Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 855/2012

Urteil vom 13. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Fink Winzap,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils (Kinderunterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1959) und Z.________ (geb. 1963) heirateten im Oktober 1990. Sie wurden Eltern von drei Kindern (geb. in den Jahren 1991, 1994 und 1995).
Mit Urteil vom 4. Mai 2006 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe und beliess die drei Kinder antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Es genehmigte die von den Parteien eingereichte Scheidungskonvention über die Nebenfolgen der Scheidung und nahm diese in das Urteilsdispositiv auf. Was den Kinderunterhalt betrifft, verpflichtete sich X.________, indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.-- pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit beziehungsweise bis zum Abschluss der Erstausbildung jedes Kindes, jeweils zuzüglich allfällige vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziff. 3.5 des Scheidungsurteils).

B.
Mit Klage vom 25. Juni 2009 beantragte der anwaltlich vertretene X.________ dem Bezirksgericht Zürich, die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3.5 des Scheidungsurteils vom 4. Mai 2006 seien "angemessen abzuändern"; eine allfällige Bezifferung bleibe bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.
Das Bezirksgericht wies die Abänderungsklage mit Urteil vom 10. August 2012 ab.

C.
C.a Dagegen erhob X.________ am 20. September 2012 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Seine Rechtsbegehren in der von seiner (nach wie vor gleichen) Rechtsanwältin verfassten Berufung lauteten wie folgt:

"1. Das angefochtene Urteil vom 10. August 2012 des Bezirksgerichts Zürich (Prozess Nr. ...) sei aufzuheben und die Abänderungsklage sei insofern gutzuheissen, als die in Dispositiv-Ziff. 3.5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2006 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge angemessen abzuändern seien.
1.a) Eventualiter sei das Verfahren im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO [sic!] an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen."
Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
C.b Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab.

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 19. November 2012, der obergerichtliche Beschluss vom 12. Oktober 2012 sei aufzuheben, die Sache zur materiellen Behandlung an das Obergericht zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu gewähren.
Zudem ersucht der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und das Obergericht haben je mit Schreiben vom 22. Januar 2013 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich über die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB (i.V.m. Art. 134 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB) und damit in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit kann als erfüllt gelten (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Der abweisende obergerichtliche Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren bildet gleichermassen ein taugliches Anfechtungsobjekt (Urteil 5A 396/2009 vom 5. August 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 I 288).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht gesetzeskonform, wenn im obergerichtlichen Entscheid als Referent der Gerichtsschreiber und nicht einer der drei gemäss Rubrum mitwirkenden Oberrichterinnen und -richter "getagt" habe. Da er insoweit auf die erste (Zusammensetzung des Gerichts) und letzte Seite (Unterzeichnung nur durch den Gerichtsschreiber) des angefochtenen Entscheids verweist, scheint er beanstanden zu wollen, dass nur der Gerichtsschreiber den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat.

2.2 Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden - Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZPO). Das kantonale Recht bestimmt, wer einen Entscheid zu unterzeichnen hat (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, N. 1610).

2.3 Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG genannten Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 138 I 225 E. 3.1 S. 227). Für die Verletzung von Grundrechten gilt das Rügeprinzip: Der Beschwerdeführer muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Bei einer Rüge der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht hat der Beschwerdeführer zudem die kantonale Bestimmung, gegen die das Obergericht verstossen haben soll, zu bezeichnen (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; 110 I a 1 E. 2a S. 3 f.).

2.4 Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf den "nicht gesetzeskonformen" Entscheid nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Das Obergericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels bezifferter Berufungsanträge nicht eingetreten. Es hat erwogen, weder aus dem Antrag noch aus der Berufungsbegründung werde ersichtlich, auf welchen Betrag die Kinderunterhaltsbeiträge herabzusetzen seien, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich darlege, dass er eine angemessene Reduktion und keine "Abänderung auf Null" beantrage.

3.2 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, seiner Berufungsbegründung sei mehr als deutlich zu entnehmen, dass er eine "Abänderung auf Null", das heisst die Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern, verlangt habe. Seine zur Begründung der Abänderungsklage dargelegte finanzielle Situation lasse gar keinen anderen Schluss zu. Auch die kantonalen Instanzen hätten seine Begehren so interpretiert, seien sie doch von einem Streitwert von Fr. 336'000.-- ausgegangen. Das Bezirksgericht habe diese Streitwertberechnung damit begründet, dass die drei Kinder voraussichtlich studieren würden und deshalb die Unterhaltspflicht jeweils bis zum 25. Altersjahr bestehen bleibe, was bei einem Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'000.-- pro Monat insgesamt Fr. 336'000.-- ausmache.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Vorgehen des Obergerichts sei widersprüchlich, überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und verletze Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
und Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO. Zudem sei das Obergericht der Fragepflicht gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO nicht nachgekommen.
3.3
3.3.1 Ob Berufungsanträge zu stellen und im Falle von auf Geldzahlung gerichteten Begehren zu beziffern sind, hat das Bundesgericht in BGE 137 III 617 geklärt.

3.3.2 Demnach muss die Berufungseingabe (Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO) Rechtsbegehren enthalten. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Stellt der Berufungskläger Anträge in der Sache, müssen die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge beziffert werden. Dies gilt auch, soweit wie beim Kinderunterhalt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) anwendbar ist.
Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO einzuräumen wäre.
Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff. S. 618 ff.; Urteile 4A 587/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2; 5A 105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2, in: FamPra.ch 2012 S. 811).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer forderte in seiner Berufungseingabe vom 20. September 2012 im Hauptantrag, die im Scheidungsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge seien "angemessen abzuändern" (vgl. Lit. C.a oben). Er stellte demnach einen Antrag in der Sache, ohne jedoch bestimmte und im Falle einer blossen Reduktion (statt vollumfänglichen Aufhebung) der Unterhaltspflicht bezifferte Begehren zu stellen.

4.2
4.2.1 Das Obergericht hat deshalb zutreffend versucht, den unbestimmten Antrag anhand der Berufungsbegründung auszulegen.

4.2.2 Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom 20. Oktober 2009 fest, er halte an seinen Anträgen gemäss Klage vom 25. Juni 2009 fest und stelle "folgenden präzisierenden Antrag": "Ziff. 3.5 des Scheidungsurteils (...) sei aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: Der Kläger wird verpflichtet, jeweils im Voraus und auf den 1. eines jeden Monats an den Unterhalt seiner drei Kinder die allfällig bezogenen Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung beziehungsweise bis zur Mündigkeit, falls eine Ausbildung vorher abgeschlossen wird". Das Bezirksgericht ging deshalb in seinem Urteil davon aus, der Beschwerdeführer verlange eine vollumfängliche Aufhebung seiner Kinderunterhaltspflicht (Ziff. 2 S. 3 des bezirksgerichtlichen Urteils; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
In seiner Berufungseingabe an das Obergericht hat der Beschwerdeführer ausgeführt, das Bezirksgericht habe seine Begehren in der Klage vom 25. Juni 2009, wonach die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge "angemessen abzuändern" seien, zu Unrecht dahingehend ausgelegt, er verlange eine vollumfängliche Aufhebung ("Abänderung auf Null") seiner Unterhaltspflicht. Dies stimme so nicht und er habe sich auch nie so geäussert (Ziff. 2 S. 6 der Berufungseingabe).
4.2.3 Aus seiner Berufungsbegründung geht damit klar und zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht nur eine Reduktion, nicht aber eine vollumfängliche Aufhebung ("Abänderung auf Null") der Kinderunterhaltsbeiträge verlangte. Damit blieb für eine Auslegung der Begehren des Beschwerdeführers im nun behaupteten Sinn (vollumfängliche Aufhebung, das heisst "Abänderung auf Null") von vornherein kein Raum. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch nicht dar (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), aus welchen Erwägungen seiner Berufungsbegründung "mehr als deutlich" hervorgehen soll, dass er eine vollumfängliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht verlangt hat.
4.2.4 Blieb damit für das Obergericht für eine Auslegung der Berufungsanträge im Sinne einer vollumfänglichen Aufhebung der Unterhaltspflicht kein Raum, behauptet sodann der Beschwerdeführer zu Recht nicht, aus seiner Berufungsbegründung sei immerhin ersichtlich, auf welchen Betrag seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu reduzieren sei.
4.2.5 Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht von unbestimmten und unbezifferten Berufungsanträgen ausgegangen ist.
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die Streitwertberechnung der kantonalen Instanzen verweist (vgl. E. 3.2 oben), ändert dies am Ergebnis nichts, worauf nachfolgend einzugehen ist. Worin im Übrigen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 91
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO über die Streitwertberechnung liegen soll, ist weder ersichtlich noch begründet dies der Beschwerdeführer (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.

4.3.2 Die bezirksgerichtliche Streitwertberechnung ist für die Berufungsanträge vor Obergericht von vornherein nicht massgebend, da das Bezirksgericht - anders als der vor Bundesgericht einzig angefochtene Entscheid des Obergerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) - wie erwähnt (vgl. E. 4.2.2 oben) zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer verlange eine vollumfängliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht.
4.3.3 Im obergerichtlichen Entscheid findet sich der vom Beschwerdeführer erwähnte Streitwert einzig an einer Stelle, nämlich in der Rechtsmittelbelehrung.
Das Obergericht war verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert für die Beschwerde an das Bundesgericht anzugeben (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Konnte es diesen mangels bestimmten Berufungsanträgen (selbst mittels Auslegung der Begründung) nicht festsetzen, ist es nicht zu beanstanden, wenn es in der Rechtsmittelbelehrung und demnach einzig mit Blick auf das Erreichen der Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen zugunsten des Beschwerdeführers vom höchstmöglichen Streitwert ausgegangen ist. Daraus kann der Beschwerdeführer für die vorliegende Frage der mangelhaften Berufungsanträge nichts für sich ableiten.

5.
5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO verletzt, weil es ihm nicht Gelegenheit gegeben habe, seine Anträge klarzustellen und zu ergänzen, sondern ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht auf die Berufung eingetreten ist. Dies umso mehr, als es nach altem Recht (§ 61 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [ZPO/ZH; in Kraft bis 31. Dezember 2010]) üblich gewesen sei, dass das Gericht die klagende Partei auf das Bezifferungserfordernis aufmerksam gemacht habe.

5.2 Abgesehen davon, dass es vergebens ist, wenn der Beschwerdeführer altrechtliche kantonale Bestimmungen anruft oder auf eine frühere mildere kantonale Praxis verweist (BGE 138 III 374 E. 4.4.1 S. 377), wenn das Berufungsverfahren vor dem Obergericht der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterstand (BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 f.), betraf der von ihm angeführte § 61 Abs. 2 ZPO/ZH das erstinstanzliche Verfahren. Für das altrechtliche Berufungsverfahren sah demgegenüber § 264 Abs. 2 ZPO/ZH unter Androhung der Nichteintretensfolge vor, dass bezifferte Anträge zu stellen waren (vgl. dazu Urteil 5A 105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2, in: FamPra.ch 2012 S. 811; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 29 zu § 61 ZPO/ZH und N. 2a ff. zu § 264 ZPO/ZH).

5.3 Gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist.

5.4 Es kann offenbleiben, ob Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO überhaupt auf mangelhafte Berufungsanträge Anwendung findet. So oder anders ist es ohnehin nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteile 5A 115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 4A 169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4).
Dem im ganzen kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen (vgl. dazu Urteile 5A 538/2011 vom 5. Juni 2012 E. 5.1; 4A 169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4) Beschwerdeführer war bei Einreichung seiner Berufungseingabe durchaus bewusst, dass seine Rechtsbegehren unklar waren, hat er dies doch im Zusammenhang mit der bezirksgerichtlichen Auslegung seiner Klagebegehren in der Berufungseingabe selbst thematisiert (vgl. E. 4.2.2 oben). Stellte er trotzdem und damit bewusst unbezifferte Berufungsanträge, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, solche prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen.

6.
Das Obergericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn es auf den unbestimmten und unbezifferten Hauptberufungsantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer behauptet sodann zu Recht nicht, das Obergericht hätte bei unzulässigem Hauptberufungsantrag auf sein Eventualbegehren (Rückweisungsantrag) eintreten müssen, da aus der Berufungseingabe nicht hervorgeht, dass einer der Gründe von Art. 318 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO vorgelegen hätte.

7.
7.1 Das Obergericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) der Berufung abgewiesen.

7.2 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, das Obergericht habe sein Gesuch "in materieller Hinsicht" nicht geprüft, da es auf die Berufung nicht eingetreten sei und daher davon ausgegangen sei, die Berufung sei aussichtslos. Er folgert deshalb, beim beantragten Ausgang des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sei ihm auch vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

7.3 Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es sich bei der fehlenden Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) um eine materielle Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt, die das Obergericht geprüft, verneint und folglich das Gesuch abgewiesen hat.
Fehlt es der Berufung (auch unter Bezugnahme auf deren Begründung) entgegen der amtlich publizierten Praxis des Bundesgerichts an bezifferten Anträgen, durfte das Obergericht von der Aussichtslosigkeit der Berufung ausgehen (für den analogen Fall auf Ebene des Bundesgerichts vgl. Urteil 5A 669/2007 vom 4. August 2008 E. 2).
Eine Verletzung von Bundesrecht ist demnach auch insoweit nicht ersichtlich.

8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, verdeutlichen doch die vorstehenden Erwägungen, dass die gestellten Begehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Bettler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_855/2012
Date : 13. Februar 2013
Published : 03. März 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung des Scheidungsurteils (Kinderunterhalt)


Legislation register
BGG: 42  45  64  66  68  72  74  75  90  95  100  105  106  112
BV: 9  29
ZGB: 134  286
ZPO: 3  56  91  117  132  296  311  318  327
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2012 S.811