Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4828/2021

Urteil vom 13. September 2022

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger;

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______ GmbH,

_______,

vertreten durch Rechtsanwalt
Parteien
Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,

_______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Familienbetreuung.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Juni 2020 wurde die X._______ GmbH mit Sitz in A._______ ins Handelsregister des Kantons Zürich (UID-Nr. CHE-_______) eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb von Spielgruppen, Kindertagesstätten und Kindergärten sowie die Erbringung von Dienstleistungen im sozialen Bereich, insbesondere Betreuungsaufgaben.

B.
Am 2. August 2021 stellte die "X._______ GmbH" beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch (Nr. _______) um Gewährung von Finanzhilfen für die Gründung der neuen Kindertagesstätte (KITA) "X._______" in A._______ (ZH). Datum der geplanten Betriebsaufnahme sei der 23. August 2021. Es seien 30 Betreuungsplätze in der KITA für Kinder von drei Monaten bis drei Jahren sowie 25 Betreuungsplätze im Kindergarten für Kinder ab drei Jahren geplant.

C.
Mit Entscheid vom 30. September 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen in der Gemeinde A._______ bereits vor der Gründung der KITA "X._______" gedeckt gewesen sei und kein Bedarf mehr für die Schaffung von zusätzlichen neuen Betreuungsplätzen bestehen würde.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob die "X._______ GmbH" (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 1. November 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche entscheidungsrelevanten Datengrundlagen und Akten zu edieren, und es sei ihr nach erfolgter Edition der Akten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz den konkreten Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen nicht in rechtsgenügender Weise ermittelt habe. Die von der Vorinstanz verwendete Datengrundlage sei veraltet. Zudem sei unklar, ob es sachgerecht sei, "im gleichen Ort" auf die Gemeinde A._______ zu begrenzen, ohne die Nachbarsgemeinden zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe den "gleichen Ort" nicht in rechtsgenügender Weise eingegrenzt. Der Entscheid sei deshalb willkürlich. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Berechnungsgrundlagen nicht offengelegt und ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor Verfügungserlass eingeräumt habe.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, bei der Beurteilung des Bedarfs auf die letzten verfügbaren Daten des Monitorings der Zürcher Gemeinden von Winter 2017/2018 abgestellt zu haben. Die Versorgungsquote der Gemeinde A._______ habe damals 84.3 % betragen. Der Kanton Zürich habe nicht über neuere Angaben verfügt. Jedoch liege auch die aktualisierte Versorgungsquote mit 72.31 % nach wie vor über 70 %, weshalb von einem gedeckten Bedarf auszugehen sei. Es bestehe keine Notwendigkeit für in der Stadt B._______ arbeitende Eltern, ihr Kind in der Gemeinde A._______ zur Betreuung zu bringen. Sie habe der Beschwerdeführerin am 29. September 2021 telefonisch das rechtliche Gehör gewährt.

F.
In ihrer Replik vom 28. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Zusätzlich stellt sie den Antrag, dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihr eine Parteientschädigung auszurichten sei. Die Beschwerdeführerin führt ergänzend aus, dass sie den Bedarfsnachweis erbracht habe. Dem massgeblichen örtlichen Markt seien zumindest die Gemeindegebiete von A._______, C._______, D._______ und E._______ zuzurechnen. Dies ergebe eine Versorgungsquote von 60.955 %. Ungenauigkeiten dürften insbesondere deshalb nicht hingenommen werden, weil sich selbst die unzutreffenden Berechnungen der Vorinstanz haarscharf an der 70%-Grenze bewegten. Die angefochtene Verfügung beruhe aus diesen Gründen auf einem unbrauchbaren Tatsachenfundament.

G.
In ihrer Duplik vom 28. März 2022 hält auch die Vorinstanz an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie begründet dies ergänzend damit, dass die Versorgungsquote auch dann deutlich über 70 % liegen würde, wenn der direkt an die Gemeinde A._______ angrenzende Kreis _______ der Stadt B._______ in die Berechnung dieser Quote einbezogen würde.

H.
Am 30. März 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik Stellung. Sie wiederholt ihre Ansicht, dass die Vorinstanz bei der Abgrenzung des örtlich relevanten Markts keine kohärente Linie erkennen lasse.

I.
Auf die entscheidungswesentlichen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861]).

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Beschwerdefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.1, B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.1 und B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.1).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich demnach nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Die angefochtene Verfügung ist deshalb grundsätzlich mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht legt sich jedoch insoweit eine Zurückhaltung auf, als schon das KBFHG dem Bundesrat als Verordnungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen (sog. "Rahmen der bewilligten Kredite"; Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 KBFHG) und der teilweise offenen Aufgabe, hierfür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (Art. 7 und 9 KBFHG; vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteile des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3 und B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.3; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG N 10; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 213, je mit weiteren Hinweisen).

3.
Vorab ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin an der Beweiserhebung im vorinstanzlichen Verfahren verletzt hat.

3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Entscheid sich allein auf die "letzten verfügbaren Daten des Monitorings der Zürcher Gemeinden von Winter 2017/2018" gestützt habe. Ihr habe die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt offengelegt, woher diese Daten konkret stammten. Die Erhebung dieses Beweises sei ausserdem entscheidwesentlich. Zudem seien zur Berechnung der Versorgungsquote die Anzahl der Betreuungsplätze und die Anzahl der Kinder im Vorschulalter von null bis vier Jahren verwendet worden. Die Anzahl Plätze und Kinder sei unklar. Sie habe sich zur eben erwähnten Beweiserhebung und zu diesen Berechnungsgrundlagen nicht äussern können. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Heilung dieser Verletzung käme allenfalls dann in Frage, wenn die Vorinstanz die Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Verfahren umfassend ediere und ihr Gelegenheit gebe, sich hierzu zu äussern.

3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass sie der Beschwerdeführerin sehr wohl das rechtliche Gehör gewährt habe. So habe sie mit Telefonat vom 29. September 2021 ausführlich über die vorgesehene Entscheidung und deren Begründung informiert. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich dieses Gesprächs die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen, Einwände geltend zu machen und Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen. Die Vorinstanz habe die Verfügung erst am darauffolgenden Tag erlassen.

3.3 Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG räumt den Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör ein. Dieser ebenfalls gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistete Anspruch umfasst unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung und das Recht auf die Ausübung von Mitwirkungsrechten bei der Beweiserhebung, was beispielsweise den Anspruch des Betroffenen umfasst, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (vgl. BGE 147 I 433 E. 5.1 und 136 I 265 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1016 ff.). Der Anspruch auf Gelegenheit zur Stellungnahme umfasst das Recht, sich zu allen relevanten Tatsachen zu äussern, bevor ein Entscheid über die Rechtslage getroffen wird (vgl. BGE 138 III 252 E. 2.2, 135 II 286 E. 5.1 und 135 V 465 E. 4.3.2). Wird eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, so muss diese angemessen sein, um eine wirksame Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. BGE 138 III 252 E. 2.2 und 133 V 196 E. 1.2). Der Anspruch verpflichtet die Behörde aber nicht zur Fristsetzung. Die Behörde muss dem Betroffenen lediglich genügend Zeit einräumen, damit er die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme einzureichen, wenn er dies für notwendig erachtet (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; Urteil des BGer 6B_1012/2020 vom 8. April 2021 E. 1.1). Der Anspruch umfasst aber auch das Recht, über die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Grundlagen orientiert zu werden und in die entsprechenden Akten Einsicht zu nehmen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BVGer B-2067/2015 vom 25. April 2017 E. 2.2.3; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kommentar VwVG, Zürich 2022, Art. 29 N 19 ff. und 60 f., je mit weiteren Hinweisen).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Es käme mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung sein würde, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst würde oder nicht (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1 und 132 V 387 E. 5.1). Vorbehalten sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenigen Fälle, in denen eine solche Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). So fällt eine Heilung namentlich dann in Betracht, wenn die unterbliebene Gehörsgewährung vor dieser Instanz nachgeholt wird (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.3.2; Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 29 N 72 ff.). In einem solchen Fall könnten dann unter Umständen selbst eine allenfalls unterbliebene Anhörung, Akteneinsicht, Beweiserhebung oder Beweiswürdigung nachträglich geheilt werden (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4; Urteil des BGer 6B_1012/2020 vom 8. April 2021 E. 1.1 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 f.).

3.4 Die Vorinstanz informierte laut ihrer Telefonnotiz die Beschwerdeführerin am 29. September 2021 telefonisch, dass deren Gesuch abgelehnt werden müsse, weil nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für die Bedarfsprüfung auf die Versorgungsquote abgestützt werden müsse. Diese liege gemäss dem Report Kinderbetreuung der Stadt B._______ in der Gemeinde A._______ bei 84 % und damit über der kritischen Grenze von 70 %. Somit sei der Bedarf in der Gemeinde A._______ laut diesem Report bereits vor der Eröffnung der KITA X._______ gedeckt gewesen, weshalb kein Bedarf an zusätzlichen neuen Plätzen bestehe. Abschliessend wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, eine Beschwerde gegen den Entscheid einzureichen (Vernehmlassungsbeilage B, S. 1).

Diese Telefonnotiz fasst das telefonische Gespräch zwar bloss summarisch zusammen, ohne dessen genauen Wortlaut und Verlauf widerzugeben. Gleichwohl ergeben sich aus ihr in inhaltlich genügender Weise die mündliche Mitteilung der Gesuchsablehnung, deren Begründung mit einem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung. Somit gewährte die Vorinstanz mit dieser telefonischen Information und ihrer einsehbaren Notiz im entsprechenden Aktendossier das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zunächst in hinreichender Weise. Das Telefongespräch erfolgte allerdings lediglich einen Tag vor dem Verfügungserlass am 30. September 2021. Damit war es der damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - nur sehr beschränkt möglich, zum telefonisch angekündigten Entscheid vor dessen Erlass Stellung zu nehmen. Für das Gericht ist zudem nicht erkennbar, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in diesem Telefonat irgendeine Frist zur Stellungnahme angesetzt hat oder nicht. Folglich ist letztlich unklar, ob diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt oder nicht. Diese Frage kann hier indes aus prozessökonomischen Gründen offengelassen werden, wie sogleich aufzuzeigen ist, da eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ohnehin als geheilt angesehen werden kann (dazu unten E. 3.5 und 3.6).

3.5 Die Vorinstanz legte im vorliegenden Verfahren in ihrer Vernehmlassung (S. 2) eingehend dar, dass sie sich bei ihrem Entscheid auf die Daten des "Monitorings 'Situation der familien- und unterrichtsergänzenden Betreuung im Kanton Zürich', Kindertagesstätten in den Zürcher Gemeinden, Winter 2017/2018" (Vernehmlassungsbeilage A18) und den "Report Kinderbetreuung" des Sozialdepartements der Stadt B._______ vom Mai 2021 (abrufbar unter: , abgerufen am 18. Juli 2022) gestützt habe. Zudem verwies die Vorinstanz neu zusätzlich auf den Bericht "Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung im Jahr 2018" des Bundesamts für Statistik vom Mai 2020 (abrufbar unter: > Aktuell > Neue Veröffentlichungen, abgerufen am 18. Juli 2022), Angaben des Bundesamts für Statistik zur ständigen Wohnbevölkerung am 31. Dezember 2020 in der Gemeinde A._______ (abrufbar unter: , abgerufen am 18. Juli 2022) und eine E-Mail der Abteilung "Gesellschaft" der Gemeinde A._______ vom 25. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage A20). Aus den beiden letztgenannten Informationsquellen geht hervor, wie viele Betreuungsplätze es in der Gemeinde A._______ im Jahre 2020 und wie viele Kinder im Vorschulalter von null bis vier Jahren es am 31. Dezember 2020 in dieser Gemeinde gab.

Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in ihrer Replik zu den eben erwähnten Berechnungsgrundlagen in umfassender Weise äussern. Demnach kann eine allfällige Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt angesehen werden.

3.6 Was den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin um Edition sämtlicher entscheidungsrelevanter Datengrundlagen und Akten sowie um anschliessende Gelegenheit zur Stellungnahme anbelangt, ist die Vorinstanz dem Editionsbegehren im Rahmen ihrer Vernehmlassung, wie soeben erwähnt, nachgekommen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin konnte damit in ihrer Replik zu den editierten Dokumenten Stellung nehmen. Damit ist ihr entsprechender Antrag gegenstandslos geworden.

4.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Erbringung des konkreten Bedarfsnachweises im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV strittig und zu prüfen.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b KBFHV zunächst geltend, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen aufgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV bezüglich des Umfangs des Bedarfsnachweises zu Unrecht abgewiesen habe. Denn aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 KBFHV ergebe sich, dass das Nachweiserfordernis des Gesuchstellers "mit" der Anmeldeliste erfüllt werden könne. Die Beschwerdeführerin ist deshalb der Ansicht, dass die Frage, ob eine Anmeldeliste den Bedarfsnachweis im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b KBFHV für sich genommen zu erbringen vermöge oder nicht, vorliegend offenbleiben könne, da der konkrete Bedarf mit der von ihr eingereichten Anmeldeliste und den Angeboten im örtlich relevanten Markt nachgewiesen sei.

4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass bereits das Beitragsgesuch einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer entsprechenden Anmeldeliste enthalten müsse. Die Frage des Bedarfs sei aber infolge der bundesverwaltungsgerichtlichen Urteile B-6727/2019 und B-171/2020 vom 5. August 2020 grundsätzlich nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, gesuchstellenden Trägerschaft und ihrer übrigen Angebote, sondern auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Angebote "im gleichen Ort", unter Einschluss der Angebote von Dritten, zu beurteilen. Aus diesem Grund müssten im vorliegenden Fall bei der Beurteilung des Bedarfs die übrigen Angebote im gleichen Ort, auch jene von Drittanbietern, einbezogen werden und es sei in Analogie zum Report Kinderbetreuung der Stadt B._______, auf den das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden einschlägigen Urteilen verwiesen habe, die Versorgungsquote zu berechnen.

4.3 Vorliegend ist vorab umstritten und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den konkreten Bedarfsnachweis im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV bereits mit den von ihr eingereichten Dokumenten erbracht hat.

4.3.1 Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV nennt als Erfordernis für die Gewährung von Finanzhilfen insbesondere einen "konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste". Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Abgabe einer unverbindlichen Anmeldeliste für sich alleine den in Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV verlangten konkreten Bedarfsnachweis jedoch noch nicht. Vielmehr kann dieser nur dann als erbracht gelten, wenn ein nachhaltiges Bedürfnis nach weiteren Betreuungsplätzen dokumentiert wird (vgl. Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin kreuzte in der Beilagenliste des Gesuchsformulars vom 2. August 2021 zwar die Beilage "Belegung auf Basis unterzeichneter Verträge ab Eröffnungs-/Erhöhungsdatum" an (Vernehmlassungsbeilage A1, Ziff. 7). Sie reichte jedoch nur das Dokument "Präsenzkontrolle für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (Schulwochen 1 - 3 / Ferienwochen 1 - 3)" ein (Vernehmlassungsbeilage A2), in welche sie die Anzahl der in den ersten drei Schulwochen voraussichtlich zu betreuenden Kinder eintrug. Eine Liste der verbindlichen Anmeldungen fehlt. Unverbindliche Interessensbekundungen und die blosse Anzahl der Anmeldungen reichen indessen für den Bedarfsnachweis im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV nicht aus (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Im vorliegenden Fall ist der konkrete Bedarf demnach mit dem eben erwähnten Präsenzkontrolldokument nicht nachgewiesen.

4.4 Damit ist im vorliegenden Fall für die Erbringung des in Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV verlangten konkreten Bedarfsnachweises auf weitere Angaben als die lediglich provisorische und damit unverbindliche Anmeldeliste abzustellen. Dazu gehören sämtliche Angaben, die sicherstellen, dass tatsächlich ein Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen besteht (vgl. Erläuterung der Vorinstanz zur Änderung der KBFHV, S. 3, abrufbar unter: , Kommentar zur Verordnungsänderung von Dezember 2018 [PDF], abgerufen am 18. Juli 2022, und oben E. 4.3.1).

5.
Für die Feststellung des Bedarfs an zusätzlichen Betreuungsplätzen sind nach der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der KBFHV in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV namentlich die Angebote der Trägerschaft "im gleichen Ort" zu berücksichtigen: "Falls die Trägerschaft im gleichen Ort bereits weitere Angebote betreibt, muss für die Frage des Bedarfs auch deren Belegung einbezogen werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzlichen Standortes die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Es muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Umverteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine solche kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden" (S. 3 dieser Erläuterung). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht.

5.1 Damit ist zunächst der Begriff "im gleichen Ort" näher zu bestimmen und einzugrenzen. Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung umfasst der kombinierte Begriff "im gleichen Ort" dasjenige Gebiet, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2 und B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.2; dazu: Wahl des Betreuungsarrangements, in: Familienergänzende Kinderbetreuung und Gleichstellung, Schweizer Nationalfonds NFP 60, Schlussbericht vom 28. Oktober 2013, S. 59 ff., abrufbar unter: , abgerufen am 18. Juli 2022; mutatis mutandis zur Abgrenzung des örtlich relevanten Markts: Jürg Borer, Wettbewerbsrecht I, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG N 14). Der "gleiche Ort" ist somit nicht in jedem Fall identisch mit der jeweiligen Gemeindegrenze (vgl. Urteil des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.5). So war es beispielsweise in zwei von diesem Gericht bereits entschiedenen Fällen nicht sachgerecht, für die Bedarfsklärung "im gleichen Ort" auf das gesamte Gebiet der Stadt Zürich abzustellen (Urteile des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4 und B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5). Umgekehrt ging die Vorinstanz in einem anderen Fall zu Recht davon aus, dass das Betreuungsangebot in den ländlichen Nachbargemeinden Bonstetten und Wettswil ZH "im gleichen Ort" angeboten wird (Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.2).

5.2 Für die Feststellung des konkreten Bedarfs an einem bestimmten Ort sind sämtliche Angebote an diesem Ort, auch diejenigen von Drittanbietern, in geeigneter Weise mit einzubeziehen. So ist es ohne Weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazitäten, beispielsweise aufgrund eines besonders attraktiven Standortes oder einer besonders attraktiven Räumlichkeit, eine Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu unerwünschten und nicht nachhaltigen Substitutionseffekten führen würden. Die Fragen des Angebots und des Bedarfs sind daher grundsätzlich nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, gesuchstellenden Trägerschaft (und ihrer übrigen Angebote), sondern auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Angebote "im gleichen Ort", unter Einschluss der Angebote von Dritten, zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.6, B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4 und B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4).

5.3 Eine sachgerechte Abgrenzung des relevanten Gebiets und eine Berücksichtigung grundsätzlich sämtlicher Angebote "im gleichen Ort" werden sodann die Gleichbehandlung sämtlicher Gesuchsteller sicherstellen und überdies eine Trägerschaft mit Überkapazitäten an einem anderen Ort nicht benachteiligen (vgl. Urteile des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.6 und B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.6).

5.4 Unter den Parteien ist denn auch unstrittig, dass die Frage des Bedarfs grundsätzlich nicht nur aus der Perspektive der einzelnen gesuchstellenden Trägerschaft und damit der Beschwerdeführerin, sondern unter Berücksichtigung aller örtlich vorhandener Angebote zu beurteilen ist.

6.
Damit ist im Folgenden zu prüfen, wie im vorliegenden Fall der "gleiche Ort" konkret geographisch einzugrenzen ist, und in welchem geographischen Gebiet ein konkreter Bedarf an einem Betreuungsangebot besteht, wie dies die Beschwerdeführerin in A._______ geplant hat.

6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Prüfung, ob die Wahl der Gemeinde A._______ ohne Berücksichtigung der Nachbarsgemeinden als Eingrenzung "im gleichen Ort" sachgerecht sei. Es sei davon auszugehen, dass nicht wenige Eltern anderer Gemeinden die geographische Lage der Gemeinde A._______ dazu nutzten, ihre Kinder auf dem Arbeitsweg abzugeben und auf dem Nachhauseweg quasi en passant wieder abzuholen. Dies deute darauf hin, dass die Eingrenzung nicht in rechtsgenügender Weise vorgenommen worden sei und das Gesuch somit nicht sachgerecht beurteilt worden sei. Die Ortschaften A._______, C._______, D._______, E._______ und selbst F._______ seien weitgehend zusammengewachsen. Dem massgeblichen örtlichen Markt seien zumindest die Gemeindegebiete von C._______, D._______ und E._______ zuzurechnen. Der Vorinstanz sei die Ermittlung des örtlich relevanten Markts nicht "zuzutrauen".

6.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass die Eltern in der Regel eine Betreuungsmöglichkeit in der Nähe ihres Wohnorts oder Arbeitsorts wählen würden. Personen, die in die Stadt B._______ zur Arbeit pendeln, würden daher ihr Kind in der Regel entweder am Wohnort oder am Arbeitsort in der Stadt B._______ betreuen lassen. Das Betreuungsangebot in der Stadt B._______ sei sehr gut ausgebaut. Es bestehe daher überhaupt keine Notwendigkeit für die Eltern, auf dem Arbeitsweg ausgerechnet in der Gemeinde A._______ anzuhalten und ihr Kind dort zur Betreuung zu bringen. Die Stadt B._______ grenze direkt an die Gemeinde A._______. Würden die an diese angrenzenden Gemeinden in die Berechnung der Versorgungsquote einbezogen, müsste auch der angrenzende Kreis _______ der Stadt B._______ einbezogen werden.

6.3 Das Gebiet der Gemeinde A._______ gehört unbestrittenermassen zum "gleichen Ort" im Sinne der Erläuterung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018, was sachgerecht scheint. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz zu Recht das relevante Gebiet mit den Grenzen der politischen Gemeinde A._______ gleichgesetzt hat oder ob richtigerweise weitere, an diese Gemeinde angrenzende Gemeinden oder Stadtgebiete zum "gleichen Ort" wie die Beschwerdeführerin gehören würden, und wenn ja, welche.

6.3.1 Die Versorgungsquote in der Stadt B._______ betrug im Winter 2017/2018 unbestrittenermassen insgesamt über 70 % (genau: 74.6 % [= 1.67 x 100 x {10'200 Betreuungsplätze : 22'844 Kinder}]; Vernehmlassungsbeilage A18) und in deren Kreis _______ rund 158 % (Vernehmlassung, S. 3). Ob trotzdem seitens der Stadt_______ Bevölkerung oder von Teilen von ihr eventuell zusätzlicher Bedarf an Betreuungsplätzen in A._______ besteht, geht aus den vorliegenden Akten indessen nicht hervor. Die Vorinstanz unterliess eine Abklärung eines allfälligen Bedarfs dieser Personen. Zudem reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz keine aktuellen, den Anforderungen an einen konkreten Bedarfsnachweis im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV genügende Anmeldelisten mit Angaben zum Umfang der Betreuung ein (vgl. E. 5.2 hiervor), obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet gewesen wäre. Somit ist unklar, ob die Stadt B._______ oder Quartiere von ihr möglicherweise "im gleichen Ort" wie die KITA der Beschwerdeführerin liegen.

6.3.2 Des Weiteren grenzt die Gemeinde A._______ unter anderem auch an die Gemeinden C._______, D._______ und E._______. Folgt man den unstrittigen, auf das Monitoring der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom Winter 2017/2018 gestützten Angaben der Beschwerdeführerin (Replik, S. 3), wies die Gemeinde C._______ damals eine Versorgungsquote von 41.29 % (= 1.67 x 100 x [180 Betreuungsplätze : 728 Kinder]), die Gemeinde D._______ eine Versorgungsquote von 52.45 % (= 1.67 x 100 x [87 Betreuungsplätze : 277 Kinder]) und die Gemeinde E._______ eine Versorgungsquote von 59.76 % (= 1.67 x 100 x [73 Betreuungsplätze : 204 Kinder]) auf. Demnach betrug die Versorgungsquote in den Gemeinden C._______, D._______ und E._______ damals weniger als die oben erwähnten 70 % (vgl. oben E. 3.4 und 6.3.1). Bei zusätzlicher Berücksichtigung des Anteils der Kinder im Alter von fünf bis sechs Jahren nebst des Anteils der Kinder im Alter von null bis vier Jahren würde sich sogar eine noch tiefere Versorgungsquote in diesen Gemeinden abzeichnen. Der Umstand, dass hinsichtlich der angrenzenden Stadt B._______ eine höhere Versorgungsquote berechnet wurde, vermag daran nichts zu ändern. Von Bedeutung ist sodann, dass der Report Kinderbetreuung der Stadt B._______ sich nur auf die Situation in der Stadt B._______ bezieht und hinsichtlich der Gemeinden C._______, D._______ und E._______ naturgemäss nur bedingt aussagekräftig ist. Die Vorinstanz unterliess es jedoch zu untersuchen, ob auch für diese Gemeinden lokale Bedarfsermittlungen verfügbar sind (vgl. den kantonalen gesetzlichen Auftrag an die Gemeinden zur Bedarfsermittlung in Art. 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [LS 852.1]). Damit stellt sich in casu mit Blick sowohl auf diese Gemeinden als auch auf die Stadt B._______ die Rechtsfrage, wie der massgeblich relevante Ort abzugrenzen ist. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, wird darüber entschieden werden können, ob die Stadt B._______ und die Gemeinden C._______, D._______ und E._______ als nicht "im gleichen Ort" wie die KITA der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind oder nicht.

6.3.3 Die Vorinstanz grenzt den örtlich relevanten Markt im angefochtenen Entscheid auf die Gemeinde A._______ ein, ohne darzulegen, wie sie diese Abgrenzung in casu konkret vornimmt und warum die Marktgrenzen gerade mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Sie setzt vielmehr den Betreuungsbedarf an einem "bestimmten Ort" mit dem Bedarf am Betriebsort der streitbetreffenden KITA gleich (Vernehmlassung, S. 2). In ihrer Vernehmlassung zieht die Vorinstanz dann auf entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin hin (Beschwerde, S. 12) zusätzlich die Stadt B._______, namentlich deren Kreis _______, in ihre Bedarfsprüfung ein, womit sie implizit auch diese Stadt dem "gleichen Ort" zurechnet oder zumindest zuzurechnen bereit ist. Weshalb die Stadt B._______ nebst der Gemeinde A._______ Teil des örtlich relevanten Markts sei, legt die Vorinstanz jedoch nicht dar. Bei ihren Darlegungen stützt sie sich auch nicht auf eine einheitliche Praxis zur Bestimmung des "gleichen Orts", sondern ändert bei dessen Definition jeweils die ihr passende Argumentation entsprechend den jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine klare, kohärente Linie, wie sie den örtlich relevanten Markt abgrenzt, ist dabei nicht ersichtlich. Sie verwies auch nicht auf eine Gerichtspraxis, die jenen Ort einheitlich bestimmt. Damit ist unklar, wie die Vorinstanz in konkreten Einzelfällen diese Abgrenzung vornimmt, und es bleibt unter anderem ungewiss, ob die Vorinstanz in casu dem Grundsatz der Rechtsgleichheit überhaupt Rechnung trägt. Die Bestimmung sowie die Ein- und Abgrenzung des "gleichen Orts" durch die Vorinstanz genügen somit den rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht. Die Vorinstanz wird daher zuerst eine einheitliche Praxis unter Berücksichtigung der anwendbaren Grundsätze sowie der massgeblichen Abgrenzungsmassstäbe und -kriterien festlegen müssen, bevor sie erneut über die Ein- und Abgrenzung des "gleichen Orts" entscheidet.

6.3.4 Würde man der von der Vorinstanz in casu vorgenommenen Ein- und Abgrenzung folgen, hiesse dies, dass allfällige Unterkapazitäten in den Gemeinden C._______, D._______ und E._______ sowie in der Stadt B._______ für die Klärung des Bedarfs an Betreuungsplätzen in der Gemeinde A._______ nicht heranzuziehen wären, obwohl es sich um Nachbargemeinden handelt und in diesen ein Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen besteht. Die Gemeinde A._______ grenzt nördlich direkt an die Stadt B._______, namentlich deren Kreis _______, und südlich unmittelbar an die Gemeinden E._______ und C._______. Demgegenüber ist D._______ eine südliche Nachbargemeinde von C._______.

6.3.5 Die Vorinstanz hat insbesondere auch keine Abklärungen getätigt, ob Eltern in C._______, D._______ oder E._______ ihre Kinder in der Gemeinde A._______ betreuen lassen, obwohl die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass sie Nachfragen von Familien aus C._______ erhalten habe, ob sie noch Kinder aufnehmen könnte (Vernehmlassungsbeilage A5, S. 1). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin (Replik, S. 2 f.), dass die geografischen Distanzen zwischen diesen Ortschaften sowie die jeweilige Fremdbetreuungsquote in den Gemeinden C._______, D._______ und E._______ nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden können. So bleibt ebenfalls unklar, ob erwerbstätige Eltern aus diesen Ortschaften die Lage der Gemeinde A._______ dazu nutzen oder nutzen würden, ihre Kinder dort betreuen zu lassen, und wenn ja, wie viele solcher Eltern es gibt. Dabei ist auch das Betreuungsangebot in der Stadt B._______, besonders jenes in deren Kreis _______, zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat bislang keine konkreten Abklärungen getätigt, ob allenfalls auch die erwähnten Nachbargemeinden oder die Stadt B._______ teilweise oder gänzlich zum "gleichen Ort" im Sinne der Erläuterung vom 7. Dezember 2018 gehören.

7.
Im vorliegenden Fall stellt sich schliesslich die Frage des weiteren Vorgehens. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen vor, dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidungsarten steht dem Gericht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu.

7.1 Eine Rückweisung ist mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und deshalb im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt. Schliesslich bleibt der betroffenen Partei bei einer Rückweisung der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3269/2020 vom 5. August 2021 E. 8.2, A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 6.1 und A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2).

7.2 In casu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze - namentlich des Rechtsgleichheitsprinzips - eine eigene Praxis zur Eingrenzung des "gleichen Orts" im Sinne der Erläuterung vom 7. Dezember 2018 festlegt und diese Praxis auf den vorliegenden Fall anwendet oder - sofern bereits eine solche besteht - diese darlegt. Muss eine Praxis zuerst festgelegt werden, könnte sich diese unter Umständen in geeigneter Weise an die kartellrechtlichen Kriterien der örtlichen Marktabgrenzung anlehnen.

7.3 Die Daten, welche die Vorinstanz zur Bedarfsberechnung verwendete, waren bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids veraltet, wie die Vorinstanz selbst einräumt. Sie holte neuere Daten erst im Beschwerdeverfahren nach einem Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein und dies lediglich bei der zuständigen Behörde der Gemeinde A._______, dem Bundesamt für Statistik und dem Kanton Zürich (Vernehmlassung, S. 3). Bei ihrem neuen Entscheid hat die Vorinstanz deshalb bei der Ermittlung des Bedarfs an zusätzlichen Betreuungsplätzen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV auf aktuelle Daten abzustellen.

7.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf den Eventualantrag als begründet, weshalb sie im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei. Es sind ihr daher keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG e contrario sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Im Übrigen wären der Beschwerdeführerin ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihr die Vorinstanz durch die Verwendung veralteter Daten bei der Bedarfsberechnung (vgl. oben E. 7.3) auf jeden Fall begründeten Anlass zur Beschwerdeerhebung gab. Denn es wäre der Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nicht erst im nachgelagerten Beschwerdeverfahren oblegen, in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sämtliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Eine korrekte Bedarfsberechnung wäre der Vorinstanz schon im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewesen, indem sie die aktuellen Zahlen herangezogen hätte. Hätte sie dies damals und nicht erst im laufenden Beschwerdeverfahren getan, wäre der diesbezügliche Beschwerdegrund unter Umständen entfallen. Da die Beschwerde gutgeheissen wird, ist der Anlass für sie im Rahmen der Kostenauferlegung jedoch nicht relevant. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Aus dem eben in Erwägung 8.1 hiervor erwähnten Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerde wegen veralteter Daten provoziert hat, müsste die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohnehin auch eine Parteientschädigung bezahlen; dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch aufgrund der Beschwerdegutheissung und der daraus folgenden Entschädigungspflicht nicht von Relevanz. Die Beschwerdeführerin reichte für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. VGKE) ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- auszurichten. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen stellen Ermessenssubventionen dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Urteile des BVGer B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 8 und B-600/2021 vom 5. April 2022 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Urteil ist entsprechend mit seiner Eröffnung endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Andrea Giorgia Röllin

Versand: 20. September 2022

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Rechtsvertreter;
Beilage: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4828/2021
Datum : 13. September 2022
Publiziert : 27. September 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Finanzhilfen für familienergänzende Familienbetreuung


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
KG: 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
SuG: 35
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-V-407 • 132-V-387 • 133-V-196 • 135-I-279 • 135-II-286 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-265 • 137-I-195 • 138-III-252 • 140-I-99 • 142-III-48 • 145-I-167 • 147-I-433
Weitere Urteile ab 2000
4A_453/2016 • 6B_1012/2020
Stichwortregister
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akte • akteneinsicht • analogie • angewiesener • anspruch auf rechtliches gehör • antrag zu vertragsabschluss • arbeitsweg • ausgabe • bedürfnis • begründung des entscheids • beilage • berechnung • berechnungsgrundlage • bericht • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdefrist • beschwerdegrund • beschwerdeschrift • betriebsort • betroffene person • betrug • beurteilung • beweisführung • bruchteil • bundesamt für sozialversicherungen • bundesamt für statistik • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • distanz • duplik • e-mail • edi • einfaches und rasches verfahren • eingrenzung • eintragung • emrk • entscheid • ermessen • erwachsener • eröffnung des entscheids • familie • finanzhilfe • form und inhalt • frage • frist • gemeinde • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • kenntnis • kindergarten • kommunikation • konkursdividende • kostenvorschuss • kreis • mitwirkungspflicht • monat • nationalfonds • ort • politische gemeinde • prozessvertretung • recht auf stellungnahme • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsgleiche behandlung • rechtslage • replik • report • richterliche behörde • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftstück • stelle • stichtag • subvention • tag • telefon • teleologische auslegung • unrichtige auskunft • untersuchungsmaxime • verfahrenskosten • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weiler • weisung • wiese • zahl • zürich
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