Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 1026/2012

Urteil vom 13. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70,
3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Nach Aktenergänzung im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2009 durch u.a. Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) vom 5. Mai 2011 sowie Beurteilung der medizinischen Situation (inkl. Verlauf/Prognose) durch Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. August 2011 lehnte die IV-Stelle Bern nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens den Leistungsanspruch des A.________ (geb. 1964) mangels einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung im Rechtssinne ab (Verfügung vom 7. Mai 2012).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. November 2012 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. September 2002 zuzüglich Verzugszins "eine IV-Rente" auszurichten; eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen oder weitere IV-Leistungen zu gewähren. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 lässt der Beschwerdeführer neue Rügen vorbringen und neue Anträge stellen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (Urteil 9C 176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist zur Hauptsache, ob der Beschwerdeführer an einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
, 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG in Verbindung mit Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
-8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Das kantonale Gericht hat die im Rahmen dieser Bestimmungen zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundsätze nach der Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, es lägen keine hinreichenden Beeinträchtigungen der Gesundheit in somatischer Hinsicht und damit keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (mehr) vor, welche eine rentenrelevante Invalidität begründen würden oder zumindest vorübergehend hätten begründen können (angefochtener Entscheid E. 3.3.2 in fine, S. 17). Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 8) angerufenen Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung, welche nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (nicht quantifizierbare kognitive Störungen im Rahmen eines Schmerzsyndroms nach Commotio cerebri und zweifacher HWS-Distorsion mit erheblichen somatoformen Anteilen, am ehesten in Form einer Somatisierungsstörung mit Betroffenheit aller untersuchten Leistungsbereiche).

3.2 In psychischer Hinsicht ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die von den MEDAS-Gutachtern diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Begleiterscheinung der mehrfach diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aufzufassen ist, und nicht als selbstständige vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität; es liege eine (reaktive) Begleiterscheinung des syndromalen Zustands und der psychosozialen Belastungsfaktoren, insbesondere der Arbeitslosigkeit, vor (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 in fine S. 17 unten f.). Auch diese Tatsachenentscheidung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); von einer offensichtlich unrichtigen (unhaltbaren, willkürlichen, vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) Feststellung des massgeblichen Sachverhalts bzw. Berücksichtigung von erheblichen Beweisen kann in Anbetracht der umfangreichen medizinischen Unterlagen, welche bald diese, bald jene Komponente eines insgesamt äusserst diffusen Beschwerdebildes in den Vordergrund stellen, nicht die Rede sein.

3.3 Die Beschwerde rügt denn auch lediglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bezüglich des für die "Überwindbarkeit der sogenannten Schmerzstörung" erheblichen Sachverhaltes; entsprechend den Kriterien gemäss der Rechtsprechung BGE 130 V 352 ("Foerster-Kriterien") seien dem Arzt oder Gutachter spezifische Fragen vorzulegen, damit darüber befunden werden könne. In diesem Kontext komme die Vorinstanz zum Schluss, Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn seien nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 18 unten), was offensichtlich unrichtig sei, lasse sich doch dem psychiatrischen Teilgutachten vom 31. März 2011 entnehmen, dass die präsentierte Schmerzstörung im Rahmen des narzisstischen Gesamtbildes die einzige Möglichkeit sein dürfte, auf den unbewältigten innerseelischen Konflikt, die Diskrepanz zwischen Einschätzung der eigenen Fähigkeiten und der Realität, zu reagieren, weshalb hier durchaus von einem deutlichen primären Krankheitsgewinn zu sprechen sei.
Die Rüge ist an sich begründet, führt aber (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen verlangt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung (BGE 130 V 352 und seitherige vgl. SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C 842/2011 E. 4.2 mit Hinweisen), dass die - neben der psychischen Komorbidität in Betracht fallenden - Komorbiditätskriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sind. Das trifft hier offensichtlich nicht zu: Eine Begleitkrankheit ist nicht aktenkundig, die neuropsychologischen Störungen sind nicht quantifizierbar. Obwohl die prämorbide narzisstische Persönlichkeitsstruktur seit Jahren bekannt ist, erfolgte keine Anpassung der psychiatrischen Behandlung. Von einem sozialen Rückzug kann allein schon wegen der über all die Jahre seit den beiden Unfällen von 2001 und 2006 aufrechterhaltenen Tätigkeit als Politiker (mit zuletzt am 23. September 2012 erfolgter Wiederwahl in die Legislative) keine Rede sein. Die Morbiditätskriterien nach der Rechtsprechung BGE 130 V 352 sind somit nicht in der erforderlichen Weise erfüllt. Zum andern hat Dr. med. W.________ als psychiatrischer Teilgutachter der MEDAS zwar wohl einen primären Krankheitsgewinn angenommen (aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen); doch geht allein
aus seiner Formulierung ("dürfte") hervor, dass es sich letztlich bloss um eine psychiatrisch mehr oder weniger plausible Hypothese handelt, die aber dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen) nicht genügt. Eine solche psychiatrische Hypothese genügt jedenfalls dann nicht als leistungsbegründender Sachverhalt, wenn, wie die RAD-Psychiaterin in ihrer Stellungnahme zutreffend bemerkte, greifbare Anhaltspunkte aus der Lebenswelt der versicherten Person bestehen, die eine limitierende psychiatrische Störung ernsthaft in Frage stellen. Daher kann auch der an sich eindeutig lautenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (50 % aus rein psychiatrischer Sicht) keine genügende Beweiskraft zugemessen werden. Die beiden in den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vermögen daran nichts zu ändern, weil sie ebenso wenig einen schlüssigen Nachweis arbeitslimitierender Auswirkungen der psychischen Störungen erbringen. Mangels Beweisbarkeit des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist eine Auseinandersetzung mit der Noveneingabe vom 10. Januar 2013 obsolet.

4.
Der Beschwerdeführer macht sodann unter Berufung auf das Urteil 8C 101/2011 geltend, es dürfe nicht auf den Bericht der RAD-Psychiaterin vom 24. August 2011 abgestellt werden, weil mit dem MEDAS-Gutachten ein externes Gutachten im Sinne von Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vorliege, von dem nicht allein gestützt auf Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte abgerückt werden dürfe. Dieser Einwand verkennt die hier gegebene besondere Beweislage, welche durch eine augenfällige Diskrepanz zwischen der psychiatrischen Befundlage und den sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers geprägt ist. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz von der durch die MEDAS postulierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit abrücken durfte, weil diese psychiatrisch und unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage beweismässig zu wenig gesichert ist.
Ebenfalls dringt die Berufung auf BGE 137 V 199 nicht durch: Wenn für die Beurteilung der vorübergehenden UVG-Leistungen die Rechtsprechung BGE 130 V 352 nicht zur Anwendung gelangt, bedeutet dies keineswegs, dass Invaliditätsleistungen auf der Grundlage der Beweislosigkeit zugesprochen werden müssten. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer es ebenfalls als Verletzung der Begründungspflicht, dass dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen sei, weshalb bzw. ob die Vorinstanz eine drohende Invalidität (Art. 1novies
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 1novies - Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.
IVV) als Voraussetzung für die vor- und letztinstanzlich beantragten beruflichen Massnahmen verneine. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, weil sich die angefochtene Ablehnungsverfügung vom 7. Mai 2012 ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt nach, auf welchen es für die Auslegung des Anfechtungs- und folglich die Festlegung des Streitgegenstandes allein ankommt (E. 2.2 von Urteil 9C 727/2010 vom 27. Januar 2012, nicht publiziert in BGE 138 V 23; BGE 135 V 141 E. 1.4.2 S. 145 f.), einzig auf den Rentenanspruch bezieht. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich mit einem Eingliederungsgesuch an die Durchführungsstelle zu wenden.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_1026/2012
Date : 13. Februar 2013
Published : 03. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 6  8  44
BGG: 66  82  95  97  105
IVG: 4  28  28a
IVV: 1novies
BGE-register
125-V-146 • 129-V-222 • 130-V-352 • 130-V-393 • 132-III-209 • 132-V-393 • 135-V-141 • 137-I-1 • 137-V-199 • 138-V-23
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