Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2121/2016

Urteil vom 13. Juni 2017

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

angeblich Eritrea,

Parteien vertreten durch MLaw Angela Stettler,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine eritreische Staatsangehörige aus B._______ (Zoba Gash Barka) und der Ethnie Tigrinya angehörend, verliess gemäss ihrer Darstellung Eritrea im Januar 2013 und gelangte illegal in den Sudan. Von dort reiste sie via Libyen, wo sie vier Monate inhaftiert war, nach Italien, von wo sie am 14. August 2013 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Am 4. September 2013 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Sie reichte eine Bestätigung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für Asylsuchende vom 8. April 2014, die sie zum Verlassen des Gefängnisses in Libyen erhalten habe, ein.

C.
Am 25. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern ein.

D.
Am 24. November 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an.

Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei Ziegenhirtin gewesen und habe keine Schule besucht. Ihre Eltern hätten ihr ungefähr Mitte Januar 2013 mitgeteilt, dass sie einen Dorfverwalter namens D._______ heiraten müsse, womit sie nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei deshalb ungefähr drei Tage später mit Hilfe eines Händlers und Hirten ausgereist.

E.
Am 17. Februar 2015 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zum Alltagswissen bezüglich Eritrea durch und gewährte ihr im Anschluss das rechtliche Gehör zu Zweifeln betreffend ihre Herkunft.

F.
Am 25. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Taufscheins ein.

G.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

H.
Mit Eingabe vom 5. April 2016 liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerde legte sie ein Schreiben ihrer Cousine, E._______, geboren am (...), Eritrea (N [...]) ein, in welchem diese bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stamme.

I.
Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

J.
Am 3. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Rechtsvertreterin, eine Fürsorgebestätigung nach.

K.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.

L.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

M.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme mit Ausführungen zu einem Urteil des Upper Tribunal in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016 zu Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK und eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass sich bereits anlässlich der BzP aufgrund ihrer mangelhaften Kenntnisse zu Eritrea erste Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft beziehungsweise Sozialisierung in Eritrea ergeben hätten. Aus diesem Grund sei sie in der Anhörung zu ihrer Herkunft und zu ihren fehlenden Identitätspapieren befragt worden. Zudem sei ihr Alltagswissen ein weiteres Mal im Rahmen des am 17. Februar 2015 durchgeführten rechtlichen Gehörs zu Zweifeln betreffend ihre Herkunft geprüft worden. Ihre Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft seien aus verschiedenen Gründen unzureichend. Vorab falle auf, dass sie widersprüchliche Angaben zu ihrem Geburtsort gemacht habe. Während sie bei der BzP gesagt habe, in B._______ geboren zu sein, habe sie bei der Anhörung angegeben, aus dem Dorf F._______ zu stammen, wo sie zur Welt gekommen sei, aber in einem anderen Dorf - nämlich B._______ - aufgewachsen zu sein. Beim rechtlichen Gehör zum Alltagswissen habe sie wiederum erklärt, in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Über B._______ befragt, habe sie nicht angeben können, wie viele Einwohner oder Familien dort leben würden, obschon B._______ ihren Angaben zufolge ein kleines Dorf sei. Diese Unkenntnis sei angesichts ihrer Behauptung, ihr ganzes Leben in B._______ verbracht zu haben, nicht nachvollziehbar, weil davon ausgegangen werden dürfe, dass in einem kleinen Dorf jeder jeden kenne und sie somit zumindest ungefähre Angaben über die Anzahl der dort ansässigen Familien machen können sollte. Bei der Anhörung hingegen habe sie die Zahl der Familien in B._______ auf über 100 geschätzt und habe auf die Frage, ob sie jeden kennen würde, nur gesagt, dass alle Eritreer seien. Zudem seien ihre geografischen und topografischen Kenntnisse zu ihrer Herkunftsregion auffallend dürftig, obschon sie seit ihrer Kindheit als Ziegenhirtin gearbeitet habe und folglich mit der Landschaft und den umliegenden Ortschaften habe vertraut sein müssen. Auf die Aufforderung, die Landschaft um B._______ zu beschreiben, hätten sich ihre Angaben darauf beschränkt, dass es dort Bäume und Berge gebe. Dabei habe sie nicht gewusst, ob die Berge Namen hätten und habe fälschlicherweise erklärt, dass es in der Umgebung von B._______ nur einen Fluss namens G._______ gebe, jedoch keine weiteren Flüsse. In Wirklichkeit gebe es aber in der Nähe von B._______ die beiden Flüsse H._______ und I._______. Ausser der Zoba Gash-Barka, in welcher B._______ liege, seien ihr zudem keine anderen Zobas in Eritrea bekannt beziehungsweise habe sie auf die Frage, welche Zobas an Gash-Barka angrenzen würden, die Namen J._______, K._______, L._______ und M._______ angegeben. Auf
Vorhalt, es handle sich hierbei um Ortschaften und nicht um Zobas, habe sie bestätigt, dass dies grosse Ortschaften seien. Drei dieser grossen Ortschaften habe sie schon bei der BzP genannt, allerdings als sie nach Nachbarsdörfern von B._______ gefragt worden sei und nicht nach grossen Städten. Bei der Anhörung hingegen habe sie auf die Frage nach Nachbarsdörfern korrekterweise die Dörfer N._______, O._______ und P._______ genannt. Auf die Frage, warum sie diese Dörfer nicht schon bei der BzP erwähnt und stattdessen Namen von grossen Städten aufgezählt habe, habe sie angegeben, es sei doch alles das Gleiche. Dieser Erklärung könne aber nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehe angesichts der Tatsache, dass sie die Nachbarsdörfer von B._______ erst bei der Anhörung genannt habe, der Eindruck, dass sie sich ihr Wissen erst nachträglich angeeignet habe. Dafür spreche, dass sie, als sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs nach den umliegenden Dörfern von B._______ erneut gefragt worden sei, offensichtlich Mühe gehabt habe, die Namen der drei in der Anhörung genannten Dörfer zu wiederholen. Im Weitern habe sie sich widersprüchlich zur Subzoba geäussert, in welcher ihr Heimatdorf B._______ liege. Bei der BzP habe sie sich an den Namen nicht erinnert. Bei der Anhörung habe sie die Subzoba Q._______ F._______ und beim rechtlichen Gehör wiederum die Subzoba R._______ angegeben. Von einer Person, die ihr ganzes Leben in B._______ verbracht habe, könne erwartet werden, die Subzoba, aus der sie stamme, widerspruchsfrei anzugeben. Anzufügen sei, dass keine der von ihr genannten Subzobas korrekt sei, denn B._______ liege in Wahrheit in der Subzoba S._______ beziehungsweise T._______. Bezüglich einer Ausbildung habe sie im Weiteren angegeben, nie zur Schule gegangen zu sein. Auf die Frage, wie ihre Eltern sie angesichts der obligatorischen Schulpflicht nicht zur Schule hätten gehen lassen, seien ihre Antworten oberflächlich und ohne persönliche Färbung geblieben, indem sie nur gesagt habe, dass es sich so ergeben habe und sie nicht wisse, aus welchem Grund ein Schulbesuch bei ihren Eltern nicht möglich gewesen sei. Ausserdem habe sie widersprüchliche Angaben auf die Frage nach einer Schule in ihrem Dorf gemacht. Während sie nämlich bei der Anhörung gesagt habe, die nächstgelegene Schule befände sich eine Stunde Fussmarsch von ihrem Dorf entfernt, habe sie beim rechtlichen Gehör behauptet, dass es in B._______ eine Schule namens U._______ gebe. Im Weiteren falle auf, dass sie das Personalienblatt selbständig und in eritreischer sowie englischer Schrift ausgefüllt habe. Deshalb dürfe auch aus diesem Grund davon ausgegangen werden, dass sie entgegen ihrer Angaben die Schule besucht habe, und mit ihrer Behauptung, nie die
Schule besucht zu haben, ihre ungenügenden Länderkenntnisse zu erklären versuche. Ein weiteres Indiz, das gegen ihre eritreische Herkunft spreche, seien ihre ungenügenden Kenntnisse über das Alltagsleben in Eritrea. Sie habe zwar die eritreische Währung gekannt, aber nie Radio gehört oder TV geschaut. Da aber vor allem das Radio in Eritrea das am meisten verbreitete Medium sei, erscheine es unrealistisch, dass sie in ihrem Dorf noch nie Radio gehört habe. Zudem habe sie die Farben der Autokennzeichen nur teilweise nennen können, obschon es in ihrem Dorf Autos gegeben habe. Im Weiteren habe sie keine Ausweisdokumente zu den Akten gereicht, die ihre behauptete Staatsangehörigkeit belegen würden. Dabei sei ihre Begründung für die Nichtabgabe von Ausweisdokumenten, die sich darauf beschränke, dass sie nie zur Schule gegangen sei und als Hirtin gearbeitet habe, wenig überzeugend ausgefallen. Auf Vorhalt, dass diese Gründe kein Hindernis für die Ausstellung einer Identitätskarte seien, habe sie auf ihre Eltern verwiesen, die sie unter Druck gesetzt und nicht aus dem Haus gelassen hätten; letztere Begründung sei jedoch mit ihrer Tätigkeit als Ziegenhirtin offensichtlich nicht vereinbar. Zudem seien die von ihr nachträglich eingereichten Kopien von zwei eritreischen Identitätskarten, die ihren Angaben zufolge ihren Eltern gehören würden, nicht geeignet, ihren Verwandtschaftsgrad zu diesen beiden Personen zu beweisen, da sich aufgrund dieser Ausweiskopien kein Bezug zu ihr feststellen lasse, weshalb ihre Identität beziehungsweise ihre eritreische Staatsangehörigkeit weiterhin unbewiesen bleibe. Darüber hinaus sei es ihr misslungen, substanziiert und nachvollziehbar zu erklären, wie sie diese beiden Ausweiskopien überhaupt erhalten habe. Sie habe angegeben, ihre Mutter habe die Kopien ihrer in der Schweiz weilenden Cousine geschickt. Sie wisse aber nicht, wie ihre Mutter ihrer Cousine die Kopien zugestellt habe und warum sie diese nicht ihr, sondern ihrer Cousine geschickt habe. Auch habe sie nicht gewusst, mit welcher Begründung ihre Cousine von ihrer Mutter die Ausweiskopien verlangt habe. Da sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe, könne ihre Mutter nicht gewusst haben, dass sie in der Schweiz sei und die Ausweise für sie bestimmt seien. Deshalb sei zu erwarten gewesen, dass sich ihre Mutter bei ihrer Cousine über den Grund erkundige, warum sie ihr ihre Ausweise in die Schweiz schicken solle. Dass sie ihre Cousine auch nicht gefragt hätte, wie ihre Mutter auf die Bitte um Zustellung der Ausweise reagiert habe, bestätige die Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung, wonach es sich bei den auf den Ausweiskopien abgebildeten Personen um ihre Eltern handle. Der vom UNHCR in Libyen
ausgestellte Flüchtlingsausweis stelle ebenfalls kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar, da Personen, die sich ohne Ausweisdokumente beim UNHCR registrieren liessen, keiner eingehenden Prüfung ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit unterzogen würden. Auch die nachgereichte Kopie eines Taufscheins vermöge ihre Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht nachzuweisen, zumal es sich nur um eine Kopie ohne Foto handle und es allgemein bekannt sei, dass sehr viele Fälschungen im Umlauf seien, da solche Dokumente auch ausserhalb von Eritrea ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können und somit von geringem Beweiswert seien. Es sei ihr misslungen, substanziiert, lebensnah und spontan zu beschreiben, wie ihr die illegale Ausreise gelungen sei, ohne dabei von den eritreischen Behörden erwischt zu werden. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Emotionen und ihr subjektives Empfinden während der illegalen Ausreise authentisch und erlebnisgeprägt zu schildern. Unplausiblerweise würden ihre Aussagen keine Hinweise auf allfällige Sicherheitsmassnahmen, die sie unterwegs getroffen habe, enthalten. Ihre Aussagen bezüglich der Hilfe durch die Hirten würden diverse Unstimmigkeiten aufweisen. Gesamthaft betrachtet, seien ihre Vorbringen zur illegalen Ausreise widersprüchlich und spärlich ausgefallen und enthielten kaum Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden, weshalb es ihr nicht gelungen sei, ihre geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. Aufgrund der aufgeführten erheblichen Unstimmigkeiten zu ihrer eritreischen Herkunft, zur fehlenden Plausibilität zur Nichtabgabe von Ausweisdokumenten und zur Reiseschilderung sei somit nicht glaubhaft, dass sie eine eritreische Staatsangehörige sei beziehungsweise in Eritrea sozialisiert worden sei. Schliesslich seien in ihren Aussagen zu ihren Asylgründen, welche sich durchaus auch in einem anderen Herkunftsland zugetragen haben könnten, diverse Unstimmigkeiten aufgetreten.

Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie die Folgen ihrer unglaubhaften Herkunftsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG (SR 142.20) entgegen stehen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin lege konstant dar, dass sie in B._______ geboren worden und dort aufgewachsen sei. Einzig an der Anhörung sei es diesbezüglich zu einem Missverständnis oder zu einer falschen Protokollierung gekommen. Sie beziehungsweise ihre Familie stamme von F._______. Sie sei jedoch nicht dort geboren worden, nur ihre Eltern und Grosseltern. Den eingereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern der Beschwerdeführerin könne entnommen werden, dass diese aus F._______ stammen würden. Ausserdem sei auf der eingereichten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin die Kirche V._______ in B._______ als Taufkirche vermerkt. Somit könne die Beschwerdeführerin belegen, dass sie in B._______ geboren worden sei. Die Vorinstanz berücksichtige den kulturellen Kontext sowie die individuellen Umstände des Einzelfalls nicht. So sei die Beschwerdeführerin Analphabetin und habe nie die Schule besucht, sich ausschliesslich bei ihrer Ziegenherde aufgehalten und habe vor ihrer Ausreise noch nie eine andere Stadt in Eritrea gesehen. Aufgrund dessen sei sie sich den Umgang mit Zahlen nicht gewohnt und es sei für sie schwierig, die Einwohnerzahl von B._______ zu schätzen. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht in der Stadt B._______ selbst gelebt, sondern im Dorf W._______, welches mit anderen Dörfern zu B._______ gehöre. Sie habe sich lediglich im Perimeter ihrer Hütte sowie des Weidegebietes ihrer Ziegen aufgehalten. Zur Topographie habe sie realitätsgetreu angegeben, dass es Bäume und grosse und kleine Berge gebe, und ausserdem den Fluss G._______ erwähnt. Die weiteren grossen Flüsse H._______ und I._______ habe sie nicht gekannt, da sie sich nie in dieses Gebiet begeben habe. Jedoch habe sie weitere kleine Flüsse erwähnt, die keinen Namen hätten und in der Trockenzeit kein Wasser führen würden und habe nicht gesagt, dass es keine weiteren Flüsse gebe, sondern lediglich, dass sie deren Namen nicht kenne. Sie kenne die Zobas von Eritrea nicht, da sie nie eine Schule besucht habe und den Hauptteil ihrer Zeit mit ihrer Ziegenherde verbracht habe und abends mit anderen Kindern gespielt habe. Ihre Eltern hätten ihr manchmal Geschichten erzählt, jedoch unterhielten sie sich nie über Verwaltungseinheiten Eritreas, was nachvollziehbar erscheine. Somit bestehe eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb sie die Zobas und Subzobas Eritreas nicht kenne. Jedoch habe sie die Nachbarsdörfer von W._______ beziehungsweise B._______ und weitere Städte in Eritrea erwähnt. Sie habe keine Mühe gehabt, die Namen der Nachbarsdörfer bei der Anhörung zu wiederholen und habe sich ihr Wissen nicht im Nachhinein angeeignet. Sie sei nicht mit Landschaftsbeschreibungen und Verwaltungseinheiten
vertraut und aufgrund der fehlenden Schulbildung allgemein mit offenen Fragen überfordert. So sei nicht klar, was die Befragerin bezüglich der Landschaft von ihr habe wissen wollen. Die Befragerin hätte ihr konkrete Fragen zu ihrer Umgebung sowie zu ihrem Alltag stellen müssen. Sie wäre nämlich sehr wohl in der Lage gewesen, substanziierte und ausführliche Angaben zu ihrem Tagesablauf und Alltag zu machen. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe sie ihren Tagesablauf wie folgt dargestellt: Jeden Morgen sei sie und ihre Familie um sieben Uhr bei Tagesanbruch aufgewacht. Danach hätten sie ein Frühstück bestehend aus Ziegenmilch und Kija genanntem Brot zu sich genommen. Das Brot sei von der Mutter zubereitet worden. Anschliessend habe sie die Zicklein, welche sich in einem separaten Gehege befunden hätten, zu den Ziegen führen müssen und sie trinken lassen. Danach habe sie die Zicklein in ihr Gehege zurückgeführt und habe die Ziegen mit zum Weidegebiet genommen. Das Weidegebiet habe am Berg neben ihrer Hütte gelegen, welchen sie X._______ nenne, wobei sie jedoch nicht wisse, ob dies der offizielle Namen sei. Sie sei auf Bäume namens "Sibe" und "Tenkeleba" geklettert, um die Blüten dieser Bäume abzuschneiden, damit die Ziegen diese hätten essen können. Um zwölf Uhr hätten sie sich jeweils zum Modabul genannten Rastplatz begeben, wo es kleine Flüsse gegeben habe, welche in der Regenzeit Wasser führten. Ausserdem habe es einen Brunnen gegeben für die Trockenzeit. Wenn es dort kein Wasser gegeben habe, hätten sie sich zum Fluss G._______ begeben. Beim Ruheplatz habe sie die Tiere gemolken und nach einer Pause sei sie auf die Weide am Berg zurückgekehrt, habe die Ziegen erneut gemolken und sie habe die Zicklein nochmals trinken lassen. Am Abend hätten sie die Gerichte Schuru, eine Art Gemüse oder Wurzel, welche im Boden wachse, sowie Signi, ein Fleischgericht gegessen. Die Familie habe immer genug Fleisch zu essen gehabt, da sie jederzeit eine Ziege hätten töten können. Das Fleisch der Ziege sei dann in der Sonne getrocknet und mit einem Kochwerkzeug namens Moguduben bearbeitet und zu Saucen und Eintöpfen verarbeitet worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tiere auch vor Raubtieren, unter anderem Füchse und Hyänen, beschützen müssen. Sie habe die Tiere weggejagt, indem sie Steine nach ihnen geworfen habe. Sie sei tagsüber allein mit den Tieren gewesen, habe aber beim Rastplatz ihre Geschwister und andere Hirten getroffen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass die meisten Kinder in ihrem Dorf in der Landwirtschaft oder als Hirten hätten arbeiten müssen. Des Weiteren habe sie erklärt, dass es die Entscheidung ihrer Eltern gewesen sei, sie nicht in die Schule zu schicken.
Diese Entscheidung sei darauf zurückzuführen, dass ihre Familie in sehr armen Verhältnissen gelebt habe. Einerseits seien die Eltern auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen gewesen und andererseits hätten sie kein Geld für die Schuluniformen und das Schulmaterial gehabt. Sie habe somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl erklärt, wieso sie nicht die Schule habe besuchen können. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die Befragerin gegenüber der schüchternen Beschwerdeführerin, die über keinerlei Bildung verfüge, eine vorwurfsvolle und kritische Haltung eingenommen habe, was sie verunsichert habe und sich negativ auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt habe. Der EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea vom Mai 2015 bestätige, dass ein beträchtlicher Teil der Kinder im schulpflichtigen Alter keinen Schulunterricht besuchen würden. Dies liege einerseits an den mangelnden Kapazitäten des Bildungssystems und andererseits daran, dass viele Kinder von der Schule genommen würden, um den Eltern in der Landwirtschaft zu helfen. Die Einschulungsrate der Mädchen sei etwas geringer als diejenige der Knaben und im Hochland höher als in den peripheren Gebieten wie Gash-Barka oder Südliches Rotes Meer. Die Schule sei zwar kostenlos, jedoch müssten die Eltern Schulmaterial, Uniformen und den Transport selber bezahlen. Der Bericht bestätige somit, dass viele Kinder in ländlichen Gebieten trotz Schulpflicht nicht zur Schule gehen würden. Zudem habe sie keine widersprüchlichen Angaben zur Lokalisierung der Schule gemacht. So habe sie anlässlich der Anhörung gesagt, die Schule befinde sich zirka eine Stunde von ihrem Dorf entfernt. Damit habe sie W._______ gemeint und nicht B._______. Es treffe zu, dass die Schule U._______ in B._______ ungefähr eine Stunde Fussmarsch von ihrer Hütte entfernt liege. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe sie das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt, sondern eine andere eritreische Asylsuchende im EVZ. Ein weiterer Beleg für den Analphabetismus sei ihr Hinweis anlässlich der BzP, dass sie das Merkblatt nicht selber gelesen habe, sondern es ihr von einer Frau vorgelesen worden sei. Schliesslich zeige auch die ständig wechselnde Unterschrift, dass sie nicht in der Schrift geübt sei. Sie stamme aus der ländlichen Region Gash-Barka und sei in einer Familie aufgewachsen, welche in äusserst bescheidenen Verhältnissen gelebt habe. Ihre Familie habe weder einen Radio noch einen Fernseher besessen. Als Kinder hätten sie am Abend zusammen gespielt und als Erwachsene hätten sie sich Geschichten erzählt. Deshalb sei sehr wohl plausibel, dass sie in Eritrea nie Radio gehört habe. Ausserdem habe es zwar in B._______ Autos gegeben, sie habe sich jedoch immer
ausserhalb von B._______ bei ihren Tieren in Hütten aufgehalten. Deshalb habe sie keine genauen Angaben zu den Autokennzeichen machen können. Sie habe in der Anhörung die konkreten Umstände geschildert, welche dazu geführt hätten, dass sie keine Identitätsdokumente habe beantragen können. So habe sie erklärt, dass sie nie zur Schule gegangen sei und anschliessend als Hirtin gearbeitet habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine Identitätskarte zu beantragen. Implizit habe sie mit dieser Aussage zu verstehen gegeben, dass sie nicht den Nationaldienst absolviert habe. Dies sei nämlich die Erklärung, weshalb sie keine Identitätskarte habe beantragen können. Angesichts der fehlenden Schulbildung stelle die Vorinstanz klar zu hohe Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Die Befragerin habe etwa fälschlicherweise in der nächsten "Frage" erklärt, weder der fehlende Schulbesuch noch ihre Tätigkeit als Hirtin seien Hindernisse, um eine Identitätskarte zu erhalten. Dies habe die Beschwerdeführerin verunsichert, weshalb sie zusätzlich auf die strengen Eltern verwiesen habe. Die Aussage, die Eltern hätten sie nicht aus dem Haus gelassen, sei nicht wortwörtlich zu verstehen. Sie habe damit lediglich erklären wollen, dass die Eltern streng gewesen seien und ihr nicht erlaubt hätten, sich von den Ziegen zu entfernen. Die Befragerin habe anlässlich der Anhörung bemerkt, es sei in Eritrea üblich, dass Personen über 18 Jahren eine Identitätskarte besitzen würden. Dabei verkenne die Befragerin, dass es für Personen über 18 Jahre, welche nicht den Nationaldienst absolvieren oder absolviert hätten, unmöglich sei, eine Identitätskarte zu beantragen. Dies halte der UN-Menschenrechtsrat im "Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea" vom 5. Juni 2015 bezüglich Frauen, welche nicht im Nationaldienst seien, explizit fest. Die Beschwerdeführerin sei nicht in den Militärdienst eingezogen worden, da sie nie die Schule besucht habe und auch nicht in einer Razzia aufgegriffen worden sei. Da sie jedoch im nationaldienstfähigen Alter gewesen und nicht dispensiert worden sei, sei es ihr unmöglich gewesen, eine Identitätskarte zu beantragen. Sie habe sich nicht selbst darum gekümmert, die Kopien der Identitätskarten der Eltern zu besorgen, da sie aufgrund der versuchten Zwangsheirat nicht mehr mit ihren Eltern geredet habe. Sie habe jedoch ihrer Cousine die Situation geschildert. Die Cousine habe selbst ein Asylverfahren durchlaufen und habe sie auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren hingewiesen und sich darum gekümmert. Da die Eltern über keinen Telefonanschluss verfügen würden, habe die Cousine ihren Cousin in L._______ angerufen, welcher die Mutter der Beschwerdeführerin
benachrichtigt habe. Ungefähr eine Woche später habe sich die Mutter nach L._______ begeben, um mit der Cousine in der Schweiz telefonieren zu können. Selbstverständlich habe die Cousine der Mutter der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich letztgenannte in der Schweiz befinde und Kopien der Identitätskarten der Eltern für ihr Asylverfahren benötige. Darauf habe die Mutter der Beschwerdeführerin die Kopien der Cousine in der Schweiz zugeschickt. Dies werde durch ein persönliches Schreiben der Cousine bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der BzP die Namen ihrer Eltern zu Protokoll gegeben. Ihre Angaben würden mit den Angaben auf den Identitätskopien der Eltern sowie auf dem Taufschein übereinstimmen. Ausserdem würden in Eritrea keine Familienbüchlein ausgestellt und wie oben dargelegt, verfüge die Beschwerdeführerin nicht über eine eigene Identitätskarte und könne auch keine solche beantragen. Sie habe jedoch die Verwandtschaft zu ihren Eltern glaubhaft gemacht. Ausserdem habe sie durch das Einreichen der Geburtsurkunde, der Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern sowie des Flüchtlingsausweises des UNHCR ihre eigene Identität glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise bereits anlässlich der BzP genau geschildert und habe diese in der Anhörung wiederholt. Selbstverständlich habe sie Angst davor gehabt, von eritreischen Soldaten gefasst zu werden. Darüber hinaus sei sie traurig gewesen, ihre Heimat verlassen zu müssen und nicht zu wissen, wo sie landen würde. Ausserdem sei sie anschliessend vier Monate in Libyen in Haft gewesen. Diese Haft habe die vorherigen Ereignisse überschattet und sich viel tiefer in das Gedächtnis der Beschwerdeführerin eingeprägt, da sie von den Wächtern geschlagen worden sei, diese versucht hätten, sie sexuell zu belästigen und sie an Hunger gelitten habe, weil sie nicht genügend zu Essen erhalten habe. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG habe die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätte ohne weiteres entkräftet werden können. Ausserdem sei dargelegt worden, dass die Vorinstanz anlässlich der Anhörung eine voreingenommene Haltung gehabt habe, vorwurfsvolle Fragen gestellt habe und folglich eine Atmosphäre kreiert habe, welche es der eingeschüchterten Beschwerdeführerin verunmöglicht habe, frei zu sprechen. Die UNHCR-Registrierung in Libyen als Flüchtling sei ein starkes Indiz für die illegale Ausreise. Sie habe nie eine Identitätskarte, einen Pass oder ein Ausreisevisum besessen und habe als junge ledige Frau, welche nicht den Nationaldienst absolviert habe, auch gar keine Identitätskarte erhalten können. Aufgrund der
Indizienlage sei als überaus unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin Eritrea habe legal verlassen können. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen insgesamt zu bejahen. Sie habe sich einer Zwangsheirat widersetzt und sei ihrer traditionellen Rolle als eritreische Frau, welche sich ihren Eltern sowie ihrem Verlobten zu fügen habe, nicht nachgekommen. Sie befürchte, in der Ehe aufgrund ihrer Beschneidung erneut Schmerzen zu erleiden. Zwangsheirat sowie Beschneidung würden zu den "harmful practices" gehören. Somit sei sie Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung. Zahlreiche Berichte würden bestätigen, dass eritreische Frauen auch heute noch stark unter solchen "harmful practices" leiden würden. Auch gemäss UNHCR-Richtlinien über den Schutzbedarf von eritreischen Asylsuchenden sei Gewalt gegen Frauen weitverbreitet, obwohl viele dieser Praktiken gesetzlich verboten wären. So seien immer noch 90% der Frauen von Beschneidung betroffen, obwohl diese Praxis vom Gesetz untersagt werde. Frauen und Kinder würden zahlreiche Hindernisse bezüglich Zugang zur Justiz begegnen. Der eritreische Staat habe auch keine ausreichenden Massnahmen getroffen, um diese Hindernisse aus dem Weg zu schaffen. Der Beschwerdeführerin habe somit kein effektiver staatlicher Schutz vor der Zwangsheirat zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei. Somit erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Betreffend subjektive Nachfluchtgründe riskiere die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise, dass sie von den eritreischen Behörden als politische Opponentin betrachtet werde, weshalb sie begründete Furcht vor Verfolgung habe. Sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

5.

5.1 In BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die vom SEM neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen werden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für tibetische Gesuchsteller, sondern auch in anderem (vorliegend eritreischem) Kontext. Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb an jenem Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die Beschwerdeführerin die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützen, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).

5.2 Vorliegend hat das SEM die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Rahmen der BzP, der Anhörung und einer vertieften Befragung zum Alltagswissen abgeklärt (vgl. Akte A5/11 S. 7, A19/20, A23/8) und ihr im Anschluss an die Befragung zum Alltagswissen das rechtliche Gehör gewährt.

5.3

5.3.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, dass eine Herkunft derselben aus Eritrea offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. So hat die Beschwerdeführerin Namen von Ortschaften, eines Flusses, die Zoba, verschiedene Subzobas, die Währung und Geldnoten und auch die Telefonlandesvorwahl genannt und Distanzen angeben können (vgl. Akte A23/8 F28, F32, F34, F46, F60, F68-70). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einige Ortschaften nennen konnte (vgl. Akte A23/8 F32), welche gerade nicht mit einer einfachen Recherche verifiziert werden können, deutet darauf hin, dass sie sich diese Information nicht aus dem Internet angeeignet hat. Zudem spricht die Beschwerdeführerin Tigrinya und gab Dokumente zu den Akten, welche eine Herkunft aus Eritrea nahe legen.

5.3.2 In der Beschwerde wurde sodann die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten bezüglich Angaben zur Herkunft, der fehlenden Identitätspapieren und dem Reiseweg entkräftet, weshalb sich allein aus diesen Angaben nicht ableiten lässt, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus Eritrea.

5.3.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Befragung zum Alltagswissen vom 17. Februar 2015 die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Das Protokoll enthält auch Angaben zu den vom SEM als falsch erachteten Antworten und in einer separaten Akte mit Hintergrundinformationen zum geprüften Länderwissen, werden einige Angaben der Beschwerdeführerin und deren Richtigkeit mit drei Quellen aufgeführt (vgl. Akte A27/2). Insofern ist das Verfahren der Vorinstanz zur Herkunftsabklärung nicht zu bemängeln. Allerdings enthält die Akte zu den Hintergrundinformationen lediglich zu fünf Themen Angaben, und zwar betreffend Flüsse, nahe gelegene Dörfer und die Subzoba von B._______ sowie die Telefonlandesvorwahl und die Geldnoten von Eritrea. Als richtig bezeichnete das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Dörfern, der Telefonvorwahl und den Geldnoten. Als falsch erachtete das SEM aufgrund seiner angegebenen Quellen die Antwort zu den Flüssen und zur Subzoba. Gestützt darauf kam das SEM im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, die unzureichenden, widersprüchlichen beziehungsweise falschen Angaben und Kenntnisse über den Herkunftsort würden überwiegen gegenüber den wenigen korrekten Angaben der Beschwerdeführerin zur Geographie, Währung und Telefonlandesvorwahl. Dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt werden. Einerseits handelt es sich um spärlich wenig Informationen, welche mit Quellen verifiziert werden, um über die Herkunft zu entscheiden. Andererseits ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin falsch aus dem Protokoll zitiert, indem sie aufführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, es gebe nur einen Fluss in der Nähe von B._______ namens G._______. Sie gab aber an, dass es einen Fluss namens G._______ gebe und weitere Flüsse, die aber keinen Namen hätten und Wasser führen würden, wenn es regne (vgl. Akte A23/8 F46 f.). Kommt hinzu, dass die Befragerin der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zum Alltagswissen betreffend Subzoba vorhielt, sie bezeichne die Subzoba von B._______ falsch. B._______ liege in der Subzoba L._______ (vgl. Akte A23/8 F20 f.), was aber auch nicht stimmt. Zudem ist anzufügen, dass es sich um eine Abklärung zum Alltagswissen handeln sollte. Der Beschwerdeführerin wurden jedoch keine Fragen im Zusammenhang mit ihrer Hauptbeschäftigung, dem Ziegenhüten, gestellt. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin nicht vertretbar.

5.3.4 Die Beschwerdeführerin konnte ihre Herkunft nicht mittels eigener Identitätspapiere belegen, was jedoch nicht besagt, dass sie nicht gleichwohl aus Eritrea stammt. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der beigezogenen Akten der Cousine (E._______; N [...]) und des Bruders der Beschwerdeführerin (Y._______; N [...]) die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Eritrea nicht ausschliessen lässt. So hatte die Vorinstanz den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend keine Zweifel bezüglich seiner Herkunft aus Eritrea (vgl. Akte N [...] A11/1) gehegt, die beiden wuchsen gemeinsam auf und hatten dieselben Eltern (vgl. Akte A5/11 S. 3, 4 und 5, N [...] Akte A10/13 S. 3 und 4). Auch bezüglich der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousine der Beschwerdeführerin hatte das SEM keine Zweifel hinsichtlich deren eritreischen Herkunft, welche ebenfalls aus B._______ kommt (vgl. Akte N [...] A9/1) und deren Vater der Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin ist (vgl. Akte A19/20 F17 ff.).

5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde, da die darin vertretene Auffassung des SEM, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige beziehungsweise in Eritrea sozialisiert worden sei, nicht überzeugt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 25. November 2016 eingereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 10,3 Stunden und Spesen von Fr. 19.90 erscheinen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 250.- bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2802.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

6.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 21. April 2016 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung der Rechtsbeiständin kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 3. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2802.50 auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2121/2016
Datum : 13. Juni 2017
Publiziert : 21. Juni 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2016


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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