Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1247/2019
Urteil vom 13. Mai 2019
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juli 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Österreich und Deutschland am 7. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Hinsichtlich seiner Herkunft sowie seiner persönlichen und familiären Verhältnisse machte er geltend, er sei in Kabul geboren und gehöre der Ethnie der Qizilbash an. Seine Eltern seien mit ihm (...) geflüchtet, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, indessen ungefähr im Jahr 2001 wieder nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Im Jahr 2012 seien seine Eltern verstorben. Seither habe er zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern bei einem Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau in Kabul gelebt. Um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, habe er sich bei der Freiwilligenarmee der afghanischen Streitkräfte gemeldet und ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre dort gedient, namentlich in der Provinz B._______, wobei es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Taliban gekommen sei. In der Folge hätten er und weitere Mitglieder seiner Einheit Drohbriefe der Taliban erhalten. Schliesslich habe ihm sein Onkel mütterlicherseits davon abgeraten, erneut in den Dienst zurückzukehren, da das Risiko für sein Leben zu gross sei und er im Falle seines (des Beschwerdeführers) Todes nicht die Verantwortung für die beiden jüngeren Brüder habe übernehmen wollen. Deshalb habe er seinen Militärdienst quittiert und gleichzeitig versucht, in Kabul eine Anstellung zu finden. Von einigen Aufträgen als Tagelöhner abgesehen habe er jedoch keine Arbeit gefunden. Sein Onkel habe ihm deshalb geraten, im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem habe sein Onkel ihm vor seiner Ausreise auch etwas Geld mitgegeben.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
C.c Mit Urteil D-4260/2016 vom 16. August 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Juli 2016 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
D.
D.a Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Am 14. März 2018 reichte er eine Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs ein.
Er machte namentlich geltend, die Sicherheitslage in Kabul sei mit Referenzurteil D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 neu eingeschätzt worden. So sei die Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren. Diese neu definierten Voraussetzungen seien in seinem Falle nicht erfüllt. Zwar würden dort seine beiden jüngeren Brüder beim Onkel, dessen Ehefrau mit Kind sowie weiteren Personen leben. Der Platz sei jedoch knapp. Zudem sei sein Lebensmittelpunkt nicht immer Kabul, sondern früher C._______ gewesen. Abgesehen von seinen Verwandten kenne er niemanden in Kabul. Dies stelle kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Sein wirtschaftliches Fortkommen sowie seine Unterbringung seien daher im Falle einer Rückkehr nicht geklärt. Deswegen sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Als Nachweis seines früheren Lebensmittelpunktes in C._______ reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Ortsvorstehers D._______ des Stadtteils (...) der Stadt Kabul sowie ein Schreiben des Generalmajors E._______ inklusive deutschsprachigen Übersetzungen vom 20. März 2017 zu den Akten. Des Weiteren reichte er elf Fotos zur angeblichen Wohnsituation seines Onkels F._______ ein.
D.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 trat das SEM auf das Wiederwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hätte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht immer in Kabul, sondern auch in C._______ gehabt, hätte er diese angebliche Falschannahme des SEM innert einer Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes gegenüber den Behörden geltend machen müssen. Die Verfügung des SEM, in welcher der Wegweisungsvollzug nach Kabul angeordnet worden sei, datiere vom 13. Juni 2016. Die neu eingereichten Beweismittel seien am 20. März 2017 (ins Deutsche) übersetzt worden und müssten folglich vor diesem Datum erstellt worden sein. Indem er dies nun erstmals im Gesuch vom 5. März 2018 vorbringe, sei die Frist von 30 Tagen nicht gewahrt worden. Zudem sei kein nachvollziehbarer Grund für das verspätete Geltendmachen des Sachumstands ersichtlich.
Bezüglich des von ihm aufgeführten Verweises auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht um einen Wiedererwägungsgrund handle, da diese weder eine nachträgliche Änderung des entscheidenden Sachverhalts noch einen Revisionsgrund darstelle.
Wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FoK und Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
[EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9; siehe auch Urteil BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3. f.). Um ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eines sich nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung veränderten Sachverhalts zu rechtfertigen, genüge es jedoch nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält: |
|
1 | Die Wegweisungsverfügung enthält: |
a | unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen136, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt; |
b | unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt; |
c | die Androhung von Zwangsmitteln; |
d | gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; |
e | gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs; |
f | die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons. |
2 | Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.139 |
2bis | Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.140 |
3 | Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.141 |
4 | Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.142 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. So bringe er in seinem Wiedererwägungsgesuch vor, in Kabul mit seinen Brüdern sowie seinem Onkel und dessen Familie über kein tragfähiges Familiennetz zu verfügen. Seine Ausführungen enthielten jedoch keine Hinweise bezüglich einer drohenden Verletzung von Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM durch seinen jetzigen Rechtsvertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch und ersuchte erneut um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er befinde sich seit dem 16. November 2018 in psychiatrischer Behandlung, wobei der behandelnde Arzt von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) ausgehe. Er werde aktuell medikamentös behandelt und bedürfe auch einer regelmässigen Gesprächstherapie. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er der Gruppe verletzlicher Personen zuzuordnen. In Kabul habe er faktisch aufgrund der limitierten Kapazitäten der dortigen Gesundheitseinrichtungen keinen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung, weshalb er in eine schwierige, allenfalls existenzbedrohende Lage geraten könnte. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. G._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 24. Januar 2019 ein und verwies im Weiteren auf den SFH-Bericht "Afghanistan - Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017.
Zusätzlich sei sein Beziehungsnetz in Kabul nicht tragfähig beziehungsweise seien die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 definierten besonders begünstigenden Faktoren in seinem Fall nicht gegeben. Im Übrigen sei er ethnischer Tadschike und Schiite, weshalb zusätzliche Reintegrationshindernisse bestehen könnten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - lehnte das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 13. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 (Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung laut track and trace) beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung (vom 8. Februar 2019) sei vollumfänglich und die ursprüngliche Verfügung vom 13. Juni 2016 sei teilweise, soweit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, aufzuheben, und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons H._______ im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Schliesslich seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
H.
Am 14. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
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1 | Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei prinzipiell anzumerken, dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis darstellten, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Dies treffe bei einer PTBS-Diagnose nicht zu, da diese wie andere psychische Krankheiten behandelbar sei. Diese Einschätzung habe auch im Falle des Beschwerdeführers Gültigkeit, wobei anzumerken sei, dass nicht einmal eine Diagnose, sondern ein blosser Verdacht vorliege. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine entsprechende Behandlung in Kabul fortzuführen. Im zitierten Bericht der SFH vom 5. April 2017 würden zwei staatliche Spitäler in Kabul aufgeführt, die psychiatrische Behandlungen anbieten würden. Für eine Behandlung in seiner Heimat spreche auch der Hinweis von Dr. med. G._______ in dessen Bericht, wonach eine Therapie in der Landessprache sowie durch eine Person, welche den kulturellen Kontext kenne, zielführender wäre. Dass eine solche Behandlung womöglich nicht dem schweizerischen Standard entspräche, führe nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens mache der Beschwerdeführer zudem geltend, dass sein Beziehungsnetz in Kabul nicht tragfähig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei (vgl. D-5800/2016). Er habe bereits bei seiner Anhörung Hinweise dafür gegeben. Aus seinen damaligen Schilderungen gehe nämlich hervor, dass seine Familienangehörigen und Verwandten die Erwartungshaltung hätten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul die finanzielle Verantwortung für den gemeinsamen Haushalt übernehmen würde.
In Bezug auf das geltend gemachte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts und den darin enthaltenen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4.5) mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils (vgl. hier das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht werden könne. Bei einer neuen Rechtsprechung handle es sich demnach weder um eine nachträgliche Änderung Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund.
In seinen Ausführungen zur vorgeblich fehlenden Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes sei keine tatsächliche Veränderung der Situation beziehungsweise seines Beziehungsnetzes in Kabul erkennbar. So würden sich seine Ausführungen darauf beschränken, seine früheren Schilderungen anlässlich der Anhörung derart auszulegen, dass das Beziehungsnetz nicht tragfähig sei. Er hätte, falls er die frühere Einschätzung des SEM zur Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes für unzutreffend gehalten hätte, die Möglichkeit gehabt, dies im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. EMARK 2000/24). Weder könnten Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch könne das Institut des Wiedererwägungsgesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen. Aus dem Gesagten folge, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuches gemachten Ausführungen zum Beziehungsnetz in Kabul nicht überzeugten und die frühere Einschätzung des SEM nicht umstossen könnten. Dasselbe treffe auf die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der Tadschiken sowie der schiitischen Glaubensrichtung zu.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
4.2 In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, aufgrund des psychiatrischen Berichts von Dr. med. G._______ vom 24. Januar 2019 müsse davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers verschlechtert habe, weshalb dieser als besonders verletzliche Person betrachtet werden müsse. Aufgrund der expliziten Formulierung in E. 8.4 des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, dass ein guter Gesundheitszustand eine grundsätzliche Vorbedingung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei, könne bei einer kranken Person wie dem Beschwerdeführer per se nicht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz allein schon deshalb auf der Basis des neu eingereichten medizinischen Berichts den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar einstufen müssen.
Letztlich seien aber sogar für den Fall, dass das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Kabul auch für nachweislich kranke und somit besonders verletzliche Personen in besonderen Konstellationen für zumutbar erachten sollte, ungleich höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes zu stellen. Dabei hätte die Vorinstanz auf der Basis des inhaltlichen Konnexes zwischen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss kommen müssen, dass das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers den Ansprüchen der Rechtsprechung kaum zu genügen vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht habe im zitierten Referenzurteil festgestellt, dass für die Erfüllung besonders günstiger Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Afghanistan in jedem Fall ein im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden tragfähiges soziales Netz vorhanden sein müsse. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, könne nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Ebenso sei entscheidend, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht zusammen mit zwei jüngeren Brüdern bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt, seit er 2012 Vollwaise geworden sei. Er habe aber bereits bei der direkten Anhörung angegeben, keine so richtige Familie zu haben und der Onkel habe ihm mitgeteilt, er könne, falls er wieder in den Militärdienst gehen sollte, nicht mehr die Verantwortung für dessen beide jüngeren Brüder übernehmen. Der Onkel habe ihm gar gedroht, diese zu verstossen. Auch die finanzielle Unterstützung durch den Onkel sei als fragwürdig zu bezeichnen: So habe der Beschwerdeführer einen Grossteil der Verdienste seinem Onkel abgegeben, der Haushalt (also der Onkel und dessen Ehefrau, der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder) habe nur mittelmässig von den Verdiensten leben können. Sodann habe der Beschwerdeführer vergeblich versucht, in Kabul eine Stelle zu finden. Diese Schilderungen und der Fakt, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel und seine Brüder seit Jahren mit finanziellen Zuwendungen unterstütze, würden eindeutig zu erkennen geben, dass kein ausreichend tragfähiges Netz in Kabul im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bestehe. Namentlich könne auf Aktenbasis schlichtweg nicht davon ausgegangen werden, dass ein soziales Beziehungsnetz in Kabul bestehe, welches dem psychisch schwer angeschlagenen Beschwerdeführer, der psychiatrisch-psychologische Betreuung benötige, im Falle einer Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein könnte. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass seitens seiner Angehörigen die Erwartung bestünde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul die finanzielle Verantwortung zumindest für seine beiden Brüder zu übernehmen hätte.
Des Weiteren gehe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan in keiner Weise auf die prekäre Gesundheitsversorgung in Afghanistan ein, die im Wiedererwägungsgesuch ausführlich thematisiert und belegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich im vorzitierten Referenzurteil D-5800/2016 in E. 7.5.3 festgehalten, dass die afghanische Gesundheitsversorgung trotz einiger Fortschritte unter dem Durchschnitt für Länder mit niedrigem Einkommen bleibe. Neben dem Zugang zur adäquaten Versorgung, wobei viele Afghanen sich in Pakistan versorgen liessen, seien auch die Kosten der Gesundheitsversorgung, sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption, ein Hauptproblem des afghanischen Gesundheitswesens. Letzteres gelte insbesondere für die Provinzen Kabul und C._______. Die Einschätzung des SEM in Bezug auf die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mute dagegen unrealistisch an. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als "lediglich" psychisch Erkrankter angesichts des hohen Andrangs auf das Gesundheitssystem und der prekären Versorgung keinerlei Behandlung erhalten werde. Demgegenüber könne seine Erkrankung aber durchaus schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen, womit er in eine sehr schwierige, allenfalls existenzbedrohende Lage geraten könnte.
Zudem habe es die Vorinstanz in ihren Ausführungen zu berücksichtigen verpasst, dass sich die allgemeine Lage in Kabul seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (16. August 2016) nochmals erheblich verschlechtert habe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe vermerke in ihrem Bericht zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul seit Mai 2016, dass sich die Lage deutlich verschlechtert habe und insbesondere die Anzahl der Selbstmordattentate mit Todesopfern stark zugenommen habe (vgl. SFH-Schnellrecherche vom 19. Juni 2017, S. 3-23). Weiter gehöre der Beschwerdeführer der schiitischen Glaubensrichtung an. Die Schiiten seien indes besonders betroffen von den blutigen Anschlägen und Mordattacken in Afghanistan.
Schliesslich habe die Vorinstanz es versäumt, die durch den psychiatrischen Bericht vom 24. Januar 2019 erstellte schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes nach Massgabe der aktuellen Kabul-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, womit sie ihre Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht verletzt habe. Vielmehr habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung die schlechte gesundheitliche Verfassung isoliert von den Umständen in Kabul geprüft. Unter dem Aspekt des Beziehungsnetzes habe sie lediglich textbausteinartige Ausführungen gemacht, in welchen sie sinngemäss eine materielle Prüfung des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers verweigert habe. Dieser Umstand müsse a priori zur Kassation des Entscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen, falls das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ohnehin eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordne.
5.
5.1
5.1.1 Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, allein seine durch den psychiatrischen Bericht vom 24. Januar 2019 ausgewiesene psychische Erkrankung müsse in Anwendung des Referenzurteils
D-5800/2016 zwingend zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung klarerweise nicht zutrifft. Vielmehr ist auch in solchen Fällen zu prüfen, ob ein Rückkehrender in Kabul über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Unterkunft und hinreichende Hilfe bei der Reintegration bietet (vgl. beispielsweise Urteil D-5872/2017 vom 5. Juni 2018).
5.1.2 Im Falle des Beschwerdeführers tritt der Umstand hinzu, dass er sich (im Gegensatz zum soeben zitierten Urteil D-5872/2017) nicht mehr im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren, sondern im ausserordentlichen Verfahren befindet. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage des Wegweisungsvollzugs. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht relevante Sachumstände vorliegen, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu führen.
5.2
5.2.1 Wie dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2019 zu entnehmen ist, äussert der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer den Verdacht des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Weiteren hält er fest, bis anhin hätten weder die psychotherapeutische noch die medikamentöse Behandlung eine nennenswerte Veränderung des Zustandsbildes beim Patienten ergeben. Zwar seien seine Beschwerden hochauffällig, hätten aber soweit keinen Bezug zu seiner Biografie. Aktuell vorgesehen seien vorläufig noch Sitzungen alle zwei bis drei Wochen wie bisher, sofern diese auch zweckmässig seien. Empfehlenswert wäre zudem eine erneute psychiatrische Abklärung an geeigneter Stelle, wo die Landesprache des Beschwerdeführers gesprochen werde und wo Erfahrungen mit kulturellen Unterschieden bestünden. Hinsichtlich des Beschwerdebilds hält der Psychiater fest, typischerweise habe der Patient nach Auflösung der akuten Gefahr Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Ängsten und Vermeidungsverhalten, massiven Schlafstörungen mit Albträumen und abruptem Erwachen sowie trauriger Stimmungslage entwickelt, mitausgelöst durch Schuldgefühle, da er seine Geschwister im Herkunftsland nicht weiter unterstützen könne. Diese Symptome würden durch den aktuell unsicheren Asylstatus deutlich verstärkt und lösten Anspannungen aus, die der Patient bis vor kurzem durch Ritzen zu lösen versucht habe.
5.2.2 Selbst wenn dieses Zustandsbild tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Afganistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei psychiatrischen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
a | vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; |
b | vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; |
c | vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland); |
d | finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat. |
2 | Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen. |
3 | Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten. |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
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1 | Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
2 | Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen. |
3 | Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
5.3 Hinsichtlich des Vorliegens weiterer begünstigender Faktoren, also eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer gesicherten Wohnsituation und der Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, geht das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vom Vorliegen solcher aus: So lebte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in Kabul, seit dem Tod beider Eltern bei einem Onkel mütterlicherseits gemeinsam mit dessen Ehefrau sowie seinen beiden Brüdern. Entgegen der Darstellung im zweiten Wiedererwägungsgesuch deutet Einiges darauf hin, dass das Heim des Onkels auch ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. So lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise insgesamt drei Jahre dort. Entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde drohte ihm sein Onkel nicht generell mit einer Verstossung, sondern nur für den Fall, dass er trotz der Gefahrenlage wieder in den Militärdienst zurückkehre. Dies deshalb, weil sein Onkel nicht wollte, dass er sich im Militär einer erneuten Gefahr aussetzen würde, obwohl der Beschwerdeführer hierdurch eine sichere Einnahmequelle verlor (vgl. act. A17 S. 8 f. F69 und 71). Zudem versah der Onkel den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Europa mit Geld (vgl. act. A17 S. 9 F74), was annehmen lässt, dass er über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt. Im Weiteren deutet der Umstand, dass, nachdem der Beschwerdeführer einmal zwei Tage verschwunden war, alle Verwandten zu seinem Onkel gekommen seien und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten (vgl. act. A17 S. 8 F69), darauf hin, dass sich weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Kabul aufhalten. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Kabul als Tagelöhner, als I._______ und in der Baubranche als J._______, K._______- und L._______ gearbeitet (vgl. act. A17 S. 8 F67). Seine weitere Aussage, er habe später keinen Job mehr gefunden (vgl. act. A17 S. 9 F75), erscheint deshalb zweifelhaft. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung erklärte, der ältere seiner beiden Brüder arbeite (vgl. act. A17 S. 10 F84), was ebenfalls darauf hinweist, dass es in Kabul durchaus möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit ein eigenes Auskommen zu schaffen beziehungsweise zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
5.4 Bezüglich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die schlechte gesundheitliche Verfassung nicht im Zusammenhang mit der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes nach Massgabe der Rechtsprechung im Referenzurteil D-5800/2016 geprüft, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe und die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, bleibt Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug auch auf der Grundlage dieses Referenzurteils als zumutbar. Aus diesem Grunde kann die Frage einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz offen bleiben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 rechtfertigen könnten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Philipp Reimann
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