Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3269/2020
Urteil vom 5. August 2021
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A.________, (...)
vertreten durch MLaw Claudia Trösch, Rechtsanwältin, Kanzlei Zenari Thomann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bundespersonal; Rückforderung von Ausbildungskosten.
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde per 1. Oktober 2017 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) als Aspirant befristet bis 30. September 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt (nachgehend: Aspirantenvertrag). In diesem Zeitraum wurde er zum Transportpolizisten an der Interkantonalen Polizeischule (...) (nachgehend: [...]) ausgebildet. Betreffend die Ausbildungskosten vereinbarten die SBB und A.________ mittels dem vorgefertigten Formular «Antrag und Vereinbarung für die Beteiligung an einer Zweitausbildung» vom 1. Juni 2017 (nachgehend: Ausbildungsvereinbarung), dass die SBB für den auf Fr. 120'000. bezifferten Betrag aufkomme. A.________ wurde seinerseits verpflichtet, der SBB den erwähnten Betrag im Rahmen einer sich monatlich reduzierenden Summe zurückzuvergüten, sollte er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung freiwillig beenden. B.
Nachdem A.________ die Ausbildung als Polizist am 30. September 2018 abgeschlossen hatte, wurde er mittels Arbeitsvertrag vom 12. September 2018 per 1. Oktober 2018 bei der SBB als Transportpolizist mit einem Beschäftigungsgrad von 100% unbefristet angestellt (nachgehend: Arbeitsvertrag). Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass die Ausbildungsvereinbarung integrierender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses darstellt. C.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 kündigte A.________ seine Stelle bei der SBB per 30. April 2020. Im Kündigungsschreiben wies er darauf hin, dass er am 1. Mai 2020 bei der Regionalpolizei (...) eine neue Stelle antreten werde. D.
Gemäss einer handschriftlichen Notiz wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz am 13. Februar 2020 eröffnet, dass er für die seitens der SBB übernommene Ausbildung rückzahlungspflichtig werde. Der Notiz ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift diesbezüglich verweigerte. E.
Mit Schreiben vom 30. März 2020 sowie beigelegter Rechnung forderte
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die SBB A.________ auf, den betreffend die Ausbildung aufgrund der gekündigten Stelle als Polizist fällig werdenden Betrag von Fr. 56'508. einzubezahlen. F.
F.a In der Folge fand zwischen der SBB und A.________ ein Briefwechsel statt, da letzterer die Höhe der in Rechnung gestellten Ausbildungskosten in Frage stellte. In diesem Rahmen ersuchte er die SBB auch um Aufschlüsselung der im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen Gesamtkosten. F.b Die SBB hielt an ihrer Forderung fest und legte Gründe dar, weshalb sie die von A.________ dargelegten Argumente nicht für überzeugend halte.
F.c Mit Schreiben vom 21. April 2020 verlangte der Beschwerdeführer von der SBB eine anfechtbare Verfügung.
G.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 hält die SBB an ihrer Rückforderung aus der Ausbildungsvereinbarung fest und verpflichtet A.________ zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags. In der Begründung weist sie insbesondere auf die im Rahmen der Ausbildungsvereinbarung vereinbarte Summe von Fr. 120'000. sowie die anteilsmässige Rückzahlungsverpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren hin. Zudem legt sie dar, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 56'508. entsprechend der im Vertrag aufgeführten Regelung für den auf 17 Monate entfallenden Anteil der Ausbildungskosten zusammensetzt. Der Beschwerdeführer habe dem Rückzahlungsbeitrag zugestimmt und sei über die Modalitäten der Vereinbarung umfassend informiert worden, wobei er sich mit diesen nicht nur im Ausbildungs-, sondern auch im Arbeitsvertrag einverstanden erklärt habe.
H.
Gegen die Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und der Rückforderungsbetrag für die Kosten der Zweitausbildung des Beschwerdeführers sei neu in noch zu bestimmender Höhe festzusetzen, subeventualiter sei die Angelegenheit an
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die Vorinstanz zur Neufestsetzung des Rückforderungsbetrags zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er betreffend die effektiven Kosten der von ihm absolvierte polizeiliche Grundausbildung an der (...) um Edition der Belege durch die Vorinstanz.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Rückzahlungsvereinbarung in der Annahme unterzeichnet zu haben, dass die veranschlagten Kurskosten von Fr. 120'000. den effektiven Kosten für die Polizeiausbildung entsprechen würden. Er habe nicht davon ausgehen können, dass darüber hinaus noch weitere Beträge verrechnet worden seien. I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 begründet die Vorinstanz, weshalb die Argumente des Beschwerdeführers unzutreffend seien. J.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Oktober 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. K.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist.
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vorinstanz kam hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1
BPG und Art. 180 Abs. 1 des am 1. Mai 2019 in Kraft getretenen Seite 4
und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Gesamtarbeitsvertrags der Vorinstanz vom 26. November 2018 [nachfolgend: GAV-SBB]). Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG und stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1
BPG und Art. 182 GAV-SBB).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
VGG und Art. 180 Abs. 2 GAV-SBB).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, worin er zur Bezahlung von Fr. 56'508. verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
und Art. 52
VwVG) ist einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die angefochtene Verfügung von der zuständigen Stelle erlassen worden sei. So sei der Arbeitsvertrag
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sowie die Ausbildungsvereinbarung mit den «Schweizerischen Bundesbahnen mit Sitz in Bern» abgeschlossen worden, hingegen sei die Verfügung von der «SBB AG, (...) Olten» ergangen. Die Verfügung sei mangels Zuständigkeit nichtig.
3.2 Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft und sie ist, wie zuvor in E. 1.1 ausgeführt, grundsätzlich zum Erlass von Verfügungen zuständig. Der Gesamtarbeitsvertag hält in allgemeiner Weise fest, dass die SBB bei Uneinigkeit über eine Vertragsänderung oder bei anderen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung erlässt (vgl. Art. 180 Abs. 1 GAV-SBB), ohne diese Kompetenz einer spezifischen Stelle innerhalb des Unternehmens zu übertragen. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei den Arbeits- und Aspirantenverträgen die SBB mit Sitz in Bern explizit als Vertragspartei genannt wird, ähnlich wie bei der Verfügung ist als Adressierungselement jedoch einmal die Personalabteilung der SBB in Fribourg und einmal jene in Zollikhofen aufgeführt. Die Verfügung wurde von B.________, (...) der Transportpolizei, sowie C.________, (...) der Personalabteilung, unterzeichnet. Letzterer hat neben dem (...) der Region Deutschschweiz auch die Ausbildungsvereinbarung unterzeichnet. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen und der Beschwerdeführer legt solche auch nicht dar , dass diese Personen für die Ausstellung der Verfügung nicht unterzeichnungsberechtigt gewesen wären. Selbst wenn die Adressierung der Verfügung auf die Personalabteilung in Olten lautet, ist diese ohne Weiteres der SBB AG mit Hauptsitz in Bern zuzuordnen. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Verfügung von einer unzuständigen Stelle erlassen worden wäre, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 4.
4.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers untersteht gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d
BPG dem Bundespersonalgesetz sowie ergänzend dem GAVSBB (Art. 6 Abs. 3
i.V.m. Art. 38 Abs. 2
BPG). Soweit dieses und andere Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, gelten sodann die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220; Art. 6 Abs. 2
BPG und Art. 1 Abs. 3 GAV-SBB). Darüber hinaus sind für die vorliegende Arbeitsstreitigkeit der Arbeitsvertrag sowie weitere Vereinbarungen zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer massgeblich. Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
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(BPV, SR 172.220.111.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2372/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3 m.H.).
Gemäss Art. 4 Abs. 2
BPG setzen die Arbeitgeber ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein. Sie treffen geeignete Massnahmen zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zu Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. b
BPG). Personen mit abgeschlossener Ausbildung, die eine zusätzliche interne Ausbildung bei der Vorinstanz absolvieren, gelten gemäss dem GAV-SBB als Mitarbeitende in Zweitausbildung (vgl. Anhang 1, Art. 3 GAV-SBB). Gemäss interner Weisung der Vorinstanz fallen darunter auch Personen, welche sich bei der Vorinstanz zu Transportpolizisten und Transportpolizistinnen ausbilden lassen (vgl. Ziff. 1.4 Regelwerk SBB, Weisung K.152, Aus- und Weiterbildung [nachgehend: Weisung der Vorinstanz]).
Eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend die Kostentragung von Ausbildungen, deren Übernahme insbesondere bei betriebsnotwendigen Ausbildungen nicht ohnehin geschuldet ist, ist grundsätzlich zulässig, soweit sie den vom Arbeitnehmer zurückzuvergütenden Betrag und den Zeitraum fixiert, innert welchem die Kündigung eine Rückzahlungspflicht auslöst. Unzulässig ist eine Rückzahlungsklausel, wenn sie einseitig auf die Interessen des Arbeitsgebers gerichtet ist. Schranken bilden dabei insbesondere die für den Arbeitnehmer auch im öffentlichen Recht geltende Kündigungsfreiheit (vgl. Art. 170 Abs. 1 GAV-SBB) sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 6 Abs. 2
BPG i.Vm. Art. 328 Abs. 1
OR; zum Ganzen vgl. insb. FADRI BRUNOLD, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, 2013, S. 89 ff., STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 327a
OR N 7; ANDRÉ LERCH, Arbeitsrechtliche Rückzahlungsvorbehalte für Aus- und Weiterbildungskosten, Anwaltsrevue 1/2012, S. 24, THOMAS GEISER, Weiterbildung und Arbeitsrecht, Recht: Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 2011, S. 118-129, N 2.33 f., RAOUL BUSSMANN, Rückzahlungsklauseln bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, 1977, S. 44 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der ihm in Rechnung gestellte Betrag für die Ausbildungskosten deutlich überhöht ausfalle. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass sich die Übernahme der Kosten auf die Kurskosten beschränke und sich diese auf Fr. 120'000. belaufen würden. Von seinem Seite 7
neuen Arbeitgeber habe er allerdings in Erfahrung gebracht, dass die Kosten für die polizeiliche Grundausbildung an der Polizeischule in (...) deutlich tiefer ausfallen würden als der Betrag, den die Vorinstanz von ihm als Kurskosten zur Rückzahlung fordere. So würden sich die Kosten gemäss dem Drittpartnervertrag seines neuen Arbeitgebers und der (...) lediglich auf Fr. 46'500. pro Ausbildungsjahr belaufen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungsvereinbarung in Kenntnis der veranschlagten Kurskosten von Fr. 120'000. unterzeichnet habe. Dass dieser Betrag nicht den effektiven Kurskosten entspreche, wie dies in der Vereinbarung festgehalten worden sei, habe er nicht annehmen können. Er sei auch zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht worden. Obwohl er bei der Vorinstanz mehrfach die Aufschlüsselung der Ausbildungskosten verlangt habe, habe diese den in Rechnung gestellten Betrag nicht offenlegen wollen, sondern einzig darauf verwiesen, dass dies so vereinbart worden sei.
4.3 Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine zulässige Rückzahlungsvereinbarung vorliege und es nicht ersichtlich sei, weshalb er sich entsprechend dem fundamentalen Rechtsgrundsatz «pacta sunt servanda» nicht an die im Vertrag vereinbarten Pflichten zu halten habe. Dass die Rückzahlung der Ausbildung einzig die Kurskosten für die (...) umfassen würden, sei nicht vereinbart worden und der Beschwerdeführer habe davon in guten Treuen auch nicht ausgehen können. Vielmehr ergebe sich aus dem Vertragsinhalt sowie dessen Bestandteilen (insbesondere der Weisung der Vorinstanz), dass sich die Rückzahlung auf die Ausbildungskosten insgesamt und damit nicht nur auf die seitens der (...) der Vorinstanz als Vertragspartnerin in Rechnung gestellten Dienste beziehen würden. Dies widerspreche nicht nur dem Gelebten in der Aus- und Weiterbildungslandschaft, sondern es sei jedem Aspiranten klar und aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Informationen auch für ihn erkennbar gewesen, dass nebst den Kosten für die Schule unabhängig vom Lohn und der Arbeitszeit noch diverse weitere Aufwände anfallen würden, welche der Aus- und Weiterbildungsanbieter bei einem vorzeitigen Abgang nicht gewillt sei, zu bezahlen. Namentlich kämen etwa Betreuungskosten hinzu, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Ausbildungsjahres während rund eineinhalb Monate bei der Vorinstanz zum Einsatz gekommen und von erfahrenen Mitarbeitenden betreut worden sei. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass durch den Gebrauch und die (Ab-) Nutzung von Ausrüstungs- und lnventargegenständen über den Zeitraum Seite 8
von mindestens einem Jahr entsprechende lnstandhaltungsarbeiten oder Ersatzkosten entstehen würden, welche Teil der Weiterbildungskosten der Vorinstanz darstellten. Weshalb derartige Kosten nicht Teil der Weiterbildungskosten seien und in den entsprechend vereinbarten Betrag von Fr. 120'000. nicht einfliessen könnten, habe der Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert. Bei der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers handle es sich um eine Wahlschuld des Arbeitnehmers und nicht um eine Konventionalstrafe. Entweder der Arbeitnehmer arbeite die eingegangene Schuld durch Verbleiben in den Diensten des Arbeitgebers ab, oder er erstatte die Kosten. Die Ausbildung zum Transportpolizisten stelle schliesslich eine Ausnahme in der polizeilichen Ausbildungslandschaft dar, welche eisenbahnspezifische Spezialitäten aufweise. Entsprechend sei es nicht naheliegend, dass sich die Kosten des neuen Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit jenen der Vorinstanz decken würden, zumal nicht dargelegt worden sei, was dieser für Rahmenbedingungen mit der (...) vereinbart habe und wieviel er einem Polizeiaspiranten letztlich tatsächlich als Rückforderungskosten in Rechnung stelle.
4.4 In den Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen insbesondere entgegen, dass die in der Ausbildungsvereinbarung genannte Weisung unmissverständlich festhalte, was unter den Ausbildungskosten zu verstehen sei. Die Vorinstanz bestätige mit ihrer Vernehmlassung, dass sie im Rückforderungsbetrag über die in der Ausbildungsvereinbarung und der Weisung enthaltenen Positionen hinaus Kosten verrechnet habe und damit von ihm mehr fordere, als vertraglich abgemacht worden sei. Insbesondere sei nicht vereinbart worden, dass der Rückforderungsbetrag nebst den Kurskosten der (...) auch Betreuungskosten oder Aufwände für die Ausrüstung und Instandhaltungskosten enthalte. 5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien am 1. Juni 2017 eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben, worin sich die Vorinstanz als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesem gegenüber verpflichtete, die Kosten für die Ausbildung an der (...) zum Transportpolizisten vollständig zu tragen. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich demgegenüber, diese Kosten bei einem Austritt vor Ablauf von drei Jahren seit Abschluss der Ausbildung anteilsmässig zurückzubezahlen. Der Beschwerdeführer stellt Seite 9
die Gültigkeit dieser Ausbildungsvereinbarung nicht per se in Frage und bestreitet insbesondere nicht, dass die Vorinstanz aufgrund seiner vorzeitigen Kündigung grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch hat. In Bezug auf die grundsätzliche Rückzahlungspflicht sowie die in der Vereinbarung festgehaltenen Modalitäten ist zwischen den Parteien demnach von einem übereinstimmenden Vertragswillen auszugehen. 5.2 Nicht einig sind sich die Parteien hingegen darüber, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet hat. Die Ausbildungsvereinbarung, welche als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1286 ff.; Urteil des BVGer A-3396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 4), ist nachgehend hinsichtlich dieser Uneinigkeit auszulegen. 6.
6.1 Für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung). Dabei ergibt sich der wahre Sinn eines Vertrages nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen wie dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen ergeben. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht. Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden soll. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht. Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Seite 10
Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (vgl. insb. BGE 144 V 84 E. 6.2.1; Urteil des BVGer A-3396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1343 ff.). 6.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer über den Vertragsinhalt vollständig informiert worden sei und damit dem Rückzahlungsbetrag von Fr. 120'000. ausdrücklich zugestimmt habe. Sinngemäss macht sie damit geltend, dass in Bezug auf den Rückforderungsbetrag von einem übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen ist. Es trifft zwar zu, dass der Betrag von Fr. 120'000. in der Ausbildungsvereinbarung explizit genannt wird, dieser ist unter dem Titel «Kosten der Zweitausbildung» jedoch unmittelbar unter dem Kostenpunkt «Kurskosten» aufgelistet. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er sei davon ausgegangen, dass der Betrag den Kurskosten der Ausbildung an der (...) entspreche. Der Umstand, wonach er bei der Eröffnung der Rückforderung seine Unterschrift verweigerte und sich umgehend bei der Vorinstanz beschwerte, als er von seinem neuen Arbeitgeber erfuhr, dass dies offenbar nicht der Fall sei, spricht für die geltend gemachte Auffassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Aufgrund der Akten ist sodann nicht erkennbar, dass die Vorinstanz ihn spezifisch darüber aufgeklärt hat, dass der angegebene Betrag unter Umständen nicht den Kurskosten entspricht. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die eigentlichen Kurskosten der Polizeischule gerichtet war und nicht auf den festgesetzten Betrag von Fr. 120'000., zumal keine weiteren persönlichen Umstände oder Motive ersichtlich sind, die einen anderen Rückschluss auf die subjektive Willensbildung zuliessen. Ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich des Rückforderungsbetrag kann demnach nicht rechtsgenüglich festgestellt werden. Vielmehr scheinen die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von unterschiedlichen Auffassungen ausgegangen zu sein. 6.3 Die Ausbildungsvereinbarung ist demnach objektiv, nach Vertrauensprinzip auszulegen. 6.3.1 Auszugehen ist vom Wortlauft der Vereinbarung, welche hinsichtlich der Kosten der Ausbildung und der Rückerstattungspflicht Folgendes festhält:
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«3. Angaben über die Zweitausbildung und deren Beteiligung: (...) Kosten der Zweitausbildung (Kurskosten, Prüfungsgebühren, Kosten für obligatorische Lehrmittel): Kurskosten: Fr. 120'000.
Prüfungsgebühren: Fr. 0.
Kosten für oblig. Lehrmittel: 0.
Weitere Kosten (falls vorhanden): 0.
Total Kosten: 120'000.
Gesamtbeteiligung der SBB:
in %: 100%
in Fr.: Fr. 120'000.
4. Bestimmungen für Beteiligungen an einer Zweitausbildung 4.1. Leistungen der SBB
4.1.1. Kostenbeteiligung
Die SBB beteiligt sich mit dem in Kapitel 3 beschriebenen Frankenbetrag an den Kosten der Zweitausbildung. Dieser Betrag beinhaltet Kurskosten, allfällige Prüfungsgebühren sowie das Kursmaterial (wie z. B. Bücher). 4.1.2. Zeitbeteiligung
Die Ausbildungszeit erfolgt während der Arbeitszeit und ist nicht rückerstattungspflichtig. Die Ausbildungszeit ist durch die reguläre Arbeitszeit abgegolten. 4.2. Pflichten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters 4.2.1 Rückerstattungsverpflichtung
(...) Eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht der von der SBB vergüteten Ausund Weiterbildungskosten besteht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die SBB vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Zweitausbildung verlässt, mit der Ausnahme eines Wechsels zu SBB Cargo (gemäss Ziffer 2.4 der Weisung [der Vorinstanz]). Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des auf die abgeschlossene Zweitausbildung folgenden Monats. Ist die Frist von drei Jahren nicht eingehalten, so ist für jeden verbleibenden vollen Kalendermonat ein Anteil von 2,77% der insgesamt vergüteten Zweitausbildungskosten zurückzuerstatten, gerechnet vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses mit der SBB bis zum Ablauf der Frist. Bei Zweitausbildungen ist die betroffene Person nur für die Weiterbildungskosten, nicht aber für den in dieser Zeit bezogenen Lohn sowie die Ausbildungszeit, rückerstattungspflichtig (gemäss Ziffer 4.3 der Weisung [der Vorinstanz]).»
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6.3.2 Die Ausbildungsvereinbarung hält klar fest, dass der Beschwerdeführer für die «Weiterbildungskosten», nicht aber für den in dieser Zeit bezogenen Lohn oder die Ausbildungszeit, rückerstattungspflichtig ist (vgl. Ziff. 4.2.1 Ausbildungsvereinbarung), wobei die Begriffe für «Weiterbildungskosten», «Ausbildungskosten» und «Kosten für Zweitausbildung» synonym verwendet werden (nachgehend: Ausbildungskosten). Nebst den «Kurskosten» fallen unter die Ausbildungskosten gemäss Vereinbarung auch «allfällige Prüfungsgebühren» sowie «das Kursmaterial (wie z.B. Bücher)» (vgl. ebd. Ziff. 3 und Ziff. 4.1.1.). Die Weisung der Vorinstanz, welche Vertragsbestandteil bildet, zählt bei der Definition der Ausbildungskosten über die genannten Kostenpunkte hinaus noch «Spesen für die Unterbringung am Kursort» hinzu (vgl. ebd. Ziff. 2.1.6). Dies legt nahe, dass die Rückzahlung auf diejenigen Aufwände gerichtet ist, welche der Vorinstanz unmittelbar aus der einjährigen polizeilichen Grundausbildung an der (...) entstanden sind.
Die Weisung der Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass anstelle der «effektiven Kosten» ebenso eine «Pauschale pro Ausbildungsmonat» festgelegt werden kann (vgl. ebd. Ziff. 4.3). Eine Pauschale pro Ausbildungsmonat wird in der Vereinbarung nicht explizit erwähnt, weshalb es im Gesamtkontext naheliegend ist, dass die Rückzahlung der effektiven Kosten der Ausbildung vereinbart wurde. Selbst im Fall, dass ein Rückforderungsbetrag als Pauschalbetrag ausgestaltet wird, hat sich dieser sodann an den tatsächlichen Kosten zu orientieren. So bezweckt eine Rückzahlungsvereinbarung in der Regel die Bindung eines Arbeitnehmers an den Betrieb respektive, falls dies nicht gelingt, den Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils, welcher dem Arbeitgeber durch die freiwillige Übernahme der Ausbildungskosten und der Nichtamortisation seiner Investition entsteht (vgl. BRUNOLD, a.a.O., S. 87 f.; SANTORO, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, 2001, S. 99, 101; BUSSMANN, a.a.O., S. 23). Eine Rückzahlungsklausel darf einen Arbeitgeber jedoch weder übermässig binden noch darf ihr eine Art Strafcharakter zukommen. Die Vereinbarung eines Rückforderungsbetrags, welcher die tatsächlichen Kosten übersteigt, könnte ansonsten eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellen (vgl. SANTORO, a.a.O., S. 102). Stossend wäre es sodann, wenn der Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Institution, mit dem in Rechnung gestellten Betrag ein Gewinn resultieren würde. Demnach gilt die Vermutung, dass es nicht im Interesse der Parteien war, einen Rückforderungsbetrag zu vereinbaren, welcher die tatsächlichen Kosten der Ausbildung übersteigt.
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Vielmehr konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in guten Treuen davon ausgehen, dass der Rückforderungsbetrag von Fr. 120'000. den tatsächlichen Ausbildungskosten entspricht. Selbst wenn die Aufstellung der Kosten suggeriert, dass die Summe einzig aus den Kurskosten besteht, war es für ihn demnach nicht unerwartet, dass darin unter Umständen auch Kosten für allfällige Prüfungsgebühren oder für Kursmaterial mitenthalten sein könnten. Nicht zu erwarten hatte er jedoch, dass der Betrag die tatsächlichen Kosten übersteigt. Ob der vereinbarte Rückforderungsbetrag wie die Vorinstanz vorbringt dabei als Wahlschuld oder als andere rechtliche Schuld einzuordnen ist, vermag an dieser Feststellung im Übrigen nichts zu ändern.
6.3.3 Es stellt sich die Frage, ob unter die tatsächlichen Kosten auch Aufwände fallen können, welche nicht Bestandteil der zuvor dargelegten Kostenpunkte darstellen respektive, ob der Beschwerdeführer auch damit rechnen musste, dass im Rückforderungsbetrag Aufwände enthalten sind, welche im Vertrag nicht explizit genannt wurden. Die in der Vereinbarung vorgenommene Aufschlüsselung der Gesamtkosten enthält nebst den als Ausbildungskosten definierten Aufwänden zudem den Kostenpunkt «weitere Kosten» und lässt damit an sich Raum für nicht näher präzisierte Ausgaben. Der Kostenpunkt wurde jedoch explizit mit «Null» beziffert. Ausserdem wurde er nicht etwa dahingehend näher beschrieben, dass damit unter Umständen auch Aufwände gemeint sein können, welche nur indirekt mit der Ausbildung an der (...) im Zusammenhang stehen. Dies steht der in der Ausbildungsvereinbarung enthaltenen eindeutigen Umschreibung der Ausbildungskosten entgegen. Auch die Natur der dort definierten Kostenpunkte weist darauf hin, dass unter «weitere Kosten» nur solche Aufwände fallen, die einen nahen Zusammenhang mit der Ausbildung an der (...) aufweisen und damit mit den in der Definition explizit genannten Kosten vergleichbar sind. Als Beispiel könnten etwa die zwar in der Weisung, nicht aber in der Vereinbarung genannten Kosten für die Unterbringung am Kursort genannt werden. Der Vertragswortlaut spricht damit nicht für die Auslegung der Vorinstanz, wonach der vereinbarte Rückzahlungsbetrag auch Kosten für die Abnützung der Kleider und weiterer Gegenstände sowie für die interne Betreuung des Beschwerdeführers beinhaltet. Auch darüber hinaus ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass solche Aufwände vorliegend als Bestandteil der Ausbildungskosten zu betrachten sind. Zunächst ist überhaupt fraglich, ob die seitens der VorSeite 14
instanz geltend gemachten Aufwände von der Rückzahlungspflicht umfasst sein können und nicht wie etwa für Berufskleidung grundsätzlich üblich als betriebsnotwendige Auslagen zu qualifizieren wären (zum Ganzen siehe BRUNOLD, a.a.O., S. 5 ff., S. 61 ff., STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 327a
OR N 7; GEISER, a.a.O., N. 2.28 ff., insb. 2.32). Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage vermag die Ansicht der Vorinstanz, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass solche Aufwände in den Ausbildungskosten enthalten seien, bereits deshalb nicht zu überzeugen. Auch aus den von ihr angebrachten Hinweisen auf das Handbuch der (...) oder auf weitere Internetseiten lässt sich nicht schliessen, dass es für den Beschwerdeführer hätte erkennbar sein sollen, dass der Rückforderungsbetrag entsprechende Kosten enthält. Vielmehr ist festzustellen, dass solche Aufwände explizit in der Vereinbarung als Kostenpunkt hätten präzisiert werden müssen, um sie später im Rahmen des vereinbarten Rückforderungsbetrags vom Beschwerdeführer zurückzufordern (vgl. auch Entscheid des Personalrekursgericht des Kantons Aargau vom 26. Mai 2010, AGVE 2010 Nr. 84).
6.4 Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt damit, dass die Vereinbarung auf die Rückzahlung der tatsächlichen Ausbildungskosten gerichtet war und sich der Rückzahlungsbetrag nebst den Kurskosten der Schule aus den Prüfungsgebühren, dem Kursmaterial sowie in engen Grenzen damit vergleichbaren Aufwänden zusammensetzt. Der Beschwerdeführer musste weder davon ausgehen, dass die Rückzahlungsforderung die tatsächlichen Kosten der Ausbildung übersteigt noch, dass der festgesetzte Betrag Aufwände enthält, welche nicht in der Vereinbarung aufgeführt respektive nicht zumindest mit diesen vergleichbar sind. Damit hat er erwarten können, dass die zurückgeforderte Summe im Fall, dass die tatsächlichen Ausbildungskosten tiefer ausfallen als der im Vertrag festgesetzte Betrag von Fr. 120'000., entsprechend angepasst würde.
7.
7.1 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, von welchen tatsächlichen
Ausbildungskosten vorliegend auszugehen ist. Die Vorinstanz bestreitet, dass für sie durch die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht Kosten im Umfang von Fr. 120'000. entstanden seien, legt indessen nicht näher dar, wie sich der Betrag zusammensetzt. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, die Ausbildungskosten würden deutlich unter dem Betrag von
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Fr. 120'000. liegen. Gemäss einer von ihm eingereichten Kostendarlegung sowie dazugehörigem E-Mail-Verkehr stellte die (...) der Regionalstelle (...) für die Grundausbildung eines Polizeiaspiranten oder einer Polizeiaspirantin im Jahr 2018 im Rahmen einer Leistungspauschale für Drittpartner einen Betrag von Fr. 46'500. in Rechnung. 7.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aufgrund von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen folgendes Bild: Dem Jahresbericht der (...) von 2020 ist zu entnehmen, dass sich die durchschnittlichen Pro-KopfKosten im Bereich der polizeilichen Grundausbildung unter anderem bedingt durch unterschiedliche Absolventenzahlen von Jahr zu Jahr unterscheiden. In den für den vorliegenden Fall relevanten Jahren 2017 und 2018 beliefen sie sich auf durchschnittlich Fr. 73`446. respektive auf Fr. 58`918. pro auszubildende Person. Zwischen 2014 und 2020 ist im Durchschnitt sodann von pro-Kopf-Kosten von Fr. 59'728. pro auszubildende Person auszugehen (vgl. (...), Jahresbericht 2020, 7. Mai 2021, abzurufen unter: < (...) > [besucht am 15.7.2021], S. 5). Diese Zahlen lassen sich in die der Regionalstelle (...) als Drittpartnerin der (...) in Rechnung gestellte Leistungspauschale einfügen, wobei die Vorinstanz zu Recht daraufhin weist, dass dies noch kein Schluss darüber zulässt, welche Kosten von einem frühzeitig ausscheidenden Polizeiaspiranten oder einer Polizeiaspirantin letztlich tatsächlich zurückerstattet werden. Beispielhaft lässt sich dies an den Kantonen Bern und Schwyz aufzeigen, welche als Konkordatsmitglieder ihr Polizeipersonal ebenfalls an der (...) ausbilden lassen. Bei der Kantonspolizei in Bern beträgt der maximale Rückerstattungsbetrag für die polizeiliche Ausbildung Fr. 18'000., bei der Kantonspolizei Schwyz 40'000. (vgl. < http://www.police.be.ch > Über uns > Karriere > Polizeiausbildung > Anstellungsbedingungen; < http://www. sz.ch > Behörden > Sicherheit, Polizei > Kantonspolizei > Ausbildung > Häufig gestellte Fragen [beide Seiten besucht am 15.7.2021]). Es ist nicht ausgeschlossen, wie die Vorinstanz vorbringt, dass sich die Beitragszahlungen der Vorinstanz als Drittpartnerin der (...) anders gestalten als jene der Regionalstelle (...), welche ebenfalls eine Drittpartnerin ist. Naheliegend ist auch, dass sich die Beitragsleistungen der Drittpartner von den Beiträgen der Kantone als Konkordatsmitglieder unterscheiden und die pro-Kopf-Kosten für eine auszubildende Person bei Drittpartnern unter Umständen höher ausfallen als die zuvor beispielhaft genannten Rückzahlungsbeträge. Denkbar ist es schliesslich, dass die Vorinstanz der (...) einen jährlichen Pauschalbetrag für die Zulassung des auszubildenden Seite 16
Transportpolizeipersonals bezahlt und sich die Kosten für die jeweiligen Aspiranten oder Aspirantinnen nicht exakt beziffern lassen, da sie je nach Anzahl Auszubildende von Jahr zu Jahr variieren können. Dennoch müsste es der Vorinstanz möglich sein, die tatsächlichen Kosten, welche ihnen durch die Ausbildung ihrer Polizeiaspirantinnen und -aspiranten durchschnittlich entstehen und konkret durch die Ausbildung des Beschwerdeführers entstanden sind, zu beziffern. Allerdings vermochte sie bisher in keiner Weise aufzuzeigen, wie sich der in Rechnung gestellte Rückforderungsbetrag von Fr. 120'000. zusammensetzt und, ob er in etwa den tatsächlich anfallenden Ausbildungskosten entspricht. Zudem macht sie auf Beschwerdeebene Kosten geltend, welche wie zuvor dargelegt nicht von der Rückforderungspflicht umfasst sind.
7.3 Unter den dargelegten Umständen bestehen Anhaltspunkte, dass der geforderte Rückforderungsbetrag im Umfang von Fr. 120'000. von den effektiven Ausbildungskosten des Beschwerdeführers abweicht und allenfalls sogar in einem Missverhältnis zu diesen stehen könnte. 8.
8.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich hierfür der erforderlichen Beweismittel (Art. 12
VwVG). Die Vorinstanz hat demzufolge für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Den Parteien obliegen unter Umständen Mitwirkungspflichten (Art. 13
VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft sie dagegen anders als im Zivilprozess nicht (vgl. MOSER/BEUSCH /KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.149). Dies ändert nichts an der (objektiven) Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (vgl. Art. 8
ZGB, welcher mangels spezialgesetzlicher Grundlage auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden ist; Urteile des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3, A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 4.1.3 und A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4). 8.2 Art. 61 Abs. 1
VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen vor, dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder
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diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt. Schliesslich bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2 und A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). 8.3 Vorliegend besteht über die tatsächlichen Kosten der Ausbildung des Beschwerdeführers Unklarheit. Wie zuvor ausgeführt, müsste es der Vorinstanz jedoch möglich sein, diese zu beziffern. Da nur sie den diesbezüglichen Sachverhalt vervollständigen kann und die Bezifferung der Ausbildungskosten als Ausgangspunkt für die Berechnung des zurückzubezahlenden Betrags dient, obliegt es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, diese Kosten darzulegen. Ihre Ansicht, wonach der Rückforderungsbetrag mit dem Betrag von Fr. 120'000. vertraglich vereinbart worden sei, weshalb sie diesen auch nicht näher aufzuschlüsseln habe, hält angesichts des zuvor Dargelegten nicht stand.
Demzufolge ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen einer neuen Verfügung die tatsächlichen Ausbildungskosten darzulegen und anhand dessen den zurückzubezahlenden Betrag gemäss den im Vertrag vereinbarten Modalitäten festzulegen haben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers um Offenlegung der Kosten näher einzugehen, da diesem im Rahmen der Kassation entsprochen wird.
9.
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Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Belangen grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.
10.1 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff
. VGKE). Der Stundenansatz für die anwaltliche Vertretung beträgt mindestens Fr. 200. und höchstens Fr. 400. (vgl. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). 10.2 In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt demnach als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 5`500. (inkl. Auslagen) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5`500. zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal
Sibylle Dischler
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3269/2020
Urteil vom 5. August 2021
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A.________, (...)
vertreten durch MLaw Claudia Trösch, Rechtsanwältin, Kanzlei Zenari Thomann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bundespersonal; Rückforderung von Ausbildungskosten.
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde per 1. Oktober 2017 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) als Aspirant befristet bis 30. September 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt (nachgehend: Aspirantenvertrag). In diesem Zeitraum wurde er zum Transportpolizisten an der Interkantonalen Polizeischule (...) (nachgehend: [...]) ausgebildet. Betreffend die Ausbildungskosten vereinbarten die SBB und A.________ mittels dem vorgefertigten Formular «Antrag und Vereinbarung für die Beteiligung an einer Zweitausbildung» vom 1. Juni 2017 (nachgehend: Ausbildungsvereinbarung), dass die SBB für den auf Fr. 120'000. bezifferten Betrag aufkomme. A.________ wurde seinerseits verpflichtet, der SBB den erwähnten Betrag im Rahmen einer sich monatlich reduzierenden Summe zurückzuvergüten, sollte er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung freiwillig beenden. B.
Nachdem A.________ die Ausbildung als Polizist am 30. September 2018 abgeschlossen hatte, wurde er mittels Arbeitsvertrag vom 12. September 2018 per 1. Oktober 2018 bei der SBB als Transportpolizist mit einem Beschäftigungsgrad von 100% unbefristet angestellt (nachgehend: Arbeitsvertrag). Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass die Ausbildungsvereinbarung integrierender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses darstellt. C.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 kündigte A.________ seine Stelle bei der SBB per 30. April 2020. Im Kündigungsschreiben wies er darauf hin, dass er am 1. Mai 2020 bei der Regionalpolizei (...) eine neue Stelle antreten werde. D.
Gemäss einer handschriftlichen Notiz wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz am 13. Februar 2020 eröffnet, dass er für die seitens der SBB übernommene Ausbildung rückzahlungspflichtig werde. Der Notiz ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift diesbezüglich verweigerte. E.
Mit Schreiben vom 30. März 2020 sowie beigelegter Rechnung forderte
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die SBB A.________ auf, den betreffend die Ausbildung aufgrund der gekündigten Stelle als Polizist fällig werdenden Betrag von Fr. 56'508. einzubezahlen. F.
F.a In der Folge fand zwischen der SBB und A.________ ein Briefwechsel statt, da letzterer die Höhe der in Rechnung gestellten Ausbildungskosten in Frage stellte. In diesem Rahmen ersuchte er die SBB auch um Aufschlüsselung der im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen Gesamtkosten. F.b Die SBB hielt an ihrer Forderung fest und legte Gründe dar, weshalb sie die von A.________ dargelegten Argumente nicht für überzeugend halte.
F.c Mit Schreiben vom 21. April 2020 verlangte der Beschwerdeführer von der SBB eine anfechtbare Verfügung.
G.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 hält die SBB an ihrer Rückforderung aus der Ausbildungsvereinbarung fest und verpflichtet A.________ zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags. In der Begründung weist sie insbesondere auf die im Rahmen der Ausbildungsvereinbarung vereinbarte Summe von Fr. 120'000. sowie die anteilsmässige Rückzahlungsverpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren hin. Zudem legt sie dar, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 56'508. entsprechend der im Vertrag aufgeführten Regelung für den auf 17 Monate entfallenden Anteil der Ausbildungskosten zusammensetzt. Der Beschwerdeführer habe dem Rückzahlungsbeitrag zugestimmt und sei über die Modalitäten der Vereinbarung umfassend informiert worden, wobei er sich mit diesen nicht nur im Ausbildungs-, sondern auch im Arbeitsvertrag einverstanden erklärt habe.
H.
Gegen die Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und der Rückforderungsbetrag für die Kosten der Zweitausbildung des Beschwerdeführers sei neu in noch zu bestimmender Höhe festzusetzen, subeventualiter sei die Angelegenheit an
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die Vorinstanz zur Neufestsetzung des Rückforderungsbetrags zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er betreffend die effektiven Kosten der von ihm absolvierte polizeiliche Grundausbildung an der (...) um Edition der Belege durch die Vorinstanz.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Rückzahlungsvereinbarung in der Annahme unterzeichnet zu haben, dass die veranschlagten Kurskosten von Fr. 120'000. den effektiven Kosten für die Polizeiausbildung entsprechen würden. Er habe nicht davon ausgehen können, dass darüber hinaus noch weitere Beträge verrechnet worden seien. I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 begründet die Vorinstanz, weshalb die Argumente des Beschwerdeführers unzutreffend seien. J.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Oktober 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. K.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
|
SR 742.31 SBBG Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) Art. 15 Anstellungsverhältnisse |
||||||
| Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. | ||||||
| Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. | ||||||
| In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht [1] abgeschlossen werden. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für das Personal: | ||||||
| der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [1] (RVOG); | ||||||
| der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 [3]; | ||||||
| ... | ||||||
| der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 [5] über die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [7], das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 [8] und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 [9] nichts anderes vorsehen; | ||||||
| des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [11]; | ||||||
| des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; | ||||||
| der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate). | ||||||
| Es gilt nicht: | ||||||
| für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen; | ||||||
| für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [16] unterstehen; | ||||||
| für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; | ||||||
| für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen. | ||||||
| [1] SR 172.010 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 171.10 [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [5] SR 742.31 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [7] SR 173.32 [8] SR 173.71 [9] SR 173.41 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [11] SR 173.110 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [16] SR 412.10 [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [18] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Gesamtarbeitsvertrags der Vorinstanz vom 26. November 2018 [nachfolgend: GAV-SBB]). Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, worin er zur Bezahlung von Fr. 56'508. verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die angefochtene Verfügung von der zuständigen Stelle erlassen worden sei. So sei der Arbeitsvertrag
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sowie die Ausbildungsvereinbarung mit den «Schweizerischen Bundesbahnen mit Sitz in Bern» abgeschlossen worden, hingegen sei die Verfügung von der «SBB AG, (...) Olten» ergangen. Die Verfügung sei mangels Zuständigkeit nichtig.
3.2 Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft und sie ist, wie zuvor in E. 1.1 ausgeführt, grundsätzlich zum Erlass von Verfügungen zuständig. Der Gesamtarbeitsvertag hält in allgemeiner Weise fest, dass die SBB bei Uneinigkeit über eine Vertragsänderung oder bei anderen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung erlässt (vgl. Art. 180 Abs. 1 GAV-SBB), ohne diese Kompetenz einer spezifischen Stelle innerhalb des Unternehmens zu übertragen. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei den Arbeits- und Aspirantenverträgen die SBB mit Sitz in Bern explizit als Vertragspartei genannt wird, ähnlich wie bei der Verfügung ist als Adressierungselement jedoch einmal die Personalabteilung der SBB in Fribourg und einmal jene in Zollikhofen aufgeführt. Die Verfügung wurde von B.________, (...) der Transportpolizei, sowie C.________, (...) der Personalabteilung, unterzeichnet. Letzterer hat neben dem (...) der Region Deutschschweiz auch die Ausbildungsvereinbarung unterzeichnet. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen und der Beschwerdeführer legt solche auch nicht dar , dass diese Personen für die Ausstellung der Verfügung nicht unterzeichnungsberechtigt gewesen wären. Selbst wenn die Adressierung der Verfügung auf die Personalabteilung in Olten lautet, ist diese ohne Weiteres der SBB AG mit Hauptsitz in Bern zuzuordnen. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Verfügung von einer unzuständigen Stelle erlassen worden wäre, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 4.
4.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers untersteht gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag |
||||||
| Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab. [1] | ||||||
| Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers. | ||||||
| Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen. | ||||||
| Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen: | ||||||
| Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig; [2] | ||||||
| die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV. | ||||||
| Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Fassung des zweiten Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
Seite 6
(BPV, SR 172.220.111.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2372/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3 m.H.).
Gemäss Art. 4 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 4 Personalpolitik |
||||||
| Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen. | ||||||
| Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen: | ||||||
| zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal; | ||||||
| zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit; | ||||||
| zur Kaderförderung und Managemententwicklung; | ||||||
| für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung; | ||||||
| zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader; | ||||||
| für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung; | ||||||
| zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals; | ||||||
| zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; | ||||||
| zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; | ||||||
| zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; | ||||||
| zu einer umfassenden Information ihres Personals. | ||||||
| Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 4 Personalpolitik |
||||||
| Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen. | ||||||
| Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen: | ||||||
| zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal; | ||||||
| zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit; | ||||||
| zur Kaderförderung und Managemententwicklung; | ||||||
| für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung; | ||||||
| zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader; | ||||||
| für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung; | ||||||
| zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals; | ||||||
| zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; | ||||||
| zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; | ||||||
| zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; | ||||||
| zu einer umfassenden Information ihres Personals. | ||||||
| Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
Eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend die Kostentragung von Ausbildungen, deren Übernahme insbesondere bei betriebsnotwendigen Ausbildungen nicht ohnehin geschuldet ist, ist grundsätzlich zulässig, soweit sie den vom Arbeitnehmer zurückzuvergütenden Betrag und den Zeitraum fixiert, innert welchem die Kündigung eine Rückzahlungspflicht auslöst. Unzulässig ist eine Rückzahlungsklausel, wenn sie einseitig auf die Interessen des Arbeitsgebers gerichtet ist. Schranken bilden dabei insbesondere die für den Arbeitnehmer auch im öffentlichen Recht geltende Kündigungsfreiheit (vgl. Art. 170 Abs. 1 GAV-SBB) sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 6 Abs. 2
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 328 |
||||||
| Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. [1] | ||||||
| Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung [2] ihm billigerweise zugemutet werden kann. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 327a |
||||||
| Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. | ||||||
| Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig. | ||||||
neuen Arbeitgeber habe er allerdings in Erfahrung gebracht, dass die Kosten für die polizeiliche Grundausbildung an der Polizeischule in (...) deutlich tiefer ausfallen würden als der Betrag, den die Vorinstanz von ihm als Kurskosten zur Rückzahlung fordere. So würden sich die Kosten gemäss dem Drittpartnervertrag seines neuen Arbeitgebers und der (...) lediglich auf Fr. 46'500. pro Ausbildungsjahr belaufen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungsvereinbarung in Kenntnis der veranschlagten Kurskosten von Fr. 120'000. unterzeichnet habe. Dass dieser Betrag nicht den effektiven Kurskosten entspreche, wie dies in der Vereinbarung festgehalten worden sei, habe er nicht annehmen können. Er sei auch zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht worden. Obwohl er bei der Vorinstanz mehrfach die Aufschlüsselung der Ausbildungskosten verlangt habe, habe diese den in Rechnung gestellten Betrag nicht offenlegen wollen, sondern einzig darauf verwiesen, dass dies so vereinbart worden sei.
4.3 Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine zulässige Rückzahlungsvereinbarung vorliege und es nicht ersichtlich sei, weshalb er sich entsprechend dem fundamentalen Rechtsgrundsatz «pacta sunt servanda» nicht an die im Vertrag vereinbarten Pflichten zu halten habe. Dass die Rückzahlung der Ausbildung einzig die Kurskosten für die (...) umfassen würden, sei nicht vereinbart worden und der Beschwerdeführer habe davon in guten Treuen auch nicht ausgehen können. Vielmehr ergebe sich aus dem Vertragsinhalt sowie dessen Bestandteilen (insbesondere der Weisung der Vorinstanz), dass sich die Rückzahlung auf die Ausbildungskosten insgesamt und damit nicht nur auf die seitens der (...) der Vorinstanz als Vertragspartnerin in Rechnung gestellten Dienste beziehen würden. Dies widerspreche nicht nur dem Gelebten in der Aus- und Weiterbildungslandschaft, sondern es sei jedem Aspiranten klar und aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Informationen auch für ihn erkennbar gewesen, dass nebst den Kosten für die Schule unabhängig vom Lohn und der Arbeitszeit noch diverse weitere Aufwände anfallen würden, welche der Aus- und Weiterbildungsanbieter bei einem vorzeitigen Abgang nicht gewillt sei, zu bezahlen. Namentlich kämen etwa Betreuungskosten hinzu, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Ausbildungsjahres während rund eineinhalb Monate bei der Vorinstanz zum Einsatz gekommen und von erfahrenen Mitarbeitenden betreut worden sei. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass durch den Gebrauch und die (Ab-) Nutzung von Ausrüstungs- und lnventargegenständen über den Zeitraum Seite 8
von mindestens einem Jahr entsprechende lnstandhaltungsarbeiten oder Ersatzkosten entstehen würden, welche Teil der Weiterbildungskosten der Vorinstanz darstellten. Weshalb derartige Kosten nicht Teil der Weiterbildungskosten seien und in den entsprechend vereinbarten Betrag von Fr. 120'000. nicht einfliessen könnten, habe der Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert. Bei der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers handle es sich um eine Wahlschuld des Arbeitnehmers und nicht um eine Konventionalstrafe. Entweder der Arbeitnehmer arbeite die eingegangene Schuld durch Verbleiben in den Diensten des Arbeitgebers ab, oder er erstatte die Kosten. Die Ausbildung zum Transportpolizisten stelle schliesslich eine Ausnahme in der polizeilichen Ausbildungslandschaft dar, welche eisenbahnspezifische Spezialitäten aufweise. Entsprechend sei es nicht naheliegend, dass sich die Kosten des neuen Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit jenen der Vorinstanz decken würden, zumal nicht dargelegt worden sei, was dieser für Rahmenbedingungen mit der (...) vereinbart habe und wieviel er einem Polizeiaspiranten letztlich tatsächlich als Rückforderungskosten in Rechnung stelle.
4.4 In den Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen insbesondere entgegen, dass die in der Ausbildungsvereinbarung genannte Weisung unmissverständlich festhalte, was unter den Ausbildungskosten zu verstehen sei. Die Vorinstanz bestätige mit ihrer Vernehmlassung, dass sie im Rückforderungsbetrag über die in der Ausbildungsvereinbarung und der Weisung enthaltenen Positionen hinaus Kosten verrechnet habe und damit von ihm mehr fordere, als vertraglich abgemacht worden sei. Insbesondere sei nicht vereinbart worden, dass der Rückforderungsbetrag nebst den Kurskosten der (...) auch Betreuungskosten oder Aufwände für die Ausrüstung und Instandhaltungskosten enthalte. 5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien am 1. Juni 2017 eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben, worin sich die Vorinstanz als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesem gegenüber verpflichtete, die Kosten für die Ausbildung an der (...) zum Transportpolizisten vollständig zu tragen. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich demgegenüber, diese Kosten bei einem Austritt vor Ablauf von drei Jahren seit Abschluss der Ausbildung anteilsmässig zurückzubezahlen. Der Beschwerdeführer stellt Seite 9
die Gültigkeit dieser Ausbildungsvereinbarung nicht per se in Frage und bestreitet insbesondere nicht, dass die Vorinstanz aufgrund seiner vorzeitigen Kündigung grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch hat. In Bezug auf die grundsätzliche Rückzahlungspflicht sowie die in der Vereinbarung festgehaltenen Modalitäten ist zwischen den Parteien demnach von einem übereinstimmenden Vertragswillen auszugehen. 5.2 Nicht einig sind sich die Parteien hingegen darüber, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet hat. Die Ausbildungsvereinbarung, welche als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1286 ff.; Urteil des BVGer A-3396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 4), ist nachgehend hinsichtlich dieser Uneinigkeit auszulegen. 6.
6.1 Für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung). Dabei ergibt sich der wahre Sinn eines Vertrages nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen wie dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen ergeben. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht. Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden soll. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht. Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Seite 10
Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (vgl. insb. BGE 144 V 84 E. 6.2.1; Urteil des BVGer A-3396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1343 ff.). 6.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer über den Vertragsinhalt vollständig informiert worden sei und damit dem Rückzahlungsbetrag von Fr. 120'000. ausdrücklich zugestimmt habe. Sinngemäss macht sie damit geltend, dass in Bezug auf den Rückforderungsbetrag von einem übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen ist. Es trifft zwar zu, dass der Betrag von Fr. 120'000. in der Ausbildungsvereinbarung explizit genannt wird, dieser ist unter dem Titel «Kosten der Zweitausbildung» jedoch unmittelbar unter dem Kostenpunkt «Kurskosten» aufgelistet. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er sei davon ausgegangen, dass der Betrag den Kurskosten der Ausbildung an der (...) entspreche. Der Umstand, wonach er bei der Eröffnung der Rückforderung seine Unterschrift verweigerte und sich umgehend bei der Vorinstanz beschwerte, als er von seinem neuen Arbeitgeber erfuhr, dass dies offenbar nicht der Fall sei, spricht für die geltend gemachte Auffassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Aufgrund der Akten ist sodann nicht erkennbar, dass die Vorinstanz ihn spezifisch darüber aufgeklärt hat, dass der angegebene Betrag unter Umständen nicht den Kurskosten entspricht. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die eigentlichen Kurskosten der Polizeischule gerichtet war und nicht auf den festgesetzten Betrag von Fr. 120'000., zumal keine weiteren persönlichen Umstände oder Motive ersichtlich sind, die einen anderen Rückschluss auf die subjektive Willensbildung zuliessen. Ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich des Rückforderungsbetrag kann demnach nicht rechtsgenüglich festgestellt werden. Vielmehr scheinen die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von unterschiedlichen Auffassungen ausgegangen zu sein. 6.3 Die Ausbildungsvereinbarung ist demnach objektiv, nach Vertrauensprinzip auszulegen. 6.3.1 Auszugehen ist vom Wortlauft der Vereinbarung, welche hinsichtlich der Kosten der Ausbildung und der Rückerstattungspflicht Folgendes festhält:
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«3. Angaben über die Zweitausbildung und deren Beteiligung: (...) Kosten der Zweitausbildung (Kurskosten, Prüfungsgebühren, Kosten für obligatorische Lehrmittel): Kurskosten: Fr. 120'000.
Prüfungsgebühren: Fr. 0.
Kosten für oblig. Lehrmittel: 0.
Weitere Kosten (falls vorhanden): 0.
Total Kosten: 120'000.
Gesamtbeteiligung der SBB:
in %: 100%
in Fr.: Fr. 120'000.
4. Bestimmungen für Beteiligungen an einer Zweitausbildung 4.1. Leistungen der SBB
4.1.1. Kostenbeteiligung
Die SBB beteiligt sich mit dem in Kapitel 3 beschriebenen Frankenbetrag an den Kosten der Zweitausbildung. Dieser Betrag beinhaltet Kurskosten, allfällige Prüfungsgebühren sowie das Kursmaterial (wie z. B. Bücher). 4.1.2. Zeitbeteiligung
Die Ausbildungszeit erfolgt während der Arbeitszeit und ist nicht rückerstattungspflichtig. Die Ausbildungszeit ist durch die reguläre Arbeitszeit abgegolten. 4.2. Pflichten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters 4.2.1 Rückerstattungsverpflichtung
(...) Eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht der von der SBB vergüteten Ausund Weiterbildungskosten besteht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die SBB vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Zweitausbildung verlässt, mit der Ausnahme eines Wechsels zu SBB Cargo (gemäss Ziffer 2.4 der Weisung [der Vorinstanz]). Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des auf die abgeschlossene Zweitausbildung folgenden Monats. Ist die Frist von drei Jahren nicht eingehalten, so ist für jeden verbleibenden vollen Kalendermonat ein Anteil von 2,77% der insgesamt vergüteten Zweitausbildungskosten zurückzuerstatten, gerechnet vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses mit der SBB bis zum Ablauf der Frist. Bei Zweitausbildungen ist die betroffene Person nur für die Weiterbildungskosten, nicht aber für den in dieser Zeit bezogenen Lohn sowie die Ausbildungszeit, rückerstattungspflichtig (gemäss Ziffer 4.3 der Weisung [der Vorinstanz]).»
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6.3.2 Die Ausbildungsvereinbarung hält klar fest, dass der Beschwerdeführer für die «Weiterbildungskosten», nicht aber für den in dieser Zeit bezogenen Lohn oder die Ausbildungszeit, rückerstattungspflichtig ist (vgl. Ziff. 4.2.1 Ausbildungsvereinbarung), wobei die Begriffe für «Weiterbildungskosten», «Ausbildungskosten» und «Kosten für Zweitausbildung» synonym verwendet werden (nachgehend: Ausbildungskosten). Nebst den «Kurskosten» fallen unter die Ausbildungskosten gemäss Vereinbarung auch «allfällige Prüfungsgebühren» sowie «das Kursmaterial (wie z.B. Bücher)» (vgl. ebd. Ziff. 3 und Ziff. 4.1.1.). Die Weisung der Vorinstanz, welche Vertragsbestandteil bildet, zählt bei der Definition der Ausbildungskosten über die genannten Kostenpunkte hinaus noch «Spesen für die Unterbringung am Kursort» hinzu (vgl. ebd. Ziff. 2.1.6). Dies legt nahe, dass die Rückzahlung auf diejenigen Aufwände gerichtet ist, welche der Vorinstanz unmittelbar aus der einjährigen polizeilichen Grundausbildung an der (...) entstanden sind.
Die Weisung der Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass anstelle der «effektiven Kosten» ebenso eine «Pauschale pro Ausbildungsmonat» festgelegt werden kann (vgl. ebd. Ziff. 4.3). Eine Pauschale pro Ausbildungsmonat wird in der Vereinbarung nicht explizit erwähnt, weshalb es im Gesamtkontext naheliegend ist, dass die Rückzahlung der effektiven Kosten der Ausbildung vereinbart wurde. Selbst im Fall, dass ein Rückforderungsbetrag als Pauschalbetrag ausgestaltet wird, hat sich dieser sodann an den tatsächlichen Kosten zu orientieren. So bezweckt eine Rückzahlungsvereinbarung in der Regel die Bindung eines Arbeitnehmers an den Betrieb respektive, falls dies nicht gelingt, den Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils, welcher dem Arbeitgeber durch die freiwillige Übernahme der Ausbildungskosten und der Nichtamortisation seiner Investition entsteht (vgl. BRUNOLD, a.a.O., S. 87 f.; SANTORO, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, 2001, S. 99, 101; BUSSMANN, a.a.O., S. 23). Eine Rückzahlungsklausel darf einen Arbeitgeber jedoch weder übermässig binden noch darf ihr eine Art Strafcharakter zukommen. Die Vereinbarung eines Rückforderungsbetrags, welcher die tatsächlichen Kosten übersteigt, könnte ansonsten eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellen (vgl. SANTORO, a.a.O., S. 102). Stossend wäre es sodann, wenn der Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Institution, mit dem in Rechnung gestellten Betrag ein Gewinn resultieren würde. Demnach gilt die Vermutung, dass es nicht im Interesse der Parteien war, einen Rückforderungsbetrag zu vereinbaren, welcher die tatsächlichen Kosten der Ausbildung übersteigt.
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Vielmehr konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in guten Treuen davon ausgehen, dass der Rückforderungsbetrag von Fr. 120'000. den tatsächlichen Ausbildungskosten entspricht. Selbst wenn die Aufstellung der Kosten suggeriert, dass die Summe einzig aus den Kurskosten besteht, war es für ihn demnach nicht unerwartet, dass darin unter Umständen auch Kosten für allfällige Prüfungsgebühren oder für Kursmaterial mitenthalten sein könnten. Nicht zu erwarten hatte er jedoch, dass der Betrag die tatsächlichen Kosten übersteigt. Ob der vereinbarte Rückforderungsbetrag wie die Vorinstanz vorbringt dabei als Wahlschuld oder als andere rechtliche Schuld einzuordnen ist, vermag an dieser Feststellung im Übrigen nichts zu ändern.
6.3.3 Es stellt sich die Frage, ob unter die tatsächlichen Kosten auch Aufwände fallen können, welche nicht Bestandteil der zuvor dargelegten Kostenpunkte darstellen respektive, ob der Beschwerdeführer auch damit rechnen musste, dass im Rückforderungsbetrag Aufwände enthalten sind, welche im Vertrag nicht explizit genannt wurden. Die in der Vereinbarung vorgenommene Aufschlüsselung der Gesamtkosten enthält nebst den als Ausbildungskosten definierten Aufwänden zudem den Kostenpunkt «weitere Kosten» und lässt damit an sich Raum für nicht näher präzisierte Ausgaben. Der Kostenpunkt wurde jedoch explizit mit «Null» beziffert. Ausserdem wurde er nicht etwa dahingehend näher beschrieben, dass damit unter Umständen auch Aufwände gemeint sein können, welche nur indirekt mit der Ausbildung an der (...) im Zusammenhang stehen. Dies steht der in der Ausbildungsvereinbarung enthaltenen eindeutigen Umschreibung der Ausbildungskosten entgegen. Auch die Natur der dort definierten Kostenpunkte weist darauf hin, dass unter «weitere Kosten» nur solche Aufwände fallen, die einen nahen Zusammenhang mit der Ausbildung an der (...) aufweisen und damit mit den in der Definition explizit genannten Kosten vergleichbar sind. Als Beispiel könnten etwa die zwar in der Weisung, nicht aber in der Vereinbarung genannten Kosten für die Unterbringung am Kursort genannt werden. Der Vertragswortlaut spricht damit nicht für die Auslegung der Vorinstanz, wonach der vereinbarte Rückzahlungsbetrag auch Kosten für die Abnützung der Kleider und weiterer Gegenstände sowie für die interne Betreuung des Beschwerdeführers beinhaltet. Auch darüber hinaus ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass solche Aufwände vorliegend als Bestandteil der Ausbildungskosten zu betrachten sind. Zunächst ist überhaupt fraglich, ob die seitens der VorSeite 14
instanz geltend gemachten Aufwände von der Rückzahlungspflicht umfasst sein können und nicht wie etwa für Berufskleidung grundsätzlich üblich als betriebsnotwendige Auslagen zu qualifizieren wären (zum Ganzen siehe BRUNOLD, a.a.O., S. 5 ff., S. 61 ff., STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 327a
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 327a |
||||||
| Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. | ||||||
| Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig. | ||||||
6.4 Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt damit, dass die Vereinbarung auf die Rückzahlung der tatsächlichen Ausbildungskosten gerichtet war und sich der Rückzahlungsbetrag nebst den Kurskosten der Schule aus den Prüfungsgebühren, dem Kursmaterial sowie in engen Grenzen damit vergleichbaren Aufwänden zusammensetzt. Der Beschwerdeführer musste weder davon ausgehen, dass die Rückzahlungsforderung die tatsächlichen Kosten der Ausbildung übersteigt noch, dass der festgesetzte Betrag Aufwände enthält, welche nicht in der Vereinbarung aufgeführt respektive nicht zumindest mit diesen vergleichbar sind. Damit hat er erwarten können, dass die zurückgeforderte Summe im Fall, dass die tatsächlichen Ausbildungskosten tiefer ausfallen als der im Vertrag festgesetzte Betrag von Fr. 120'000., entsprechend angepasst würde.
7.
7.1 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, von welchen tatsächlichen
Ausbildungskosten vorliegend auszugehen ist. Die Vorinstanz bestreitet, dass für sie durch die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht Kosten im Umfang von Fr. 120'000. entstanden seien, legt indessen nicht näher dar, wie sich der Betrag zusammensetzt. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, die Ausbildungskosten würden deutlich unter dem Betrag von
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Fr. 120'000. liegen. Gemäss einer von ihm eingereichten Kostendarlegung sowie dazugehörigem E-Mail-Verkehr stellte die (...) der Regionalstelle (...) für die Grundausbildung eines Polizeiaspiranten oder einer Polizeiaspirantin im Jahr 2018 im Rahmen einer Leistungspauschale für Drittpartner einen Betrag von Fr. 46'500. in Rechnung. 7.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aufgrund von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen folgendes Bild: Dem Jahresbericht der (...) von 2020 ist zu entnehmen, dass sich die durchschnittlichen Pro-KopfKosten im Bereich der polizeilichen Grundausbildung unter anderem bedingt durch unterschiedliche Absolventenzahlen von Jahr zu Jahr unterscheiden. In den für den vorliegenden Fall relevanten Jahren 2017 und 2018 beliefen sie sich auf durchschnittlich Fr. 73`446. respektive auf Fr. 58`918. pro auszubildende Person. Zwischen 2014 und 2020 ist im Durchschnitt sodann von pro-Kopf-Kosten von Fr. 59'728. pro auszubildende Person auszugehen (vgl. (...), Jahresbericht 2020, 7. Mai 2021, abzurufen unter: < (...) > [besucht am 15.7.2021], S. 5). Diese Zahlen lassen sich in die der Regionalstelle (...) als Drittpartnerin der (...) in Rechnung gestellte Leistungspauschale einfügen, wobei die Vorinstanz zu Recht daraufhin weist, dass dies noch kein Schluss darüber zulässt, welche Kosten von einem frühzeitig ausscheidenden Polizeiaspiranten oder einer Polizeiaspirantin letztlich tatsächlich zurückerstattet werden. Beispielhaft lässt sich dies an den Kantonen Bern und Schwyz aufzeigen, welche als Konkordatsmitglieder ihr Polizeipersonal ebenfalls an der (...) ausbilden lassen. Bei der Kantonspolizei in Bern beträgt der maximale Rückerstattungsbetrag für die polizeiliche Ausbildung Fr. 18'000., bei der Kantonspolizei Schwyz 40'000. (vgl. < http://www.police.be.ch > Über uns > Karriere > Polizeiausbildung > Anstellungsbedingungen; < http://www. sz.ch > Behörden > Sicherheit, Polizei > Kantonspolizei > Ausbildung > Häufig gestellte Fragen [beide Seiten besucht am 15.7.2021]). Es ist nicht ausgeschlossen, wie die Vorinstanz vorbringt, dass sich die Beitragszahlungen der Vorinstanz als Drittpartnerin der (...) anders gestalten als jene der Regionalstelle (...), welche ebenfalls eine Drittpartnerin ist. Naheliegend ist auch, dass sich die Beitragsleistungen der Drittpartner von den Beiträgen der Kantone als Konkordatsmitglieder unterscheiden und die pro-Kopf-Kosten für eine auszubildende Person bei Drittpartnern unter Umständen höher ausfallen als die zuvor beispielhaft genannten Rückzahlungsbeträge. Denkbar ist es schliesslich, dass die Vorinstanz der (...) einen jährlichen Pauschalbetrag für die Zulassung des auszubildenden Seite 16
Transportpolizeipersonals bezahlt und sich die Kosten für die jeweiligen Aspiranten oder Aspirantinnen nicht exakt beziffern lassen, da sie je nach Anzahl Auszubildende von Jahr zu Jahr variieren können. Dennoch müsste es der Vorinstanz möglich sein, die tatsächlichen Kosten, welche ihnen durch die Ausbildung ihrer Polizeiaspirantinnen und -aspiranten durchschnittlich entstehen und konkret durch die Ausbildung des Beschwerdeführers entstanden sind, zu beziffern. Allerdings vermochte sie bisher in keiner Weise aufzuzeigen, wie sich der in Rechnung gestellte Rückforderungsbetrag von Fr. 120'000. zusammensetzt und, ob er in etwa den tatsächlich anfallenden Ausbildungskosten entspricht. Zudem macht sie auf Beschwerdeebene Kosten geltend, welche wie zuvor dargelegt nicht von der Rückforderungspflicht umfasst sind.
7.3 Unter den dargelegten Umständen bestehen Anhaltspunkte, dass der geforderte Rückforderungsbetrag im Umfang von Fr. 120'000. von den effektiven Ausbildungskosten des Beschwerdeführers abweicht und allenfalls sogar in einem Missverhältnis zu diesen stehen könnte. 8.
8.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich hierfür der erforderlichen Beweismittel (Art. 12
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
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| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
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| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
Seite 17
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt. Schliesslich bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2 und A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). 8.3 Vorliegend besteht über die tatsächlichen Kosten der Ausbildung des Beschwerdeführers Unklarheit. Wie zuvor ausgeführt, müsste es der Vorinstanz jedoch möglich sein, diese zu beziffern. Da nur sie den diesbezüglichen Sachverhalt vervollständigen kann und die Bezifferung der Ausbildungskosten als Ausgangspunkt für die Berechnung des zurückzubezahlenden Betrags dient, obliegt es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, diese Kosten darzulegen. Ihre Ansicht, wonach der Rückforderungsbetrag mit dem Betrag von Fr. 120'000. vertraglich vereinbart worden sei, weshalb sie diesen auch nicht näher aufzuschlüsseln habe, hält angesichts des zuvor Dargelegten nicht stand.
Demzufolge ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen einer neuen Verfügung die tatsächlichen Ausbildungskosten darzulegen und anhand dessen den zurückzubezahlenden Betrag gemäss den im Vertrag vereinbarten Modalitäten festzulegen haben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers um Offenlegung der Kosten näher einzugehen, da diesem im Rahmen der Kassation entsprochen wird.
9.
Seite 18
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Belangen grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
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SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
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| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
10.1 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5`500. zu bezahlen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal
Sibylle Dischler
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000. beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 21
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGG 83
BGG 85
BPG 1
BPG 2
BPG 4
BPG 6
BPG 34
BPG 36
BPG 38
OR 327 a
OR 328
SBBG 15
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 8
VGKE 10
VGKE 14
VwVG 5
VwVG 12
VwVG 13
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 61
VwVG 62
VwVG 64
ZGB 8
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals. | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für das Personal: | ||||||
| der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [1] (RVOG); | ||||||
| der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 [3]; | ||||||
| ... | ||||||
| der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 [5] über die Schweizerischen Bundesbahnen; | ||||||
| der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen; | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [7], das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 [8] und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 [9] nichts anderes vorsehen; | ||||||
| des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [11]; | ||||||
| des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010; | ||||||
| der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate). | ||||||
| Es gilt nicht: | ||||||
| für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen; | ||||||
| für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [16] unterstehen; | ||||||
| für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal; | ||||||
| für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen. | ||||||
| [1] SR 172.010 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 171.10 [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [5] SR 742.31 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [7] SR 173.32 [8] SR 173.71 [9] SR 173.41 [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [11] SR 173.110 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [15] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [16] SR 412.10 [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [18] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 4 Personalpolitik |
||||||
| Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen. | ||||||
| Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen: | ||||||
| zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal; | ||||||
| zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit; | ||||||
| zur Kaderförderung und Managemententwicklung; | ||||||
| für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; | ||||||
| zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung; | ||||||
| zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader; | ||||||
| für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung; | ||||||
| zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals; | ||||||
| zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; | ||||||
| zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; | ||||||
| zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; | ||||||
| zu einer umfassenden Information ihres Personals. | ||||||
| Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 6 Anwendbares Recht |
||||||
| Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. | ||||||
| Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts [1] (OR). [2] | ||||||
| Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. | ||||||
| Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. | ||||||
| Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. [3] | ||||||
| Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen. | ||||||
| Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 18. März 2015, veröffentlicht am 9. April 2015, betrifft nur die italienische Sprache (AS 2015 1021). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis |
||||||
| Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. | ||||||
| Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar. [1] | ||||||
| Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. [2] | ||||||
| Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 36 [1] Richterliche Beschwerdeinstanzen |
||||||
| Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. [2] | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3]. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). [3] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.220.1 BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag |
||||||
| Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab. [1] | ||||||
| Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers. | ||||||
| Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen. | ||||||
| Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen: | ||||||
| Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig; [2] | ||||||
| die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV. | ||||||
| Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043; BBl 2009 5265). [2] Fassung des zweiten Teilsatzes gemäss Anhang Ziff. 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 327a |
||||||
| Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. | ||||||
| Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 328 |
||||||
| Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. [1] | ||||||
| Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung [2] ihm billigerweise zugemutet werden kann. [3] | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). | ||||||
|
SR 742.31 SBBG Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) Art. 15 Anstellungsverhältnisse |
||||||
| Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung. | ||||||
| Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln. | ||||||
| In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht [1] abgeschlossen werden. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung |
||||||
| Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. | ||||||
| Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. | ||||||
| Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
BVGE