wechselwirkungen zwischen der vorhandenen Hauterkrankung (Psoriasis) und dem psychischen Zustand als vollständig arbeitsunfähig erachtet worden. Die Möglichkeit einer histrionischen/dissoziativen Störung sei nicht beschrieben worden, weshalb dieser Beurteilung nur unter Vorbehalt zugestimmt werden könne. Ergänzend zu diesen Ausführungen in der Expertise des ZMB ist festzuhalten, dass sich der damalige psychiatrische Gutachter des MZR bei seiner Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen der Versicherten und die Angaben des damaligen Hausarztes med. pract. D.________, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, in seinem Bericht vom 1. November 2011 zum psychischen Gesundheitszustand stützte.
Zwar wiesen die Gutachter des ZMB auf eine psychische Verschlechterung seit 2009 hin, weshalb eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wie 2009 noch attestiert, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gelte. Die Gutachter hielten aber ebenso fest, dass psychiatrischerseits wenig objektiv fassbare Befunde mit in sich inkonsistenten Angaben der Versicherten und zahlreichen Inkonsistenzen, auch bezüglich ihrer Schilderungen und derjenigen des Ehegatten sowie der Aktenlage, vorliegen würden. Diese Diskrepanzen konnten nicht ohne Weiteres vollumfänglich dem psychischen Leiden zugeordnet werden. Eine bewusstseinsnahe subjektive Schilderung schlossen die Gutachter nicht aus; Ausmass und Relevanz des Leidens blieb daher unklar.

6.2.2. In Beachtung dieser restrospektiven Einschätzung ist der vorinstanzliche Schluss einer insgesamt fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschädigung, namentlich mit Blick auf die festgestellten Inkonsistenzen und erheblichen, nicht ausräumbaren Diskrepanzen, die eine abschliessende Auftrennung zwischen bewusstseinsnaher und bewusstseinsferner Beschwerdeschilderung nicht zuliessen, jedoch haltbar. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher rechtens.

7.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dass ihr durch die Gehörsverletzung Mehrkosten entstanden sein sollen (vgl. BGE 133 I 234, Urteil I 329/2005), ist nicht ersichtlich, zumal sie den Verwaltungsakt nicht bloss in formeller Hinsicht angefochten hat, weshalb die Gehörsverletzung an der (vorinstanzlichen) Kostenverlegung nichts ändert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_668/2018
Date : 13. Februar 2019
Published : 03. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 21  42  43
BGG: 66  95  97  105
BV: 29
IVG: 29  57a
IVV: 73ter
BGE-register
112-IA-1 • 124-V-180 • 132-V-387 • 133-I-234 • 134-V-97 • 136-I-184 • 136-V-117 • 137-I-195 • 138-V-218 • 138-V-475 • 139-V-585 • 142-V-380
Weitere Urteile ab 2000
8C_528/2009 • 8C_668/2018 • 9C_617/2009 • 9C_889/2009
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