Urteilskopf

139 V 585

77. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. G. gegen Visana Versicherungen AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_481/2013 vom 7. November 2013

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 586

BGE 139 V 585 S. 586

A.

A.a G., geboren am 15. Mai 1948, klagte in der Folge von zwei Verkehrsunfällen (...) über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). (...) Die Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdegegnerin) sprach ihr für die Folgen der beiden Unfälle gestützt auf das UVG am 29. April 2004 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von je 25 % (insgesamt 50 %) sowie eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % als Komplementärrente zu.
A.b Im Rahmen eines von Amtes wegen am 8. Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die Visana der Versicherten mit, dass ein neutrales interdisziplinäres Gutachten zwecks Festlegung der weiteren Leistungspflicht zu erstellen sei. Sie schlug hiefür als Gutachterstelle das Institut X. vor, führte die dort tätigen Fachärzte auf, stellte den Fragenkatalog zu und setzte zur Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis 14. April 2011 an. Mit Schreiben vom 12. April 2011 lehnte die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Versicherte eine interdisziplinäre Begutachtung im Allgemeinen und eine Untersuchung durch die genannten Gutachter im Besonderen ab. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 hielt die Visana an der beabsichtigten Durchführung der interdisziplinären Begutachtung in der genannten Institution fest, nahm zu den Einwänden der Versicherten Stellung und erteilte den Begutachtungsauftrag unter Beilage des zugestellten Fragebogens. Hiegegen reichte G. am 8. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein. In der Hauptsache liess sie beantragen, "die Verfügung vom 6. Mai 2011, mit der eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Einzelfirma 'Institut X.' angeordnet wurde, [sei] aufzuheben". Das kantonale Gericht wies die Beschwerde am 21. Dezember 2011 ab. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchte die Versicherte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. April 2012 ab und trat mit
BGE 139 V 585 S. 587

Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 auf die Beschwerde nicht ein.
A.c Nachdem das Institut X. die Beschwerdeführerin G. mit Schreiben vom 19. Januar 2012 unter Hinweis auf die zuständigen fachärztlichen Experten zur interdisziplinären Begutachtung auf den 17. und 18. April 2012 eingeladen hatte, liess Letztere die Beschwerdegegnerin wissen, dass die Rechtskraft des Entscheides über die von der Visana angestrebte Begutachtung abzuwarten sei. (...) Daraufhin lehnte die Visana androhungsgemäss einen weiteren Anspruch auf Rentenleistungen der obligatorischen Unfallversicherung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab, stellte die bis dahin (...) ausgerichtete Komplementärrente per sofort ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 27. April 2012). Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012 hielt die Visana an der Verfügung vom 27. April 2012 fest. Nach Empfang des Urteils 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 liess G. am 17. Oktober 2012 gegenüber der Visana erklären, nunmehr mit der von der Beschwerdegegnerin "vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung zur Prüfung der Rentenrevision" einverstanden zu sein. Daraufhin antwortete die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 23. November 2012, sie habe mit der durch Einspracheentscheid vom 17. August 2012 bestätigten Verfügung vom 27. April 2012 einen verfahrensabschliessenden Endentscheid gefällt, weshalb sie keine Veranlassung sehe, eine Begutachtung in Auftrag zu geben.

B. Sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 als auch gegen das formlose Schreiben vom 23. November 2012 liess G. je separat fristgerecht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vereinigte die zwei Beschwerdeverfahren und wies beide Beschwerden am 8. Mai 2013 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt G.: "1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.
2. Die Urteile des Versicherungsgerichts Thurgau vom 08.05.2013 (Proz. W.2012.313/E und W.2012.425/E) sowie das Urteil des Versicherungsgerichts Thurgau vom 21.12.2011 (Proz. W.2011.196/E) und die damit verbundenen Verfügungen und Einspracheentscheide der Visana seien aufzuheben. 3. Ebenfalls sei die Leistungseinstellung aufzuheben und die Rente weiterhin auszurichten.
BGE 139 V 585 S. 588

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." (...)
Während die Visana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten ist, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6.

6.3 Strittig und im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob die Visana die bis dahin auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100 % ausgerichtete Komplementärrente zu Recht am 27. April 2012 per sofort dauerhaft eingestellt hat.
6.3.1 Verwaltung und Vorinstanz gingen übereinstimmend davon aus, die Versicherte habe durch Nichtwahrnehmung der Begutachtungstermine vom 17. und 18. April 2012 nach bundesrechtskonformer Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in unentschuldbarer Weise die ihr obliegende Mitwirkungspflicht von Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG (SR 830.1) verletzt, weshalb die am 27. April 2012 verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. (...)

6.3.7 Hingegen kann der Visana mit Blick auf ihre Interessenabwägung in Bezug auf die Dauerhaftigkeit dieser Leistungseinstellung nicht gefolgt werden.
6.3.7.1 Wohl war die Beschwerdegegnerin - im Rahmen von Art. 22
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
UVG - nicht nur jederzeit berechtigt, von Amtes wegen eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG einzuleiten (nicht publ. E. 2.1), sondern unter den gegebenen Umständen auch zu Recht veranlasst, zu diesem Zweck eine polydisziplinäre Revisionsbegutachtung (nicht publ. E. 3.4) anzuordnen (kantonaler Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2011). Zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs (nicht publ. E. 3) musste die Verwaltung von der Versicherten die Erfüllung der ihr obliegende Mitwirkungspflicht einfordern und die Beschwerdeführerin - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG durch Leistungseinstellung sanktionieren können.
BGE 139 V 585 S. 589

6.3.7.2 Da jedoch die Visana am 8. Februar 2011 - ohne über konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu verfügen - von Amtes wegen das Rentenrevisionsverfahren einleitete, und auch bei endgültigem Abschluss des Zwischenverfahrens mit Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 noch immer keine solchen Anhaltspunkte erkennbar waren, ist die Ausgangslage hier weder mit dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 noch mit BGE 129 V 370 und BGE 106 V 18 zu vergleichen. In den genannten Urteilen ging die Verwaltung jeweils davon aus, gestützt auf einen rechtsgenüglich nachgewiesenen materiellen Revisionsgrund berechtigt zu sein, Dauerleistungen einstellen oder herabsetzen zu können, bevor auf dem Rechtsweg die entsprechende Revisionsverfügung jeweils aufgehoben, die Notwendigkeit weiterer Abklärungen erkannt und die Sache zur Neuverfügung an den Sozialversicherungsträger zurückgewiesen wurde. Ein anhaltender Effekt des mit der strittigen Leistungseinstellung verfügten Entzuges der aufschiebenden Wirkung (vgl. BGE 129 V 370) bis zum Abschluss des vorliegenden Prozesses oder gar bis zum Erlass der materiellen Revisionsverfügung nach Abschluss der erst noch durchzuführenden polydisziplinären Revisionsbegutachtung kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil sich die Visana seit der von der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 ausdrücklich erklärten Mitwirkungsbereitschaft weigert, das von ihr selbst eingeleitete Revisionsverfahren fortzusetzen.
6.3.7.3 Zwar verwirklichte sich auch in casu die bereits in BGE 106 V 18 E. 3c S. 21 erkannte Gefahr, wonach die "Versicherte versucht sein [könnte], den Erlass der neuen Verfügung möglichst lange hinauszuzögern". Immerhin vermochte die Beschwerdeführerin, durch ihr renitentes Verhalten den Zeitpunkt der Durchführung der angeordneten polydisziplinären Revisionsbegutachtung seit April 2012 zumindest um einige Monate zu verzögern, auch wenn sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 gegenüber der Visana schlussendlich doch ihre Bereitschaft zur "rechtskräftig angeordneten polydisziplinären Begutachtung" erklärte. Spätestens ab Kenntnisnahme dieses Schreibens bestand demnach kein Kausalzusammenhang mehr zwischen der am 27. April 2012 verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung. Der Beschwerdegegnerin stand endlich der Weg frei, die rechtskräftig angeordnete polydisziplinäre Revisionsbegutachtung durchführen zu lassen und hernach - gestützt
BGE 139 V 585 S. 590

auf die entsprechenden Untersuchungsergebnisse - darüber zu entscheiden, ob die bisher aufgrund einer vollen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit ausgerichtete Komplementärrente herabzusetzen oder aufzuheben sei.
6.3.7.4 Anders als im hier zu beurteilenden Fall war die Invalidenversicherung gemäss Sachverhalt, welcher dem von der Vorinstanz angerufenen Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 zu Grunde lag, offenbar in der Lage, "auf Grund der Akten" die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG zu verfügen, weshalb es sich im genannten Fall rechtfertigte, die spätere Bereitschaftserklärung zur Mitwirkungspflichterfüllung "als Neuanmeldung zu behandeln", so dass sich mit der erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs die festgelegte Sanktion (Rentenaufhebung gestützt auf einen Entscheid auf Grund der Akten) nur auf die Zeitspanne der Weigerung der Zusammenarbeit bezog und dadurch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden konnte (Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen). Demgegenüber betraf das Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010, auf welches das Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 Bezug nimmt, den ebenfalls nicht vergleichbaren Fall einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung anlässlich der Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb insoweit - im Gegensatz zur hier strittigen dauerhaften Leistungseinstellung wegen Mitwirkungspflichtverletzung - es ohne Weiteres als sachgerecht erscheint, die später erklärte Eingliederungsbereitschaft als Neuanmeldung zu betrachten (Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Entgegen dem hier angefochtenen Entscheid lässt sich gestützt auf die genannten Urteile das Schreiben der Versicherten vom 17. Oktober 2012 unter den gegebenen Umständen nicht als Neuanmeldung qualifizieren, zumal die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Konsequenz, die Neuanmeldung vom 17. Oktober 2012 sei mit Blick auf Art. 22
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
UVG verspätet erfolgt und die Visana demzufolge zu Recht nicht darauf eingetreten, nicht zu überzeugen vermag.
6.3.7.5 Massgebend ist vielmehr, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz praxisgemäss auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen ist. Denn wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid
BGE 139 V 585 S. 591

aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 56 zu Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG mit Hinweis). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass die am 27. April 2012 wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht verfügte Leistungseinstellung entgegen Verwaltung und Vorinstanz nur bis zum 18. Oktober 2012 andauern konnte, weil nach der gewöhnlichen Postzustellungspraxis - die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, das per eingeschriebener Postsendung zugestellte Schreiben erst verspätet erhalten zu haben - die Visana spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage war, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen und die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und vorbehaltlos angebotene Mitwirkung bei der rechtskräftig beurteilten Anordnung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut X. anhand des seit 6. Mai 2011 bekannten Fragebogens kompromisslos einzufordern.
6.3.8 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Rentenleistungen zu Recht am 27. April 2012 wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung eingestellt. Mit Kenntnisnahme der Bereitschaftserklärung der vorbehaltlosen Einwilligung in die rechtskräftig beurteilte Anordnung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut X. anhand des bekannten Fragenkatalogs war die Visana spätestens ab 18. Oktober 2012 in der Lage, das eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor bis zum 27. April 2012 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100 % erbrachte Komplementärrente wieder auszurichten und zwar bis zum Zeitpunkt, in welchem der Visana im Rahmen des laufenden Rentenrevisionsverfahrens gegebenenfalls der rechtsgenügliche Nachweis einer anspruchsrelevanten erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gelingt (nicht publ. E. 2). Die seit 18. Oktober 2012 eingetretene Verzögerung hat sich die Beschwerdegegnerin selber zuzuschreiben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 139 V 585
Datum : 07. November 2013
Publiziert : 03. Juni 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : 139 V 585
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 55 Abs. 1 UVV; Dauer der Leistungseinstellung


Gesetzesregister
ATSG: 17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
21 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
28 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
UVG: 22
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
UVV: 55
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 55 Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen - 1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
1    Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.
2    Der Versicherte muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherten darstellen.
BGE Register
106-V-18 • 129-V-370 • 139-V-585
Weitere Urteile ab 2000
8C_110/2008 • 8C_157/2012 • 8C_481/2013 • 8C_733/2010 • 9C_994/2009
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mitwirkungspflicht • vorinstanz • von amtes wegen • thurgau • einspracheentscheid • neuanmeldung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • wiese • sanktion • obliegenheit • unfallversicherer • aufschiebende wirkung • dauer • versicherungsgericht • weiler • bundesgericht • sachverhalt • revisionsgrund • invalidenrente • entscheid
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