Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-921/2017

Urteil vom 13. Dezember 2018

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

1.A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

Parteien 3.C._______, geboren am (...),

Iran,

alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 vom 4. Dezember 2000 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 26. April 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde war der Beschwerdeführer seit (...) 2001 unbekannten Aufenthalts.

II.

B.
Am 6. Februar 2012 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Schreiben vom (...). Juni 2012
zogen sie ihr Asylgesuch zurück, und kehren am (...) 2012 freiwillig in ihre Heimat zurück. Ihre Asylgesuche wurden deshalb vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. Juli 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

III.

C.
Am 2. September 2014 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. Mit Verfügung vom 18. November 2014 stellte das BFM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Dezember 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7496/2014 vom 4. März 2015 abgewiesen.

IV.

D.

D.a Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Februar 2016 an die Vorinstanz beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

D.b Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, es werde an den im
vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründen festgehalten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz im Iran wegen zahlreicher politischer Delikte ([...]) in Abwesenheit zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Er könne dies mit zwei Dokumenten, einem Urteil des Revolutionsgerichts von D._______ vom (...) 2015 und einer Vorladung der "General- und Revolutionsanwaltschaft" (...) vom (...) 2015 belegen, welche von seinem Schwager beschafft und von einer Bekannten im Januar 2016 die Schweiz gebracht worden seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt. Neben seiner Teilnahme an Kundgebungen und Demonstrationen in verschiedenen Städten, namentlich in E._______ und F._______, habe er sich der Vereinigung für die Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V. (VVMIran) angeschlossen. Er habe für deren Zeitschrift mehrere Artikel zu aktuellen Themen der iranischen Politik verfasst, welche unter seinem Namen veröffentlicht worden seien. Ferner habe er mehrmals die österreichische NGO Südwind unterstützt. Einmal habe er diese an einer der regelmässig stattfindenden Parallel-Konferenzen der Minderheiten, welche vom UN-Menschenrechtsrat veranstaltet würden, vertreten.

D.c Zum Beleg diese Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht:

Urteil (...) des Islamischen Revolutionsgerichts der Stadt D._______ vom (...) 2015 inklusive Übersetzung

Vorladung des Beschwerdeführers, ausgestellt durch die General- und Revolutionsanwaltschaft der Stadt D._______ vom (...) 2015, inklusive Übersetzung

Bestätigungsschreiben der VVMIran e.V. vom 7. Dezember 2015

Fotos von Kundgebungen und Veranstaltungen, Flugblätter, Auszüge aus mehreren Ausgaben der Zeitschrift "Bashariyat" der VVMIran

Bestätigungsschreiben von Südwind vom 14. Juli 2015 und 25. August 2015, Schreiben an den Migrationsdienst des Kantons G._______ betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung von Südwind anlässlich der Sitzung des Menschenrechtsrats vom (...) 2015, Fotos einer Veranstaltung von Südwind

Unterstützungsschreiben des früheren iranischen Präsidenten Banisadr vom (...) 2015

Auszüge aus einem Internetblog des Beschwerdeführers

Arztzeugnisse von Dr. Med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie I._______ vom 12. August 2015 und von Dr. med. J._______, Praxis für Neurologie, K._______, vom 14. Dezember 2015

E.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente auf.

Mit Eingabe vom 2. August 2016 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen von in drei Ausgaben der Zeitschrift der VVMIran publizierte und von ihm verfassten Beiträgen sowie Titel und Inhaltsangaben zu weiteren Beiträgen zu den Akten.

F.

F.a Mit Schreiben vom 3. August 2016 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Teheran um eine Überprüfung der Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente.

F.b Mit Sendung vom 7. September 2016 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts eines Vertrauensanwalts. In diesem wurde festgestellt, angesichts zahlreicher inhaltlicher und formeller Auffälligkeiten handle es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumenten (Gerichtsurteil, Vorladung) zweifellos um Fälschungen.

G.
Das SEM räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern.

H.
Mit Eingabe vom 16. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis ein. In dieser ersuchte er um Offenlegung des Abklärungsberichts sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme. Weiter hielt er an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und äusserte generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit von durch iranische Vertrauensanwälte verfassten Berichten. Es sei auch möglich dass die Gerichtsbehörden ihm absichtlich fehlerhafte Dokumente ausgestellt hätten, um ihn im Ausland als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich hielt er daran fest, dass auf seine Angehörigen im Iran nach seiner Flucht grosser Druck ausgeübt worden sei und sie grosse finanzielle Einbussen erlitten hätten.

I.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2017 (eröffnet am 12. Januar 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihr Mehrfachgesuch ab und ordnet die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner erlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. auf und ordnete die Einziehung der auf dem Beweismittelverzeichnis als Nummern 1 und 2 bezeichneten Dokumente an.

J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein:

USB-Stick mit Fotos, Wortbeiträgen und einem Video zum Beleg der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im (...) 2016

Einladung zu einer Sitzung der VVMIran vom (...) 2016 sowie Sitzungsprotokoll

Fotos und Unterlagen von weiteren Veranstaltungen der VVMIran vom (...) 2016, (...) 2016 und (...) 2016

Flugblätter und Fotos einer Standaktion der VVMIran in F._______ vom (...) 2016

Die Ausgaben (...) bis (...) 2016 und (...) 2016 der Zeitschrift der VVMIran mit vom Beschwerdeführer verfassten Artikeln, inklusive Übersetzungen

Badge der UN-Menschenrechtskonferenz vom (...) 2016 und Fotos einer Protestkundgebung vom gleichen Tag

Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (...) vom 10. Februar 2017

K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde hingegen abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in das Aktenstück D7/5 der vorinstanzlichen Akten (Botschaftsanfrage) gewährt, hingegen das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A9/14 (Botschaftsantwort) sowie um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

L.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2017 zur Kenntnis gebracht.

M.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein (Auszüge aus der Zeitschrift der VVMIran inkl. Übersetzungen sowie Fotos von Veranstaltungen der VVMIran vom [...] 2016, [...] 2016, [...] 2017 und [...] 2017).

N.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten.

O.
Mit Eingaben vom 21. Dezember 2017, 6. April 2018 und 18. Juni 2018. legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht:

Ausgaben (...) 2017 der Zeitschrift der VVMIran, inklusive zusammenfassende Übersetzungen der vom Beschwerdeführer verfassten Artikel und Fotos von Veranstaltungen

CD mit Tonaufnahmen von vom Beschwerdeführer gehaltenen Reden

Ausgaben (...) 2017 und (...) 2018 der Zeitschrift der VVMIran mit Beträgen des Beschwerdeführers und dazugehörige Sitzungsfotos

Fotos und Videoaufnahmen von Kundgebungen vom (...) 2018 in G._______ und (...) 2018 in F._______

Unterlagen zur (...) Session des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen von (...), an welcher der Beschwerdeführer als Vertreter der NGO "Association of World Citizens" mit Konsultativstatus bei ECOSOC teilgenommen habe; Abschrift sowie Videoaufnahme und Fotos einer vom Beschwerdeführer bei diesem Anlass gehaltenen Rede

Ausgaben (...) 2017 und (...) 2018 der Zeitschrift der VVMIran mit vom Beschwerdeführer verfassten Artikeln und Inhaltsangaben

P.
Mit ans SEM gerichtetem und von diesem zuständigkeitshalber an das BVGer übermitteltem Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde unter Hinweis auf ihre prekäre Wohnsituation.

Q.
Mit Eingaben vom 10. August 2018 und 13. November 2018 brachten die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die "Associaton of World Citizens" zur (...) Session des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen in E._______ vom (...) bis (...) eingeladen worden und habe dort eine Rede über die Überwachung und Unterdrückung der Medien, der sozialen Medien sowie des Internets im Iran gehalten. Ferner wiesen sie darauf hin, der Verein Flüchtlingshilfe Iran e.V. habe bereits im Jahre 2015 davon berichtet, dass in ihr Heimatland zurückgekehrte iranische Staatsbürger trotz gegenteiliger Zusicherungen des iranischen Präsidenten festgenommen, befragt und inhaftiert worden seien, namentlich aufgrund ihrer Meinungsäusserungen im Ausland. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in zwei vergleichbaren Fällen positive Urteile gefällt. Im Weiteren reichten sie folgende Beweismittel ein:

Schreiben der "Association of World Citizens" an das "Office to the United Nations" vom (...) 2018 betreffend Akkreditierung des Beschwerdeführers für die (...) Session des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, Eintrittsbadge und UN-Pass, alle in Kopie

CD mit Aufnahme der vom Beschwerdeführer bei diesem Anlass am (...) 2018 gehaltenen Rede (auf YouTube veröffentlicht); Abschrift der Rede auf Persisch und Übersetzung auf Englisch

Bescheinigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim
VVMIran, ausgestellt am (...) 2018

Ausgaben (...) und (...) 2018 der Zeitschrift des VVMIran mit Abdruck einer Rede und eines schriftlichen Beitrags des Beschwerdeführers

Ausdrucke von der Website der VVMIran auf welchen der Beschwerdeführer als (...) für den Zeitraum (...) 2017 bis (...) 2018 beziehungsweise als (...) (Verantwortlicher für [...]) der Sektion Schweiz ab (...) 2018 aufgeführt wird

Erklärung (Declaration) des VVMIran vom 13. Oktober 2018, in welcher das iranische Regime wegen der Todesstrafe angegriffen wird

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, es könne auf eine Anhörung der Beschwerdeführenden verzichtet werden, da der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Begründung des vorliegenden Asylgesuchs in der schriftlichen Eingabe vom 18. Februar 2016 genügend erstellt sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 zum Ergebnis der Botschaftsabklärung seien nicht geeignet, die differenzierte und ausführlich begründete Analyse des Vertrauensanwalts in Zweifel zu ziehen. Es dränge sich der Schluss auf, dass sie versucht hätten, sich mithilfe gefälschter Dokumente ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken, weshalb diese Unterlagen eingezogen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Praxis davon aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens kaum je durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden könne. Die in dem eingereichten Arztzeugnis beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme (mittelschwere depressive Episode, Posttraumatische Belastungsstörung) seien per se nicht geeignet, die behauptete Verfolgung zu belegen. Diese Probleme vermöchten auch die Ungereimtheiten und Widersprüche in verschiedenen Aspekten ihrer Vorbringen nicht zu erklären und diese nicht zu entkräften.

3.2 Es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden sich grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Jedoch davon auszugehen, dass die Überwachung sich auf Personen konzentriere, die durch ihr Engagement aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsgehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei, eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass diese Person eine Gefahr für das iranische Regime darstelle. Da die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung hätten glaubhaft machen können, sei davon auszugehen, dass sie beim Verlassen ihres Heimatlandes nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, sei doch aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er sich in qualifizierter Weise betätigt habe. Seit den Wahlen von 2009 würden unzählige Personen im Iran regimekritische Artikel veröffentlichen. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Artikel würden hauptsächlich allgemeine Informationen zur Menschenrechtslage im Iran und kritische Äusserungen zum iranischen Regime enthalten. Sie würden nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen. Auch die übrigen Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie Teilnahmen an Anlässen und Demonstrationen, würden ihn nicht aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben, und liessen ihn nicht als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen. Es könne seinen Angaben nicht entnommen werden, dass er bei den Sitzungen des Menschenrechtsrates in E._______ im Jahre 2015, an welchen er als Vertreter der NGO Südwind teilgenommen habe, eine besondere Funktion innegehabt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diesen lediglich beigewohnt habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er über kein Profil verfüge, welches für die iranischen Behörden von asylrechtlich relevantem Interesse sein könnte. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführenden verwiesen zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf ihre Stellungnahme vom 5. November 2016 und hielten daran fest, dass Abklärungen der Schweizerischen Botschaft durch Vertrauensanwälte grundsätzlich fragwürdig und fehlerbehaftet seien. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu den Argumenten, welche sie in ihrer Stellungnahme zum Fälschungsvorwurf vorgebracht hätten, geäussert, und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Es werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Iran zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteil worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die Personen, welche ihm die Gerichtsdokumente beschafft hätten, mit Fälschungen betrogen worden sei. Im Weiteren erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Patient, der über Monate und Jahre hinweg therapiert werde, die behandelnden medizinischen Fachpersonen erfolgreich über seine Erlebnisse belügen könne. Die eingereichten Arztzeugnisse seien vor diesem Hintergrund zumindest starke Indizien für die im Iran erlittene, mit Misshandlungen verbundene Haft. Notorisch sei überdies, dass das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung eine Erklärung für Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen von Asylsuchenden sein könne. Der unklare Hinweis der Vorinstanz, dass die Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse sondern auf verschiedenste Elemente und Aspekte seiner Vorbringen beziehen würde, sei eine pauschale Infragestellung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, die den Anspruch auf eine nachvollziehbare und damit widerlegbare Begründung verletze.

3.3.2 In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe das SEM die eingereichten Beweismittel in keiner Weise gewürdigt und damit erneut den Gehörsanspruch verletzt. Die schiere Zahl und ansteigende Kadenz der Teilnahmen des Beschwerdeführers an öffentlichen Protestanlässen sowie seine Erkennbarkeit seien ein starkes Indiz für das Bestehen eines relevanten Verfolgungsinteresses der iranischen Sicherheitskräfte. Es sei notorisch, dass das iranische Regime Personen, die sich im Internet kritisch äussern würden, mit aller Schärfe verfolge. Die elektronischen Netzwerke würden ständig mit modernster Software überwacht. Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen qualifizierter und weniger qualifizierter exilpolitischer Betätigung sei unter diesen Umständen nicht praktikabel, sondern es sei von einem generell hohen Verfolgungsrisiko im Falle kritischer Äusserungen über das iranische Regime auszugehen. Die vom Beschwerdeführer verfassten Artikel würden eine breite und originelle Themenwahl aufzeigen. An den Sitzungen des Menschenrechtsrats im Jahr 2015 sei er als Vertreter der NGO Südwind in Erscheinung getreten und es sei davon auszugehen, dass er vom iranischen Regime, dessen Vertreter ebenfalls regelmässig anwesend seien, identifiziert worden sei. Die Liste der Teilnehmer dürfte zudem ohne Weiteres erhältlich sein. Die Artikel und Beiträge des Beschwerdeführers würden durch ihre Veröffentlichung in der Zeitschrift des VVMIran und auf dem Internet weite Verbreitung finden und er habe sich dadurch sowie durch sein Engagement für "Südwind" erheblich exponiert. Andere iranische Teilnehmer der Sitzungen des UN-Menschenrechtsrats seien von der Vorinstanz inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden. Demnach sei von einer Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung auszugehen. Die entsprechenden Akten seien zur Entscheidfindung beizuziehen. Aus den eingereichten Dokumenten werde deutlich, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten für verschiedene Gruppierungen seit mehreren Jahren ununterbrochen ausübe. Es bestehe kein Zweifel, dass er durch die iranischen Sicherheitskräfte namentlich identifiziert und registriert worden sei. Auch der Umstand, dass er oft und regelmässig an Versammlungen, Unterschriftensammlungen und Demonstrationen teilnehme, sei Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement gegen das iranische Regime. Es sei bekannt, dass das iranische Regime sehr viel in die Überwachung der oppositionellen politischen Kräfte investiere und hierfür über sehr gut ausgebildetes Personal verfüge. Es werde hierzu auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 verwiesen Aus diesen Gründen müsse der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen.

4.

4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).

4.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Fall Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sie sich in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit mit den Vorbringen betreffend die behauptete gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie seine Traumatisierung und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung diesen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen ist. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten; es war ihnen denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. In dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche Elemente der Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden ausdrücklich würdigte, ist keine Gehörsverletzung zu erblicken.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Der Beschwerdeführer 1 macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten müsste.

6.

6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-7272/2013 vom 5. November 2014 E. 7.1; Human Rights Council, Report of the Secretary-General on the
Situation of Human Rights in the Islamic Republic of Iran, A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).

6.2.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Auskunft der SFH, "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2 und D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

6.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

6.4 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem ersten Asylgesuch keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.

6.5 Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass er seit (...) 2014 Mitglied der VVMIran ist und seither an zahlreichen Veranstaltungen und Anlässen dieser Organisation teilgenommen hat. Seit (...) 2018 ist er Verantwortlicher für (...) der Sektion Schweiz des VVMIran und ist (...). Der Beschwerdeführer hat zudem seit (...) 2016 zahlreiche regimekritische Beiträge in der monatlich erscheinenden Zeitschrift der VVMIran veröffentlicht. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass er als Vertreter der NGO "Südwind" an Veranstaltungen im Zusammenhang mit den UN-Menschenrechtskonferenzen in E._______ im (...) 2015 sowie im (...) 2016 und als Vertreter der "Association of World Citizens" am (...) 2018 und (...) 2018 an Parallelveranstaltungen der (...) und (...) Session des UN-Menschenrechtsrats teilnahm.

6.6 Der Beschwerdeführer betätigt sich mithin auf mehreren Ebenen und mit verschiedenen Mitteln seit längerer Zeit exilpolitisch, und hat seine regimekritische Haltung auf diversen Kanälen publik gemacht. Massgeblich ins Gewicht fallen insbesondere seine mehrmaligen Teilnahmen an Nebenkonferenzen des UN-Menschenrechtsrats als Vertreter der NGO Südwind beziehungsweise der "Association of World Citizens", wobei er aufgrund des Namensschildes identifizierbar war. An den Veranstaltungen vom (...) und (...) 2018 hat er Referate gehalten, in welchen er die iranische Regierung aus verschiedenen Gründen kritisiert. Videoaufnahmen dieser Reden wurden auf YouTube sowie auf der Facebook-Seite "All human rights for all in Iran" aufgeschaltet. Es ist davon auszugehen, dass die iranische Regierung an solche Nebenkonferenzen Vertreter schickt, um allfällige Regimekritiker zu identifizieren. Demzufolge ist anzunehmen, dass die iranischen Überwachungsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben. Personen, die an solchen Konferenzen Kritik am iranischen Regime üben, exponieren sich in erheblichem Mass und heben sich deutlich von der breiten Masse von Regimegegnern ab (vgl. Urteil des BVGer D-474/2016 vom 10. Juli 2018, E. 6.5.3).

6.7 Insgesamt ist aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität der oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche dem iranischen Regime bekannt geworden sein dürften, der Schluss zu ziehen, dass er sich durch diese in erheblichem Mass exponiert hat und sich durch sein Engagement deutlich von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern im Ausland abhebt. Demnach besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Sicherheitskräften als ernstzunehmender Regimekritiker eingestuft werden dürfte.

6.8 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen. Es ist ihm somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren und er ist folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG anzuerkennen. Da dies auf sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK.

6.9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - und nachdem die Gewährung des Asyls in der Beschwerde vom 13. Februar 2017 nicht beantragt worden ist - kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden, namentlich der geltend gemachten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe im Iran wegen regimekritischer Aktivitäten sowie der in den ein
gereichten Arztzeugnissen diagnostizierten psychischen Erkrankung offengelassen werden.

6.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-
ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung des SEM sind aufzuheben, und das Staatssekretariat ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.

7.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Da der Beschwerdeführer die (originäre) Flüchtlingseigenschaft erfüllt und keine besonderen Umstände vorliegen, werden seine Ehefrau und das gemeinsame Kind nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Indes haben sie keinen Anspruch auf Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte übertragen, als er oder sie selber besitzt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.5 f. S. 79). Da dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl gewährt wird, sind auch seine Ehefrau und Tochter vorliegend von der Asylgewährung auszuschliessen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

10.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 24. Juli 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (8,42 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 240.-) erscheinen angemessen. Dementsprechend wird die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 21. Dezember 2017, 6. April 2018, 18. Juni 2018, 10. August 2018 und 13. November 2018 zu veranschlagenden Aufwands auf insgesamt Fr. 2850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Dispositivziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2850.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-921/2017
Date : 13. Dezember 2018
Published : 27. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1
AsylG: 2  3  6  7  32  51  54  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  29  32  35  48  49  52  64  65
BGE-register
136-I-184
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BVGE
2014/26 • 2013/34 • 2009/28 • 2009/29 • 2008/47 • 2007/30
BVGer
D-474/2016 • D-7272/2013 • D-830/2016 • E-3923/2016 • E-7496/2014 • E-921/2017
EMARK
2006/7