Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5872/2017

law/gnb

Urteil vom 5. Juni 2018

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers,

Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im (...) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er am 2. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. August 2016 und 27. Juli 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört.

Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er sei in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren. Sein Vater sei (...) gewesen. Während der Bürgerkriege habe er mit seiner Familie in Pakistan gelebt. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe er während circa sechs Monaten als Dolmetscher und Fahrer für den Neffen des (...) gearbeitet. Eines Abends sei das Auto angegriffen worden und habe sich mehrmals überschlagen. Im Alter von (...) Jahren habe er in Kabul geheiratet und habe zusammen mit seiner Frau (...) Kinder. Im Jahre (...) habe er das Gymnasium mit der Matura abgeschlossen. Die Aufnahmeprüfung an die Universität habe er bestanden, jedoch nicht studieren können. In der Folge sei er während (...) Jahren im (...) und danach während (...) Jahren im (...) tätig gewesen. Wegen Drohungen seitens radikaler Gruppierungen habe er seine Stelle gekündigt. Von (...) bis (...) sei er in Indien in medizinischer Behandlung gewesen, habe aber seine Familie oft besucht. Nach der Rückkehr nach Kabul habe er eine Zeit lang für die E._______ gearbeitet. Im Jahr (...) habe er in Kabul die Firma F._______ gegründet, eine (...)firma, welche im Bereich (...) tätig war. Zuletzt habe er im Auftrag des (...) grosse (...)projekte in den Provinzen G._______ und H._______ ausgeführt. Während seiner Tätigkeit im (...) habe er von den Taliban zwei Drohbriefe und viele telefonische Drohanrufe erhalten, wobei Schutzgelder von ihm verlangt worden seien und er zuletzt mit dem Tod bedroht worden sei. Einer seiner Brüder, welcher bei einem Projekt in H._______ als (...) tätig gewesen sei, sei auf dem Weg von H._______ nach Kabul verschollen. Ein anderer Bruder, welcher ebenfalls in der Firma mitgearbeitet habe, sei in der Nähe der Firma überfallen, ausgeraubt und getötet worden. Für die Drohungen und das Schicksal der Brüder seien zwei Taliban aus C._______ und zwei Taliban(...) aus der Provinz H._______ verantwortlich. Er habe sich wegen dieser Probleme an die afghanischen Behörden gewandt, aber diese hätten ihm nicht helfen können.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein:

-Zwei Drohbriefe vom (...) und undatiert mit Übersetzung (im Original)

-Polizeidokument vom (...) mit Übersetzung (im Original)

-Englische Übersetzung der Tazkira

-Diverse Bankkarten (teils im Original, teils in Kopie),

-ID-Karte des (...) (in Kopie),

-Dokument des (...) (in Kopie)

-Karte des (...) (in Kopie)

-(...)aufträge (in Kopie)

-Mitarbeiterkarte der E._______ (im Original),

-Arbeitszeugnis der E._______ vom (...) (im Original),

-"Certificate of Appreciation" zu Handen der F._______ vom (...) (in Kopie),

-Unternehmerlizenz der F._______ vom (...) (in Kopie),

-Werbematerial der F._______ (in Kopie)

-Kursbestätigung der (...) vom (...) (in Kopie)

-Diverse medizinische Unterlagen der (...) (in Kopie)

-Internetbilderausdruck zum Begriff (...)

-Steuererklärung der F._______ vom (...) (in Kopie)

-Zeitungsartikel aus "(...)" vom (...) (in Kopie)

-Arbeitszeugnis der (...) vom (...)

B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 - eröffnet am 9. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, Frau MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Der Beschwerde lagen (unter anderem) folgende Unterlagen bei: eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017 zu: "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung", eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu: "Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul", eine Fürsorgebestätigung vom 11. Oktober 2017 und eine Kostennote vom 16. Oktober 2017.

D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Antragsgemäss wurde Frau MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt.

E.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 8. November 2017 zur Beschwerde vernehmen.

F.
Am 9. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht.

G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. November 2017. Der Replik waren als Beweismittel eine E-Mail von I._______, KESB (...), vom 15. November 2017, eine Entbindungserklärung vom 26. Oktober 2017 und eine E-Mail von J._______, Betreuer K._______, vom 15. November 2017, beigelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Bericht so schnell als möglich nachgereicht werde.

H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine gesundheitliche Situation verbessert beziehungsweise stabilisiert habe, seit er ambulante Psychotherapietermine in der Klinik L._______ wahrnehmen könne. Eine Erwachsenenschutzmassnahme sei nicht notwendig, da er die psychiatrische Behandlung freiwillig akzeptiere. Hingegen sei eine psychiatrische Behandlung weiterhin notwendig. Ein ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Bericht werde so schnell wie möglich nachgereicht. Der Eingabe waren eine E-Mail von I._______, KESB (...), vom 12. Dezember 2017, ein Schreiben von Dr. med. M._______, N._______, vom 15. November 2017 sowie eine Kostennote vom 12. Oktober 2017 [recte: 12. Dezember 2017] beigelegt.

I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 wurde auf den Bericht "Depression und kognitive Dysfunktion, Klinische Relevanz und therapeutische Implikationen" (aus: Psychopharmakotherapie 2014; 21:40-9) verwiesen, wonach die kognitive Beeinträchtigung eine wichtige Rolle spiele. Diese sei bei vielen depressiven Patienten nicht nur während der depressiven Phase, sondern auch noch während der Remission zu finden, wobei am stärksten betroffen die kognitiven Domänen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktion seien. Gleichzeitig wurde ein Bericht von Dr. med. O._______, Psychiatrische Dienste P._______, vom 7. Dezember 2017, eingereicht, wonach beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode F 32.1 diagnostiziert worden sei. Es seien Konzentrationsstörungen, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und Schlafstörungen festgestellt worden. Der Antrieb sei leicht- bis mittelgradig vermindert und eine psychotherapeutische Behandlung sei aktuell indiziert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Schilderungen der angeblich persönlich erhaltenen Drohungen seien stereotyp, nicht erlebnisgeprägt und ausweichend ausgefallen. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahre lang aufgefordert worden sein wolle, Geld an die Taliban zu bezahlen, ohne diese Forderungen konkret benennen zu können. Auch seine Angaben über die angebliche Bedrohung seiner Familie nach seiner Ausreise seien als vage und ausweichend zu bezeichnen, da er die konkreten Geschehnisse nicht habe benennen können. Wenig nachvollziehbar seien auch seine Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern ausgefallen. Diese würden aus den Provinzen H._______ und D._______ stammen und deren Vorfahren hätten schon zur Zeit seines Grossvaters etwas gegen seine Familie gehabt. Indes sei ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, warum er mit diesen Personen auch in Kabul Probleme hätte haben sollen und wie die Personen aus D._______ und H._______ zueinander stehen würden. Vielmehr habe er insgesamt den Eindruck erweckt, einen konstruierten Sachverhalt wiederzugeben, zumal er auf Fragen, wer ihn persönlich telefonisch bedroht habe, wiederholt zu Protokoll gegeben habe, dass er die Anrufer nicht erkannt habe beziehungsweise nicht wisse, wer ihn bedroht habe. Ebenso wenig habe er substantiiert zu begründen vermocht, warum diese Personen für die vorgebrachte Entführung seines einen Bruders und die angebliche Tötung seines anderen Bruders verantwortlich sein sollten. Dass die vorgebrachte Entführung seines Bruders mit den angeblichen Drohungen ihm gegenüber zusammenhängen solle, erscheine zudem schon deshalb nicht plausibel, weil sich gemäss seinen Angaben niemand zu der Entführung bekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Tat ausdrücklich angezeigt worden wäre, wenn sie dem Zweck gedient hätte, den Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung zu bewegen. Er habe auch nicht genau sagen können, wer seinen anderen Bruder getötet habe. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden durch etliche Ungereimtheiten und Widersprüche erhärtet. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse (Entführung des einen Bruders, Erhalt der Drohbriefe, Tod des anderen Bruders, erstmalige Meldung der Probleme bei der Polizei) zeitlich konsistent einzuordnen. Auch wenn seine Situation in der Schweiz nicht einfach sei, so erkläre das nicht, warum er angeblich persönlich erlebte Geschehnisse derart widersprüchlich eingeordnet habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er einerseits angegeben habe, er habe sich nie jemand wegen der Entführung seines Bruders bei ihm gemeldet und andererseits ausgeführt habe, man habe ihm zuletzt gedroht: "Wir haben deine zwei Brüder getötet. Jetzt bist du
dran!" Er erwecke so den Eindruck, seine Aussagen situativ anzupassen und nicht tatsächlich erlebte Geschehnisse zu schildern. Die Unterlagen seine verschiedenen beruflichen Tätigkeiten betreffend würden keine damit einhergehende Bedrohung zu belegen vermögen. Sodann würden das eingereichte Polizeidokument sowie die Drohschreiben keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Im Übrigen seien solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar. Bei einem der eingereichten Drohschreiben, bei dem es sich um ein Original handle, sei offensichtlich lediglich die Handschrift original, während die Vorlage keinen Nassstempel aufweise, sondern ausgedruckt beziehungsweise kopiert sei. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anzeige angeblich keinen Polizeirapport oder etwas Ähnliches erhalten habe wolle, da die Polizei ihnen nichts gebe, es für seinen Vater aber offensichtlich kein Problem gewesen sei, nach seiner Ausreise ein solches Dokument zu erhalten. Im Übrigen handle es sich bei einer Erpressung, die auf einen finanziellen Vorteil abziele, um ein gemeinrechtliches Delikt, das keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Der Angriff auf das Auto des Neffen des (...), in dem er sich befunden habe, und die Bedrohungen seitens radikaler Gruppierungen aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit (...) seien schliesslich aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

Sodann würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM auch als zumutbar, da der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Lebens in Kabul verbracht und dort auch seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan gehabt habe. Seine Frau, Kinder, Eltern und Geschwister würden in Kabul leben. Seine Familie besitze einige Läden, die vermietet würden, sodass sie durch die Einnahmen den Lebensunterhalt bestreiten könne. Ausserdem arbeite sein Bruder bei der (...) und erlange dadurch ein regelmässiges Einkommen. Er selber verfüge über einen Schulabschluss sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung im (...) und im (...) und sei in Afghanistan zuletzt als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. In der Anhörung vom 27. Juli 2017 habe er von (...)schmerzen berichtet, wegen denen er täglich eine Tablette einnehmen würde. Seinen Angaben und den Akten lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass seine Beschwerden ihm ein Leben in seiner Heimat verunmöglichen würden oder sich sein Gesundheitszustand bei seiner Rückkehr lebensgefährlich verschlechtern würde. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt in der Begründung des Asylentscheids ungenügend berücksichtigt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe dramatische Situationen erlebt. Wie solche Erlebnisse emotional bearbeitet würden, sei sehr individuell. Der Vorwurf des SEM, seine Schilderungen der angeblich erhaltenen Drohungen seien stereotyp, nicht erlebnisgeprägt und ausweichend ausgefallen, halte deswegen nicht stand und dürfe nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe während der Befragungen auch oft weinen müssen, was zur Glaubhaftigkeit beitrage. Die Hauptgründe des Asylgesuchs seien ausser Acht gelassen worden. Stattdessen habe sich das SEM darauf konzentriert, kleine Unstimmigkeiten zu finden. Die Erwartungen des SEM seien unrealistisch und würden nicht berücksichtigen, dass die konkrete Sicherheitslage in Kabul extrem prekär sei. Die Taliban-Rebellen hätten im ganzen Land inklusiv Kabul ihre Angriffe verstärkt. Aufgrund von vermehrten schweren Angriffen der Taliban und des selbst proklamierten "Islamischen Staats" (IS/Daesh) in den Städten sei die Zivilbevölkerung stark gefährdet. Die Taliban hätten ihre Praxis geändert und würden gezielt die Zivilbevölkerung bedrohen und attackieren. Es sei im Licht der aktuellen Situation in Afghanistan daher nicht auszuschliessen, dass die Verfolger aus den Provinzen H._______ und D._______, die Mitglieder der Taliban geworden seien, den Beschwerdeführer auch in Kabul verfolgt hätten. Dass die Täter der Entführung und der Ermordung seiner Brüder bis heute von der Polizei nicht verhaftet oder identifiziert worden seien, sei glaubhaft und realistisch. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Personen, die ihn am Telefon bedroht hätten, nicht erkannt habe, sei nachvollziehbar. Die Organisation der Taliban sei riesig und die Vernetzung gross. Dass die Taliban oder der IS wegen einer Geldzahlung Personen töten oder entführen würden, sei glaubhaft, und es sei realistisch, dass man den Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung habe zwingen wollen. Dass seine zwei Brüder mit ihm in seiner Firma gearbeitet hätten und sie Geschwister seien, erkläre, dass die verschiedenen Drohungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Ermordung und Entführung seiner Brüder stehen würde. Die Tatsache, dass die Familie seit zwei Jahren Angst habe, umgezogen sei, sich versteckt halte und die Kinder seit zwei Jahren nicht mehr zur Schule gehen würden, würden zur Glaubhaftmachung der konkreten Bedrohung beitragen.

Weiter habe das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt. Dieser habe deutlich erwähnt, dass er in Afghanistan physische und psychische Probleme gehabt und deswegen (...)schmerzen bekommen habe. Seither habe er (...)probleme sowie kognitive und emotionale Beschwerden. Er habe ein Arztzeugnis seine monatelange Behandlung in Indien betreffend eingereicht. Er stehe in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. Q._______ in R._______, mit welchem er über seine psychische Problematik gesprochen habe. Der Arzt habe ihm für ein Jahr Medikamente verschrieben. Die psychische Problematik sei daher immer noch aktuell. Wahrscheinlich liege eine posttraumatische Belastungsstörung, auch aufgrund der Tötung und Entführung seiner Brüder, vor. Die psychische Problematik erkläre auch, weshalb er sich nicht genau an alle Details erinnern könne oder teilweise Daten und Details durcheinander bringe. Das SEM habe dem Beschwerdeführer in der Zweitanhörung keine Fragen zu seiner psychischen Gesundheit gestellt, obwohl er erwähnt habe, dass die (...)probleme aufgrund der psychischen Probleme entstanden seien. Da die (...)probleme andauern würden, wäre es adäquat gewesen, auch Fragen zum psychischen Gesundheitszustand zu stellen. Damit habe das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt.

Zu berücksichtigen sei sodann, dass die BzP am 11. Dezember 2015 stattgefunden habe, die Bundesanhörungen jedoch erst am 2. August 2016 und am 27. Juli 2017. Unstimmigkeiten in den Daten seien somit gerechtfertigt und dürften nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass psychische Leiden in Kabul beziehungsweise Afghanistan stigmatisiert würden, da sie als Bestrafung für Sünden angesehen würden. Im Übrigen übersteige der Bedarf für psychiatrische Behandlung die Kapazität der beiden staatlichen Spitäler in Kabul, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht behandelt werde.

Die Echtheit der eingereichten Unterlagen zu seinen Arbeitsstellen habe das SEM nicht in Frage gestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die weiteren im Original eingereichten Unterlagen (zwei Drohschreiben und ein Polizeidokument) echt und geeignet seien, die Aussagen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Taliban einen Nassstempel benutzen würden. Das SEM habe zu beweisen, dass diese Dokumente angeblich gefälscht seien. Die Begründung, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, reiche nicht. Auch damit habe das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt.

Sodann habe das SEM nicht bestritten und anerkannt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) oder (...) und (...) oder (...) angegriffen und bedroht worden sei.

Wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul werde sodann die Rechtsprechung des Gerichts in Bezug auf Kabul in Frage gestellt. Es wäre angebracht, die Situation neu zu evaluieren. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK drohe.

4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, es dürfe erwartet werden, dass derart prägende Geschehnisse, wie die vom Beschwerdeführer angeblich selbst erlebten, auch über eine längere Zeit hinweg konsistent geschildert werden könnten. Zudem erscheine die zwischen den einzelnen Befragungen vergangene Zeitdauer nicht als unzulässig lange. Die eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat seien in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würden sich aus seinen Angaben anlässlich der Bundesanhörung weder Hinweise darauf, dass er aktuell in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung sei, noch dass er eine solche Behandlung in der Schweiz wünsche, entnehmen. Auch handle es sich bei dem in der Beschwerdeschrift genannten Arzt nicht um einen Psychiater oder Psychologen. Die Angabe, wonach wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, sei bestenfalls als spekulativ zu bezeichnen. Da davon ausgegangen werden dürfe, dass dem Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durchaus bewusst gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er wenigstens die Beschwerde mittels geeigneter ärztlicher Nachweise untermauert. Im Übrigen wäre laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der SFH zur Psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in Afghanistan eine ambulante psychiatrische Behandlung in zwei Spitälern in Kabul grundsätzlich möglich.

Schliesslich verwies das SEM auf die mit Referenzurteil D-5800/2016 präzisierte und aktualisierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Afghanistan und insbesondere in der Hauptstadt Kabul. In casu sei das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren zu bejahen. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation sowie über ein Beziehungsnetz. Die finanzielle Situation der Familie sei als solide zu bezeichnen. Es sei zudem davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, rasch selbst ein Einkommen zu erwerben.

4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass ein Abklärungsverfahren bezüglich erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aktuell im Gang sei. Der Beschwerdeführer sei an die Klinik L._______, Psychiatrische Dienste P._______, überwiesen worden. Eine psychiatrische Behandlung sei notwendig. Daher sei klar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychisches Leiden oder eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Es wäre die Pflicht des SEM gewesen, den Beschwerdeführer zumindest über seinen gesamten Gesundheitszustand zu befragen beziehungsweise diesen abzuklären und die kognitiven und emotionalen Beschwerden in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es könne dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, weil er keinen aktuellen Arztbericht eingereicht habe. Personen, die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme benötigen würden, seien oft nicht selbst in der Lage zu erkennen, dass sie aktuelle medizinische und weitere Hilfe dringlich benötigen würden.

Das SEM berücksichtige die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan physische und psychische Probleme gehabt habe. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) trete als eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses auf. Eine Person, welche unter einer PTBS leide, könne unfähig sein, gewisse Details in ihrer Erinnerung abzurufen und sich noch an die wichtigsten Punkte dieser Erlebnisse zu erinnern. Der Einzelne könne unfähig sein, sich mit Genauigkeit spezifische Details der Ereignisse ins Gedächtnis zu rufen, werde aber fähig sein, sich an die Hauptthemen der Erlebnisse zu erinnern. Der Beschwerdeführer sei vor allem mit dem zeitlichen Ablauf seiner Erlebnisse kognitiv beeinträchtigt, er habe aber die Hauptthemen der Erlebnisse konsistent schildern können. Die Auswirkung des überlangen Verfahrens auf die bereits belastete psychische Gesundheit des Beschwerdeführers müsse in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.

Dass der Beschwerdeführer damals in Kabul weder Schutz noch einen Bericht von der Polizei erhalten habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, dass er mit Hilfe seines Vaters einen Polizeibericht erhalten habe. Er habe Anspruch darauf, dass das SEM eine gründliche, umfassende und genaue Prüfung des nachgereichten Berichts vornehme.

In Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban sei das Geld nur als Neben-thema zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei ins Visier der Taliban geraten, da er mit dem (...) gearbeitet und (...)-Projekte vom (...) bekommen habe. Eine Verknüpfung mit einem religiösen und politischen Motiv sei gegeben. Aus der Schutztheorie ergebe sich, dass es in Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ausreiche, wenn entweder die Motivation der Verfolger oder die fehlende Schutzgewährung des Staates durch einen Konventionsgrund bedingt seien. Ausserdem gehöre der Beschwerdeführer als Mitglied einer (...) sozioökonomisch gut gestellten Familie klar zu einer bestimmten Gruppe, was als Verfolgungsmotiv zu betrachten sei.

Sein Bruder führe kein normales Leben und benötige (...) und (...). Die Kinder hätten die Schule aufgeben müssen. Keiner wisse, wo sich die Familie aufhalte, da sie sich versteckt halten müsse, um nicht getötet zu werden. Aufgrund der Verfolgung und der allgemeinen Situation in Kabul beziehungsweise in Afghanistan könne sich der Beschwerdeführer nicht ohne Lebensgefahr wirtschaftlich wieder integrieren. Die Vermeidung der Verfolgung durch diskretes Verhalten sei nicht zumutbar. Zudem sei eine psychiatrische Behandlung notwendig und er sei nicht mehr jung.

5.

5.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG in Verbindung mit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) beinhaltet sodann insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

5.2 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt in der Begründung des Asylentscheides ungenügend berücksichtigt und es seien die Hauptgründe des Asylgesuchs ausser Acht gelassen worden, geht fehl. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Erwägungen die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Auch eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Hauptgründe des Asylgesuchs ausser Acht gelassen worden sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt und geltend macht, die Argumentation und Begründung des SEM würden die konkrete Situation in Kabul und Afghanistan überhaupt nicht berücksichtigen, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgehalten oder ausgelegt und eine Verknüpfung mit einem religiösen und einem politischen Motiv sei klar festgestellt.

5.3

5.3.1 Zur Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt und es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, den Beschwerdeführer zumindest über seinen gesamten Gesundheitszustand zu befragen beziehungsweise diesen abzuklären und die kognitiven und emotionalen Beschwerden in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, ist folgendes festzuhalten:

5.3.2 Der Beschwerdeführer gab in der BzP auf die Frage nach bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei gesund (vgl. Akten SEM A5/15 S. 12 A8.02). Auch in der ersten Anhörung gab er auf die Frage, wie es ihm gehe, zur Antwort, es gehe ihm gut, er habe einfach ein bisschen schlecht geschlafen (vgl. Akten SEM A13/17 S. 2 A4). In jener Anhörung erzählte er von seinen früheren psychisch bedingten (...)problemen und der damaligen Behandlung in Indien. Auch berichtete er, dass er in der Schweiz mit einem Arzt gesprochen habe, der ihm für ein Jahr Medikamente verschrieben und gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, es werde alles wieder gut werden (vgl. Akten SEM A13/17 S. 6 A47). In der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer auf Befragen hin wiederum aus, es gehe ihm gut. Er habe manchmal (...)schmerzen und sei deswegen in Behandlung. Er nehme eine Tablette pro Tag. In Afghanistan habe er physische und psychische Probleme gehabt und diese (...)schmerzen bekommen (vgl. Akten SEM A23/17 S. 2 f. A4 ff.). Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich somit, dass das SEM davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der sporadischen (...)schmerzen gesund war. Die Frage nach seinem aktuellen psychischen Zustand hat sich aufgrund seiner Aussagen nicht aufgedrängt. Es ergeben sich aus den Protokollen sodann keinerlei Hinweise dafür, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers auffällig gewesen wäre. Im Gegenteil lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er wach, konzentriert und artikuliert war. Erst auf Vorhalt von zeitlichen Widersprüchen gab er ganz zum Schluss der ergänzenden Anhörung zu Protokoll: "Ich bin seit zwei Jahren in der Schweiz und in diesen zwei Jahren hatte ich sehr viel Stress und um ehrlich zu sein, habe ich auch alles vergessen, wann was war. Ich mache mir sehr viele Gedanken um meine Familie und um meine Kinder" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 14 A141). Vom Beschwerdeführer, der auf Fragen nach Daten und Zeiträumen stets präzise Antworten machte, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er allfällige Gedächtnisschwierigkeiten von sich aus zu einem früheren Zeitpunkt vorbringt. Das Vorbingen, er habe vergessen, wann was stattgefunden habe, ist deshalb als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch die Hilfswerksvertretung zu keinen Bemerkungen veranlasst sah.

5.3.3 Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Anhörungen kognitive Schwierigkeiten gehabt haben könnte. In der Beschwerde wird vorgebracht, es liege wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vor, welche Diagnose sich in der Folge nicht bestätigte. Es wird auch nicht ausgeführt, welche Medikamente der Beschwerdeführer von seinem Arzt, Dr. med. Q._______, einem Internisten, verschrieben bekommen habe. Gemäss der mit der Replik eingereichten Entbindungserklärung lief am 26. Oktober 2017 ein Abklärungsverfahren bezüglich erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste P._______ vom 7. Dezember 2017 ist sodann zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode F32.1 diagnostiziert wurde. Aus dem Bericht ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt der Anhörungen im August 2016 und Juli 2017 bestanden hätte.

5.3.4 Insgesamt ergeben sich aus den Anhörungen und den eingereichten Unterlagen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörungen psychisch beeinträchtigt gewesen wäre. Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch das SEM liegt demnach nicht vor.

5.4 Sodann geht die Rüge, das SEM habe zu beweisen, dass die Dokumente angeblich gefälscht seien, fehl. Entsprechendes lässt sich auch dem in der Beschwerde zitierten BVGE 2011/37 nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat weiter begründet, weshalb es auf eine eingehende Prüfung der Dokumente verzichtet hat. Darüber hinaus legt sie dar, worauf ihre Zweifel an der Authentizität der Dokumente beruhen. Zwar sind die diesbezüglichen Ausführungen eher knapp ausgefallen; sie beschränken sich jedoch nicht nur auf Feststellungen zu fehlenden Sicherheitsmerkmalen und zur leichten käuflichen Erwerbbarkeit, sondern zeigen, dass eine genügende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt ist.

5.5 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Drohungen durch die Taliban in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

6.3 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht auf die prekäre Situation in Afghanistan und Kabul hingewiesen. Allerdings behauptet der Beschwerdeführer nicht, er respektive seine Brüder seien zufällige Ziele von Angriffen gewesen, sondern es wird vielmehr eine gezielte Bedrohung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang werden Personen aus den Provinzen H._______ und D._______ genannt, welche für die Drohungen, die Entführung des einen und die Ermordung des anderen Bruders verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings nicht überzeugend darzulegen, weshalb er Grund zur Annahme hatte, er werde durch die verdächtigten Personen bedroht. Vielmehr brachte er mehrfach zum Ausdruck, dass er diese Leute lediglich der Täterschaft vermute. So antwortete er auf die Frage, ob er je Informationen erhalten habe zu Personen, die beim Verschwinden seines Bruders involviert gewesen seien: "Das weiss ich nicht. Nein, wir wissen nichts" (vgl. Akten SEM S. 9 A13/17 A63, vgl. auch A23/17 S. 8 A70 ff.). Ähnlich äusserte er sich zur Frage, wer seinen anderen Bruder getötet habe: "So wie ich es denke oder wie meine ganze Familie glaubt, sind es die Personen, die uns bedroht haben. [...] Wir haben ja sonst mit niemandem Probleme. [...] Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wer ihn getötet hat. Aber das sind unsere Landsleute aus der Provinz D._______. [...]" (vgl. Akten SEM S. 9 A13/17 S. A67 f.).

6.4 Bekannt ist, dass in Kabul vermögende Leute der Gefahr von Erpressung ausgesetzt sind. Dennoch wäre zu erwarten, dass ein Erpresser von Schutzgeldern zumindest eine konkrete Summe nennt. Zum Inhalt der Drohungen vermochte der Beschwerdeführer jedoch nur äusserst rudimentär Auskunft zu geben. Ein Betrag sei nie erwähnt worden (vgl. Akten SEM A23/17 S. 10 A98, vgl. auch A13/17 S. 11 f. A82 und A95). Vom Beschwerdeführer, der - entgegen der Behauptungen auf Beschwerdeebene - in der BzP und den Anhörungen zu keiner Zeit den Eindruck erweckte, er dissoziiere von seinen Emotionen, wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Kernthema des Asylgesuches substantiierte Aussagen machen kann.

6.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im eingereichten Drohschreiben vom (...) unter anderem die Weitergabe von Informationen gefordert wird. Im undatierten Drohschreiben ist die Rede von USD 50'000, welche für Medikamente und Behandlung der Taliban gefordert würden. Diese Inhalte hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht erwähnt, was angesichts der Tragweite der Drohbriefe erstaunt. Im Gegenteil machte er geltend, es sei nie eine konkrete Summe gefordert worden (vgl. oben E. 6.4). Sodann wird im eingereichten Polizeirapport lediglich bestätigt, was im "Application Letter" des Vaters in Bezug auf die Ermordung des Bruders und die Drohungen durch die Taliban aufgeführt wird. In Bezug auf die Ermordung des Bruders ist immerhin festzuhalten, dass auf der Rückseite der (...) Bezirk von Kabul als Tatort aufgeführt ist, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, während auf der Vorderseite vom (...) Bezirk die Rede ist. Zusätzliche polizeiliche Informationen fehlen jedoch vollständig, sodass dem Dokument nicht entnommen werden kann, ob eine Anzeigeerstattung tatsächlich stattgefunden hat respektive ob es hier um die Bestätigung polizeilich bekannter Informationen handelt. Das Dokument kann damit - unabhängig von der Frage der Echtheit - nicht als Beleg der behaupteten Ereignisse dienen. Schliesslich kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Umstand, dass er verschiedene Unterlagen seine Arbeitstätigkeit betreffend eingereicht habe, deren Echtheit vom SEM nicht in Frage gestellt worden sei, lasse sich die Echtheit der beiden Drohschreiben und des Polizeirapports ableiten, nicht gefolgt werden.

6.6 Erhebliche Diskrepanzen zeigen sich - wie bereits vom SEM festgehalten - auch in den chronologischen Darstellungen des Beschwerdeführers. In der BzP erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor zwei Jahren einen ersten und vor vier bis fünf Monaten einen zweiten Drohbrief erhalten. Die telefonischen Drohungen seien nach dem Tod des Bruders erfolgt. Dieser sei zwei Monate vor der Ausreise getötet worden. Einen Monat vor der Ausreise habe er mit der Arbeit aufgehört (vgl. Akten SEM A5/15 Ziff. 2.01 und 7.02). In der ersten Anhörung gab er in Widerspruch dazu zu Protokoll, er sei zuerst telefonisch und erst dann schriftlich bedroht worden, wobei der zweite Drohbrief gekommen sei, als der Bruder getötet worden sei (vgl. Akten SEM A13/17 S. 8 A60). Eine gewisse Zeit nach dem Tod des Bruders habe er in seiner Firma einen schrecklichen Drohanruf erhalten. Er sei dann weder zur Arbeit noch sonst wohin gegangen, sei die ganze Zeit zu Hause geblieben und habe dann beschlossen zu fliehen (vgl. Akten SEM 13/17 S. 10 A76 ff.). In der ergänzenden Anhörung sprach der Beschwerdeführer von zwei oder drei schriftlichen Nachrichten. Auf die erste Kontaktaufnahme durch die Bedroher angesprochen, erklärte er, er habe - vor der Entführung seines Bruders - als erstes eine schriftliche Nachricht erhalten. Er habe den Brief gelesen und dann die Polizei informiert (vgl. Akten SEM A23/17 S. 8 f. A79 f. und A88). Wenige Fragen später revidierte er seine Aussage: "Zuerst passierte dieser Vorfall mit meinem Bruder in H._______, danach haben sie angefangen, uns mit schriftlichen Nachrichten zu bedrohen. Und erst danach habe ich auch die Polizei informiert. Vor der Entführung haben sie uns auch bedroht und verlangten von uns Geld. [...]" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 9 A91). Sein Bruder sei fünf bis fünfeinhalb Monate vor seiner Ausreise getötet worden. Nach dessen Tod habe er alles gestoppt und nicht mehr arbeiten können. Der letzte Anruf sei zwei bis zweieinhalb Monate vor der Ausreise gekommen und der letzte Drohbrief etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise (vgl. Akten SEM A23/17 S. 12 f. A118 ff. und 132). Diese Ungereimtheiten gehen über kleine Unstimmigkeiten hinaus und können auch nicht mit der zwischen den Anhörungen verstrichenen Zeit erklärt werden, zumal davon auszugehen ist, dass eine asylsuchende Person in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben dazulegen.

6.7 Fragen wirft sodann der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer angab, seine Familie sei bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht worden. Seine Kinder seien in der Schule bedroht worden, weshalb die Kinder die Schule hätten aufgeben müssen und er seine ganze Familie ins Haus seines Schwiegervaters gebracht habe (vgl. Akten SEM A13/17 S. 13 A98 f.). Auf die Frage, welche ganz konkreten Drohungen die Kinder betroffen hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "[...] Sie [die Töchter] haben gemerkt, dass sie von irgendjemandem an Schuleingang oder beim Einkaufen beobachtet und kontrolliert werden. Sie hatten gemerkt, dass jemand abgewartet hatte, um sie zu kriegen" (vgl. Akten SEM A13/17 S. 13 A100). In der ergänzenden Anhörung führte er weiter aus: "Sie wurden von denjenigen bedroht, die mich bedrohten" (vgl. Akten SEM A23/17 S. 3 A22). Wäre die Familie tatsächlich in dieser Weise bedroht worden, wäre kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau und Kinder in Kabul zurückgelassen hat, zumal die finanziellen Mittel für eine gemeinsame Flucht vorhanden gewesen sein dürften.

6.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die telefonischen und schriftlichen Drohungen durch die Taliban zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und beruflichen Tätigkeit zu einer Gruppe von Personen gehört, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, kann vorliegend offenbleiben, zumal eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.3).

7.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die zeitlichen Ungereimtheiten hinsichtlich der Schicksale der Brüder entgegen der Ansicht der Vorinstanz zumindest teilweise auf eine Verwechslung zurückzuführen sein dürften, zumal der Beschwerdeführer durchwegs aussagte, sein Bruder sei erst nach der Entführung des anderen Bruders getötet worden und letztlich in allen Anhörungen am selben Entführungszeitpunkt festhielt (vgl. Akten SEM A5/15 S. 10 Ziff. 7.02, A13/17 A58 und 70, A23/17 A66, 103, 138 und 140). Da die Ausführungen zur Entführung und Tötung über weite Strecken stringent sind und auch das wiederholte Weinen des Beschwerdeführers dafür spricht, dass er in der Heimat schwierige Situationen erlebt hat, erscheint trotz verbleibenden Zweifeln zumindest nicht ausgeschlossen, dass er zwei Brüder verloren hat. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Schicksale der Brüder mit der allgemein prekären Situation in Afghanistan zusammenhängen. Der Beschwerdeführer beschrieb die Umstände der Tötung des einen Bruders als (gemeinrechtlichen) Raubüberfall. Die Gründe der Entführung respektive des Verschwindens seines Bruders bleiben gänzlich unklar. Aus diesen Ereignissen kann demnach nicht auf eine zukünftige asylrelevante Gefährdung geschlossen werden.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG [SR 142.20]).

10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.3

10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

10.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

10.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4

10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

10.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4).

10.4.3 Das SEM ist im Fall des Beschwerdeführers zu Recht von solchen begünstigenden Umständen ausgegangen. Der (...)-jährige Beschwerdeführer stammt zwar aus der Provinz D._______, lebte und arbeitete jedoch viele Jahre in Kabul und hatte dort auch seinen letzten Wohnsitz. Seine Frau, Kinder, Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Kabul. Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er durch die Taliban bedroht wurde, erscheint auch nicht glaubhaft, dass sich die Familie versteckt halten muss. Der Beschwerdeführer entstammt einer wohlhabenden Familie, welche Läden und Appartements besitzt und vermietet. Sein Bruder arbeitet - unter (...) - bei der (...) und erzielt ein regelmässiges Einkommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, zumal er in Kabul während Jahren im (...) und im (...) arbeitete. Damit verfügt er über eine gesicherte Wohnsituation und ein Beziehungsnetz, welches als tragfähig und finanziell abgesichert zu betrachten ist und ihm den Wiedereinstieg ins afghanische Leben erleichtert. Sodann werden ihm seine vielseitigen beruflichen Erfahrungen die Aufnahme einer Arbeit und damit die wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen. Mit Hilfe des gesamten sozialen Umfelds, dank finanzieller Absicherung und infolge Berufserfahrung wird er sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen können.

10.4.4 Das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan respektive in Kabul weist bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei staatlichen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel für eine Behandlung in einer von mehreren privaten Einrichtung vorhanden wären, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit für psychiatrische/medizinische Behandlungen nach Indien gereist ist. Sodann geht aus dem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2017 hervor, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers "sehr wahrscheinlich auf die psychosoziale Belastung mit Migrationshintergrund (räumliche Trennung der Familie, gegebenenfalls Bedrohung der Sicherheit der Familie) zurückzuführen" ist. Es erscheint somit wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit der Familie positive Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit haben wird. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR142.312]). Falls die Therapie noch andauert, kann er sich schliesslich in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten/seiner Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten. Was die in Afghanistan verbreitete Stigmatisierung psychischer Leiden anbelangt, so hat die Familie des Beschwerdeführers diesen bereits in der Vergangenheit während seiner mehrjährigen Krankheitsphase unterstützt und er war in der Lage, nach seiner Rückkehr aus Indien ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird.

10.4.5 Insgesamt liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

10.5 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihren Honorarnoten vom 16. Oktober 2017 und 12. Oktober 2017 [recte: 12. Dezember 2017] ein Honorar von total Fr. 1984. (inkl. Auslagen von Fr. 34. ) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9.75 Stunden bis und mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 erscheint angemessen. Für die Eingabe vom 18. Dezember 2017 ist ein geschätzter Aufwand von einer Stunde zu veranschlagen, was einen Gesamtaufwand von 10.75 Stunden ergibt. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200. auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Rechtsbeiständin ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1646.50 (inklusive Auslagen) zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1646.50 zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5872/2017
Datum : 05. Juni 2018
Publiziert : 13. Juni 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylV 2: 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
EMRK: 2 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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afghanistan • familie • frage • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • vorinstanz • kopie • ausreise • gesundheitszustand • leben • original • monat • telefon • heimatstaat • schmerz • tod • indien • stelle • honorar • arzt
... Alle anzeigen
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/7 • 2011/37 • 2009/35 • 2008/34
BVGer
D-237/2017 • D-5800/2016 • D-5872/2017