Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-7209/2016

Urteil vom 13. August 2019

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

X._______,

Parteien vertreten durch
André Vogelsang, Fürsprecher, Damke Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, lebte ab dem 16. März 2005 mit seiner Mutter und seinen aus einer früheren Beziehung stammenden Kindern (geb. 1996 und 1998) in der Schweiz. Die Familie verfügte damals über Legitimationskarten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA; vgl. Akten der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel [kant.-pag.] 134 - 136).

B.
Am 19. Mai 2008 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Schweizer Staatsangehörige Z._______ (geb. 1984; vgl. kant.-pag. 3 - 4).

C.
Nachdem der Beschwerdeführer, seine beiden Kinder und seine Mutter die Legitimationskarten des EDA am 21. August 2008 zurückgegeben hatten, verliess die Familie die Schweiz. Am 13. Juni 2012 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Bern eine bis 12. Juni 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilte (kant.-pag. 26). Das erste gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau kam am 15. Mai 2013 zur Welt (Beilage 1 zu BVGer act. 17). Den beiden Gesuchen um Familiennachzug in Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung war kein Erfolg beschieden (kant.-pag. 74 sowie Schreiben der Gemeinde Ostermundigen vom 4. Februar 2009 [undatierte Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern]).

D.
Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert begangen) und der Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt (kant.-pag. 205 -209). Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. November 2014 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (kant.-pag. 219).

E.
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern verfügte am 11. Mai 2015 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 8. Juni 2015 (kant.-pag. 235-236).

F.
Bevor die zuständige kantonale Behörde über das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung befunden hatte, meldete er sich am 27. Juli 2016 per 1. Mai 2016 bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt D._______ ab. Die ganze Familie liess sich daraufhin in Frankreich nieder (kant.-pag. 283), wo sie über Aufenthaltsbewilligungen verfügten (Beilage 3 und 4 zu BVGer act. 17).

G.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 gewährten die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf ein allfälliges Einreiseverbot (kant.-pag. 296 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (kant.-pag. 314 ff.).

H.
Das SEM erliess mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab dem 25. Oktober 2016 bis 24. Oktober 2023. Weiter ordnete es die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an (kant.-pag. 320).

I.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Oktober 2016. Auf das Einreiseverbot sei zu verzichten; eventualiter sei dieses angemessen herabzusetzen. Weiter sei auf eine Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS II zu verzichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 4).

K.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 11).

L.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Februar 2017 seinen Verzicht auf das Einreichen einer Replik mit (BVGer act. 13).

M.
Nachdem der Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Mai 2019 zur Ergänzung des Sachverhalts aufgefordert worden war, reichte dieser am 25. Juni 2019 innert verlängerter Frist eine Stellungnahme zu den Akten (BVGer act. 14 und 17). Daraus ging unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie - der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern [geb. 2013 und 2017] - mittlerweile in der Dominikanischen Republik lebt.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - wobei nebst den vorinstanzlichen Akten auch die Akten der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, des Migrationsdienstes des Kantons Bern und des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland miteinbezogen wurden -, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Entscheide des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine privaten Interessen nicht gewürdigt. Sie habe das Einreiseverbot ausschliesslich gestützt auf die strafrechtliche Verurteilung festgesetzt und einzig betont, dass er sich trotz seiner familiären Beziehungen nicht habe von der schweren Delinquenz abbringen lassen. Alle übrigen Aspekte habe sie schlicht ausgeblendet. Es habe zudem keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und seinen privaten Interessen stattgefunden. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Pkt. 6 und Pkt. 8).

Vorerst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die
Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt.

3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), die der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).

3.1.2 Das SEM hat gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2016 genügt in dieser Hinsicht den vorgenannten Anforderungen. So bezog sich die Vorinstanz auf die Verurteilung vom 12. August 2014 und legte dar, wieso sie von einem gravierenden Verschulden ausging (Strafmass von 45 Monaten, Verstoss gegen besonders hohe Rechtsgüter). Das SEM setzte sich überdies mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers auseinander. So verwies es auf die Situation der (damals) im grenznahen Frankreich wohnhaften Familie und würdigte dabei - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom 12. Oktober 2016) anlässlich des rechtlichen Gehörs - in allgemeiner Weise die aufgrund seiner Schweizer Ehefrau bestehende enge Beziehung zur Schweiz wie auch berufliche Gründe. Diese Ausführungen sind zwar knapp gehalten, zeigen aber dennoch zur Genüge auf, dass das SEM eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorgenommen hat und in Kenntnis der Situation des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Fernhaltung als überwiegend erachtet.

3.1.3 Für den Beschwerdeführer war somit erkennbar, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Weiter war es ihm auch möglich, seine Parteirechte zu wahren. Ob das Ergebnis der Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein.

3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist.

4.

4.1 Vorerst stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizerin auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann. Die Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bedingt jedoch, dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (zum Ganzen vgl. Urteile des BGer 2C_862/2013 vom 18. Juli 2014 E. 6.2.3 und 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2 je m.H.).

4.2 Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers nahm per 1. Mai 2016 in Frankreich Wohnsitz (Sachverhalt Bst. F; Beschwerde Pkt. 5). Der Beschwerdeführer, der zusammen mit seiner Partnerin nach Frankreich zog, erhielt damit ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit. Wie sich aus den Akten ergibt, lebt das Paar jedoch seit geraumer Zeit in der Dominikanischen Republik (Sachverhalt Bst. M), weshalb vorliegender Sachverhalt nicht mehr in den Anwendungsbereich des FZA fällt.

5.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).

6.

6.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. August 2014 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (qualifiziert begangen) und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt (BVGer act. 10). Damit hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG verstossen, was er selbst grundsätzlich auch nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde Pkt. 6 in fine). Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor.

7.
Die Vorinstanz ordnete das vorliegend angefochtene Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren an. Strittig und zu prüfen ist daher zunächst, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG ausgeht.

7.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).

7.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, es werde nicht verkannt, dass er zu einer 45-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es gelte allerdings zu berücksichtigen, dass die Taten im Jahr 2012 begangen worden und seither einige Jahre vergangen seien. Er habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ausserdem sei er am 8. Juni 2015 aus dem Gefängnis entlassen worden. Es gelte ebenso zu berücksichtigen, dass weder weitere Vorstrafen noch wiederholte deliktische Tätigkeit ins Feld geführt werden könnten. In der Verfügung zur bedingten Entlassung vom 11. Mai 2015 sei ihm sodann eine gute Legalprognose gestellt worden. Besonders durch seine Familie erhalte er einen geregelten Alltag und eine Struktur in seinem Leben (Beschwerde Pkt. 4).

7.3 Zwar ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 11. Juni 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hierzulande lediglich eine Verurteilung erwirkt hat (vgl. kant.-pag. 201). Dieser Umstand muss hingegen dahingehend relativiert werden, als er sich in einem besonders sensiblen Bereich strafbar gemacht hat, indem er (unter anderem) eine als mengenmässig qualifizierte Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging. Wie sich aus dem begründeten Strafurteil vom 12. August 2014 ergibt, habe der Beschwerdeführer rund 1'912 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 74% transportiert, was einer reinen Drogenmenge von 1'415 Gramm entspreche; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bei Kokain bei einer reinen Drogenmenge von 18 Gramm ein mengenmässig schwerer Fall vor (BVGer act. 10, S. 16). Der Beschwerdeführer hat damit in einem sensiblen Bereich in schwerer Weise delinquiert, weshalb vorliegend ein strenger Massstab gerechtfertigt ist. Angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter kann denn auch bereits die einmalige Verurteilung vom 12. August 2014 als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
Satz 2 AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3; E. 8.2).

7.4 Verhalten und Vorgehensweisen des Beschwerdeführers bei der Verübung der Straftaten lassen im Übrigen keine gute Gefährdungsprognose zu. Im begründeten Urteil vom 12. August 2014 ging die strafurteilende Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt habe. Zwar hätten finanzielle Probleme bestanden, weil er keine Arbeit gehabt habe, seine Frau schwanger gewesen sei, man eine grössere Wohnung benötigt und die Kinder im Ausland habe unterstützen müssen. Dem Beschwerdeführer habe aber eine Anstellung bei der A._______ in Aussicht gestanden; trotzdem habe er sich für das schnelle Geld mittels Straftat entschieden (BVGer act. 10, S. 19). Die Tathandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seien zwar nahe beieinandergelegen (ca. ein halbes Jahr), und es seien weniger als fünf Tathandlungen begangen worden. Hingegen habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Drogenhandel eine wichtige Rolle eingenommen und sich innerhalb der Hierarchie im mittleren Segment befunden (BVGer act. 10, S. 18). Auch habe er im Strafverfahren keine besondere Reue und Einsicht gezeigt, sondern stattdessen die Konsequenzen bedauert (BVGer act. 10, S. 20). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers muss schliesslich auch gewichtet werden, dass er sofort nach seiner Einreise in die Schweiz (am 13. Juni 2012) seine delinquente Tätigkeit aufnahm und diese bis zu seiner Verhaftung am 10. Dezember 2012 fortsetzte (Sachverhalt Bst. C, kant.-pag. 31 und kant.-pag. 201).

7.5 Der Beschwerdeführer hatte sich damit in schwerwiegender Weise über die hiesige Rechtsordnung hinweggesetzt und dabei - wie obige Ausführungen zeigen - eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Mit seinem Verhalten hatte er zugleich auch eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht.

7.6 Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn am 27. Juli 2016 verlassen hatte, liessen sie sich in B._______ (Frankreich) nieder, wo sie eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erhielten (Beschwerde Pkt. 5). Gemäss seinen eigenen Angaben sei er im Jahr 2016 in sein Heimatland gereist, woraufhin ihm die Wiedereinreise nach Frankreich bzw. in die Schweiz verwehrt worden sei. Am 3. Februar 2017 sei das zweite gemeinsame Kind geboren worden. Die Ehefrau sei schliesslich mit den beiden Kindern per 30. April 2017 in die Dominikanische Republik ausgereist. Die französischen Aufenthaltsbewilligungen seien erloschen. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ankunft seiner Familie in seinem Heimatland bei seiner Mutter gelebt. Nachdem seine Familie eingetroffen sei, habe er die Betreuung des älteren Sohnes übernommen, der während des Aufenthalts in der Schweiz und auch in Frankreich ebenfalls hauptsächlich von ihm betreut worden sei. Beruflich habe er sich im Taxigewerbe "durchgeschlagen". Im Jahr 2018 habe das Ehepaar schliesslich ein kleines Internetunternehmen eröffnet. Die Familie bestreite ihren Lebensunterhalt derzeit mit sehr bescheidenen Mitteln (vgl. Schreiben vom 25. Juni 2019 S. 1 f.).

7.7 Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist - entgegen der beschwerdeweisen Ausführungen - nicht auf den Begehungs-
oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung ist stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Unbehelflich ist dabei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine gute Legalprognose gestellt wurde. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele, die unabhängig voneinander anzustreben sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).

7.8 Der Beschwerdeführer versäumte es, Strafregisterauszüge von seinen bisherigen Aufenthaltsstaaten einzureichen, es ist ihm jedoch zu Gute zu halten, dass seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. Juni 2015 keine weiteren Straftaten mehr in der Schweiz bekannt sind und sich seine private Situation - gemäss den obgenannten Ausführungen (vgl. E. 7.6) -als stabil bezeichnen lässt. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers wird indes dadurch relativiert, dass er sich noch bis zum 8. Juni 2016 in der strafrechtlichen Probezeit befand (kant.-pag. 201; vgl. dazu Urteil des BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 6.8). Die verstrichene Zeit ist somit im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter (Leib und Leben) zu kurz, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermöchte. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden.

7.9 Vor diesem Hintergrund gilt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt - aufgrund seines delinquenten Verhaltens in der Schweiz, mit dem er hochrangige Rechtsgüter schwer verletzte - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG überschreiten.

8.

8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

8.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).

8.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Betroffenen gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf sein durch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantiertes Familienleben. Nach wie vor sehe die Familie ihre Zukunft in der Schweiz resp. im angrenzenden Ausland. Das Ehepaar wolle seine beiden Kinder zudem in der Schweiz oder in Frankreich einschulen lassen. Es bestünden auch intensive Kontakte zu den Kirchen [...]. Durch das Einreiseverbot und den Eintrag im SIS II sei es der Familie - die sich nicht definitiv trennen wolle - jedoch verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in Europa zu führen (Schreiben vom 25. Juni 2019 [BVGer act. 17]).

8.4 Der Beschwerdeführer lebt derzeit zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Dominikanischen Republik, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fällt. Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten - wie vorliegend - erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Im Übrigen verschafft Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK praxisgemäss auch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Dem Beschwerdeführer sind überdies Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht gänzlich untersagt. Wie ihm bereits bekannt ist (Beschwerde Pkt. 10), kann er bei Vorliegen wichtiger Gründe mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme beantragen (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3).

8.5 Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder in der Schweiz leben möchte, gilt es darauf hinzuweisen, dass ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seines fehlenden Aufenthaltsrechts ohnehin ausser Frage steht und das Bleiberecht in der Schweiz vorliegend auch nicht Verfahrensgegenstand ist. Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau haben sich am 27. Juli 2016 per 1. Mai 2016 bei der Stadt D._______ abgemeldet und ihren neuen Wohnsitz in B._______ (Frankreich) begründet, ohne den Entscheid im damals hängigen Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abzuwarten (kant.-pag. 283, 280). In der Folge erliess das SEM am 24. Oktober 2016 ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (kant.-pag. 320). Der Familie steht es hingegen offen, im Rahmen des Familiennachzugs bei den zuständigen kantonalen Behörden um eine neue Bewilligung für den Beschwerdeführer zu ersuchen. Sollte das Gesuch gutgeheissen werden, so wäre das Einreiseverbot aufzuheben (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6 in fine). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zu den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers in der Schweiz.

8.6 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente (Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter und schlechte Legalprognose, Verurteilung wegen qualifiziertem Betäubungsmitteldelikt sowie aktuelle familiäre Situation) und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt.

9.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II.

9.1 Der Beschwerdeführer führt in dieser Hinsicht aus, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Raum sei in jedem Fall ungesetzlich. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.1990 [SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013] müsste die Schweiz die Vertragspartei konsultieren, welche den Aufenthaltstitel erteilt habe (in casu Frankreich), um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen. Aus den Akten gehe jedoch lediglich hervor, dass das SEM am 24. Oktober 2016 dem Bundesamt für Polizei via E-Mail mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer trotz seines Aufenthaltstitels in Frankreich wegen der Schwere der Delinquenz ausgeschrieben werde und das Bundesamt für Polizei die französischen Behörden benachrichtigen solle. Dass die Vorinstanz eine solche Konsultation vorgenommen habe, gehe hingegen nicht aus den Akten hervor. Durch die Nichtkonsultation der französischen Behörden habe die Vorinstanz nicht vorgängig in Erfahrung gebracht, ob die französischen Behörden dennoch am Aufenthaltstitel festhalten würden, was zur Rücknahme der Ausschreibung geführt hätte. Das SEM habe aber den Beschwerdeführer einfach im SIS II ausgeschrieben. Damit habe die Vorinstanz Art. 25 Abs. 2 SDÜ verletzt (Beschwerde Pkt. 12).

9.2 Grundsätzlich gilt, dass eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden kann, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

9.3 Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist die mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 bewirkte Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben (zur Wirkung der SIS-Ausschreibung bei einem Drittstaatsangehörigen mit abgeleitetem Freizügigkeitsrecht vgl. Urteil des BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2 und 10.3).

9.4 Dem SEM ist es dabei nicht vorzuwerfen, dass es die französischen Behörden nicht bereits vor der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II konsultierte. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss das in Art. 25 Abs. 2 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wurde (Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 EU:C:2018:8 Rz. 36). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass es das SIRENE-Büro des fedpol am 24. Oktober 2016 gemäss Art. 25 Abs. 2 SDÜ kontaktiert habe (BVGer act. 11; vgl. dazu Art. 9 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro, N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Wie den Akten zu entnehmen ist, teilten die französischen Behörden dem Beschwerdeführer alsdann in einem informellen Schreiben vom 20. Februar 2017 mit, dass seine bis September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert werde (vgl. Beilage 5 zu BVGer act. 17; vgl. dazu auch Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 [BVGer act. 4]). Die Familie verliess daraufhin Frankreich am 30. April 2017 - wobei der Beschwerdeführer bereits seit November 2016 nicht mehr in Frankreich lebte (vgl. dazu nachfolgend E. 9.6) - und liess sich in der Dominikanischen Republik nieder (Beilage 5 zu act. 17). Damit durfte die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II bestehen bleiben (vgl. dazu auch Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache C-240/17, Rz. 57).

9.5 Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II steht überdies auch nicht einer erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch Frankreich entgegen. Sofern die französischen Behörden bereit sein sollten, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, müssten die zuständigen Behörden in Frankreich ihr Vorhaben dem schweizerischen Schengen-Büro im Rahmen des Konsultationsverfahrens mitteilen, was die Löschung des Einreiseverbots im SIS II zur Folge hätte (Art. 25 Abs. 1 SDÜ).

9.6 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass ihm anlässlich seiner Reise in die Dominikanische Republik vom 8. bis 28. November 2016 am Flughafen in Amsterdam mitgeteilt worden sei, er werde bei seiner Wiedereinreise in den Schengen-Raum Probleme haben, da er (im SIS II) ausgeschrieben sei bzw. dass er nach dem Besuch in seinem Heimatland nicht wieder nach Frankreich habe einreisen können (Beschwerde Pkt. 13; Schreiben vom 25. Juni 2019). Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer - damals noch im Besitz eines französischen Aufenthaltstitels - im Falle einer Rückkehr aus seinem Heimatland die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hatte, gestattet gewesen wäre (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. a Schengener Grenzkodex [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Damit hätte der Beschwerdeführer nach einem Besuchsaufenthalt in seinem Heimatland wieder nach Frankreich zurückkehren können, sofern er bei dieser Reise nicht durch die Schweiz oder einen anderen Mitgliedstaat gereist wäre, in welchem er auf einer nationalen Ausschreibungsliste gestanden hätte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 8.4.3).

9.7 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Ausschreibung im SIS II zu Recht vorgenommen.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-mit abzuweisen.

11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel (Akten retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-7209/2016
Date : 13. August 2019
Published : 22. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
AuG: 67
BGG: 42  48  82  83
EMRK: 8
VGG: 31  37
VGKE: 1
VZAE: 80
VwVG: 5  35  48  49  50  52  62  63
BGE-register
136-I-229 • 137-II-233 • 137-II-266 • 138-I-246 • 139-I-31 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_1092/2013 • 2C_487/2012 • 2C_862/2013 • L_239/19
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • france • family • federal administrational court • sojourn grant • statement of affairs • personal interest • duration • member state • dominican republic • sentencing • life • entry • behavior • term of imprisonment • enclosure • time limit • month • biel • convicted person • federal court • right to be heard • day • mother • subsequent immigration of family members • jura • suspension of the remainder of the sentence on probation • [noenglish] • decision • spouse • costs of the proceedings • number • communication • weight • position • advance on costs • federal department of foreign affairs • instructions about a person's right to appeal • rice • federal office of police • cantonal administration • evidence • discretion • donor • restitution of a suspensive effect • european parliament • director • question • agreement on the freedom of movement for persons • execution of a sentence • correctness • meadow • trial period • hard case • contractual party • inscription • swiss citizenship • president • [noenglish] • use • criminal act • physical wellbeeing • counterplea • guideline • request for juridical assistance • request to an authority • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • complaint to the federal administrative court • appeal concerning affairs under public law • illegality • condition • authorization • labeling • revocation • evaluation • purpose • planned goal • directive • lausanne • person concerned • integration • knowledge • suspicion • drawn • national instance • signature • writ • social adjustment • federal department • municipality • terrorism • ex officio • character • officialese • sexual integrity • outside • hamlet • money • within • airport • good conduct • criminal register • individual circumstances • constitutional law • e-mail
... Don't show all
BVGE
2014/20 • 2014/1 • 2013/4 • 2011/48
BVGer
C-4898/2012 • C-535/2013 • F-1186/2018 • F-5570/2016 • F-6623/2016 • F-7209/2016
ECJ
C-240/17
AS
AS 2018/3171
EU Verordnung
610/2013