Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3132/2013

Urteil vom 11. Dezember 2014

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

X._______,

Parteien Zustelladresse: Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1950) ist Bürger von A.________ (ZH) und B.________ (BE). Am 25. Dezember 2012 heiratete er eine thailändische Staatsangehörige (geb. 1973), welche zwei Kinder (geboren 2007 und 2008) mit in die Ehe brachte.

B.
Am 17. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer - bereits früher zeitweise unterstützt - mit einem neuen Unterstützungsgesuch an die Schweizerische Vertretung in Bangkok und bat um Ausrichtung von Unterstützungsleistungen bis zum September 2013 für sich und seine Ehefrau sowie deren zwei Kinder.

C.
Mit Verfügung vom 19. April 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers insofern teilweise gutgeheissen, als ihm die Vorinstanz rückwirkend ab 1. März 2013 gemäss Budgetdefizit und Leistungsbestätigung eine monatliche Unterstützung zusprach. Gleichzeitig lehnte sie eine Unterstützung der Ehefrau und deren Kinder ab, da diese thailändische Staatsangehörige seien.

D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2013 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer Unterstützung auch für seine Ehefrau und deren Kinder. Im Weiteren ersuchte er um einen formellen Entscheid betreffend sein Gesuch vom 10. Juni 2012. Aufgrund seiner Heirat habe er am 17. Februar 2013 ein weiteres Gesuch eingereicht. Dieses könne ersteres jedoch nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Ansonsten sei die Sozialhilfe nicht fortlaufend gewährt. Am 14. Mai 2012 habe er als Lehrer zu arbeiten begonnen. Zusätzlich zur monatlichen Unterstützung habe er ab Ende Mai 2012 einen Lohn erhalten. Dadurch sei in den Monaten Juni, Juli und August 2012 ein Überschuss von THB 80'500.-- entstanden und von der Schweizer Botschaft in der Budgetberechnung berücksichtigt worden. Wann und wie dies geschehen sei, sei für ihn jedoch nicht nachvollziehbar. Ab Dezember 2012 seien z.B. keine Medikamentenkosten mehr übernommen worden. Am 20. Juni 2012 habe er ein Gesuch um Übernahme der Ausweisgebühren für einen neuen Schweizer Pass gestellt. Dieser Betrag sei auch irgendwie verrechnet worden. Am 25. Dezember 2012 habe er geheiratet. In der Schweiz wohnhafte ausländische Familienangehörige eines Schweizers würden Sozialhilfe erhalten, sofern die entsprechende Notlage nachgewiesen sei, ausländische Familienangehörige eines Auslandschweizers dagegen nicht. Die entsprechende Bestimmung des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) beinhalte eine Diskriminierung von Schweizern, die mit ihren ausländischen Familienangehörigen im Ausland wohnten und verstosse gegen Art. 8 BV. Er beantrage deshalb die Anpassung des BSDA.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer sei Schweizer Bürger, seine Ehegattin und deren Kinder hingegen nicht. Seit dem Jahr 2010 erhalte er monatlich Sozialhilfe. Am 30. Juni 2012 sei die letzte Unterstützungsperiode zu Ende gegangen. Deshalb habe der Beschwerdeführer am 19. Mai 2012 ein Fortsetzungsbegehren für die Periode Juli 2012 bis Juli 2013 eingereicht. Die bisherige Unterstützung sei bis zum Ende der Probezeit, d.h. bis Ende August 2012 verlängert worden. Wegen der nicht berücksichtigten Einnahmen sei die Unterstützung von September bis November 2012 in gegenseitigem Einvernehmen eingestellt, d.h. verrechnet worden. Beabsichtigt sei gewesen, die Situation neu zu prüfen, was wegen des Verzichts des Beschwerdeführers auf Unterstützungsleistungen nicht geschehen sei. Mit Gesuch vom 6. März 2013 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der periodischen Unterstützung vom 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 verlangt. Gestützt auf ein Gesuch vom 17. Februar 2013 um Verlängerung der Unterstützung bis September 2013 sei ein neues Budget erstellt worden. Mit Verfügung vom 19. April 2013 sei dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für den Zeitraum 1. März bis 30. September 2013 (THB 5'903.-) zugesprochen, eine Unterstützung der Ehegattin und deren Kinder hingegen abgelehnt worden. An einem formellen Entscheid betreffend sein Gesuch vom 10. Juni 2012 sei kein gerechtfertigtes Interesse mehr ersichtlich. Am 11. Juni 2013 habe sie (die Vorinstanz) den AHV/IV-Beitrag 2012 zuzüglich Ausstände beglichen, womit diese Forderung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sei. Für den AHV/IV-Beitrag Januar-September 2013 könne der Beschwerdeführer ein Gesuch um Übernahme stellen. Bei dessen Prüfung müssten allerdings die zu viel erhaltenen Sozialhilfeleistungen einbezogen werden.

Für die Ausrichtung von staatlichen Leistungen mache es einen grundlegenden Unterschied, ob eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz oder im Ausland lebe. Eine Ungleichbehandlung der ausländischen Familienangehörigen von Schweizern durch die Sozialgesetzgebung je nachdem, ob diese Personen ihren Wohnsitz im Inland oder Ausland haben, sei deshalb gerechtfertigt. Deshalb verletze das BSDA Art. 8 BV nicht.

F.
Mit Replik vom 28. August 2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er kein Interesse mehr an einer nachträglichen formellen Verfügung betreffend sein Gesuch vom 10. Juni 2012 habe und sein Begehren diesbezüglich zurückziehe. Hingegen halte er, betreffend des Ausschlusses seiner Ehefrau und deren Kinder von der Sozialhilfe, an der Rüge der Ungleichbehandlung sowie des Verstosses gegen Art. 8 BV fest.

G.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich noch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013 richtet.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4912/2012 vom 7. Mai 2014 E. 2 mit Hinweis).

3

3.1Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gültig ab 1. Januar 2010 [nachfolgend: Richtlinien], Ziff. 1.1, < http://www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in > Dokumente > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung >, abgerufen im November 2014).

3.2Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der SKOS oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).

3.3 Sozialhilfeleistungen werden nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA).

4.
4.1 Während der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und er demzufolge die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe im Ausland erfüllt, trifft dies für seine Ehefrau nicht zu. Sie hat einzig das thailändische Bürgerrecht und ist somit auch nicht Doppelbürgerin, was in der Regel jedoch ebenfalls eine Unterstützung ausschliesst. Gegenüber den Kindern seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Kindesverhältnisses nicht unterstützungspflichtig. Die Vorinstanz hat demnach bei der Berechnung des Unterstützungsbetrages - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu Recht nur einen Viertel der Haushaltskosten berücksichtigt (vgl. die Budgets vom 7. März und 13. Mai 2013 in den Akten) und eine Mitunterstützung der Ehefrau und deren Kinder abgelehnt.

4.2 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, ausländische Familienangehörige eines Schweizers, welche in der Schweiz wohnhaft seien, würden Sozialhilfe erhalten, sofern die entsprechende Notlage nachgewiesen sei, Familienangehörige eines Auslandschweizers jedoch nicht. Die entsprechende Bestimmung des BSDA widerspreche somit Art. 8 BV. Er beantrage deshalb die Anpassung des BSDA.

4.3
4.3.1 Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV fordert, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln ist. Gleiche Sachverhalte sind demnach rechtlich gleich zu behandeln. Andererseits verlangt Art. 8 Abs. 1 BV, dass bestehende Ungleichheiten rechtlich differenziert behandelt werden (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., S. 654).

4.3.2 Aus der völkerrechtlichen Souveränität fliesst die staatliche Zuständigkeit sowohl zur Rechtsetzung wie zur Rechtsdurchsetzung. Soweit sich ein Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets ein und desselben Staates realisiert, fallen diese Kompetenzen zusammen. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip (MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., S. 373). Demzufolge ist ein sich in einem bestimmten Staatsgebiet ereignender Sachverhalt nach dem dort geltenden Recht durch die dort zuständigen Behörden zu beurteilen, es sei denn, es bestünden abweichende zwischenstaatliche Abmachungen (XIII. Treffen der obersten Verwaltungsgerichtshöfe Österreichs, Deutschlands, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz vom 7. bis 10. November 2002, Landesbericht der Schweiz, Internationales Verwaltungsrecht: Das Territorialitätsprinzip und seine Ausnahmen, Berichterstatter: Bundesrichter Thomas Merkli, Ziff. 1.2, S. 3 m.H.).

4.3.3 Bei ausländischen Angehörigen eines Auslandschweizers und ausländischen Angehörigen eines Schweizer Bürgers, die in der Schweiz wohnen, handelt es sich mitnichten um gleiche Sachverhalte, denn die einen leben im Ausland und die anderen in der Schweiz; und es besteht im internationalen Verhältnis keine völkerrechtliche Pflicht, Ausländer zu unterstützen (BBl 1972 ll 549). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt somit, dass allen sich in der Schweiz Aufhaltenden und in Notlage geratenen (ob eigene Staatsbürger oder nicht), bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, Fürsorge zukommt. Andernorts trägt somit primär der Heimat- oder Aufenthaltsstaat für die eigenen Staatsangehörigen und die Bewohner die Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip (vgl. E. 4.3.2). Demzufolge hält Art. 6 BSDA vor dem Gleichbehandlungsgebot stand. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Gesetzesänderung wäre das Parlament zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits ist gemäss Art. 190 BV an Bundesgesetze gebunden.

5.
5.1 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht wann und wie die Schweizer Botschaft den Überschuss von THB 80'500.- im Jahr 2012 in der Budgetberechnung berücksichtigt habe, ab Dezember 2012 seien keine Medikamentenkosten mehr übernommen worden und die Ausweisgebühren für einen neuen Schweizer Pass seien irgendwie verrechnet worden, sind im Prinzip nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

5.2 Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer aufgefordert hat, für seine monatliche Unterstützung zwischen zwei Berechnungsmethoden, die den Überschuss in das Budget einbeziehen, zu wählen (vgl. E-Mail vom 30. August 2012). Mit Schreiben vom 25. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft mit, er wolle "im Moment weiterhin auf die Unterstützung verzichten, wie die letzten 3 Monate", Arzneimittel und Arzt- und Spitalkosten sollten jedoch übernommen werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer bekannt, wie der überschüssige Betrag abgegolten wurde.

5.3 Gemäss einem Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2013 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers via Schweizer Vertretung in Bangkok vom 22. Mai 2013 um Übernahme von Medikamentenkosten für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013 in der Höhe von THB 7'387.-stattgegeben. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Höhe der Medikamentenkosten nicht beziffert, ist davon auszugehen, dass ihm sämtliche Kosten für benötigte Medikamente ab Dezember 2012 rückvergütet worden sind. Laut Leistungsbestätigung der Vorinstanz vom 27. Mai 2013 wurden dem Beschwerdeführer nicht versicherte ambulante ärztliche Behandlungen und ärztlich verordnete Medikamente gemäss Belegen auch ab 1. März 2013 bis 30. September 2013 vergütet. Den Akten sind keine weiteren Medikamentenkosten zu entnehmen.

5.4 Den Akten lässt sich hingegen nicht entnehmen, wie bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Übernahme der Ausweisgebühren für einen neuen Schweizer Pass entschieden wurde. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, sich diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdeführer zu äussern.

6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Budget in rechtskonformer Weise erstellt und die Höhe der Unterstützungsleistung für die Monate März bis September 2013 korrekt festgelegt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...])

sowie zum Vollzug von Ziffer 5.4

- die schweizerische Botschaft in Thailand (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3132/2013
Datum : 11. Dezember 2014
Publiziert : 19. Dezember 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Gesetzesregister
ASFG: 1  2  5  6  8  14
BGG: 42  82
BV: 8  190
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VSDA: 5  9  13  16  17
VwVG: 5  48  49  62  63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sozialhilfe • vorinstanz • auslandschweizer • monat • sozialhilfeleistung • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • budget • schweizer bürgerrecht • berechnung • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • hilfeleistung • beweismittel • darlehen • gerichtsurkunde • leben • entscheid • rechtsgleiche behandlung • unterstützungspflicht
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C-3132/2013 • C-4912/2012 • C-5363/2009