Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4750/2014

Urteil vom 13. Mai 2015

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. Tanja Soland,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974) stammt aus Benin. Im Jahre 2001 reiste er in die Schweiz ein. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Jahre 2003 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Bezirksgericht) verurteilte den Beschwerdeführer am 7. November 2006 wegen mehrfacher Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Geldwäscherei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) am 19. Oktober 2007 die Verurteilung und setzte die Freiheitsstrafe auf 5 ¾ Jahre fest. Aufgrund dieser Verurteilung wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 2008). Vom 24. Januar 2005 bis zum 23. November 2008 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Anfang Januar 2009 verliess er die Schweiz.

In der Folge verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM) mit Verfügung vom 17. Februar 2009 gegen ihn ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. September 2011 wurde der Beschwerdeführer mit einem ihm nicht zustehenden Reisedokument bei der Einreise in die Schweiz angehalten und nach Frankreich zurückgewiesen. Am 25. Mai 2012 wurde er im Kanton Schwyz festgenommen und aus der Schweiz weggewiesen, woraufhin er sich offenbar nach Spanien begab (Ausreisekarte abgestempelt durch die Schweizer Botschaft in Madrid). Im September 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz angetroffen. Wegen der beiden Vorfälle im Jahre 2012 wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt (vgl. Strafbefehle vom 7. und 19. September 2012).

B.
Ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 11. Juni 2012 eingereichte Familiennachzugsgesuch wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz am 24. Oktober 2012 ab.

Am 12. März 2013 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Gesuch um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Verfügung vom 28. März 2013 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes wurde das Einreiseverbot mit Verfügung vom 23. Mai 2013 vorübergehend, d.h. vom 17. August bis zum 7. September 2013, ausgesetzt. Am 13. August 2013 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Aufgrund dieses Ereignisses ersuchte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. September 2013 namens der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots. Auch auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz nicht ein (Verfügung vom 21. November 2013). Allerdings wurde das Einreiseverbot für die Zeit vom 24. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 erneut ausgesetzt.

C.
Mit Eingabe vom 24. April 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen Befristung (bis 31. Dezember 2014). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sachlage habe sich durch die Geburt des Kindes wesentlich geändert.

D.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ab. In ihrer Begründung beruft sie sich einerseits auf ihre Praxis, wonach die Aufhebung unbefristeter Einreiseverbote - klagloses Verhalten vorausgesetzt - frühestens nach 10 Jahren möglich sei. Beim Beschwerdeführer sei keine der beiden Voraussetzungen erfüllt. Andererseits geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizerin verheiratet und Vater eines Sohnes ist, sich grundsätzlich auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen könne, dass jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK für die Einschränkung der diesbezüglichen Ansprüche gegeben seien.

E.
Am 24. Juni 2014 wurde um Suspension des Einreiseverbots für den Zeitraum 13. August bis 28. August 2014 ersucht, damit der Beschwerdeführer zum Geburtstag seines Sohnes einreisen könne. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz am 2. Juli 2014 mit Hinweis auf die Praxis, wonach nur eine Suspension pro Kalenderjahr gewährt werde, ab. Das umgehend eingereichte neue Suspensionsgesuch für einen Aufenthalt von 30 Tagen um den Jahreswechsel 2014/2015 hiess die Vorinstanz am 27. August bzw. 23. September 2014 im Umfang von 21 Tagen gut.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2014 sowie um Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung von Suspensionen im Umfang von 2 Monaten pro Kalenderjahr für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die dem Einreiseverbot zugrunde liegende Straftat habe der Beschwerdeführer im Jahre 2005 begangen und es habe sich um eine einzelne Tat gehandelt. Deshalb stelle der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG dar.

Dem öffentlichen Interesse seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei intakt und falle daher unter den Schutz von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung regelmässig besucht und auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz hätten sie sich regelmässig in Spanien getroffen. Die innige Beziehung habe auch zu den beiden illegalen Einreisen in die Schweiz geführt, wollte der Beschwerdeführer doch seiner Ehefrau beistehen, als sie nach einer Fehlgeburt an einer Depression litt. Zudem könne dem Beschwerdeführer die Verletzung des Einreiseverbots für die Zeit vor dessen Eröffnung am 19. September 2012 nicht vorgeworfen werden. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn stehe ebenfalls unter dem Schutz von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, zudem sei das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) zu beachten. Um eine stabile Beziehung aufbauen zu können, sollte der Vater sich so häufig wie möglich an der täglichen Pflege des Kindes beteiligen, wobei die körperliche Nähe von Bedeutung sei. Die zeitweise Suspension des Einreiseverbots genüge dafür nicht. Der Ehefrau und dem Sohn sei nicht zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Benin zu folgen, da dort die Armut gross und die Ausbildungsmöglichkeiten gering seien. Es gebe daher keine andere Möglichkeit als das Zusammenleben in der Schweiz.

G.
Am 23. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ein.

H.
Im Rahmen der Vernehmlassung befristete die Vorinstanz das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Dezember 2014 an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in der Erwägungen eingegangen.

Neben den Vorakten zog das BVGer auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Amts für Migration des Kantons Schwyz bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide über die (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), soweit sie nicht durch die während des Verfahrens verfügte Befristung des Einreiseverbots auf 10 Jahre gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG; Urteil des BVGer C-2613/2011 vom 19. November 2014 E. 1.4).

1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 144 f. mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1311 mit Hinweis; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1834; zum Umfang der Prüfung vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).

3.
Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung und auch auf Vernehmlassungsstufe, als sie das Einreiseverbot auf 10 Jahre befristete, davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

4.
Seit Erlass der ursprünglichen Verfügung im Jahre 2009 hat sich die Rechtslage verändert. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mietgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 345/98 vom 24.12.2008) wurde Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG revidiert und trat in seiner geltenden Fassung am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010 5925). Demnach beträgt die Regelhöchstdauer von Einreiseverboten 5 Jahre. Nur bei Vorliegen qualifizierter Gründe kann über die Regelhöchstdauer hinausgegangen werden, wobei jedoch die Festlegung einer bestimmte Zeitdauer zwingend ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 6.9, E. 7). Gemäss dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG kann dann über die Regelhöchstdauer hinausgegangen werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen der Einfuhr von und des Handels mit mehr als 10 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren verurteilt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2007). Die Vorwürfe betrafen den Zeitraum zwischen Mitte Dezember 2004 und seiner Verhaftung am 25. Januar 2005, als er mit rund 10 kg Kokain (Reinheitsgrad 40 - 60 % bzw. 80 %) festgenommen wurde (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 7. November 2006 S. 27 f.). Das Verschulden des selbst nicht drogenabhängigen Beschwerdeführers, der sich aus rein finanziellen Motiven am Drogenhandel beteiligt hatte, wurde als schwer beurteilt, zumal er eine mittlere bis höhere Position in der Hierarchie des bandenmässig agierenden Verteilnetzes innehatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts, S. 38 f.). Ihm wurde zu Gute gehalten, dass sich die Delinquenz auf einen kürzeren Zeitraum beschränkte und er nicht vorbestraft war (vgl. Urteil des Obergerichts, S. 10).

5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten einzuschätzen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.), die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können (vgl. oben E. 4). Aus ausländerrechtlicher Sicht muss bei Drogendelikten zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben etc.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zugrunde liegenden Beweggründe besteht im vorliegenden Fall ein Risiko, dass er auch in Zukunft in einer ähnlichen Situation gleich vorgehen könnte. Es ist daher von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Realisierung einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass das beurteilte Delikt (Dezember 2004/Januar 2005), die Entlassung aus dem Strafvollzug und die nachfolgende Ausreise aus der Schweiz (2009) schon längere Zeit zurückliegen, nichts zu ändern. Der Zeitraum, in der sich der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bewähren konnte, ist (noch) zu kurz, um zu einer günstigen Prognose bezüglich des Rückfallrisikos zu gelangen. Gegen eine günstige (ausländerrechtliche) Prognose spricht auch der Umstand, dass das Strafgericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine mittlere bis höhere Position in den Strukturen der Drogenverteiler innegehabt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbots mehrmals in die Schweiz gekommen ist. Zwar aus verständlichen Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. F), jedoch ohne den rechtlich korrekten Weg über ein Suspensionsgesuch gemäss Art. 67 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG einzuschlagen, was von einer Geringschätzung der öffentlichen Ordnung zeugt. Sein Einwand, er habe erst spät vom Einreisverbot erfahren, weshalb ihm die Einreisen vor diesem Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, ist unbehelflich, da nicht ersichtlich ist, wie er als visumspflichtiger Ausländer trotz der Ausschreibung SIS legal in den Schengen-Raum einreisen und sich dort aufhalten konnte.

5.3 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
zweiter Satz AuG ausgeht. Auch zum heutigen Zeitpunkt (vgl. E. 2) besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an einer mehr als fünfjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

5.4

5.4.1 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Hierbei stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (Schutz des Familienlebens) ins Zentrum. Er beruft sich einerseits auf die trotz aller Widrigkeiten (Strafvollzug, Wegweisung, Einreiseverbot) intakte und gelebte eheliche Gemeinschaft. Andererseits verweist er auf das Recht seines Sohnes auf Kontakt zu beiden Elternteilen und damit auch zu seinem Vater. Das Einreiseverbot verhindere den Aufbau dieser Beziehung, die Bewilligung einer Suspension pro Jahr ändere nichts daran. Er ist der Auffassung, dass nur die dauernde Anwesenheit den Ansprüchen seines Sohnes aus EMRK/BV und KRK gerecht werde (vgl. Sachverhalt Bst. F).

5.4.2 Vorliegend steht die durch die Geburt des Sohnes veränderte familiäre Situation des Beschwerdeführers im Zentrum. Die Beziehung zur Ehefrau hingegen wurde bereits in der ursprünglichen Verfügung berücksichtigt, sodass sie nur insoweit in die Beurteilung miteinzubeziehen ist, als sie durch die Geburt beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des BVGer nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie sich auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn scheitert somit bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, wobei dieser Aspekt nur einer unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern) ist und keinen absoluten Vorrang geniesst (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.).

5.4.3 Angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts unterliegen Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz den für den Schengen-Raum geltenden Visabestimmungen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 - E. 4.5 m.H.). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ohnehin nur mit einem Visum in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum einreisen. Zusätzlich zum Visumsgesuch muss der Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbots jeweils um dessen Suspension nachsuchen. Dieser administrative Zusatzaufwand fällt bei der vorliegenden Beurteilung allerdings nicht ins Gewicht. Allerdings zeigen die bisher von der Vorinstanz verfügten Suspensionen (10 Tagen bis 3 Wochen), dass die bewilligten Aufenthalte deutlich kürzer ausfallen als bei der Anwendung der allgemeinen Visabestimmungen (90 Tage je 180 Tagezeitraum, vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierin ist eine empfindliche Einschränkung der Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Pflege der Beziehung zu seinem Sohn durch das Einreiseverbot zu sehen. Diese findet, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK), ihre Rechtfertigung in dem als überwiegend anzusehenden öffentlichen Interesse an streng kontrollierten Einreisen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK).

5.5 Insgesamt geht vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter aus (E. 6.3, 7.2), welche eine Fernhaltung von 10 Jahren zu rechtfertigen vermag (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Die durchaus gewichtigen privaten Interessen werden in erster Linie durch das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers beschnitten (vgl. E. 5.4.2) und sind in einem allfälligen neuen Aufenthaltsverfahren mit zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 4.2.8 m.H.). Der weitergehenden, durch das Einreiseverbot bewirkten Einschränkung kann vollumfänglich durch die Gewährung von Suspensionen Rechnung getragen werden, so dass sich hieraus kein Grund für eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots ergibt.

6.
Die angefochtene Verfügung ist - da die Vorinstanz das Einreiseverbot inzwischen mit einer Befristung auf 10 Jahre versehen hat - im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 5. November 2014 gegenstandslos geworden ist.

Mit diesem verfahrensabschliessenden Urteil wird der Antrag auf vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos (vgl. Sachverhalt Bst. F), auf den das BVGer mangels Zuständigkeit ohnehin nicht hätte eintreten können.

7.

7.1 Soweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 5. November zurückgekommen ist, ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen, sodass ihm die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sind vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 2 VwVG).

7.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung bzw. das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenbaren Gesamtaufwand von Fr. 1'500.- (inkl. MWST und Auslagen) auszugehen. Davon entfallen Fr. 300.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'200.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

4.
Für ihre anwaltlichen Bemühungen wird Advokatin Tanja Soland mit Fr. 1'200.- (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4750/2014
Date : 13. Mai 2015
Published : 28. Mai 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreiseverbot (Wiedererwägung)


Legislation register
AuG: 67
BGG: 83
BV: 13
EMRK: 8
SR 0.107: 3
VGG: 31  37
VGKE: 12  14
VwVG: 5  48  49  50  52  58  63  64  65
BGE-register
139-I-145 • 139-I-31 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_898/2014 • L_345/98
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lower instance • entry • federal administrational court • statement of affairs • term of imprisonment • duration • remuneration • day • personal interest • father • meadow • position • costs of the proceedings • behavior • sentencing • convicted person • judicature without remuneration • question • life • best interest of the child • weight • benin • spain • sojourn grant • departure • decision • federal court • [noenglish] • prediction • time limit • remand • cost • respect for family life • criminal act • spouse • convention on the rights of the child • physical wellbeeing • execution of a sentence • dismissal • request to an authority • letter of complaint • counterplea • arrest • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • remedies • [noenglish] • court and administration exercise • danger • wage • evaluation • communication • traffic in human beings • person concerned • import • adult • realization • provisional measure • marital companionship • criminal court • terrorism • depression • illegal entry • penal order • [noenglish] • family • standard • sexual integrity • european parliament • month • enclosure • character • france
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AS
AS 2010/5925