Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4968/2018

Urteil vom 13. August 2020

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richterin Sylvie Cossy,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,
Parteien
vertreten durch MLaw Cora Dubach,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - beantragten am 8. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok humanitäre Visa.

B.
Mit Formularverfügung vom 11. Juni 2018 wies die Botschaft diese Visumsanträge ab (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3, S. 39-41). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2018 (Eingangsstempel SEM: 18. Juni 2018) beziehungsweise 5. Juli 2018 (vgl. SEM-act. 3, S. 44-45, S. 70-71) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache.

C.
Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei trotz der schwierigen Lebensumstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien.

D.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV festzustellen, da keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung des Gesuchs stattgefunden habe. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen ein humanitäres Visum zu erteilen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, der vorliegende Fall zeuge in seiner Gesamtheit von einer hinreichenden Schwere, was die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen rechtfertige. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder befänden sich grundsätzlich sowie individuell in einer schockierenden Notsituation. In Anbetracht des Gesundheitszustands und der konkreten Gefährdungssituation, unter Berücksichtigung der Verfolgungsgefahr bei einer Rückschiebung, sei ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend nötig.
Auf die beigebrachten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gut. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Cora Dubach, wurde ihnen als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, vor dem Hintergrund des Urteils des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G.
Die Beschwerdeführenden verzichteten auf das ihnen eingeräumte Replikrecht.

H.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber eine Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 14. Juni 2019 (Eingangsstempel SEM: 20. Juni 2019), worin sie die schwierige Situation schildert, in der sie und ihre Kinder sich gegenwärtig in Bangkok befinden. Die Kinder gingen aus Sicherheitsgründen nicht zur Schule, seien psychisch angeschlagen und hätten ihre Zukunft verloren.

I.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 teilte die Vorinstanz dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer 2 am 5. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe und aktuell ein Asylverfahren durchlaufe. Die gegen den entsprechenden negativen Asylentscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1395/2020 vom 2. April 2020 abgewiesen.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) des Beschwerdeführers 2, welches er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung hatte, ist mit dem in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren (vgl. Sachverhalt, Bst. I) weggefallen, weshalb die Beschwerde ihn betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden sei.

3.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei ihrer Prüfungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Sie habe keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung hinsichtlich einer allfälligen Gefährdungslage der Beschwerdeführenden vorgenommen. Dagegen berufe sie sich ausführlich auf die Bestimmungen eines ordentlichen Schengen-Visums, welche vorliegend nicht von Relevanz seien. Dass sie sich auf diese nicht einschlägigen Bestimmungen berufe, liege mitunter auch daran, dass eine besondere Gefährdungslage im Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung eines Visums (Beschwerdebeilagen 14 und 15) fehle. Der angefochtene Entscheid komme den Anforderungen an die Begründung nicht nach. Er befasse sich nur in zwei kurzen Absätzen mit der Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden und erweise sich als offensichtlich unvollständig. Die Vorinstanz hätte sich ein Bild von der allgemeinen Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Thailand machen und die Gefahr einer Rückschiebung prüfen müssen. Sie sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-1395/2016 vom 3. Mai 2016 E. 3.3 in einer vergleichbaren Konstellation gerügt worden. Der Entscheid nehme keinerlei Bezug auf die prekären Lebensverhältnisse und den bedenklichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. Ausserdem gehe er in keiner Weise auf die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft des Ehemannes ein.

3.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29 , 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.).

3.4 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die ihr zur Verfügung stehenden Gesuchsunterlagen hauptsächlich fest, sie nehme zur Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand in einer schwierigen Lage befänden, es herrsche dort jedoch weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss der Schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok könnten Personen, die in der Regel ohne gültiges Visum nach Thailand gereist seien oder mit einem ausgestellten Visum bei der Ankunft nicht mehr ausgereist seien und somit über keinen Aufenthaltstitel verfügten, wegen illegaler Einreise und widerrechtlichen Aufenthalts inhaftiert werden. Sie könnten, einmal in Haft, nicht mehr wie früher gegen Bezahlung einer Kaution ihre Freilassung erwirken.

Trotz dieser schwierigen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt (Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 2 Definizioni - Ai sensi della presente ordinanza s'intende per:
a  soggiorno di breve durata: soggiorno nello spazio Schengen non superiore a 90 giorni su un periodo di 180 giorni;
b  soggiorno di lunga durata: soggiorno nello spazio Schengen superiore a 90 giorni su un periodo di 180 giorni;
c  transito aeroportuale: transito nelle zone di transito internazionali degli aeroporti degli Stati vincolati da uno degli AAS31;
d  visto per soggiorni di breve durata (visto Schengen, tipo C): documento sotto forma di vignetta o in formato elettronico, emesso da uno Stato Schengen, che attesti che il suo titolare soddisfa le condizioni per un soggiorno di breve durata; il visto per soggiorni di breve durata può essere:32
d1  uniforme: valido per il territorio di tutti gli Stati Schengen,
d2  con validità territoriale limitata: valido unicamente per il territorio di uno o più Stati Schengen;
e  visto di transito aeroportuale (visto Schengen, tipo A): documento sotto forma di vignetta o in formato elettronico, emesso da uno Stato Schengen, che attesti che il suo titolare soddisfa le condizioni per un transito aeroportuale; il visto di transito aeroportuale può essere:33
e1  uniforme: valido per il transito nelle zone di transito internazionali degli aeroporti di tutti gli Stati Schengen,
e2  con validità territoriale limitata: valido unicamente per il transito nelle zone di transito internazionali degli aeroporti di uno o più Stati Schengen;
f  visto per soggiorni di lunga durata (visto nazionale, tipo D): documento sotto forma di vignetta o in formato elettronico, emesso da uno Stato Schengen, che attesti che il suo titolare soddisfa le condizioni per un soggiorno di lunga durata;
g  cittadino di un Paese terzo: cittadino di uno Stato che non è membro né dell'Unione europea (UE) né dell'Associazione europea di libero scambio (AELS).
VEV).

Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden die Absicht hätten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 12 Applicazione delle disposizioni del codice dei visti - 1 Le procedure e le condizioni per il rilascio dei visti per soggiorni di breve durata e dei visti di transito aeroportuale sono rette dalle disposizioni del titolo III (art. 4-36) del codice dei visti64.
1    Le procedure e le condizioni per il rilascio dei visti per soggiorni di breve durata e dei visti di transito aeroportuale sono rette dalle disposizioni del titolo III (art. 4-36) del codice dei visti64.
2    Tali disposizioni sono completate dagli articoli 13-19.
VEV).

Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht gegeben. Die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke somit zu Recht verweigert.

3.5 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Dies kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft zwar zu, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids eher kurz ausgefallen ist. Für die Beschwerdeführenden dürfte jedoch durchaus erkennbar gewesen sein, aus welchen Gründen die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums seien nicht gegeben. Es war ihnen denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass sich die Vorinstanz zusätzlich auf die Bestimmungen eines ordentlichen Schengen-Visums berufen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sie dies lediglich im Sinne einer Ergänzung getan hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 letzter Absatz). Aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 (als BVGE 2015/5 publiziert), welches in der Beschwerde zitiert wird, die Begründung im für die Ablehnung des Visumsantrags verwendeten Standardformular gemäss dem Anhang VI des Visakodexes als sehr rudimentär bezeichnete (vgl. a.a.O., E. 6.2), können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Denn zum einen hielt das Gericht im selben Urteil fest, aus der entsprechenden Begründung gehe in genügender Weise hervor, dass die Voraussetzungen für ein Visum als nicht erfüllt zu erachten seien. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass durch die Möglichkeit, eine (wenn auch kostenpflichtige) Einsprache beim BFM zu erheben und dadurch eine detailliertere Begründung zu erhalten, welche wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar sei, der vom Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG geforderten Begründungspflicht jedoch Genüge getan sei (vgl. a.a.O., E. 6.2). Auch aus dem Hinweis auf das Urteil des BVGer D-1395/2016 vom 3. Mai 2016 ergibt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer des jenem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens - im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden - in Thailand inhaftiert war (vgl. a.a.O., E. 3.3) und sich seine Gefährdungslage daher anders dargestellt haben dürfte als diejenige der Beschwerdeführenden. Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, auf die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft des Ehemannes näher einzugehen, stehen doch vorliegend nicht die Begebenheiten in Sri Lanka im Vordergrund, sondern ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in Thailand, wo sie sich derzeit aufhalten, einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind. Die Vorinstanz verdeutlichte in diesem Sinne auf Vernehmlassungsstufe, dass sie die geschilderte
Vergangenheit in Sri Lanka im Rahmen der Prüfung für die Erteilung eines humanitären Visums zur Kenntnis genommen habe, jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht spezifisch darauf eingegangen sei, weil die Geschehnisse in Sri Lanka in diesem Fall nicht entscheidrelevant seien.

3.6 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

4.

4.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 4 Condizioni d'entrata per un soggiorno di lunga durata - 1 Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
1    Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
a  devono, all'occorrenza, essere in possesso di un visto per soggiorni di lunga durata secondo l'articolo 9;
b  devono adempiere le condizioni d'ammissione per lo scopo dichiarato del soggiorno.
2    In casi motivati, le persone che non soddisfano le condizioni di cui al capoverso 1 possono essere autorizzate per motivi umanitari a entrare in Svizzera in vista di un soggiorno di lunga durata. Ciò è il caso in particolare se la loro vita o integrità fisica è direttamente, seriamente e concretamente minacciata nel Paese di provenienza.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Der angefochtene Entscheid ist am 10. Juli 2018, mithin vor Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung am 15. September 2018 ergangen. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 70 Disposizione transitoria - Il nuovo diritto si applica alle procedure pendenti alla data dell'entrata in vigore della presente ordinanza.
VEV e contrario wäre somit die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441, gültig bis am 14. September 2018) anwendbar. Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und die Gäste jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnten, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.1 und 2.2, zur Publikation bestimmt). Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 4 Condizioni d'entrata per un soggiorno di lunga durata - 1 Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
1    Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
a  devono, all'occorrenza, essere in possesso di un visto per soggiorni di lunga durata secondo l'articolo 9;
b  devono adempiere le condizioni d'ammissione per lo scopo dichiarato del soggiorno.
2    In casi motivati, le persone che non soddisfano le condizioni di cui al capoverso 1 possono essere autorizzate per motivi umanitari a entrare in Svizzera in vista di un soggiorno di lunga durata. Ciò è il caso in particolare se la loro vita o integrità fisica è direttamente, seriamente e concretamente minacciata nel Paese di provenienza.
VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).

4.2 In Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 4 Condizioni d'entrata per un soggiorno di lunga durata - 1 Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
1    Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
a  devono, all'occorrenza, essere in possesso di un visto per soggiorni di lunga durata secondo l'articolo 9;
b  devono adempiere le condizioni d'ammissione per lo scopo dichiarato del soggiorno.
2    In casi motivati, le persone che non soddisfano le condizioni di cui al capoverso 1 possono essere autorizzate per motivi umanitari a entrare in Svizzera in vista di un soggiorno di lunga durata. Ciò è il caso in particolare se la loro vita o integrità fisica è direttamente, seriamente e concretamente minacciata nel Paese di provenienza.
VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.).

4.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil
F-5607/2018 E. 4.3).

5.

5.1 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden lebten in Bangkok unter prekären Bedingungen. Die Beschwerdeführerin sei körperlich angeschlagen und zunehmend nicht mehr in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen. Da die Beschwerdeführenden über kein gültiges Visum verfügten, würden sie in Thailand als "illegale Immigranten" gelten und seien gezwungen, sich vor der thailändischen Polizei zu verstecken. Sie lebten in ständiger Angst, festgenommen und in einer für ihre zahlreichen Menschenrechtsverstösse bekannten Haftanstalt für illegale Einwanderer ("Immigration detention centre" [IDC]) festgehalten zu werden. Aufgrund dieser belastenden Situation und der menschenunwürdigen Lebensumstände sei die Familie zunehmend psychisch angeschlagen. Die Beschwerdeführerin klage auch über körperliche Leiden, was es ihr zunehmend verunmögliche, sich um das Wohl ihrer Kinder zu kümmern. Ferner drohe der Familie bei einer Festnahme durch die thailändischen Behörden eine Rückschaffung nach Sri Lanka, wo sie Gefahr laufe, verfolgt zu werden.

Im Zusammenhang mit der damals in Sri Lanka erlebten Situation wird ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Am 17. Mai 2009, ein Tag vor dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs, habe sich das Ehepaar mit den beiden Kindern der sri-lankischen Armee gestellt. Bei diesem Anlass sei der Ehemann abgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe ungeachtet zahlreicher Anfragen (Presidential Commission to investigate into complaints regarding missing persons [Beschwerdebeilage 4], Human Rights Commission of Sri Lanka [Beschwerdebeilage 5], Bestätigung Dorfvorsteher (...) [Beschwerdebeilage 6]) bei den sri-lankischen Behörden nie mehr etwas von ihrem Mann gehört. Sie sei im Anschluss an das erwähnte Ereignis mehrmals von der sri-lankischen Armee sowie von Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) zu ihrem Mann und dessen Verbindungen zur LTTE verhört worden. Während dieser Zeit sei sie auch mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in Kontakt getreten und habe eine Vermisstmeldung (Beschwerdebeilage 7) aufgegeben. Im als Folter- und Verhörzentrum bekannten sogenannten "4. Stock" sei sie während 14 Tagen Gefangenschaft verhört, gefoltert und sexuell genötigt worden. Dank eines Verwandten und der Tamil National Alliance (TNA) habe man sie schliesslich freigelassen, wobei verlangt worden sei, dass sie nie mehr nach ihrem Ehemann suche. Sie habe daraufhin in ständiger Angst gelebt, erneut verhaftet zu werden und diese traumatischen Ereignisse nochmals durchleben zu müssen. Sie habe weiter nach ihrem Mann gesucht und hierfür an verschiedenen Demonstrationen zur Unterstützung vermisster Personen teilgenommen. Da die Demonstrationen vom CID überwacht worden seien, habe man sie als Demonstrantin identifiziert, erneut einvernommen, verhört und sexuell genötigt. Die sri-lankische Armee habe sie wiederholt zu Hause angerufen oder persönlich aufgesucht und befragt. Ausserdem sei sie von zwei Angehörigen der sri-lankischen Armee vergewaltigt worden, wonach sie sich das Leben habe nehmen wollen. Angesichts der ausweglosen Situation habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Mithilfe eines Schleppers sei sie mit den beiden Kindern am 14. November 2013 nach Thailand gelangt, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien (Beschwerdebeilagen 8-12).

In ihrer Unterkunft in Thailand werde die Familie, wie bereits in Sri Lanka, immer wieder von unbekannten Personen aufgesucht. Sie werde häufig durch beleidigende Anrufe von singhalesischen Personen belästigt. Da der Beschwerdeführerin kein rechtmässiger Aufenthalt gewährt werde, sei es ihr nicht möglich, auf legalem Weg eine sichere Unterkunft für sich und ihre Kinder zu finden oder die Polizei um Schutz vor diesen Übergriffen zu ersuchen.
Im vorliegenden Fall sei sowohl eine grundsätzliche als auch eine individuelle Gefährdungssituation gegeben. Die thailändischen Behörden verhafteten routinemässig Asylsuchende und Flüchtlinge, die nicht im Besitz der erforderlichen Papiere seien (Beschwerdebeilagen 16 und 17). Das Bundesverwaltungsgericht habe die Bedingungen in den IDC-Haftanstalten in seinem Urteil F-6648/2016 vom 16. August 2017 als unzumutbar erachtet. Die Beschwerdeführenden könnten in Thailand keinen Aufenthaltstitel erwerben, seien physisch wie psychisch in einem schlechten Gesundheitszustand und lebten in ständiger Gefahr, den sri-lankischen Behörden ausgeliefert zu werden oder in Haft genommen zu werden.

5.2 Auf Vernehmlassungsstufe führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Was die geschilderte Vergangenheit in Sri Lanka betreffe, so sei diese im Rahmen der Prüfung für die Erteilung eines humanitären Visums zur Kenntnis genommen worden. Es sei jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht spezifisch darauf eingegangen worden, weil die Geschehnisse in Sri Lanka in diesem Fall nicht entscheidrelevant seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit 2013 in Thailand und somit in einem sicheren Drittstaat aufhielten, sei gestützt auf die geltende Weisung des SEM vom 25. Februar 2014 nicht davon auszugehen, dass sie sich in akuter Lebensgefahr befinden würden. Zudem seien nach wie vor keine Fälle von Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt. Die schweizerische Auslandvertretung vor Ort habe dies dem SEM mehrfach und auch im vorliegenden Fall bestätigt.

Was die geltend gemachte schwierige Alltagssituation illegaler Immigranten in Thailand anbelange, so sei diese dem SEM von zahlreichen anderen Fällen bekannt. Da Thailand die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert habe, würden Asylsuchende und Flüchtlinge keinen besonderen Status oder Rechtsschutz geniessen. Sie würden den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften unterliegen und, ungeachtet der Tatsache, ob sie als Flüchtlinge beim UNHCR registriert seien, bei festgestelltem fehlendem Aufenthaltstitel als illegale Immigranten behandelt. Dies bedeute, dass sie von der Polizei festgenommen und in ein Detention Center gebracht würden, wo sie nicht mehr, wie früher, gegen Bezahlung einer Kaution ihre Freilassung erwirken könnten. Obwohl die geschilderte Situation bedauerlich sei, seien alle illegale Immigranten gleichermassen von dieser Praxis in Thailand betroffen.

Selbstverständlich gelte es, den Einzelfall zu prüfen und besondere Umstände zu würdigen. Von einer Schwere und Tragik im Sinne des Urteils des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 E. 5.2 könne vorliegend nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführenden seien, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen, nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Es bestehe somit keine akute Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend mache. Selbst wenn die Beschwerdeführenden in Bangkok unerträglichen Druck durch singhalesische Personen erlitten hätten, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen.

Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführenden keine neuen wesentlichen Elemente oder Tatsachen vorgebracht, welche die Einschätzung des SEM zu ändern vermöchten.

6.

6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.).

6.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.).

7.

7.1 Im Urteil des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 wurde eine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage eines vom UNHCR als Flüchtling anerkannten sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie in Thailand bejaht, da dieser von den thailändischen Einwanderungsbehörden inhaftiert worden war, sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen musste (vgl. a.a.O., E. 6.1 und 6.3). Die Situation der Beschwerdeführerinnen stellt sich indessen anders dar: Sie leben seit 2013 in Thailand, und es ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass sie in dieser Zeit ins Visier der örtlichen Behörden geraten wären oder konkrete Anzeichen für eine Inhaftierung oder gar Rückschaffung nach Sri Lanka bestünden (vgl. zu Letzterem Urteile F-6648/2016 E. 6.2 und
D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.). Die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin 1 auf dem Markt von ihr unvertrauten Personen beobachtet fühle, die Familie in ihrer Unterkunft, wie bereits in Sri Lanka, immer wieder von unbekannten Personen aufgesucht werde und singhalesische Personen sie durch beleidigende Anrufe belästigen würden (vgl. a.a.O., Ziff. 14/15), werden weder hinreichend substanziiert noch belegt. Es kann daraus - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerinnen konkret und unmittelbar bedroht wären, verhaftet zu werden. Dass sie - wie in der Beschwerde ausgeführt - in Thailand in ständiger Gefahr leben, den sri-lankischen Behörden ausgeliefert zu werden oder in Haft genommen zu werden, deutet ebenso wenig darauf hin, es würde eine entsprechende unmittelbare und konkrete Gefahr bestehen. Die in Kopie eingereichten Fotos, welche angeblich die Verhaftung illegaler Immigranten zeigen (vgl. Beschwerdebeilagen 16 und 17), vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht über keine Informationen zu zwangsweise rückgeführten Personen tamilischer Ethnie nach Sri Lanka aus Thailand in den letzten Jahren verfügt. Auch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten Schweizerischen Botschaft in Bangkok sind keine Fälle von Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt (vgl. Aktennotiz der Botschaft vom 8. Juni 2018 [SEM-act. 2], Vernehmlassung des SEM vom 5. Oktober 2018).

7.2 Was den Gesundheitszustand anbelangt, wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 klage infolge der Stresssituation über Herzklopfen und Schmerzen in der Brust. Ausserdem leide sie noch an Verletzungen am Arm und Bauch, welche ihr am 15. Februar 2009 durch ein Geschoss zugefügt worden seien. Deswegen habe sie im Spital von (...) behandelt werden müssen (vgl. medizinischer Bericht [Beschwerdebeilage 13]). Im Zusammenhang mit der Bauchverletzung habe sie bis heute Verdauungsprobleme. Zudem leide sie an einer geschädigten Milz. Wegen ihres illegalen Aufenthaltsstatus sei es der Familie nicht möglich, einen offiziellen Arzt aufzusuchen und entsprechende Arztzeugnisse vorzulegen. In der Einsprache vom 14. Juni 2018 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Kinder aufgrund der Ereignisse in Sri Lanka immer noch traumatisiert seien (vgl. SEM-act. 3, S. 70). Der Eingabe vom 14. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die Kinder psychisch angeschlagen sind (vgl. Sachverhalt, Bst. H).

Die erwähnten gesundheitlichen Probleme sind zwar bedauernswert, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 4 Condizioni d'entrata per un soggiorno di lunga durata - 1 Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
1    Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
a  devono, all'occorrenza, essere in possesso di un visto per soggiorni di lunga durata secondo l'articolo 9;
b  devono adempiere le condizioni d'ammissione per lo scopo dichiarato del soggiorno.
2    In casi motivati, le persone che non soddisfano le condizioni di cui al capoverso 1 possono essere autorizzate per motivi umanitari a entrare in Svizzera in vista di un soggiorno di lunga durata. Ciò è il caso in particolare se la loro vita o integrità fisica è direttamente, seriamente e concretamente minacciata nel Paese di provenienza.
VEV lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. E. 4.2). Da die Beschwerdeführerinnen vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden, haben sie die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischer oder anderweitiger Hinsicht, an diese Organisation zu wenden.

7.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 befinden sich in Thailand zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit derjenigen anderer Flüchtlinge ohne Aufenthaltsbewilligung in Thailand vergleichbar. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerinnen, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen könnte, liegt somit nicht vor.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 rechtskräftig abgewiesen wurde und seine Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka angeordnet wurden (vgl. Sachverhalt, Bst. I). Die Beschwerdeführerinnen haben daher auch keine Bindung zur Schweiz (vgl. E. 4.3).

Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer 2 sowie den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 aufzuerlegen (Art. 5
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 5 Spese per le cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, di regola le spese processuali sono addossate alla parte il cui comportamento rende priva d'oggetto la causa. Se una causa diviene priva d'oggetto senza che ciò sia imputabile ad una parte, le spese sono fissate tenuto conto dello stato delle cose prima del verificarsi del motivo che termina la lite.
Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 5 Spese per le cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, di regola le spese processuali sono addossate alla parte il cui comportamento rende priva d'oggetto la causa. Se una causa diviene priva d'oggetto senza che ciò sia imputabile ad una parte, le spese sono fissate tenuto conto dello stato delle cose prima del verificarsi del motivo che termina la lite.
VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

9.2 Eine Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG kann nur durch patentierte Anwältinnen und Anwälte, d.h. solche, die sich nach Art. 8
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 5 Spese per le cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, di regola le spese processuali sono addossate alla parte il cui comportamento rende priva d'oggetto la causa. Se una causa diviene priva d'oggetto senza che ciò sia imputabile ad una parte, le spese sono fissate tenuto conto dello stato delle cose prima del verificarsi del motivo che termina la lite.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) ins Anwaltsregister eintragen können, wahrgenommen werden (vgl. dazu: Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 65 N 41). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreterin auftretende Cora Dubach erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie wurde mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 irrtümlicherweise als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Nachweis, dass eine/einer der substitutionsweise zur Vertretung ermächtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der (...) (vgl. Vollmacht vom 17. August 2018) die Voraussetzung erfüllt, fehlt.

Nach dem Gesagten wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeführer 2 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : F-4968/2018
Data : 13. agosto 2020
Pubblicato : 24. agosto 2020
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Visum aus humanitären Gründen


Registro di legislazione
Cost: 29
LLCA: 8
LStr: 6
LTAF: 31  37
LTF: 83
OEV: 2 
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 2 Definizioni - Ai sensi della presente ordinanza s'intende per:
a  soggiorno di breve durata: soggiorno nello spazio Schengen non superiore a 90 giorni su un periodo di 180 giorni;
b  soggiorno di lunga durata: soggiorno nello spazio Schengen superiore a 90 giorni su un periodo di 180 giorni;
c  transito aeroportuale: transito nelle zone di transito internazionali degli aeroporti degli Stati vincolati da uno degli AAS31;
d  visto per soggiorni di breve durata (visto Schengen, tipo C): documento sotto forma di vignetta o in formato elettronico, emesso da uno Stato Schengen, che attesti che il suo titolare soddisfa le condizioni per un soggiorno di breve durata; il visto per soggiorni di breve durata può essere:32
d1  uniforme: valido per il territorio di tutti gli Stati Schengen,
d2  con validità territoriale limitata: valido unicamente per il territorio di uno o più Stati Schengen;
e  visto di transito aeroportuale (visto Schengen, tipo A): documento sotto forma di vignetta o in formato elettronico, emesso da uno Stato Schengen, che attesti che il suo titolare soddisfa le condizioni per un transito aeroportuale; il visto di transito aeroportuale può essere:33
e1  uniforme: valido per il transito nelle zone di transito internazionali degli aeroporti di tutti gli Stati Schengen,
e2  con validità territoriale limitata: valido unicamente per il transito nelle zone di transito internazionali degli aeroporti di uno o più Stati Schengen;
f  visto per soggiorni di lunga durata (visto nazionale, tipo D): documento sotto forma di vignetta o in formato elettronico, emesso da uno Stato Schengen, che attesti che il suo titolare soddisfa le condizioni per un soggiorno di lunga durata;
g  cittadino di un Paese terzo: cittadino di uno Stato che non è membro né dell'Unione europea (UE) né dell'Associazione europea di libero scambio (AELS).
4 
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 4 Condizioni d'entrata per un soggiorno di lunga durata - 1 Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
1    Per un soggiorno di lunga durata gli stranieri devono soddisfare, oltre alle condizioni di cui all'articolo 6 paragrafo 1 lettere a, d ed e del codice frontiere Schengen38, anche le seguenti condizioni d'entrata:
a  devono, all'occorrenza, essere in possesso di un visto per soggiorni di lunga durata secondo l'articolo 9;
b  devono adempiere le condizioni d'ammissione per lo scopo dichiarato del soggiorno.
2    In casi motivati, le persone che non soddisfano le condizioni di cui al capoverso 1 possono essere autorizzate per motivi umanitari a entrare in Svizzera in vista di un soggiorno di lunga durata. Ciò è il caso in particolare se la loro vita o integrità fisica è direttamente, seriamente e concretamente minacciata nel Paese di provenienza.
12 
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 12 Applicazione delle disposizioni del codice dei visti - 1 Le procedure e le condizioni per il rilascio dei visti per soggiorni di breve durata e dei visti di transito aeroportuale sono rette dalle disposizioni del titolo III (art. 4-36) del codice dei visti64.
1    Le procedure e le condizioni per il rilascio dei visti per soggiorni di breve durata e dei visti di transito aeroportuale sono rette dalle disposizioni del titolo III (art. 4-36) del codice dei visti64.
2    Tali disposizioni sono completate dagli articoli 13-19.
70
SR 142.204 Ordinanza del 15 agosto 2018 concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV)
OEV Art. 70 Disposizione transitoria - Il nuovo diritto si applica alle procedure pendenti alla data dell'entrata in vigore della presente ordinanza.
PA: 5  29  30  32  35  48  49  50  52  62  63  65
TS-TAF: 5
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 5 Spese per le cause prive di oggetto - Se una causa diviene priva d'oggetto, di regola le spese processuali sono addossate alla parte il cui comportamento rende priva d'oggetto la causa. Se una causa diviene priva d'oggetto senza che ciò sia imputabile ad una parte, le spese sono fissate tenuto conto dello stato delle cose prima del verificarsi del motivo che termina la lite.
Registro DTF
136-I-184 • 136-I-229 • 137-II-266 • 140-I-99
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
thailandia • autorità inferiore • tribunale amministrativo federale • sri lanka • vita • fattispecie • entrata nel paese • famiglia • diritto di essere sentito • stato terzo • persona interessata • stato di salute • assistenza giudiziaria gratuita • prato • etnia • condizione • mezzo di prova • uomo • conoscenza • arresto
... Tutti
BVGE
2018-VII-5 • 2015/5 • 2014/1 • 2012/24
BVGer
D-1395/2016 • D-1897/2014 • D-2872/2014 • E-1395/2020 • F-4968/2018 • F-5492/2018 • F-5607/2018 • F-6648/2016 • F-6882/2018 • F-692/2018
AS
AS 2008/5441