Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1742/2006
{T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2009

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Zollbegünstigungen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zoll/Mehrwertsteuer; Verpflichtungserklärung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______AG bezweckt laut dem Handelsregistereintrag u.a. den Betrieb einer Getreidesammelstelle mit Trocknungsanlage, einer Weizenmühle, einer Futtermühle, Herstellung von und Handel mit Brot- und Spezialmehlen, Mischfutter, Futterwaren und Hilfsstoffen. Die X._______ verzollte am 15. April 2003 beim Zollamt Koblenz mit der Einfuhrdeklaration Nr. (...) 24'980 kg Malz, nicht geröstet, für die menschliche Ernährung ohne Futtermittelanfall nach der Tarifnummer 1107.1012 zum zollbegünstigten Ansatz von Fr. 1.50 je 100 kg brutto. Als Verwendungsverpflichtung wurde die Nr. (...) der B._______AG angegeben, die in der Einfuhrdeklaration auch als Importeurin bezeichnet wurde. Als Empfängerin der Ware erschien die A._______AG auf der Einfuhrdeklaration. In der Rechnung an die A._______AG vom 14. April 2003 vermerkte die B._______AG "Laut unserem Abkommen liefern wir Ihnen aus Malteries Franco-Suisses, France: Franco CH Grenze, unverzollt, ohne MWST ..." und nahm Bezug auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der A._______AG.

B.
Nach einer Überprüfung durch das Zollamt Koblenz teilte die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen der A._______AG am 24. November 2004 mit, sie werde als Importeurin betrachtet und es bestehe die Absicht, für die zu Unrecht zollbegünstigt zugelassene Sendung die Abgabendifferenz zum normalen Ansatz von Fr. 134.-- je kg brutto der Tarifnummer 1107.1012 in der Höhe von Fr. 33'433.25 (ohne MWSt) nachzufordern. Die A._______AG nahm am 2. Dezember 2004 dazu Stellung und machte geltend, sie habe die Verarbeitung von Malzgerste zu Malzmehl von der C._______AG Basel übernommen und irrtümlicherweise erst nach der Einfuhr des Postens vom 14. April 2003 eine Verwendungsverpflichtung beantragt. Sämtliche Ware sei jedoch vorschriftsgemäss verwendet worden (act. 8, Beilage der Vernehmlassung der Oberzolldirektion [OZD] vom 10. Juli 2006).

Am 7. Dezember 2004 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Verfügung, durch die sie für zu wenig erhobene Einfuhrabgaben Fr. 34'235.65 (Zolldifferenz plus Mehrwertsteuer) nachforderte.

Auf Beschwerde der A._______AG vom 24. Januar 2005 bestätigte die OZD mit Entscheid vom 11. April 2006 den Entscheid der Zollkreisdirektion unter Kostenfolge zu Lasten der A._______AG.

C.
Die A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte gegen den Entscheid der OZD am 19. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Begehren, der Entscheid der OZD vom 11. April 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei von jeglicher Nachentrichtung der Einfuhrabgaben zu befreien.

Sie machte im Wesentlichen geltend, die fragliche zollbegünstigte Einfuhr stütze sich sowohl auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der B._______AG als auch auf diejenige der C._______AG mit der Nr. (...), von der sie durch Universalsukzession die Produktion als Rechtsnachfolgerin übernommen habe, womit auch die genannte Verwendungsverpflichtung Nr. (...) auf sie übergegangen sei. Das Verhalten der Zollbehörden sei widersprüchlich, denn ein analoger Import vom 16. September 2003 habe lediglich zu einer Abmahnung mit Fristansetzung zwecks Beibringung der fehlenden Verwendungsverpflichtung geführt. Sie habe ausserdem den Nachweis erbracht, mit dieser zollbegünstigten Ware ordnungskonform und korrekt umgegangen zu sein. Schliesslich erscheine es stossend und gleiche überspitztem Formalismus, wenn ihr aufgrund eines administrativen Versehens eine Nachbezugsverfügung im beanstandenden Sinne auferlegt werde.

D.
Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 auf die Abweisung der Beschwerde.

Soweit entscheidrelevant, wird auf die weiteren Begründungen der Verfahrensparteien in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG findet auf Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514).

2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollpflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.1.2, A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2).

2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.2; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a, bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a).

2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 aZG sind zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, auf Ansuchen gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsieht. An Stelle des Verwendungsnachweises kann unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz bewilligt werden (Art. 18 Abs. 4 aZG und Art. 40 Abs. 4 aZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 30. November 2004 [ZRK 2003-026] E. 2b). Nach Art. 40 Abs. 4 aZV kann auch von Händlern eine entsprechende Verpflichtung angenommen werden, wenn niedrig verzollte Waren vorübergehend in deren Verfügungsmacht gelangen.

Art. 40 Abs. 3 aZV schreibt vor, dass eine Verzollung provisorisch zum höheren Ansatz erfolgt, wenn bei der Einfuhr der Anspruch auf Zulassung zum niedrigeren Ansatz gestellt, der Verwendungsnachweis aber nicht geleistet werden kann und auch keine angenommene Verwendungsverpflichtung vorliegt. In diesem Fall wird die Ware nachträglich zum niedrigeren Ansatz zugelassen, wenn binnen 60 Tagen oder einer von der OZD festgesetzten längeren Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt und der Verwendungsnachweis erbracht oder eine Verwendungsverpflichtung eingegangen wird.

Der Verwendungsnachweis ist dadurch, dass die Ware für einen anderen als den zollbegünstigten Zweck unbrauchbar gemacht wird, oder auf andere, von der OZD als genügend befundene Weise bei der Einfuhr zu erbringen (Art. 40 Abs. 1 und 2 aZV).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Verbraucherin und Importeurin der eingeführten Ware die Verwendungsverpflichtung (Revers) einzugehen, da ihr die niedrig verzollte Sendung von der B._______AG franco Schweizer Grenze, unverzollt und ohne Mehrwertsteuer, zur Verfügung gestellt wurde und damit nie im Sinn des Art. 40 Abs. 4 aZV vorübergehend in die Verfügungsmacht eines Händlers gelangt ist. Ohnehin verfügte die B._______AG mit der Verwendungsverpflichtung Nr. (...) vom 6. Dezember 1999 (act. 11 Vernehmlassung OZD) nicht über eine Verwendungsverpflichtung, Waren "zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall" zollbegünstigt einzuführen. Deren Verwendungsverpflichtung Nr. (...) bezieht sich einzig auf die Verwendung "pour la fabrication de malt à brasser ou de la bière". Damit konnte die fragliche Einfuhr der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) zollbegünstigt werden.

Unbestrittenermassen verfügte auch die Beschwerdeführerin am 15. April 2003 nicht über eine Verwendungsverpflichtung, Waren "zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall" zollbegünstigt einzuführen. Der Verweis der B._______AG in der Rechnung vom 14. April 2003 auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der Beschwerdeführerin ("Verwendung zur menschlichen Ernährung" vom 1. März 2000 und zu "Futterzwecken" vom 23. August 2001, act. 13 Vernehmlassung OZD ) ist deshalb unbehelflich.

3.2 Abzuklären ist deshalb lediglich noch, ob sich die Beschwerdeführerin für die Einfuhr der zollbegünstigten Waren am 15. April 2003 auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der C._______AG vom 28. Oktober 1999 (act. 16 Vernehmlassung OZD) stützen kann. Sie macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe die C._______AG bzw. die Produktion dieser Firma übernommen, sei demgemäss (durch Universalsukzession) als Rechtsnachfolgerin stillschweigend mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag zwischen der B._______AG und der C._______AG eingetreten und könne selbstverständlich zwecks Umsetzung der Produktionsübernahme auch die Verwendungsverpflichtung der C._______AG Nr. (...) in Anspruch nehmen (vgl. Beschwerde an die ZRK, Ziff. 2.7, S. 6).

Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Ansicht nicht teilen. Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Behauptung einzig auf das Schreiben der B._______AG vom 9. April 2003, wonach sie den Vertrag zwischen der B._______AG und der C._______AG übernommen habe (act. 19 Vernehmlassung OZD). Daraus kann weder gefolgert werden, die Beschwerdeführerin habe die C._______AG (durch Fusion) übernommen (jedenfalls existierte diese noch am 28. Juni 2006, vgl. Handelsregisterauszug, act. 17 Vernehmlassung OZD), noch sie sei durch Universalsukzession in alle deren Rechte und Pflichten eingetreten. Es kommt dazu, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nach einer Erkundigung bei der OZD am 20. Januar 2005 unwidersprochen zur Kenntnis genommen hatte, dass die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der C._______AG zugehörte (vgl. Beschwerdebeilage 9 zur Beschwerde vom 24. Januar 2005, act. 10 Vernehmlassung OZD) und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die OZD vom 24. Januar 2005 (Ziff. 4.1 S. 6, act. 10 Vernehmlassung OZD; vgl. auch Beschwerde an die ZRK vom 19. Mai 2006, Ziff. 2.7, S. 6, act. 1) ausserdem anerkennt, sie und die C._______AG hätten sich über diesen Punkt weder unterhalten noch konkrete Absprachen getroffen.

Im öffentlichen Recht ist die Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten (ohne gesetzliche Grundlage) grundsätzlich ausgeschlossen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 826 mit Verweis auf VPB 38 Nr. 58, S. 57) oder bedarf auch mit einer gesetzlichen Grundlage der Zustimmung der Verwaltung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 833 f.). Weder das aZG noch die aZV sehen vor, dass eine Verwendungsverpflichtung übertragen werden, und noch viel weniger, dass dies ohne die Zustimmung oder Benachrichtigung der Zollbehörden erfolgen könnte, sieht doch Art. 18 Abs. 4 aZG ausdrücklich vor, dass eine Verwendungsverpflichtung nur ausgestellt werde, sofern es die Verhältnisse rechtfertigen; diese abzuklären ist Aufgabe der Zollbehörden. Es besteht damit kein Anspruch auf die Ausstellung einer Verwendungsverpflichtung; umso weniger kann es eine stillschweigende und der Zollverwaltung nicht notifizierte Übertragung einer solchen Verwendungsverpflichtung geben. Ohnehin nicht nachgewiesen ist schliesslich - wie erläutert - die von der Beschwerdeführerin behauptete Universalsukzession in die Rechte und Pflichten der C._______AG oder sogar deren Übernahme durch Fusion. Damit hat sich die Beschwerdeführerin für die fragliche Einfuhr vom 15. April 2003 auch nicht auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der C._______AG (act. 16 Vernehmlassung OZD) berufen können.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verhalten der Zollbehörden sei widersprüchlich; sie habe den Nachweis erbracht, mit dieser zollbegünstigten Ware ordnungskonform und korrekt umgegangen zu sein und es erscheine stossend und gleiche überspitztem Formalismus, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund eines administrativen Versehens eine Nachbezugsverfügung im beanstandenden Sinne auferlegt werde.

Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG); dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen; dem Zollmeldepflichtigen wird die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag überbunden und es werden hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht gestellt (E. 2.2). Wenn die Zollbehörde im Fall der (gleichartigen) Einfuhr am 16. September 2003 im Rahmen einer formellen Revision feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendige Verwendungsverpflichtung verfügte und deshalb eine provisorische Verzollung nach Art. 40 Abs. 3 aZV vornahm, war dies durchaus im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Es kann der Zollbehörde nicht vorgeworfen werden, dass sie die unrichtige Verzollung der Einfuhr vom 15. April 2003 erst nachträglich bemerkte und richtig stellte; vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur korrekten Selbstdeklaration verletzt. Durch den Verweis auf eine falsche Verwendungsverpflichtung sowohl in der Einfuhrdeklaration (act. 3 Vernehmlassung OZD) als auch auf der Rechnung der B._______AG (act. 14 Vernehmlassung OZD) hat sie verhindert, dass eine provisorische Verzollung nach Art. 40 Abs. 3 aZV vorgenommen wurde mit der Folge, dass die fehlende Verwendungsverpflichtung hätte beigebracht oder der zollbegünstigte Verwendungsnachweis erbracht werden können. Dafür trägt die Beschwerdeführerin die volle Verantwortung.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage ihrer Lagerbuchhaltung für die Monate April bis Oktober 2003 den geforderten Verwendungsnachweis gemäss Art. 40 Abs. 2 aZV nicht erbracht, denn gestützt auf Art. 40 Abs. 1 aZV war dieser Verwendungsnachweis (mangels Beibringung einer Verwendungsverpflichtung) anlässlich der Einfuhrabfertigung (demnach am 15. April 2003) bzw. allenfalls - bei Abwicklung des Verfahrens mittels provisorischer Verzollung nach Art. 40 Abs. 3 aZV (vgl. dazu E. 2.3) - binnen 60 Tagen nach Einfuhr (demnach bis zum 14. Juni resp. 16. Juni 2003) zu erbringen. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dies getan zu haben.

Es ist schliesslich auch nicht stossend und gleicht angesichts der hohen Anforderungen im Zollverfahren und der Pflicht der Selbstdeklaration (E. 2.2) keinem überspitztem Formalismus, sondern erfüllt die Forderung der Gleichbehandlung aller Zollpflichtigen, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund ihres "administrativen Versehens" (vgl. Beschwerde vom 19. Mai 2006, Ziff. 3.4, S. 11, act. 1 Vernehmlassung OZD) eine Nachbezugsverfügung zugestellt wurde und die eingeführte Ware zum Normaltarif zu verzollen war. Vielmehr war die Zollbehörde gehalten und verpflichtet, das zwingende Recht durchzusetzen.

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'300.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- zu verrechnen. Der Rest von Fr. 500.-- ist der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1742/2006
Datum : 13. Juli 2009
Publiziert : 23. Juli 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll/Mehrwertsteuer; Verpflichtungserklärung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
Weitere Urteile ab 2000
2A.1/2004 • 2A.539/2005
Stichwortregister
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BVGer
A-1687/2006 • A-1742/2006 • A-1751/2006 • A-1757/2006 • A-1765/2006 • A-762/2007
VPB
38.58 • 70.55