Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6925/2016
Urteil vom 13. April 2017
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richter Philippe Weissenberger, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
1. A._______,
Parteien 2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...], Bürger von X._______/AR) ist in der Schweiz geboren. Im Frühjahr 1978 wanderte er nach Venezuela aus, wo er bis April 2015 ansässig war. Am 5. März 1981 heiratete er dort die venezolanische Staatsangehörige B._______ (geb. [...], Beschwerdeführerin). Die Eheleute sind venezolanisch-schweizerische Doppelbürger und haben zwei 1983 bzw. 1987 geborene Kinder (ebenfalls venezolanisch-schweizerische Doppelbürger). Die Tochter lebt heute in Spanien, der Sohn in Kolumbien.
B.
Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wurden sie in Venezuela anfangs März 2015 Opfer eines brutalen Überfalles mit anschliessender versuchter Entführung. Wenige Wochen danach haben sie das Land deshalb aus Sicherheitsgründen verlassen und sich zu ihrer Tochter nach Madrid begeben, wo sie eine Zeitlang logieren konnten. Wegen der engen Platzverhältnisse mieteten sie auf den 1. November 2015 in Y._______ (Provinz Alicante) eine Wohnung. Seither zehrten sie von den Ersparnissen. In Venezuela besitzen sie eine inzwischen zum Verkauf ausgeschriebene Liegenschaft im Wert von rund US $ 130'000.-.
C.
Am 24. August 2016 gelangten die Beschwerdeführenden an das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona und ersuchten gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) um Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen für den Lebensunterhalt (Akten der Vorinstanz [EDA act.] 1/Formular AS 2). Im gesuchsbegleitenden Schreiben (Lebenslauf) führte der Beschwerdeführer aus, die Ersparnisse gingen zur Neige. Die temporäre Hilfe werde für solange benötigt, bis er selber in Spanien Arbeit gefunden habe oder die Liegenschaft in Venezuela veräussert sei.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 (eröffnet am 10. Oktober 2016) wies die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte sie zur Hauptsache aus, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt würden. Bei der Beschwerdeführerin sei die venezolanische Nationalität vorherrschend und sie falle unter keinen Ausnahmetatbestand, weshalb sie zum vornherein nicht unterstützungsberechtigt sei. Beim Beschwerdeführer wiederum herrsche zwar die schweizerische Staatsangehörigkeit vor, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf wiederkehrende Sozialhilfeleistungen im Empfangsstaat (u.a. über fünfjähriger Aufenthalt, gute soziale oder kulturelle Integration, Bestreitung des Lebensunterhalts im Aufenthaltsstaat mit Erwerbstätigkeit, reelle Perspektiven für wirtschaftliche Selbständigkeit) würde aber auch er nicht erfüllen. Die Tatsache, dass die Gesuchstellenden ihr früheres Wohnsitzland aus sicherheitsrelevanten Gründen hätten verlassen müssen, sei für den vorliegenden Entscheid nicht massgeblich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2016 (durch das Generalkonsulat in Barcelona am 3. November 2016 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) beantragen die Beschwerdeführenden die Gutheissung des Unterstützungsgesuches vom 24. August 2016. In Bezug auf das vorherrschende ausländische Bürgerrecht der Ehefrau erachten sie die vorin-stanzlichen Einschätzungen als nicht korrekt und plädieren zudem für das Vorliegen einer Ausnahme, weil in Venezuela nicht nur politische Wirren, sondern fast kriegerische Ereignisse herrschten. Im Übrigen weisen sie darauf hin, dass die Ausgaben die Einnahmen überstiegen und das liquidierbare Vermögen praktisch aufgebraucht sei. Angesichts der äusserst turbulenten Zeiten werde es kurzfristig schwierig sein, die Liegenschaft in Caracas verkaufen zu können. Dank der Tochter bestünden aber enge familiäre Bande zum jetzigen Aufenthaltsstaat. Dass die Umstände, unter denen sie Venezuela hätten verlassen müssen, nicht als massgeblich betrachtet würden, erscheine ihnen nicht nachvollziehbar und unmenschlich. Das Gesuch habe man abgelehnt, ohne ihnen eine Alternative anzubieten. Eine Rückkehr nach Venezuela sei in nächster Zeit nicht möglich.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 - unter eingehender Erläuterung der strengen Praxis bei der Gewährung von Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht sowie der Voraussetzungen für die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen im jetzigen Aufenthaltsstaat - auf Abweisung der Beschwerde. Erörtert wird auch, warum den Beschwerdeführenden die Übernahme der Reisekosen für die Rückkehr in die Schweiz nicht angeboten wurde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführenden am 5. Januar 2017 ein Replikrecht eingeräumt. Innert der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 33 Entscheid |
|
1 | Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache. |
2 | In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD. |
3 | Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren. |
1.2 Gemäss Art. 37
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 33 Entscheid |
|
1 | Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache. |
2 | In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD. |
3 | Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren. |
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 33 Entscheid |
|
1 | Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache. |
2 | In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD. |
3 | Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 33 Entscheid |
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1 | Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache. |
2 | In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD. |
3 | Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 33 Entscheid |
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1 | Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache. |
2 | In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD. |
3 | Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren. |
3.
Gemäss Art. 22
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 22 Grundsatz - Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
a | Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind; |
b | Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (E-VERA4)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten; |
c | Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist oder sich die betreffende Person aufhält; |
d | Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung der Schweiz im Ausland, die konsularische Aufgaben wahrnehmen kann. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 24 Subsidiarität - Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
4.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, handelt es sich bei beiden Beschwerdeführenden um venezolanisch-schweizerische Doppelbürger. Dass beim Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörigkeit (noch) vorherrscht, ist unbestritten (siehe dazu die von der Schweizer Vertretung in Barcelona getätigten Abklärungen [Checkliste unter EDA act. 1]). Was die Beschwerdeführerin anbelangt, vertritt die Vorinstanz hingegen den Standpunkt, die venezolanische Staatsangehörigkeit erweise sich als vorherrschend, da sie die massgebliche Lebensphase in Venezuela verbracht habe, dort geboren und erst durch Heirat Schweizerin geworden sei und ihre Beziehungen zur Schweiz "als gering" bezeichnet werden müssten. In der Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2016 wird indes sinngemäss geltend gemacht, auch auf Seiten der Beschwerdeführerin sei die Schweizer Staatsangehörigkeit vorherrschend. So sei sie seit 35 Jahren mit einem Schweizer verheiratet und habe "2 Schweizer" geboren. In finanziell besseren Zeiten seien die Eheleute regelmässig in die Schweiz gereist. In Caracas sei die Beschwerdeführerin zudem aktives Mitglied des Schweizerclubs und der "Damas suizas" gewesen und sie habe ein sehr enges Verhältnis zu Schweizer Bürgern gepflegt.
4.1 Für die Beurteilung der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
4.2 Die bald 66-jährige Beschwerdeführerin ist in Venezuela geboren, wodurch sie die dortige Staatsbürgerschaft erwarb. In diesem Land hat sie praktisch ihr ganzes Leben (bis Frühjahr 2015) verbracht, einschliesslich der besonders prägenden Jahre der Kindheit, Adoleszenz und Ausbildungszeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
4.3 Damit stellt sich die Frage, ob von der in Art. 25
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
4.4 Die Ausnahmefälle sind, wie schon die Auflistung unter Ziff. 1.3.3 der Richtlinien verdeutlicht, restriktiv auszulegen. Was unter einer Ausnahme zu verstehen ist, hat sich in fortlaufender Praxis zu Art. 6
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
4.5 Die eben präzisierten Ausnahmevoraussetzungen beziehen sich selbstredend stets nur auf die Situation in demjenigen Staat, in welchem konkret um finanzielle Hilfen gemäss ASG ersucht wird. Hierbei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentierten (siehe E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführenden haben nicht in Venezuela, sondern in Spanien ein Unterstützungsgesuch eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt (August 2016) hielten sie sich seit rund 16 Monaten dort auf. Dementsprechend stellten sie auch den Antrag, in diesem Land bis auf weiteres monatliche Sozialhilfeleistungen ausgerichtet zu bekommen. Damit gilt Spanien als Empfangsstaat im Sinne von Art. 3 Bst. c
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind; |
b | Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (E-VERA4)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten; |
c | Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist oder sich die betreffende Person aufhält; |
d | Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung der Schweiz im Ausland, die konsularische Aufgaben wahrnehmen kann. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 24 Subsidiarität - Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 27 Art und Umfang |
|
1 | Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. |
2 | Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. |
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls dem Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen auszurichten sind. Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 27 Art und Umfang |
|
1 | Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. |
2 | Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 27 Art und Umfang |
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1 | Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. |
2 | Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 27 Art und Umfang |
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1 | Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. |
2 | Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 27 Art und Umfang |
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1 | Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. |
2 | Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren. |
5.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machen geltend, dass ihre Ausgaben die Einnahmen übersteigen und die verwertbaren Reserven praktisch aufgebraucht seien. Ein entsprechendes, von der Schweizer Vertretung ausgefülltes Budget befindet sich in den Akten (vgl. EDA act. 1/Formular AS 13). Selbst wenn aufgrund dessen von der Bedürftigkeit der Eheleute bzw. des Beschwerdeführers ausgegangen wird, besteht wie eben dargetan (siehe E. 5.1 weiter vorne) nur dann ein Anspruch auf die beantragten wiederkehrenden Leistungen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was nach Auffassung der Vorinstanz nicht der Fall ist. Die verfügende Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 27 Art und Umfang |
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1 | Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. |
2 | Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren. |
eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen.
5.3 Eher für eine Leistung vor Ort spricht den Richtlinien zufolge, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert wurde, wenn die gesuchstellende Person sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält und in der Gesellschaft des Empfangsstaats gut integriert ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, wenn enge persönliche Bindungen zu Personen des Empfangsstaats bestehen (z.B. Ehe bzw. stabiles Konkubinat und Verwandtschaft), so dass eine Heimkehr nicht zugemutet werden kann.
Eher gegen eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering sind, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist bzw. eine solche nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Auch der Umstand, dass die gesuchstellende Person weder mit einer Person des Empfangsstaats verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat, spricht gegen die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland.
Diese Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort im vorliegenden Kontext insbesondere dann als insgesamt gerechtfertigt anzusehen ist, wenn im Empfangsstaat - sozial, familiär und wirtschaftlich - eine eigentliche Verwurzelung besteht (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-1837/2016 vom 16. November 2016 E. 4.2).
5.4 Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Gattin seit bald zwei Jahren in Spanien - dem Empfangsstaat - auf. Erforderlich wäre ein mehrjähriger Aufenthalt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 27 Art und Umfang |
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1 | Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. |
2 | Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren. |
5.5 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gut integriert. Anders als in seiner früheren Wahlheimat hat er in Spanien nie gearbeitet. Die Arbeitssuche gestaltet sich seinen eigenen Angaben schwieriger als angenommen, was angesichts seines Alters und der nach wie vor angespannten wirtschaftlichen Lage im Empfangsstaat verständlich erscheint. Dies führte dazu, dass er und seine Gattin ihren Lebensunterhalt seither aus Ersparnissen gedeckt haben. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, gering sei, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht beanstanden. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass sich der Verkauf der Liegenschaft in Caracas auch von der Schweiz aus organisieren bzw. fortführen lässt.
5.6 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden schliesslich aus der geltend gemachten familiären Bande zu Spanien. Wohl stellt die in Madrid lebende Tochter einen mitzuberücksichtigenden Aspekt dar, allerdings ist nicht einzig auf diesen einen Faktor sondern die gesamten Umstände abzustellen. Abgesehen davon bestehen in dieser Hinsicht ansonsten keine besonderen Beziehungen zum Empfangsstaat. So hat sich der Sohn in Kolumbien niedergelassen, derweil die übrigen Verwandten entweder in Venezuela oder in der Schweiz (u.a. drei Brüder des Gesuchstellers) ansässig sind. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Person des Empfangsstaates verheiratet ist, stammt seine Ehefrau doch aus Venezuela (zu diesem Kriterium siehe wiederum Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Im Übrigen wählten die Eheleute zum Wohnen innerhalb von Spanien eine Gegend mit vielen Schweizern und Deutschen, was zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers für eine fortbestehende Verbundenheit mit diesem Sprach- und Kulturkreis spricht.
5.7 Alles in allem liegt somit keine so tiefgreifende Verwurzelung der Beschwerdeführenden in Spanien vor, dass dies eine Unterstützung vor Ort rechtfertigen würde. Keine Bedeutung kommt von Gesetzes wegen der Überlegung zu, dass der Lebensunterhalt im Empfangsstaat weniger kostet als in der Schweiz (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 27 Art und Umfang |
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1 | Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. |
2 | Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren. |
5.8 Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus beklagen, man habe ihnen keine Alternative angeboten, sei auf die Möglichkeit der Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz verwiesen (Art. 30
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 30 Rückkehr in die Schweiz |
|
1 | Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus. |
2 | Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 30 Rückkehr in die Schweiz |
|
1 | Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus. |
2 | Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst. |
5.9 Die tragischen Umstände, unter denen die Beschwerdeführenden ihre einstige (Wahl)heimat verlassen mussten, werden nicht verkannt. Im internationalen Verhältnis besteht indes keine völkerrechtliche Pflicht eines Staates, Ausländerinnen und Ausländer oder ausgewanderte Personen zu unterstützen.Wohl gebieten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 30 Rückkehr in die Schweiz |
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1 | Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus. |
2 | Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst. |
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 30 Rückkehr in die Schweiz |
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1 | Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus. |
2 | Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst. |
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung im Ausland zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 33 Entscheid |
|
1 | Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache. |
2 | In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD. |
3 | Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz ASG Art. 30 Rückkehr in die Schweiz |
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1 | Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus. |
2 | Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
Dispositiv Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in Barcelona)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona mit der Bitte, das Original des Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu senden)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
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