Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-267/2015

Urteil vom 13. Juli 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Emissionsabgabe.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Dezember 2011 kaufte die A._______ AG von ihrem Aktionär B._______ einen Stammanteil an der C._______ GmbH, entsprechend einer Beteiligung von 50%, zum Preis von Fr. 10'000.--.

B.
Mit Schreiben vom 6. September 2012 teilte die ESTV der A._______ AG mit, der Verkehrswert des fraglichen Stammanteils habe im Zeitpunkt seiner Übertragung Fr. 673'300.-- betragen. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert (...) und dem niedrigeren Kaufpreis (...) stelle vorliegend einen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) steuerbaren Zuschuss dar. Die darauf geschuldete Emissionsabgabe betrage 1%, demnach Fr. 6'633.--. Dieser Betrag sei der ESTV innert 30 Tagen zu überweisen.

C.
Nach erfolglosen Mahnungen vom 22. November 2012 sowie 16. April 2013 liess die ESTV den geschuldeten Abgabebetrag in Betreibung setzen. Am 19. September 2013 wurde der A._______ AG der betreffende Zahlungsbefehl zugestellt (Zahlungsbefehl vom 18. September 2013 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts X._______). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Gesellschaft am 19. September 2013 Rechtsvorschlag.

D.
Mit Entscheid Nr. ... vom 4. Oktober 2013 verfügte die ESTV, dass die A._______ AG den Betrag von Fr. 6'706.-- schulde (Emissionsabgabeforderung von Fr. 6'633.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 73.--). Weiter schulde die Gesellschaft auf dem Abgabebetrag von Fr. 6'633.-- einen Verzugszins von 5% für die Zeit vom 20. Januar 2012 (Fälligkeit) bis zum Tag der Abgabeentrichtung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids gelte der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts X._______ erhobene Rechtsvorschlag als beseitigt.

E.
Am 15. November 2013 wurde über die C._______ GmbH der Konkurs eröffnet. Das entsprechende Verfahren wurde am 9. April 2014 mangels Aktiven eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 24. Juli 2014.

F.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 wies die ESTV (Vorinstanz) die gegen den Entscheid Nr. ... vom 4. Oktober 2013 erhobene Einsprache der A._______ AG ab.

G.
Dagegen erhob diese (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die geschuldete Emissionsabgabe auf Fr. 64.50 festzusetzen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Steuerverwaltung des Kantons Y._______ habe gegen die C._______ GmbH ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet. Aus diesem Grund habe die C._______ GmbH ihre Jahresrechnung 2011 korrigiert, indem sie für zu erwartende Nachsteuern (betreffend die Steuerperioden 2007 bis 2009) und Steuerbussen Rückstellungen gebildet habe. Gemäss dieser korrigierten Jahresrechnung 2011 ergebe sich ein massgeblicher Verkehrswert des übertragenen Stammanteils von Fr. 16'450.-- und damit ein steuerbarer Zuschuss von Fr. 6'450.-- bzw. eine Emissionsabgabe von Fr. 64.50. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Verkehrswertermittlung fälschlicherweise auf die ursprüngliche (nicht korrigierte) Jahresrechnung 2011. Ausserdem berücksichtige sie nicht, dass bei der Verkehrswertermittlung von Minderheitsbeteiligungen - und eine solche liege hier vor - in der Praxis regelmässig Abschläge von bis zu 35% vorgenommen würden.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben u.a. auf der entgeltlichen und unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
und 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:
1    Der Bund erhebt Stempelabgaben:
a  auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:
a1  Aktien,
a2  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
a2bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
a3  Genussscheine,
b  auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:
b1  Obligationen,
b2  Aktien,
b3  Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,
b3bis  Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,
b4  Genussscheine,
b5  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG),
b6  Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c  auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2    Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
Lemma 1 und 2 StG). Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG gleichgestellt sind Zuschüsse, welche die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG; ausführlich zum Begriff des Zuschusses: Urteil des BVGer A 1592/2006 vom 15. April 2009 E. 3.1 [teilweise veröffentlicht in: BVGE 2009/21]). Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG hat die Bedeutung eines Ersatztatbestandes zur Regel des Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG und bezweckt, die Vermeidung der Emissionsabgabe auf dem genannten Weg auszuschliessen (vgl. Marco Duss/Julia von Ah/Roman Sieber, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 2006 [nachfolgend: Kommentar Steuerrecht II/3], N 45 zu Art. 5; Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Bundesblatt [BBl] 1972 II 1278, 1290).

2.2 Zuschüsse können in Form von Bar- oder Sacheinlagen, durch Gutschrift oder Verrechnung oder durch Forderungsverzicht erbracht werden und offen oder verdeckt erfolgen. Gegenstand eines Zuschusses ist im Wesentlichen die Bareinlage, die unterpreisige Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Eigentum (z.B. Sachen, Rechte) und der Erlass von Schulden durch die Gesellschafter (Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 58 zu Art. 5). Ein steuerbarer Zuschuss liegt demnach grundsätzlich auch vor, wenn die Teilhaber ihrer eigenen inländischen Gesellschaft die Beteiligungsrechte an einer anderen von ihnen gehaltenen Gesellschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis veräussern (vgl. Urteil des BGer 2A.149/2006 vom 28. Juni 2006; Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 66 zu Art. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Hans Peter Hochreutener, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, N 892).

2.3 Bei Zuschüssen entsteht die Emissionsabgabeforderung im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 Bst. e
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 7 - 1 Die Abgabeforderung entsteht:
1    Die Abgabeforderung entsteht:
a  bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;
bbis  ...
c  bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung;
d  bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung;
e  bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels;
f  bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts51 ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands.
2    ...52
StG) und beträgt 1% des Betrags des Zuschusses (Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG). Massgebend ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in welchem der Zuschuss geleistet wird (Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 46 zu Art. 7). Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne vorgängige Mahnung ein Verzugszins von 5% geschuldet (vgl. Art. 29
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 29 - Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 11, 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.
StG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben [SR 641.153]).

2.4 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft abgabepflichtig (Art. 10 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 10 - 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
1    Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
2    ...65
3    und 4...66
StG). Aufgrund der Gleichstellung der Zuschüsse mit der Begründung von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG) sind in diesen Fällen jene inländischen Gesellschaften abgabepflichtig, welche die Zuschüsse erhalten (Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 10 zu Art. 10; Thomas Meister, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 2006 [nachfolgend: Kommentar StG], N 3 zu Art. 10
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 10 - 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
1    Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
2    ...65
3    und 4...66
).

2.5 Gemäss Art. 8 Abs. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG sind Sachen und Rechte zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten (Stichtagsbetrachtung; vgl. Jean-Blaise Eckert/Jérôme Piguet, in: Kommentar StG, N 17 zu Art. 8). Als Verkehrswert gilt dabei der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts (vgl. Maja Bauer-Balmelli/Markus Küpfer [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. 1, 2013, Art. 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG, 3. Bewertung von Sachen und Rechten, N 11 mit Verweis auf das Urteil des BGer vom 30. Oktober 1987 E. 2c). Dieser ist so zu ermitteln, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Realität möglichst nahe kommt (vgl. Urteil des BGer 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.2; Urteil des BGer vom 13. Oktober 1978 [ASA 48 S. 343 E. 6]; Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 34 zu Art. 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
). Das StG enthält indes keine Regeln, wie der Verkehrswert zu ermitteln ist. Gemäss Rechtsprechung sind dabei - soweit hier relevant - die folgenden Grundsätze zu beachten:

2.5.1 Werden Beteiligungsrechte eingebracht, für die in einem genügend liquiden Markt regelmässig Kurse gestellt werden, so bestimmt sich deren Verkehrswert grundsätzlich nach diesen Kursen (Börsen- oder Marktpreis), es sei denn, es bestehe im Einzelfall Grund zur Annahme, dass die Kursnotierung - entgegen der Regel - nicht dem effektiven Verkehrswert entspricht (vgl. Urteile des BGer vom 30. Oktober 1987 [A.523/1986 E. 1a], vom 13. Oktober 1978 [ASA 48 S. 343 E. 2], vom 9. Dezember 1974 [ASA 44 S. 401 E. 2] sowie vom 25. März 1974 [ASA 44 S. 310 f. E. 2]; Urteil des BVGer A 1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.1.4; vgl. ferner Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 38 zu Art. 8; Eckert/Piguet, in: Kommentar StG, N 21 zu Art. 8). Entsprechendes gilt, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften ableiten lässt, die zu Preisen abgewickelt worden sind, die nach ihrem Zustandekommen als Ausdruck des Verkehrswerts angesehen werden können (vgl. Urteile des BGer 2C_1082/2013 und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.3 sowie vom 13. Oktober 1978 [ASA 48 S. 347 E. 6]; Urteile des BVGer A 4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.4, A 1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.1.4; Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 34 zu Art. 8; Bauer-Balmelli/Küpfer, a.a.O., N 3).

2.5.2 Fehlen Kursnotierungen oder am Markt erzielte Preise, ist der Verkehrswert von Beteiligungsrechten mittels geeigneter Schätzungsgrundlagen zu bestimmen. Dabei gilt es den Preis zu ermitteln, der bei einer Veräusserung der Beteiligungsrechte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit unbeteiligten Dritten mutmasslich vereinbart worden wäre (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.1.2; Urteile des BGer 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2.1 und 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.2; Urteil des BGer vom 13. Oktober 1978 [ASA 48 S. 347 E. 6]; Urteil des BVGer A 4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5; vgl. Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 34 f. zu Art. 8; Eckert/Piguet, in: Kommentar StG, N 18 zu Art. 8). Der Wert einer Beteiligung wird nach der Rechtsprechung insbesondere durch deren bisherigen und erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft sowie durch weitere Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liquidität des Unternehmens und die Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. bestimmt. Der Verkehrswert einer Beteiligung ist demnach grundsätzlich unter Berücksichtigung ihres Substanz- und Ertragswerts zu bestimmen (vgl. BGE 120 III 259 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des BGer vom 25. März 1974 [ASA 44 S. 310 f. E. 2] sowie vom 22. März 1974 [ASA 43 S. 242 f. E. 5 und 6]; Eckert/Piguet, in: Kommentar StG, N 19 zu Art. 8). Zumindest im Fall eines industriellen Unternehmens widerspräche es jeder Bewertungserfahrung, den Ertragswert ganz ausser Acht zu lassen. Der Ertrag beeinflusst jedoch den Wert einer Beteiligung nicht in jedem Fall gleich. Darüber, ob auf das einfache oder auf ein ausgewogenes Mittel zwischen Substanzwert und Ertragswert abzustellen ist, hat denn auch die Steuerverwaltung nach Ermessen auf Grund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu befinden (vgl. Urteil des BGer vom 22. März 1974 [ASA 43 S. 242 f. E. 6]; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A 4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5, A 1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.1.4 mit Hinweisen). Der Substanzwert orientiert sich an den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mitteln. Er umfasst das ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich stiller Reserven unter Abzug darauf lastender latenter Steuern. Mit dem Ertragswert wird demgegenüber versucht, den zukünftigen Erfolg der Gesellschaft zu messen. Dieser ergibt sich aus den kapitalisierten ausgewiesenen (steuerlich berichtigten) Ergebnissen der massgebenden Geschäftsjahre (vgl. Urteil des BGer 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5 f.; Urteil des BVGer A 4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5; Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 35 zu Art. 8).

2.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Insoweit sich der gesetzlichen Ordnung - wie im vorliegenden Fall (E. 2.5 am Anfang) - keine Regeln entnehmen lassen, wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, kommt der ESTV diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. So etwa bei der Anzahl der zugrunde zu legenden Jahresergebnisse oder auch bei deren Gewichtung, beim Einbezug von Zukunftsperspektiven oder auch bei der Berücksichtigung eines konkreten Unternehmensrisikos (vgl. Urteil des BVGer A 4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht prüft diesfalls von Amtes wegen nur, ob die Bewertung durch die Steuerverwaltung vereinbar ist mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Verkehrswertermittlung (vgl. E. 2.5.1 f.), und ob die Bewertung gegen Bundesverfassungsrecht, namentlich das Willkürverbot, verstösst (vgl. Urteil des BVGer A 1542/2006 E. 3.1.3 mit Verweis auf das Urteil des BGer vom 22. März 1974 [ASA 43 S. 241 E. 4] sowie den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. Oktober 2004 [VPB 69.43 E. 4a]; vgl. ferner BGE 134 II 207 E. 2, 132 II 489 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_504/2009 vom 15. April 2010 E. 3.1 und 5A_557/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.2.2). Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, geltend zu machen und nachzuweisen, dass und inwiefern die Bewertung durch die Steuerverwaltung den tatsächlichen Verhältnissen (offensichtlich) nicht gerecht wird (vgl. für den Bereich der mehrwertsteuerlichen Ermessensveranlagung: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des BVGer A 1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.7 mit zahlreichen Hinweisen).

3.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Aktionär B._______ am 21. Dezember 2011 einen Stammanteil, entsprechend 50%, an der C._______ GmbH zum Preis von Fr. 10'000.-- (entspricht dem Nennwert der Beteiligung) erworben hat. Ebenso wenig ist bestritten, dass die Differenz zwischen dem Verkehrswert dieses Stammanteils und dem niedrigeren Kaufpreis vorliegend einen Zuschuss im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
StG darstellt, auf dem die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Emissionsabgabe von 1% schuldet (vgl. E. 2.1-2.4). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der vorliegenden Akten keinen Anlass, in die entsprechenden unbestrittenen Tatsachendarstellungen und rechtlichen Würdigungen von Amtes wegen korrigierend eingreifen zu müssen.

Strittig und zu prüfen ist indes, wie hoch der fragliche Verkehrswert vorliegend anzusetzen ist.

3.1 Wie erwähnt (E. 2.5 am Anfang), enthält das StG keine Regeln, wie der Verkehrswert im vorliegenden Fall zu ermitteln ist. Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert die vorinstanzliche Bewertung daher nur dann von Amtes wegen, wenn sie unvereinbar ist mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerechter Verkehrswertermittlung, oder wenn sie offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich ist oder auf andere Weise gegen Bundesverfassungsrecht verstösst (E. 2.6).

3.1.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der fraglichen Verkehrswertermittlung auf die Jahresrechnungen 2009 bis 2011 der C._______ GmbH ab (s. Vernehmlassungsbeilagen 4a-c). Um den Substanzwert zu erhalten, addierte sie gestützt auf die Zahlen in der Jahresrechnung 2011 das "Gesellschaftskapital" (Fr. 20'000.--), die Reserven ("allgemeine Reserven": Fr. 10'000.--; "stille Reserven": Fr. 0.--) sowie den "Gewinnvortrag" (Fr. 1'168'140.--) und zog davon den "Jahresverlust" in der Höhe von Fr. 35'218.-- ab. Auf diese Weise resultierte ein Substanzwert von Fr. 1'162'922.--. Zur Ermittlung des Ertragswerts von Fr. 612'295.-- zog sie den Durchschnitt der Honorareinnahmen der C._______ GmbH gemäss Jahresrechnungen 2009 (Fr. 735'684.--), 2010 (Fr. 495'000.--) und 2011 (Fr. 606'200.--) heran. Gestützt auf diese Werte (Substanz- und Ertragswert) setzte die Vorinstanz den Verkehrswert der C._______ GmbH im Zeitpunkt der Übertragung des fraglichen Stammanteils am 21. Dezember 2011 auf Fr. 1'346'610.-- fest (= Substanzwert von Fr. 1'162'922.-- zuzüglich immaterielle Werte ["Goodwill"] von geschätzt 30% des Ertragswerts [Fr. 183'688.--]). Entsprechend dieser Berechnung beträgt der Verkehrswert des vorliegenden 50%igen Stammanteils im massgeblichen Zeitpunkt Fr. 673'300.-- (= 50% des geschätzten Unternehmenswerts von Fr. 1'346'610.--).

Die Vorinstanz wendet diese Berechnungsmethode (sog. "angepasste Praktikermethode") in den Bereichen der Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer in praxi häufig an, um den Unternehmenswert von bestimmten Unternehmen (namentlich Beratungsgesellschaften wie Treuhand-, Revisions- und Steuerberatungsunternehmen) zu ermitteln (vgl. dazu: Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 35 f. zu Art. 8; Bauer-Balmelli/Küpfer, a.a.O., N 9).

3.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den fraglichen Verkehrswert zu Recht nach schematischen Methoden ermittelt hat. Denn für den übertragenen Stammanteil besteht weder ein Börsen- oder Marktpreis noch konnte dessen Verkehrswert - was unbestritten ist - aufgrund vergleichbarer, zu Marktkonditionen erfolgter Transaktionen bestimmt werden (vgl. E. 2.5.2). Weiter befindet sich die Berechnung im angefochtenen Einspracheentscheid insofern in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerechter Verkehrswertermittlung, als darin sowohl der Substanzwert als auch der Ertragswert der Gesellschaft berücksichtigt werden. Das alleinige Abstellen auf den Substanzwert erschiene im vorliegenden Fall nicht als sachgerecht, da es sich bei der C._______ GmbH um ein gewinnstrebiges Unternehmen handelt bzw. handelte (vgl. E. 2.5.2; vgl. zur Berücksichtigung immaterieller Werte ["Goodwill"] bei der Verkehrswertermittlung: Eckert/Piguet, in: Kommentar StG, N 20 zu Art. 8). Ebenso wenig wäre es sachgerecht gewesen, wenn die Vorinstanz der Unternehmensbewertung zum 21. Dezember 2011 die Liquidations- anstatt die Fortführungswerte zugrunde gelegt hätte. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits im Liquidationsstadium befunden hätte.

3.1.3 Mit dem "Gesellschaftskapital", den "Reserven" und dem "Gewinnvortrag" (abzüglich "Jahresverlust") hat die Vorinstanz sodann die für die Substanzwertermittlung grundsätzlich massgeblichen Faktoren berücksichtigt. Zu erwähnen ist, dass vorliegend - weil die stillen Reserven der C._______ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt Null betragen - keine diesbezüglichen latenten Steuerlasten bei der Substanzwertermittlung zu berücksichtigen waren (vgl. E. 2.5.2).

In Bezug auf die Ertragswertermittlung ist vorab zu bemerken, dass es sich bei der C._______ GmbH gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz um eine Beratungsgesellschaft handelte. Tatsächlich bezweckte die Gesellschaft gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie die Erbringung von "Beratungsdienstleistungen im Bereich des Schienenrollmaterials". Es erscheint daher als geeignet, jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Ertragswerts auf den Durchschnitt der in den letzten Jahren erzielten Honorareinnahmen abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anzahl der dabei berücksichtigten Jahresergebnisse (drei Jahre bzw. Jahresergebnisse 2009 bis 2011). Der Vorinstanz kommt hierbei ohnehin ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. E. 2.6). Ausserdem wurde die C._______ GmbH erst am 22. Februar 2007 ins Handelsregister eingetragen. Auch in quantitativer Hinsicht erscheint der auf dem Substanzwert vorgenommene Zuschlag ("Goodwillkomponente" im Umfang von 30% des Ertragswerts) nicht als offensichtlich unhaltbar. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts anderes vor.

3.2 Im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung ist der von der Vorinstanz ermittelte Verkehrswert des fraglichen Stammanteils somit nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen obliegt es der Beschwerdeführerin, geltend zu machen und nachzuweisen, dass und inwiefern die betreffende Bewertung vorliegend (offensichtlich) nicht sachgerecht ist (E. 2.6).

3.2.1 Gegen die von der Vorinstanz angewandte Bewertungsmethode (Substanzwert zuzüglich 30% des Ertragswerts als "Goodwill" bzw. Wert des Kundenkreises) hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung zu Unrecht auf die ursprüngliche, nicht korrigierte Version der Jahresrechnung 2011 der C._______ GmbH abgestellt. Gemäss der korrigierten Jahresrechnung 2011, in der für zu erwartende Nachsteuern betreffend die Jahre 2007 bis 2009 sowie Steuerbussen Rückstellungen gebildet worden seien, weise die C._______ GmbH einen Unternehmenswert von lediglich Fr. 32'900.-- auf. Damit ergebe sich für den übertragenen 50%igen Stammanteil ein Verkehrswert von gerade einmal Fr. 16'450.--.

3.2.1.1 Das StG enthält wie gesagt zwar keine Regeln, wie der Verkehrswert im vorliegenden Fall zu ermitteln ist. Es schreibt aber immerhin (indirekt) vor, welcher Verkehrswert in zeitlicher Hinsicht massgeblich ist. Gemäss der gesetzlichen Regelung folgt die Bewertung der eingebrachten Vermögensgegenstände nämlich einer Stichtagsbetrachtung: Massgebend ist der Zeitpunkt der Einbringung, vorliegend also der Übertragung des fraglichen Stammanteils am 21. Dezember 2011. Eine Betrachtung ex-post ist nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 2.5 am Anfang). Die Bewertung einer Gesellschaft ist damit immer (nur) eine Momentaufnahme.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die korrigierte Jahresrechnung 2011 bzw. die entsprechenden Informationen oder Werte bei der vorliegenden Verkehrswertermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können, da sie zum massgeblichen Zeitpunkt am 21. Dezember 2011 unbestrittenermassen überhaupt noch nicht vorhanden waren (vgl. Urteil des BVGer A 4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5). Entsprechendes gilt - umso mehr - hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten "effektiven Bilanz und Erfolgsrechnung" der C._______ GmbH für das Jahr 2012 (s. Vernehmlassungsbeilage 13). Mithin hat die Vorinstanz bei ihrer Bewertung zu Recht auf die im massgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Jahresrechnungen 2009 bis 2011 (s. Vernehmlassungsbeilagen 4a-c) abgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist ohnehin - gleichermassen wie für die Vorinstanz - nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin gestützt auf die korrigierte Bilanz 2011 (s. Beschwerdebeilage 4) sowie die "effektive Bilanz und Erfolgsrechnung 2012" einen Unternehmenswert der C._______ GmbH von Fr. 32'900.-- berechnen will.

3.2.1.2 Die Stichtagsbetrachtung bedeutet freilich nicht, dass zukünftige, erst nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen bei der Unternehmensbewertung zum Stichtag in jedem Fall unberücksichtigt bleiben müssen. Nach der Rechtsprechung ist der Verkehrswert nämlich stets so zu ermitteln, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Realität im Stichtagszeitpunkt möglichst nahe kommt (E. 2.5 am Anfang). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen namentlich dann, wenn sie im Stichtagszeitpunkt ausreichend schätzbar und begründbar waren, so dass objektiv von einem (positiven oder negativen) Einfluss auf den Verkehrswert ausgegangen werden muss, und sofern sie bei der Verkehrswertermittlung mit geeigneten Methoden berücksichtigt werden können (vgl. Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 40 zu Art. 8). Eine solche, in die Unternehmensbewertung zum Stichtagszeitpunkt objektiv einfliessende, künftige Entwicklung stellen etwa auf den stillen Reserven lastende latente Steuern dar (vgl. E. 2.5.2). Als absehbarer und in der Höhe verlässlich schätzbarer, künftiger Vermögensabgang werden sie vom Käufer "mitbezahlt" und schmälern insoweit den objektiven Marktwert einer Beteiligung. Auch der von der Rechtsprechung geforderten Berücksichtigung des Ertragswerts liegt letztlich die Erkenntnis zugrunde, dass absehbare künftige Entwicklungen (bzw. mutmasslich erzielbare Erträge) einen Einfluss auf den objektiven Marktwert eines Unternehmens zeitigen.

Nach dem Ausgeführten könnten die von der Beschwerdeführerin behaupteten drohenden Nachsteuern und Steuerbussen bei der vorliegenden Verkehrswertermittlung allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn ihre Auferlegung am 21. Dezember 2011 bereits mit solcher Sicherheit feststand, dass im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und aus Sicht des unbeteiligten Drittkäufers von einer (bestimmten) Minderung des objektiven Marktwerts der C._______ GmbH auszugehen wäre (vgl. E. 2.5.2). In den vorliegenden Akten bestehen dafür nun aber keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil zeigt gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Rückstellungen in der ursprünglichen Jahresrechnung 2011 noch nicht verbucht hatte, dass die Auferlegung der fraglichen Nachsteuern und/oder Steuerbussen am 21. Dezember 2011 noch nicht hinreichend absehbar war bzw. die fraglichen Verfahren (Nach- und Strafsteuerverfahren) erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.

Als unzutreffend erweist sich ferner die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Verkehrswert der C._______ GmbH am 21. Dezember 2011 überhaupt noch nicht habe festgestellt werden können, weil die Jahresrechnung 2011 zu diesem Zeitpunkt steuerlich noch nicht genehmigt gewesen sei. Der Verkehrswert eines Unternehmens kann grundsätzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt (bzw. Stichtag) ermittelt werden, so auch im Zeitraum zwischen der Einreichung der Steuererklärung und der Steuerveranlagung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die vom Gesetz geforderte Stichtagsbetrachtung in bestimmten Zeiträumen nicht gelten bzw. möglich sein soll. Steuerliche Berichtigungen sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (E. 2.5.2), doch gilt auch hier, dass in die Bewertung zum Stichtag einzig Informationen einbezogen werden können, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden waren.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass bei der Verkehrswertermittlung von Minderheitsbeteiligungen - und eine solche liege hier vor - in der Praxis regelmässig Abschläge von bis zu 35% vorgenommen würden.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich hierbei wohl auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" vom 28. August 2008 (Kreisschreiben [KS] Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz). Nach der dortigen Rz. 61 wird im Bereich der Vermögenssteuer bei der Berechnung des Verkehrswerts einer Beteiligung dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung mittels eines Pauschalabzugs von 30% Rechnung getragen; dies jedenfalls dann, wenn der Verkehrswert der Beteiligung im Grundsatz nach der Substanz- und Ertragswertmethode berechnet wird. Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50% des Gesellschaftskapitals gewährt (Rz. 62 Abs. 1 KS Nr. 28).

Dem fraglichen Pauschalabzug liegt sinngemäss die Ansicht zugrunde, dass Beteiligungen bis und mit 50% des Kapitals am Markt in der Regel weniger Wert haben als es ihrem prozentualen Anteil am Unternehmen entspricht, weil sie für gewöhnlich - besondere Stimmrechtsregelungen vorbehalten - keine volle Beherrschung des eigenen Anteils erlauben bzw. sich ihr Wert nicht gänzlich vom Anteilsinhaber kontrollieren lässt. Vorliegend wurde nun zwar ein Stammanteil von lediglich 50% und insofern wohl eine "Minderheitsbeteiligung" im Sinn von Rz. 61 ff. KS Nr. 28 übertragen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Übertragung des Stammanteils am 21. Dezember 2011 die anderen 50% an der C._______ GmbH bereits gehört haben (s. "Vertrag über Stammanteilsabtretung vom 12. April 2007" [Vernehmlassungsbeilage 5] sowie Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. ... vom ... bzw. Tagesregister-Nr. ... vom ...). Sie erwarb mit der vorliegenden Übertragung somit die volle Kontrolle über die C._______ GmbH. Ein Pauschalabzug wegen "beschränktem Einfluss" analog der skizzierten Regelung gemäss KS Nr. 28 rechtfertigt sich vorliegend daher (schon deshalb) nicht. Die Wegleitung behält denn auch ausdrücklich den Fall vor, in dem der Inhaber trotz "Minderheitsbeteiligung" über einen beherrschenden Einfluss verfügt. In diesem Fall wird die pauschale Wertberichtigung nicht gewährt (vgl. Rz. 62 Abs. 3 KS Nr. 28).

Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob der fragliche Pauschalabzug bzw. die fragliche Wegleitung auf den Bereich der Emissionsabgabe überhaupt sinngemäss anwendbar ist (die ESTV verneint dies; vgl. aber Urteil des BGer 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Duss/von Ah/Sieber, Kommentar Steuerrecht II/3, N 35 zu Art. 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend ein Pauschalabzug auf dem von der Vorinstanz (unter Berücksichtigung des Substanz- und Ertragswerts) ermittelten Verkehrswert der Beteiligung sachgerecht sein könnte.

3.2.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es folglich nicht, die Angemessenheit der vorinstanzlichen Bewertung in Zweifel zu ziehen.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-267/2015
Date : 13. Juli 2015
Published : 03. August 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Stempelabgaben
Subject : Emissionsabgabe


Legislation register
BGG: 42  82
StG: 1  5  7  8  10  29
VGG: 31  32e  33  37
VGKE: 2  4
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
120-III-165 • 128-I-240 • 132-II-485 • 134-II-207
Weitere Urteile ab 2000
2A.149/2006 • 2A.590/2002 • 2C_1082/2013 • 2C_1083/2013 • 2C_1168/2013 • 2C_1169/2013 • 2C_450/2013 • 2C_504/2009 • 2C_970/2012 • 5A_557/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • capitalized earnings value • federal administrational court • value • stamp duty • fixed day • share capital • objection decision • withholding tax • hidden reserves • [noenglish] • costs of the proceedings • calculation • day • payment order • ex officio • goodwill • hamlet • number • company • clerk • market price • objection • purchase price • default interest • evidence • prosecution office • position • writ • earnings statement • statement of affairs • advance on costs • doubt • decision • limited liability company • discretion • federal court • swiss official gazette of commerce • corporation • counter-performance • dismissal • lump sum • tax authority • administration regulation • fraction • balance sheet • market value • statement of reasons for the adjudication • prosecutional cost • appeal concerning affairs under public law • prosecutional dividend • court and administration exercise • share • remission of a debt • voting suggestion of the authority • contribution in kind • intention • transaction • property • lausanne • direct federal tax • equity • statement of facts • market value • cooperative shares • officialese • document of title • instructions about a person's right to appeal • meadow • signature • time limit • value added tax • weight • value adjustment • discretionary taxation • general capital reserve
... Don't show all
BVGE
2009/21
BVGer
A-1508/2014 • A-1542/2006 • A-1592/2006 • A-267/2015 • A-4696/2014
VPB
69.43
Magazine ASA
ASA 43,241 • ASA 43,242 • ASA 44,310 • ASA 44,401 • ASA 48,343 • ASA 48,347