Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6818/2019

Urteil vom 13. Juli 2021

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Susanne Genner,

Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

A._______

Parteien vertreten durch lic. iur. Alexander Sami, Advokat, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführer) wurde am (...) 1987 in der Schweiz geboren. Er hielt sich 2002 bis 2004 in der Türkei, im Übrigen in der Schweiz auf. Er verfügte über eine Niederlassungsbewilligung.

B.
Am 26. Mai 2011 ermahnte das Amt für Migration des Kantons B._______ (AfM) den Beschwerdeführer, da sein Verhalten wiederholt zu Klagen Anlass gegeben habe. Konkret habe er diverse Delikte begangen, weise offene Betreibungen und Verlustscheine auf und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Die Ermahnung klammerte hängige Strafverfahren mit Blick auf die Unschuldsvermutung aus, behielt sich indessen weitere Massnahmen im Falle einer Verurteilung vor.

Der Ermahnung lag Folgendes zugrunde: Bereits vor seinem Aufenthalt von 2002 bis 2004 in der Türkei war der Beschwerdeführer jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 22. November 2005 erklärte ihn die Jugendanwaltschaft B._______ wegen Raubes, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, falscher Anschuldigung, Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Personenwagen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für fehlbar, schob aber den Entscheid über eine Strafe oder Massnahme auf; da er sich in der Probezeit bewährte, wurde schliesslich davon abgesehen. Mit Strafbefehl vom 7. November 2007 verurteilte ihn das Bezirksamt C._______ wegen Diebstahls zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.-. Auch bezog der Beschwerdeführer vom Dezember 2005 bis Oktober 2011 (mit Unterbrüchen) Leistungen der Sozialhilfe von total Fr. 52'382.- (vgl. Urteil des Kantonsgerichts B._______ 810 15 138 vom 16. Januar 2019, Akten der Vorinstanz [vi-act.] 3, Bst. A und B).

C.
Das Strafgericht B._______ verurteilte den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2013 wegen je mehrfach begangenen Raubes, Drohung, Nötigung (Versuch), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG, einfach begangenen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) und Vergehens gegen das Waffengesetz, unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB) und Anrechnung von 329 Tagen Untersuchungshaft, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene. Die Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ hob die Massnahme am 22. April 2015 auf (vgl. Strafregisterauszug, vi-act. 6/97 f., Ziff. 1; Urteil des Kantonsgerichts B._______, vi-act. 3/29 f., Bst. F, K).

Die Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit traf das Gericht gestützt auf ein Gutachten der Psychiatrischen Kliniken H._______ vom 28. Januar 2013, gemäss welchem der Beschwerdeführer eine intellektuelle Grenzbegabung aufweise, welche an eine Minderintelligenz grenze. Es bestehe eine leicht herabgesetzte Steuerungs-, indessen volle Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die verübten Straftaten. Das Legalprognose sei ungünstig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts B._______, vi-act. 3/29 Bst. D).

D.
Die Massnahme hatte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 vorzeitig im Kantonalgefängnis E._______, Massnahmezentrum F._______ angetreten. Dort entwich er und delinquierte auf der Flucht; im Massnahmevollzug verstiess er mehrfach gegen die Hausordnung und wurde in mehreren Time-Outs disziplinarisch sanktioniert. Am 1. April 2014 trat er - nachdem er im Massnahmezentrum F._______ nicht mehr aufgenommen worden war - ins Massnahmezentrum G._______ für junge Erwachsene ein. Auch dort war er zwischenzeitlich abgängig, stellte sich indes selbst (vgl. Urteil des Kantonsgerichts B._______ vi-act. 3/29 f., Bst. E, G; vi-act. 2).

E.
Mit Urteil des Obergerichts D._______ vom 26. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer des mehrfach begangenen Raubes, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 45 Tagen Untersuchungshaft und Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene, und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Die Massnahme wurde ebenfalls am 22. April 2015 aufgehoben (vgl. Strafregisterauszug, vi-act. 6/98 Ziff. 2, Urteil des Kantonsgerichts B._______, vi-act. 3/30, Bst. I, K).

F.
Das AfM widerrief mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, dem vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden war, und ordnete seine Wegweisung spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmen- eventualiter Strafvollzug an. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies der Regierungsrat des Kantons B._______ mit Beschluss Nr. 0706 vom 5. Mai 2015 ab. Der Beschwerdeführer erhob am 18. Mai 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht B._______ gegen diesen Beschluss (Urteil des Kantonsgerichts B._______, vi-act. 3/30, Bst. J, L).

G.
Während des hängigen - und sistierten - Beschwerdeverfahrens kam es zu zwei weiteren (zweitinstanzlichen) Verurteilungen (vgl. Strafregisterauszug, vi-act. 6/98 ff Ziff. 3 f.; Urteil des Kantonsgerichts B._______, vi-act. 3/30, Bst. N, P, Q und S; vgl. auch Bst. O und T):

G.a Das Kantonsgericht B._______ sprach den Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 - je mehrfach begangener - geringfügiger Vermögensdelikte (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, einfacher Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, des unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades (innerhalb der Familie) und der einfach begangenen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts B._______ (vorne, Bst. C) wurde er, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.- und zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.

G.b Am 13. Dezember 2017 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons H._______ den Beschwerdeführer wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes und der mehrfach begangenen Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 400.-; dies wiederum als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts B._______ (vorne, Bst. C) und bei Berücksichtigung einer Untersuchungshaft von 34 Tagen Dauer.

H.
Das Kantonsgericht B._______, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Urteil 810 15 138 vom 16. Januar 2019 ab (vi-act. 3).

I.
Mit Urteil 2C_450/2019 vom 5. Septenber 2019 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vi-act. 5/80 ff.).

J.
Das AfM teilte dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 mit, es erwäge aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, auch im Gewaltbereich, dem Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) die Aussprechung eines Einreiseverbots von vier Jahren Dauer zu beantragen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (vi-act. 6/93).

K.
Am 20. Oktober 2019 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz (vi-act. 10).

L.
In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, die für die Beurteilung relevanten Straftaten hätten sich in den Jahren 2009 bis 2011 ereignet. Hernach seien nurmehr untergeordnete Straftaten während des Massnahmevollzuges erfolgt. Die Delinquenz habe sich massgeblich reduziert, seit der Haftentlassung lebe der Beschwerdeführer straffrei und bemühe sich seit fünf Jahren um Arbeit und Schuldenreduktion. Er sei familiär gut eingebunden und die Mutter krankheitsbedingt auf seine Hilfe angewiesen. Es sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Auch habe das Bundesgericht in seinem Fall eingeräumt, dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seines Privatlebens berufen könne und die Möglichkeit offen gehalten, bis zum Stellen eines neuerlichen Antrags auf eine Aufenthaltsbewilligung den Kontakt zur Familie und zur Verlobten mittels Besuchen aufrecht zu erhalten; es gehe nicht an, dies mit einem Einreiseverbot zu unterlaufen. Zu beachten sei unter dem Aspekt des ausnahmsweisen Absehens von einem Einreiseverbot aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen (Art. 67 Abs.5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG) weiter, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der (...) Minderheit bei einer Einreise in die Türkei der Gefahr von Angriffen gegen die (...) Volksgruppe ausgesetzt sei - oder anderseits zum Wehrdienst eingezogen werden könnte und somit gegen seine eigene Ethnie kämpfen müsste. Ein allfälliges öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot respektive einer Wegweisung stehe angesichts deren lebensgefährdenden Konsequenzen in keinem Verhältnis zum individuellen Interesse am Verbleib in der Schweiz. Folglich sei auch widererwägungsweise und unter aufschiebender Wirkung neu die Wegweisung zu prüfen und ein Aufenthaltsrecht einzuräumen. Angesichts seiner intellektuellen Einschränkungen sei er zudem nicht in der Lage, sich selbst zu vertreten und es sei ihm folglich die unentgeltliche Vertretung zu bewilligen (vi-act. 6/94 ff.).

M.
Am 22. Oktober 2019 verfügte das SEM ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer mit Gültigkeit vom 23. Oktober 2019 bis zum 22. Oktober 2027 und die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II), mit der Wirkung eines Einreiseverbotes für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vi-act. 7/116 ff.).

Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot an sich mit der Zahl, Schwere und Tatausführung der dokumentierten Straftaten sowie einer Beurteilung der Rückfallgefahr. Dabei verwies die Vorinstanz namentlich auf die Beurteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 5. September 2019 (Urteil 2C_1450/2019 E. 3.5). Die Gefahr eines Rückfalls in frühere Verhaltensmuster könne auch im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Das geltend gemachte Wohlverhalten möge mit dem äusseren Druck durch das hängige Widerrufsverfahren erklärbar sein. Aufgrund der nach ihrer Auffassung schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne die fünfjährige Regelhöchstdauer überschritten werden (Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG). Die festgesetzte Verbotsdauer von acht Jahren erscheine mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers und den - in casu «nicht direkt anwendbar[en]» - Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV als angemessen. Es könne nicht von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration gesprochen werden. Ohnehin dürfe er sich aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nicht mehr aufhalten, die zusätzliche Konsequenz sei, dass auch keine besuchsweisen Einreisen mehr möglich seien - die massgeblichen Einschränkungen gründeten im Verlust des Aufenthaltsrechts. Besuche der Verlobten seien grundsätzlich im Heimatland möglich, auch stehe offen, die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen und sich über klassische und neue Kommunikationsmittel auszutauschen. Schliesslich erfüllten die begangenen Delikte klarerweise den für eine Ausschreibung im SIS verlangten Schweregrad.

N.
Aufgrund einer (nicht aktenkundigen) Intervention des Rechtsvertreters räumte das SEM am 28. Oktober 2019 eine Frist zur Wahrnehmung eines ergänzenden rechtlichen Gehörs ein, unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Verfügung vom 22. Oktober 2019 (vi-act. 8/121 f.).

O.
In seiner Stellungnahme vom 15. November 2019 rügte der Beschwerdeführer, indem das SEM entgegen der Ankündigung ein Einreiseverbot von acht Jahren respektive gegen die Erwartung eine Ausschreibung im SIS II verfüge, handle es gegen Treu und Glauben und sei dem Beschwerdeführer nicht hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden - die nachträgliche Gewährung im Rahmen einer Wiedererwägung (bei gleichzeitigem Aufrechterhalten der fraglichen Anordnung) reiche nicht aus, da der Entscheid vorweg genommen sei.

Das AfM habe in Würdigung des Sachverhalts und auch des zwischenzeitlichen Verlaufs lediglich eine Fernhaltemassnahme von vier Jahren Dauer beantragt und darauf verzichtet, eine Ausschreibung im SIS II zu beantragen. Das SEM habe sich ohne Begründung darüber hinweggesetzt, folglich die Untersuchungsmaxime verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.

Analog zur Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 (Bst. L) verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die massgebliche Delinquenz lange Jahre zurückliege und er sich seit Jahren straffrei verhalte, sich um Schuldenabbau und Arbeit bemühe und seine kranke Mutter unterstütze. Das Wohlverhalten gründe in der Reifung seiner Persönlichkeit, nicht auf extrinsischer Motivation aufgrund des hängigen Verfahrens. Folglich sei in diesem Fall von einer guten Prognose auszugehen. Gegenüber der Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 - welcher die nunmehrige Stellungnahme weitgehend entsprach - strich der Beschwerdeführer insbesondere das zusätzliche Erschwernis durch die Ausschreibung im SIS II hervor.

P.
Mit Verfügung vom 19. November 2019 (eröffnet am 21. November 2019; Beschwerdebeilage 5) hob die Vorinstanz wiedererwägungsweise die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung vom 22. Oktober 2019 auf. Gleichzeitig verfügte sie ein ab sofort und bis zum 19. Oktober 2027 gültiges Einreiseverbot. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vi-act. 11/158 ff.; angefochtene Verfügung).

Q.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Aussprechen eines Einreiseverbotes sei zu verzichten; eventualiter sei ein solches für die Dauer von zwei Jahren, ohne Eintrags ins Schengener Informationssystem, zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Einräumung des Replikrechts zu Eingaben von Verfahrensbeteiligten und den Beizug der vorinstanzlichen Akten.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

S.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

T.
Der Beschwerdeführer teilte am 24. März 2020 mit, er verzichte - mangels Auseinandersetzung der Vernehmlassung mit der Beschwerde - auf eine Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 20 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG, Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.4 Zu den Verfahrensanträgen kann festgehalten werden, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 behandelt, die Akten der Vorinstanz zusammen mit deren Vernehmlassung eingeholt wurde. Das Recht auf Replik steht dem Beschwerdeführer von Verfassungs wegen zu (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.2); ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels gingen dem Gericht keine Eingaben zu.

1.5 Nicht Gegenstand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, aber deren Begründung, ist die mit der Eingabe im Rahmen des nachträglichen rechtlichen Gehörs aufgeworfene Frage der wiedererwägungsweisen Neubeurteilung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung respektive der Wegweisung. Diese Frage wird mit der Beschwerde nicht wieder aufgegriffen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, bewegt sich diese Frage ausserhalb des Streitgegenstandes, der sich auf die Frage des Einreiseverbotes beschränkt.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).

3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG).

3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1    Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b  öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c  ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AIG)
1    Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
a  gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
b  öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
c  ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
2    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz verweist zur im Rahmen des rechtlichen Gehörs aufgeworfenen Frage nach einer Wiedererwägung im Wegweisungspunkt auf die Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheides und ihre eigene fehlende Prüfzuständigkeit.

Nach einem Resümee der strafrechtlichen Verurteilungen folgerte die Vorinstanz, es lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, die insbesondere auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten. Bei gewichtigen Straftaten bestehe regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltemassnahme; besonders, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht habe oder zeige, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheine, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Bei Personen, die sich nicht auf das Personenfreizügigkeitsabkommen berufen könnten, dürften generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Insbesondere dem Urteil des Obergerichts D._______ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung walten lasse. Die Vielzahl der über die Jahre hinweg begangenen Delikte, die wiederholten Fluchten aus den Massnahmezentren (mit begangenen Straftaten auf der Flucht) und die zahlreichen Versetzungen zwischen Massnahmezentren und Gefängnissen lasse ausländerrechtlich auf ein schweres Verschulden schliessen und zeigten auch, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Das Bundesgericht habe im ihn betreffenden Urteil 2C_450/2019 - in Berücksichtigung der psychiatrischen Begutachtungen - auf eine ausländerrechtlich nicht hinzunehmende Rückfallgefahr geschlossen. Das Risiko eines Rückfalls in frühere Verhaltensmuster könne mit Blick auf das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Das Wohlverhalten im Straf- und Massnahmevollzug erlaube aufgrund des dortigen Betreuungs- und Kontrollregimes keine Rückschlüsse auf künftiges Wohlverhalten zu. Ferner sei das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hängig gewesen, womit die Phase des Wohlverhaltens unter äusserem Druck entstanden sein dürfte. Daraus lasse sich nichts für die Zukunft schliessen - dagegen sprächen die psychiatrischen Gutachten und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers.

Aufgrund nur schon der langjährigen Freiheitsstrafen sei auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen, weshalb die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreiseverbotes überschritten werden dürfe. Bei der Bemessung der Dauer seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers (langer Aufenthalt in der Schweiz, Grossteil der Familie in der Schweiz) und der - wenn auch nicht direkt anwendbare - Art. 121 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV zu beachten. Aufgrund der wiederholten, schon im Jugendalter begonnenen Delinquenz könne nicht von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration ausgegangen werden. Zufolge des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung könne er ohnehin nicht in der Schweiz wohnen. Die fallrelevante Konsequenz bestehe darin, dass auch Besuchsreisen zu den Verwandten nicht möglich seien (von vorübergehenden Aufhebungen des Verbotes abgesehen). Diese zusätzliche Einschränkung sei aufgrund der schwerwiegenden Delikte gegen Leib und Leben hinzunehmen. Die Einschränkungen bezüglich der Kontakte zu Familienangehörigen und der Verlobten gründeten primär im Verlust des Aufenthaltsrechts. Der Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs - die durch den Kanton zu erfolgen hätte - stünde das Einreiseverbot nicht entgegen (sofern allerdings die Einreisevoraussetzungen erfüllt wären). Es möge sein, dass unter diesen Umständen die Beziehung zur Verlobten schwierig zu leben sein werde, doch stelle dies nur einen Teilaspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung dar. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens habe der Beschwerdeführer wissen und die Verlobte damit rechnen müssen, dass die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz gelebt werden könne. Klassische und moderne Kommunikationsmittel liessen zudem auch tägliche Kontakte zu. Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz und des Schengenraums zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

Schliesslich erfüllten die Delikte «klarerweise» den für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem verlangten Schweregrad.

4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Frage nach der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Unbestritten sei die Zahl und Schwere der zwischen 1997 und 2011 begangenen Straftaten, auch nicht, dass diese einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen vermochten. Zwingend zu beachten sei indes der Zeitablauf. So sei zwar klar, dass der Beschwerdeführer bei den Taten, die dem in der angefochtenen Verfügung zentralen Urteil des D._______er Obergerichts zugrunde lagen, falsch gehandelt habe. Die relevante Deliktsperiode damals sei September und Oktober 2009 und 2007 bis 2009 gewesen. Er habe aus der verhängten Sanktion gelernt. Überdies sei seine Schuldfähigkeit bei den Taten mittelgradig vermindert gewesen, was das Obergericht denn auch zu seinen Gunsten gewürdigt habe. Die Taten hätten in einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung gegründet und deshalb zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB geführt. Eine solche Störung könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nachdem er seit 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, habe die Massnahme ihren gesetzlichen Zweck - gemäss Art. 61 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB die Vermittlung der Fähigkeiten, selbstverantwortlich und straffrei zu leben - erfüllt. Sei dieser Lerneffekt mit dem Ziel der Verhinderung künftiger Straffälligkeit erfüllt, so könne aufgrund der langen deliktfreien Zeit nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden.

Eine qualifizierte Gefährdungslage dürfe nicht leichthin angenommen werden. Die Vorinstanz verletze die ihr obliegende Begründungspflicht, wenn sie die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einzig mit der langjährigen Freiheitsstrafe begründe. Die Freiheitsstrafen - die mit 15 respektive 24 Monaten Dauer nicht als «langjährig» gelten könnten - seien eben zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden. Die schweren Straftaten lägen 10 Jahre zurück, es habe ein Reifeprozess eingesetzt. Letztlich könne man aufgrund fehlender Begründung nicht nachvollziehen, wie die Vorinstanz auf eine schwerwiegende Gefährdung (gemeint: schwerwiegende Gefahr) schliessen könne; eine solche sei auch nicht ersichtlich.

Ein Einreiseverbot tangiere den Beschwerdeführer, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und dessen Familie in der Schweiz lebe, in seinem Anspruch auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Ein Eingriff hierin könne gestützt auf eine gesetzliche Grundlage nur zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interesse, und nur nach Vornahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen. Liege keine schwerwiegende Gefährdung (gemeint: schwerwiegende Gefahr) vor, so betrage die Höchstdauer ohnehin fünf Jahre. Den Beschwerdeführer als Secondo treffe bereits der Entzug des Niederlassungsrechts hart. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er zusätzlich mit einem Einreiseverbot zu bestrafen sei. Bereits eine kürzere Dauer würde ihn hart treffen. Die Vorinstanz begründe zudem das konkrete Mass von acht Jahren Dauer nicht, insbesondere gehe sie nicht auf die seitens des AfM beantragte Dauer von vier Jahren ein. Damit verletze sie wiederum die Begründungspflicht.

Auch die Ausschreibung im SIS II - und damit ein Einreiseverbot in den Schengenraum - sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Vorliegend falle in Betracht, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Region H._______ wohne. Die Ausschreibung verunmögliche somit Treffen oder Besuche im grenznahen Ausland.

4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 auf die angefochtene, «ausführliche» Verfügung.

5.
Der Beschwerdeführer erhebt, wie ersichtlich, Rügen betreffend die Verletzung des Gehörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 2 Ingress m.w.H.).

5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.)

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente stillschweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (Sutter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 2 a.E. zu Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; eingehend Sutter, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG).

5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich grundsätzlich auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen hat die Behörde nur dann das rechtliche Gehör einzuräumen, wenn sie beabsichtigt, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen oder neuen und deshalb nicht vorhersehbaren Rechtsgrund abzustützen; zu einer Rechtsanwendung, mit der aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung zu rechnen ist, besteht kein Anspruch auf vorgängige Anhörung (BGE 140 III 231 E. 3.5 Abs. 3, 145 I 167 E 4.1; Sutter, a.a.O. N. 12 zu Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG; vgl. auch Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 74 zu Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG).

5.4 Zu den Gehörsrügen im Einzelnen:

5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz «scheint die schwerwiegende Gefährdung lediglich mit der 'langjährigen Freiheitsstrafe' zu begründen» und zwar «ohne weitere Ausführungen» - und verletze damit ihre Begründungspflicht (Beschwerde Ziff. 22; auch Ziff. 26). Diese Lesart der angefochtenen Verfügung greift zu kurz, schloss die Vorinstanz doch keineswegs einzig gestützt auf die Freiheitsstrafe auf eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit. Sie gewichtete die Tatausführungen der Raubtaten gemäss dem Obergericht des Kantons D._______, wie auch dessen Feststellung der fehlenden Reue und Einsicht, die Vielzahl der über die Jahre verübten Straftaten, die (mit weiteren Straftaten verbundenen) Fluchten aus mehreren Vollzugsanstalten, die zahlreichen Disziplinierungen und Versetzungen zwischen den Anstalten, die Beurteilung der Rückfallgefahr im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 2C_450/2019 des Bundesgerichts, inklusive der darin zitierten Gutachten zur Legalprognose, und nahm Stellung zum geltend gemachten Wohlverhalten. Aus all dem schloss die Vorinstanz, ein Rückfall in frühere Verhaltensmuster könne aufgrund des Persönlichkeitsprofils nicht ausgeschlossen werden. Wohl schreibt die Vorinstanz in der Schlussfolgerung aus alledem («Damit ist festzuhalten [...]») auch, der Beschwerdeführer stelle «schon nur aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafen» eine schwerwiegende Gefahr für Sicherheit und Ordnung dar; doch kann dieser Einschub nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorinstanz hier eben den Schluss aus einer umfassenden Betrachtung des Einzelfalles gezogen hatte - und dabei insbesondere auch Aspekte würdigte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des zweimalig gewährten rechtlichen Gehörs vorgebracht hatte. Ob diese Betrachtung überzeugt, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des rechtlichen Gehörs.

5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz begründe nicht, «weshalb gerade eine Einreisesperre von 8 Jahren verhältnismässig» sei und nicht etwa eine von zwei, vier oder sechs Jahren den gewünschten Effekt erzielen solle. Die Dauer sei somit willkürlich festgelegt und - weil die Dauer von acht Jahren nicht begründet sei - sei die Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer verkennt zweierlei:

5.4.2.1 Das Gesetz sieht keine schematische Vorgabe für bestimmte Dauern eines Einreiseverbotes vor; es gibt einen Rahmen von bis zu fünf Jahren vor und setzt die Prüfung einer schwerwiegenden Gefahr für eine längere Dauer voraus. Damit handelt es sich um eine Ermessensnorm; der Gesetzgeber übergibt durch eine geplant offene Normierung der Verwaltungsbehörde die Entscheidbefugnis. Diese ist nicht frei auszuüben, sondern pflichtgemäss. Die Behörde ist an die Verfassung gebunden, insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen und die Nachachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung. Der Entscheid hat nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen zu sein. Angemessenheit ist die den Umständen angepasste Lösung im rechtlich nicht normierten Handlungsspielraum; die Frage nach der Angemessenheit stellt sich nur dort, wo das Recht - selbst der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht mehr hinkommt. Hält sich die Behörde an den Ermessensspielraum und übt ihr Ermessen unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, liegt Ermessensmissbrauch vor. Dazu gehört u.a. die unverhältnismässige Handhabung des Ermessens. Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens korrespondiert mit der Pflicht zur Begründung. Je weiter der Ermessensspielraum ist, desto besser muss der Entscheid begründet werden (zum Ganzen BGE 142 II 268 E. 4.2.3 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 2020, N 396, 409, 411).

Im Anwendungsbereich des Ermessens in einem Zumessungsbereich gibt es von vornherein keine Begründung dafür, warum genau eine bestimmte Dauer «den gewünschten Effekt» bringe - denn es gibt kein mathematisch eindeutiges Ergebnis, sondern eben nur ein angemessenes oder eben nicht angemessenes. Die Begründung der Angemessenheit soll demzufolge die Gesichtspunkte aufzeigen, warum das ermessensweise gewählte Resultat angemessen ist - nicht mehr, aber auch nicht weniger (vgl. dazu nachstehend, E. 7.1).

5.4.2.2 Diesem Anspruch genügt die angefochtene Verfügung: Die Vorinstanz nahm anschliessend an die Feststellung, dass die Regelhöchstdauer von fünf Jahren überschritten werden könne, in einem längeren Absatz eine umfassende Würdigung vor, weshalb sie die angeordnete Massnahmedauer als angemessen und verhältnismässig erachte (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Korrekt ist zwar, dass sich die Vorinstanz nicht zum Antrag der kantonalen Behörde auf Aussprechen eines Einreiseverbotes von vier Jahren äussert. Eine Bezugnahme darauf wäre insofern wünschbar, als das Abweichen von diesem Antrag in der Stellungnahme vom 15. November 2019 (vorne, Bst. O) breiten Raum einnimmt, jedoch bindet dieser Antrag die Vorinstanz nicht in ihrem Entscheid und tragen die gewichteten Aspekte die Verfügung unabhängig von diesem Antrag. Zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Erlass der ersten Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfügung gab, kann auch dahinstehen, ob es sich bei dieser Beurteilung um eine Würdigung handelt, mit der nicht zu rechnen gewesen wäre (vgl. vorne, E. 5.3). Auch hier gilt letztlich: Ob sie im Resultat richtig liegt, ist eine Frage der Prüfung der Angemessenheit respektive Rechtmässigkeit, aber nicht des rechtlichen Gehörs.

5.5 Die Gehörsrügen sind insgesamt abzuweisen.

6.

6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot im Kern mit der sich über mehrere Jahre hinziehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, sein disziplinarisch geahndetes und mit weiterer Straffälligkeit verknüpftes Verhalten im Massnahmevollzug, die aus dem Tatvorgehen insbesondere bei den Raubdelikten offenbare Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und der Rückfallgefahr.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Straftaten an sich, noch, dass diese einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (und damit einen Eingangstatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG) darstellten. Er macht geltend, er habe sich lange Zeit nichts Schwerwiegendes zuschulden kommen lassen. Zu beachten sei seine verminderte Schuldfähigkeit und, dass er keine direkte Gewalt auf die Opfer ausgeübt habe. Die Taten seien auf eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen, die man ihm nicht vorwerfen könne; es sei eine Reifung eingetreten, die Massnahmen für junge Erwachsene hätten ihren Zweck erreicht. Eine ungünstige Legalprognose müsse sich aufdrängen, ansonsten sei ein Einreiseverbot nicht gerechtfertigt - so auch hier.

Dem ist Mehreres entgegenzuhalten. Wie erwähnt, ist das Einreiseverbot keine Sanktion, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vorne, E. 3.3). Im Vordergrund steht vorliegend nicht das Ziel der Resozialisierung, sondern das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich zum Strafrecht strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2. m.w.H). Folglich kommen auch nicht Prinzipien der strafrechtlichen Strafzumessung zum Zuge, sondern steht die Rückfallprognose im Vordergrund. Sodann kann der Betroffene nach verbüsster Sanktion oder Massnahme nicht von der Annahme der künftigen Deliktsfreiheit ausgehen (und es müsse sich eine Rückfallgefahr geradezu «aufdrängen»), sondern es wird bei vorbestehender Delinquenz die Gefahr künftiger Störungen nachgerade vermutet (vorne, E. 3.3 a.E.), müsste also widerlegt werden. Das gelingt dem Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Dauer der (vermutlichen) Deliktsfreiheit nicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmevollzug - mehrfache Fluchten in den Jahren 2012, 2013 und 2014, verbunden mit Straftaten, zahlreiche disziplinarische Massnahmen bis hin zu Versetzungen zwischen Anstalten - widersprechen der These des Beschwerdeführers, er würde sich seit 2011 im Wesentlichen wohlverhalten, diametral. Auch kann diesem Verhalten ohne weiteres entnommen werden, dass die ausgesprochenen Strafen respektive die an deren Stelle angeordneten Massnahmen sein Verhalten nicht zu beeinflussen vermochten. Noch im Jahre 2014 sprach sich eine forensische (Ergänzungs-) Begutachtung dafür aus, dass beim Beschwerdeführer, seiner psychischen Störung zum Trotz, durchaus die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten und zum Handeln gemäss dieser Einsicht vorhanden sei; es wurde ihm eine ungünstige Legalprognose mit erhöhter Rückfallgefahr attestiert, wobei die drohenden Straftaten den in der Vergangenheit begangenen entsprechen dürften. Bei diesen handelte es sich neben vielen - und mehrfach wiederholt begangenen - anderen insbesondere auch um mehrere Raubdelikte, wobei insbesondere im durch das Obergericht des Kantons D._______ beurteilten Sachverhaltskomplex von dreister Tatausführung, erheblicher krimineller Energie und unmittelbarer Drohung unter anderem unter Verwendung eines Messers die Rede ist - die Darstellung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe keine direkte Gewalt angewandt, erscheint als arg beschönigend. Das D._______er Obergericht liess einzig die Minderintelligenz als leicht strafmilderndes Element zu. Reue und Einsicht waren beim Beschwerdeführer - dessen Steuerungsfähigkeit, wie erwähnt, nicht vermindert ist - nicht
erkennbar (zum Ganzen ausführlich Urteile des Kantonsgerichts B._______ 810 15 138 E. 6.5 und des Bundesgerichts 2C_450/2019 E. 3.4 f.). Das Bundesgericht kam (a.a.O.) noch im September 2019 zum Schluss, es liege insgesamt aus ausländerrechtlicher Warte ein schweres Verschulden und eine ausländerrechtlich nicht hinnehmbare Rückfallgefahr vor. Es ist nicht erkennbar, dass sich in der kurzen Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung oder des vorliegenden Urteils grundsätzlich geändert haben könnte.

Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einem Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG aus.

6.2 Fernhaltemassnahmen, die die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 festgehaltene Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind (wie vorstehend, E. 3.2, eingeführt) nur zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Satz AIG). Eine solche setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5596/2016 vom 6. August 2019 E. 5.3 m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).

Wie bereits vorstehend (E. 5.4.1) skizziert, schloss die Vorinstanz aus einer Gesamtwürdigung der von den Strafgerichten festgestellten Tatausführungen der Raubtaten, der Vielzahl der begangenen Straftaten, der langen Dauer der anhaltenden Delinquenz, dem Verhalten im Massnahmevollzug, der Beurteilung der Rückfallgefahr durch das Bundesgericht respektive des dieser Beurteilung zugrundeliegenden Gutachtens und des geltend gemachten, jedoch zu relativierenden, Wohlverhaltens auf ein Persönlichkeitsprofil, bei dem ein Rückfall in alte Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer ist - wie gleichenorts ausgeführt - der Auffassung, die Vorinstanz schliesse aus einer langjährigen Gefängnisstrafe alleine auf die schwerwiegende Gefahr; ohnehin könne nicht von einer langjährigen Gefängnisstrafe gesprochen werden, da die Strafen zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden seien. Auch sei die Phase der Delinquenz abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer war bereits als Jugendlicher mit Raub-, Körperverletzungs-, Betäubungsmittel- und weiteren Delikten in Erscheinung getreten. Verurteilungen durch die Jugendanwaltschaft und mittels Strafbefehl hielten ihn nicht von weiterer Delinquenz ab, so dass es zu weiteren, jeweils über- bis mehrjährigen, Verurteilungen wegen Straftaten aus demselben Deliktsspektrum kam. Der Aufschub der Strafen (soweit nicht durch mehrmonatige Untersuchungshaft erstanden) zugunsten einer Massnahme ändert nichts an der mit ihrer Bemessung zum Ausdruck kommenden Beurteilung des strafrechtlich relevanten Tatverschuldens. Die Delikte, insbesondere die Raubdelikte im Verbund mit Körperverletzungsdelikten und des zur Drohung erfolgten Gebrauchs von Messern und Waffenattrappen, sind - im Einklang mit den Urteilen des Kantonsgerichts B._______ 810 15 138 E. 6.5 und des Bundesgerichts 2C_450/2019 E. 3.3. - als gravierend einzustufen. Angesichts der zu bejahenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und gleichzeitig der in den Strafverfahren festgestellten fehlenden Reue und Einsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder willens war, sich der Rechtsordnung anzupassen. Das Risiko, dass es zu gleichartiger Delinquenz kommen wird, ist ein mehr als nur geringes Restrisiko. Die Vorinstanz konnte die Regelhöchstdauer zu Recht überschreiten.

7.

7.1 Den Entscheid, ob ein Einreiseverbot angeordnet wird und wie es zeitlich ausgestaltet ist, legt Art. 67 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (vgl. vorne, E.5.4.2.1). Im Vordergrund steht bei der Ermessensprüfung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.308
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.308
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.308
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.308
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).

7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, bereits der Verlust des Niederlassungsrechts treffe ihn als Secondo hart, es sei nicht ersichtlich, weshalb er zusätzlich mit einem Einreiseverbot zu bestrafen sei. Ein Einreiseverbot jeder Dauer würde ihn hart treffen, da er in der Schweiz aufgewachsen sei und hier seine ganze Familie lebe. Die Dauer - die fünf Jahre ohnehin nicht überschreiten dürfte - sei willkürlich festgelegt. Auch sei unverständlich, warum die Vorinstanz über den Antrag der kantonalen Behörde hinausgehe.

7.4 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer durch den höchstrichterlich bestätigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV standhält (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

7.5 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und - weitestgehend - auch aufgewachsen. Seine Herkunftsfamilie lebt in der Schweiz, ebenso seine Verlobte. Der langen Aufenthaltsdauer zum Trotz kann von keiner gelungenen Integration gesprochen werden; die schon mehrfach thematisierte andauernde Delinquenz und Schulden bei der öffentlichen Sozialhilfe sprechen dagegen. Bemühungen um Arbeitssuche, Schuldenabbau und deliktsfreies Leben wurden vor der kantonalen Behörde behauptet, aber nicht belegt. Verständlich ist zwar, dass er (bei Wahrunterstellung) bei seiner kranken Mutter sein will, doch ist nicht erklärt oder ersichtlich, warum sie der Betreuung gerade durch ihn bedarf - von der sicherlich wichtigen familiären Nähe abgesehen ist keine berufliche oder ähnliche Qualifikation des Beschwerdeführers erkennbar. Über die Art der Beziehung zu seiner Verlobten ist nichts weiter bekannt. Insgesamt liegt kein derart im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellen würde. Anders entscheiden hiesse, das Instrument des Einreiseverbotes für jegliche Betroffene mit Angehörigen in der Schweiz grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).

7.6 Zu erwähnen bleibt, dass Besuchsaufenthalte durch das Einreiseverbot nicht strikte verboten sind, steht dem Beschwerdeführer doch offen, für familiäre Besuche die zeitweilige Suspension des Einreiseverbotes zu beantragen (Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AIG). Nicht Gegenstand dieses Verfahrens schliesslich ist die mögliche Aufhebung des Verbotes im Rahmen einer allfälligen Neuerteilung einer Aufenthaltsberechtigung (vgl. dazu wiederum BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.3).

7.7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot stellt dem Grundsatz nach und auch in Bezug auf seine Dauer eine harte, aber verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

8.

8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
und 24
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 [SIS II-Verordnung] sowie Art. 20-22 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).

8.2 Der Beschwerdeführer hält der in diesem Punkt bestenfalls rudimentären Begründung der Vorinstanz entgegen, eine Ausschreibung im SIS II sei nicht verhältnismässig, da sie Besuche respektive Treffen mit der Familie im grenznahen Raum verunmögliche.

8.3 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt eine Verurteilung wegen einer Strafe für einen Straftatbestand, für den eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist, das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Kumulativ ist in Nachachtung des in Art. 21 SIS II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Ausschreibung setzt weiter voraus, dass sie in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergeht. (vgl. eingehend Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.8).

8.4 Bereits mit einer einfachen Verurteilung wegen Raubes (Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB) würde der Beschwerdeführer das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung erfüllen; erst recht gilt diese für die vorliegende Kriminalkarriere. Für die Prüfung der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klärenden Frage nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann auf das Gesagte (E. 6) verwiesen werden. Das überwiegende Interesse an der Fernhaltung gilt nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum, ist doch die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich alternativ zu einer befristeten Aufhebung des Einreiseverbotes in die Schweiz um eine analoge Genehmigung im grenznahen Ausland zu bemühen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Februar 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons B._______ (Ref.-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Thomas Bischof

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-6818/2019
Date : 13. Juli 2021
Published : 11. August 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot


Legislation register
AuG: 67  96
BGG: 83
BV: 5  13  29  121
BetmG: 19a
EG: 21  24
EMRK: 8
StGB: 19  61  140
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VZAE: 77a
VwVG: 5  20  29  32  34  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
112-IA-107 • 137-II-233 • 139-I-189 • 139-I-31 • 139-II-121 • 140-III-231 • 142-II-268 • 143-III-65 • 144-I-11 • 145-I-167 • 145-III-324
Weitere Urteile ab 2000
2C_1450/2019 • 2C_257/2018 • 2C_270/2015 • 2C_308/2018 • 2C_450/2019 • 6B_1178/2019
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • duration • cantonal legal court • question • federal administrational court • behavior • term of imprisonment • federal court • discretion • life • good conduct • position • family • sentencing • residence permit • meeting • person concerned • adolescent • statement of affairs • personal interest • flight • remand • convicted person • robbery • sanction • forfeit • meadow • constitution • day • criminal court • right to be heard • public assistance • prediction • [noenglish] • month • restitution of a suspensive effect • extract from criminal register • [noenglish] • integration • mother • cantonal administration • theft • unlawful entering another person's rooms • outside • weight • intention • proportionality • number • entry • pressure • decision • counterplea • guideline • penal order • language • additional sanction • time limit • insult • grievous default • clerk • minor offences against property • advance on costs • use • remedies • [noenglish] • execution of a sentence • [noenglish] • correctness • authorization • communication • victim • suspension of the remainder of the sentence on probation • effect • bar • president • temporary • physical wellbeeing • [noenglish] • criminal act • dismissal • state organization and administration • relationship • inscription • request to an authority • protective measures • expulsion from the country • correspondence • legal representation • illegality • res judicata • need • lawfulness • foreseeability • [noenglish] • individual circumstances • autonomy • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • costs of the proceedings • complaint to the federal administrative court • personnel merit rating • extent • condition • abrogation • danger • scope • criminal organization • disciplinary measure • fitness to drive • evaluation • endangering of life • planned goal • directive • purpose • violation of fundamental rights • psychiatric clinic • assessment of punishment • conduct contrary to one's duty at an accident • knowledge • intermediary • bicycle • hamlet • presumption of innocence • sojourn grant • region • within • ex officio • indeterminate concept of law • member state • road traffic act • criminal law relating to young offenders • participant of a proceeding • good faith • simple bodily harm • material point • drawee • terrorism • liability insurance • government action • sexual integrity • trial period • minority • drawn • national law • psychiatric expertise • social adjustment • [noenglish] • certificate of loss • to circulate counterfeited money • legal ground • measure • ethnic • obligation • application of the law • subject matter of action • [noenglish] • false accusation • cantonal council • license plate • presumption • knowledge • principle of judicial investigation • european parliament
... Don't show all
BVGE
2016/33 • 2014/20 • 2014/1 • 2013/4 • 2011/48
BVGer
F-5596/2016 • F-6818/2019 • F-7649/2016
BBl
2002/3813