Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 553/2022
Urteil vom 13. Januar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Abrecht,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Interkommunale Anstalt Limeco,
Reservatstrasse 5, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung; Arbeitszeugnis),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2022 (VB.2021.00469, VB.2021.00492).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. September 2012 als Chemielaborantin für die Limeco, eine in den Bereichen Energieversorgung, Kehrichtverwertung und Abwasserreinigung tätige interkommunale Anstalt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 kündigte die Limeco das Arbeitsverhältnis per 30. September 2020. Dagegen gelangte A.________ mit Rekurs vom 20. Juli 2020 an den Bezirksrat Dietikon.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 verlangte A.________ von der Limeco die Ausrichtung des Lohnes für den Monat Dezember 2020 und eine Verbesserung ihres Arbeitszeugnisses. Diese Anträge wies die Limeco am 29. Januar 2021 ab. Auch dagegen rekurrierte A.________ am 15. Februar 2021 beim Bezirksrat.
A.b. Mit Beschluss vom 10. Juni 2021 vereinigte der Bezirksrat die beiden Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. I). In teilweiser Gutheissung des Rekurses vom 20. Juli 2020 stellte er fest, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ungerechtfertigt erfolgt sei (Dispositiv-Ziff. IIa) und verpflichtete die Limeco, A.________ eine Entschädigung von Fr. 7393.80 auszurichten (Dispositiv-Ziff. IIb). Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Ebenfalls in teilweiser Gutheissung des Rekurses vom 15. Februar 2021 verpflichtete er die Limeco, im ausgestellten Arbeitszeugnis einen näher bestimmten Satz zu ersetzen (Dispositiv-Ziff. IIIa und IIIb). Im Übrigen wies er den Rekurs ab. Ferner verpflichtete er die Limeco, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. V).
B.
Gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 10. Juni 2021 führten sowohl die Limeco als auch A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die beiden Verfahren mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021. Mit Urteil vom 30. Juni 2022 hiess es die Beschwerde der Limeco teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziff. II und V des Beschlusses vom 10. Juni 2021 auf. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IIIb verpflichtete es die Limeco, am Ende des vierten Abschnittes des Arbeitszeugnisses folgenden Satz anzufügen: "Sie erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit". Im Übrigen wies es die Beschwerde der Limeco ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner nahm es die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 4) und sprach den Parteien keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 5).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 aufzuheben und es sei in Bestätigung der Dispositiv-Ziff. IIa des Beschlusses des Bezirksrates vom 10. Juni 2021 festzustellen, dass die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ungerechtfertigt erfolgt sei. Die Limeco sei zudem zu verpflichten, ihr eine Entschädigung von Fr. 12'000.- im Sinne von Art. 336a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 336a - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
|
1 | Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. |
2 | Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten. |
3 | Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.197 |
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil 9C 333/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, dass in Bestätigung der Dispositiv-Ziff. IIIb des Beschlusses des Bezirksrates am Ende des vierten Absatzes folgender Satz anzufügen sei: "Sie erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit". In ihrer Begründung macht sie demgegenüber geltend, ihr sei die Gesamtbeurteilung "zur vollsten Zufriedenheit" zu attestieren. Dabei handelt es sich indessen um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
2.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
2.2. Die Vorinstanz hielt zum Streitwert fest, die Beschwerdeführerin beantrage eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung in der Höhe von Fr. 12'000.-. Betreffend die verlangten Änderungen des Arbeitszeugnisses sei als Streitwert ein Monatslohn anzunehmen. Dieser habe zuletzt rund Fr. 2500.- betragen, woraus sich gesamthaft ein Streitwert von ungefähr Fr. 14'500.- ergebe.
2.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Monatslohn 13 mal ausbezahlt werde. Ausserdem sei der in einem 40 %-Pensum erzielte Lohn auf ein Vollzeitpensum umzurechnen. Daraus resultiere ein Lohn von monatlich Fr. 6675.- (2464.60x13/12/40x100). Die Aufrechnung rechtfertige sich, weil es kaum 40 %-Stellen für Chemielaboranten gebe. Hinzu komme, dass ihre Chancen auf dem Stellenmarkt aufgrund der Bewertung im Arbeitszeugnis ("Sie erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit") überdurchschnittlich beeinträchtigt seien. Sie sei deshalb auch rund zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch stellensuchend. Es sei daher von einem Streitwert von insgesamt mindestens Fr. 15'000.- auszugehen.
2.4. Die Schätzung des Wertes eines Arbeitszeugnisses ist regelmässig schwierig (vgl. Urteil 4A 2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 7 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 74 II 43). Im Urteil 8C 151/2010 vom 31. August 2010 (teilweise publiziert in: ARV 2010 S. 265) setzte sich das Bundesgericht eingehend mit der bisherigen Rechtsprechung und der Doktrin zur Streitwertbemessung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen auseinander (vgl. E. 2 des zitierten Urteils). Es wies darauf hin, dass in einem älteren Entscheid die Erschwerung der beruflichen Zukunft der Arbeitnehmenden als allgemeiner Bewertungsgrundsatz herangezogen wurde (BGE 74 II 43). Weiter seien die von den kantonalen Behörden gewählten Bewertungskriterien, wie die berufliche Stellung der Arbeitnehmenden, die bisher ausgeübten Funktionen, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie das Gehalt, als relevant betrachtet worden (vgl. Urteil 1C 195/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 3). Es kam zum Schluss, dass der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohnes festgesetzt werden könne (vgl. E. 2.8 des zitierten Urteils; vgl. auch Urteil 4A 45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.3). Präzise Kriterien zur Bestimmung des
Streitwertes nannte es aber nicht, was bisweilen für Kritik in der Lehre sorgt (vgl. etwa OLIVIER SUBILIA, Quelle valeur litigieuse pour un certificat de travail, in: SZZP 6/2011, S. 511).
2.5. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Arbeitszeugnis dahingehend zu ergänzen, dass sie die ihr übertragenen Arbeiten "zur vollen Zufriedenheit" - und nicht bloss "zur Zufriedenheit" - des Arbeitgebers erledigt habe. Dass diese Änderung hinsichtlich des wirtschaftlichen Fortkommens bedeutend ist, liegt auf der Hand, auch wenn für die behauptete Arbeitslosigkeit seit fast zwei Jahren sowie die Kausalität zwischen dem Arbeitszeugnis und den Bewerbungsabsagen jeglicher Beleg fehlt. Berücksichtigt man zudem das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1973), die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Beginn im Jahr 2012), den zuletzt in einem 40 %-Pensum erzielten Lohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 2670.- und insbesondere die anspruchsvolle Funktion als Chemielaborantin, so ist von einem Streitwert im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis von zumindest Fr. 3000.- auszugehen, weshalb die Streitwertgrenze von insgesamt Fr. 15'000.- (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. |
2.6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.7. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.8. Eine willkürliche Anwendung kantonalen (einschliesslich [inter]kommunalen) Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Zudem hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur dann auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1). Willkür lässt sich nicht allein dadurch belegen, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Kündigung vom 19. Juni 2020 als rechtmässig qualifizierte. Umstritten ist zum anderen der Inhalt des Arbeitszeugnisses, wobei die Frage im Zentrum steht, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden könne, die Qualifikation "zu unserer vollen Zufriedenheit" ins Arbeitszeugnis aufzunehmen.
3.2. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von ihrer gemäss Gründungsvertrag vom 27. September 2009 und Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) bestehenden Befugnis zum Erlass eigener personalrechtlicher Bestimmungen in Form eines Anstellungs- und Arbeitszeitreglements (in Kraft bis 31. Dezember 2019) resp. eines Personalreglementes (in Kraft seit 1. Januar 2020) Gebrauch gemacht hat. Soweit das Personalreglement Lücken enthält, gelten gemäss Ziff. 2.2 sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220) über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, eine interkommunale Anstalt sei gestützt auf eine entsprechende Kompetenzbestimmung im Gründungsvertrag legitimiert, ein eigenes Personalrecht zu erlassen, wobei das Arbeitsverhältnis der Angestellten von (interkommunalen) Anstalten dem öffentlichen Recht unterstehe. Sie liess dabei offen, ob lediglich die Ermächtigung zum Erlass eines eigenen Personalrechts als "wichtig" im Sinne von Art. 38 Abs. 1
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 38 - 1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der Volksrechte; |
b | die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte; |
c | Organisation und Aufgaben der Behörden; |
d | Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; |
e | Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen; |
f | dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons; |
g | die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt; |
h | Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private. |
2 | Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen. |
3 | Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können. |
4.2. Das kantonale Gericht erwog weiter, entgegen der Auffassung des Bezirksrates sei die Beschwerdegegnerin nicht gehalten gewesen, anhand des kantonalen Personalrechts vorzugehen. Das eigene Personalrecht der Beschwerdegegnerin kenne den im kantonalen Personalrecht geregelten "Verweis" nicht, weshalb es ihr unbenommen gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu verwarnen. Dabei habe die Beschwerdegegnerin auch nicht gegen die anwendbaren verfassungsmässigen Grundsätze verstossen. So sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Bewährungsmöglichkeit eingeräumt worden. Weiter lägen entgegen dem Beschluss des Bezirksrates sachlich zureichende Gründe für eine Kündigung vor. Die in der Kündigung erwähnten Gründe seien hinreichend nachgewiesen. So sei die Beschwerdeführerin aktenkundig anlässlich mindestens zweier (protokollierter) Gespräche im Juni und September 2019 darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Arbeitsabläufe anders resp. effizienter zu gestalten habe. Am 9. Januar 2020 seien ihr sodann klare Vorgaben gemacht worden, welche Arbeiten wann zu erledigen seien, da ihr Vorgesetzter weiterhin Effizienzverluste festgestellt habe. Aus den der Verwarnung vom 27. Februar 2020 hervorgehobenen Beispielen erhelle weiter, dass die
Beschwerdeführerin die vorgegebenen Arbeitsabläufe an mehreren Tagen nicht eingehalten habe. Vor diesem Hintergrund vermöge der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Verwarnung "unter Druck unterschrieben" habe, die Nachvollziehbarkeit des Inhalts nicht in Frage zu stellen. Auch wenn unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2020 gewisse Vorwürfe seitens der Beschwerdegegnerin zu relativieren seien, vermöge dies nichts am Ergebnis zu ändern, dass ein sachlich zureichender Grund für die Kündigung vorgelegen habe.
4.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzung erwog die Vorinstanz, die Frist von sechs resp. sieben Tagen zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung sei zwar relativ kurz bemessen. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere mit Blick auf die klaren Vorgaben gemäss Verwarnung vom 27. Februar 2020, sei sie jedoch als angemessen zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin sei denn auch tatsächlich in der Lage gewesen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Um eine Erstreckung der Frist habe sie im Übrigen nie ersucht. Ferner seien in den Akten keine Hinweise ersichtlich, wonach der Entscheid zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses am 29. Mai 2020 bereits definitiv gefallen sei. Entscheidend sei, dass sich die Beschwerdeführerin zur angedachten Kündigung habe äussern können und sich die Kündigungsverfügung mit ihren Vorbringen befasse. Eine Gehörsverletzung liege damit nicht vor.
4.4. In Bezug auf den streitigen Inhalt des Arbeitszeugnisses bestätigte die Vorinstanz die Sichtweise des Bezirksrates, wonach die Beschwerdegegnerin eine Gesamtbeurteilung ("Zufriedenheitssatz") ins Arbeitszeugnis aufzunehmen habe. Indessen könne die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden, die Qualifikation "zu unserer vollen Zufriedenheit" ins Zeugnis aufzunehmen. Denn die Kündigung unter anderem wegen Leistungsmängeln sei rechtmässig erfolgt, was sich auch in der Gesamtbeurteilung widerspiegeln müsse, zumal der Grundsatz der Wahrheit demjenigen des Wohlwollens vorgehe. In Abänderung des Beschlusses des Bezirksrates sei als Gesamtqualifikation deshalb folgender Satz ins Arbeitszeugnis aufzunehmen: "Sie erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit".
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr eine viel zu kurze Frist für eine Stellungnahme zur vorgesehenen Kündigung gewährt worden. Dies stelle eine schwere Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beurteilung der Vorinstanz.
5.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das kantonale Gericht habe in willkürlicher Weise ausser Acht gelassen, dass sie mit einem Pensum von 50 % begonnen und dieses ab Januar 2014 auf 40 % reduziert habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. September 2012 als Chemielaborantin bei der Beschwerdegegnerin angestellt gewesen, zunächst mit einem Arbeitspensum von 50 %, ab dem 1. Januar 2014 mit einem solchen von 40 %. Sodann mag zutreffen, dass der frühere Vorgesetzte der Beschwerdeführerin im Oktober 2018 ein gutes Zwischenzeugnis ausgestellt hatte, was die Vorinstanz unerwähnt liess. Dieser ist aber nicht entgangen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Arbeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 grundsätzlich zufrieden war, wies sie doch auf die positiven Bewertungen gemäss Mitarbeiterbeurteilungen vom Februar 2017 und 2018 hin (Gesamtbewertung jeweils "E" ["Erfüllt die Anforderungen"]). Gleichzeitig hielt das kantonale Gericht aber zutreffend fest, es sei bereits damals festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Effizienz noch verbessern könne.
5.2.2. Die fehlende Effizienz war auch im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses immer wieder ein Thema: In der Beurteilung vom 11. Januar 2019 fehlte gemäss vorinstanzlicher Feststellung zwar eine Einschätzung der Leistung. Es sei aber das Ziel vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin "ihre Arbeitsabläufe im Bereich Chemieumschlag prüfen und Vorschläge unterbreiten" solle, wie dieser vollständig durch sie organisiert werden könnte. In einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Vorgesetzten und der Leiterin der Personalabteilung vom 28. Juni 2019 sei weiter festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin erst um 9.00 Uhr erscheine, was eine Verletzung der Blockzeiten darstelle. Dies könne aus betrieblichen Gründen nicht weiter unterstützt werden. Zudem sei festgehalten worden, dass der Vorgesetzte 100 % Einsatz verlange, wenn die Beschwerdeführerin anwesend sei. In einem weiteren Gespräch drei Monate später am 26. September 2019 sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin künftig eine Excel-Liste führen solle mit Zeitangaben für ihre Tätigkeiten. Die nächste (protokollierte) Besprechung habe am 9. Januar 2020 stattgefunden. Dort seien "Effizienzverluste" der Beschwerdeführerin festgestellt und
verschiedene Massnahmen angeordnet worden: So sei von der Beschwerdeführerin "der Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr eingefordert" und von ihr verlangt worden, dass sie die verrichteten Arbeiten zeitlich präziser erfasse.
Anlässlich eines Gesprächs vom 27. Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin sodann eine Verwarnung erhalten. Darin sei erneut der Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr verlangt worden (erster Punkt). Weiter sei festgehalten worden, dass die Arbeitsabläufe gemäss den Vorgaben der Vorgesetzten sowie gemäss Besprechung vom 9. Januar 2020 zu erledigen seien (zweiter Punkt). Aufträge/Bestellungen seien gemäss Stellenbeschreibung sowie Vorgaben der Vorgesetzten selbstständig und frühzeitig zu tätigen (dritter Punkt). Die Verwarnung habe weiter den Hinweis enthalten, dass die Beschwerdegegnerin in Betracht ziehe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, sollten die Zielvorgaben nicht erreicht werden und/oder ungenügend ausfallen.
Im Rahmen des Mitarbeiterbeurteilungsgesprächs vom 29. Mai 2020 seien die Leistungen der Beschwerdeführerin vom Vorgesetzten in fast allen Teilbereichen mit "D" ("Erbringt/erfüllt ungenügende Leistungen/ Erwartungen") bewertet worden. Weiter sei festgehalten worden, dass der zweite und dritte Punkt der Ziele gemäss Verwarnung vom 27. Februar 2020 nicht resp. nur teilweise erfüllt worden seien. Lediglich der Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr werde seither eingehalten. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin gleichentags die Gelegenheit gegeben, zur in Aussicht gestellten ordentlichen Kündigung innert sieben Tagen bis zum 4. Juni 2020 Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2020 Gebrauch gemacht habe.
5.2.3. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich, dass die fehlende Effizienz der Beschwerdeführerin über all die Jahre in mehreren Gesprächen und Mitarbeiterbeurteilungen sowie von zwei verschiedenen Vorgesetzten kritisiert wurde. Besonders deutlich wird die Kritik in der Verwarnung vom 27. Februar 2020, in welcher unter anderem die zu lange Dauer der Rundgänge beanstandet wurde, und in der Mitarbeiterbeurteilung vom 29. Mai 2020, wo die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin durchwegs mit "D" bewertet und gleichzeitig festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin arbeite ineffizient. So werde der Rundgang, welcher eine bis eineinhalb Stunden in Anspruch nehme, unnötig ausgedehnt. Die Vorgabe gemäss Besprechung vom 9. Januar 2020 sei nicht eingehalten worden und die Rundgänge würden immer noch auf zwei Tage verteilt. Die Beschwerdeführerin könne zudem oft nicht selbstständig arbeiten und benötige Unterstützung.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass sie die ihr wiederholt vorgeworfenen "Effizienzverluste" jeweils zeitnah bestritten hätte. Erst in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 zur in Aussicht gestellten Kündigung wehrte sie sich gegen die Vorwürfe. Die Vorinstanz berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin darin erhobenen Einwände. So hielt sie etwa fest, es könne nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden, dass diese bei einer Aufgabe, bei der sie keine Routine habe, ihren Vorgesetzten um Unterstützung gebeten habe. Aus der Stellungnahme gehe aber auch hervor, dass die Vorstellungen der Beschwerdeführerin und diejenigen ihrer Vorgesetzten betreffend Arbeitsabläufe und Effizienz nicht übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin mache denn auch nicht geltend, sie habe sich stets an die Vorgaben ihrer Vorgesetzten gehalten. Derlei bringt die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich nicht vor. Ebenso wenig zeigt sie auf, welche Punkte der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen haben soll.
5.2.4. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin demnach nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll (vgl. E. 2.8 hiervor). Insbesondere gelingt es ihr nicht, die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen, wonach die in der Kündigung angeführten Gründe, vor allem der Vorwurf der Ineffizienz, hinreichend nachgewiesen seien. Dass die Mitarbeiterbeurteilung 2018 und das Zwischenzeugnis vom Oktober 2018 gut ausgefallen sind, ändert nichts daran, dass die fehlende Effizienz von den jeweiligen Vorgesetzten schon seit Beginn der Anstellung wiederholt thematisiert wurde. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die Kündigung allein mit dem in der Verwarnung vom 27. Februar 2020 beanstandeten Verhalten begründet wurde, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht. Vielmehr wird in der Kündigung vom 19. Juni 2020 auf die verpassten Zielvorgaben seit der Verwarnung vom Februar 2020 und die detaillierte Leistungsbeurteilung gemäss Mitarbeiterbeurteilungs- und Entwicklungsgespräch vom 29. Mai 2020 Bezug genommen.
5.3. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar - und es ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern die Vorinstanz kantonales resp. (inter) kommunales Recht willkürlich angewendet haben soll, indem diese zum Schluss gelangt ist, die in der Kündigungsverfügung genannten Gründe wie Nichteinhaltung der geforderten Arbeitsabläufe oder fehlende Effizienz seien als sachlich zureichende Kündigungsgründe zu qualifizieren. Auf Weiterungen kann verzichtet werden.
5.4. Da nach dem Gesagten von der Rechtmässigkeit der Kündigung auszugehen ist, ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Entschädigung wegen unrechtmässiger Kündigung zugesprochen hat.
6.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis eine willkürliche Anwendung von Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. |
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1 | Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. |
2 | Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. |
7.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 38 Abs. 1
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 38 - 1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der Volksrechte; |
b | die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte; |
c | Organisation und Aufgaben der Behörden; |
d | Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; |
e | Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen; |
f | dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons; |
g | die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt; |
h | Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private. |
2 | Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen. |
3 | Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
8.
Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest