Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6925/2016

Urteil vom 13. April 2017

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Philippe Weissenberger, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

1. A._______,

Parteien 2. B._______,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA,

Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,

Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),

Bundesgasse 32, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...], Bürger von X._______/AR) ist in der Schweiz geboren. Im Frühjahr 1978 wanderte er nach Venezuela aus, wo er bis April 2015 ansässig war. Am 5. März 1981 heiratete er dort die venezolanische Staatsangehörige B._______ (geb. [...], Beschwerdeführerin). Die Eheleute sind venezolanisch-schweizerische Doppelbürger und haben zwei 1983 bzw. 1987 geborene Kinder (ebenfalls venezolanisch-schweizerische Doppelbürger). Die Tochter lebt heute in Spanien, der Sohn in Kolumbien.

B.
Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wurden sie in Venezuela anfangs März 2015 Opfer eines brutalen Überfalles mit anschliessender versuchter Entführung. Wenige Wochen danach haben sie das Land deshalb aus Sicherheitsgründen verlassen und sich zu ihrer Tochter nach Madrid begeben, wo sie eine Zeitlang logieren konnten. Wegen der engen Platzverhältnisse mieteten sie auf den 1. November 2015 in Y._______ (Provinz Alicante) eine Wohnung. Seither zehrten sie von den Ersparnissen. In Venezuela besitzen sie eine inzwischen zum Verkauf ausgeschriebene Liegenschaft im Wert von rund US $ 130'000.-.

C.
Am 24. August 2016 gelangten die Beschwerdeführenden an das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona und ersuchten gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) um Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen für den Lebensunterhalt (Akten der Vorinstanz [EDA act.] 1/Formular AS 2). Im gesuchsbegleitenden Schreiben (Lebenslauf) führte der Beschwerdeführer aus, die Ersparnisse gingen zur Neige. Die temporäre Hilfe werde für solange benötigt, bis er selber in Spanien Arbeit gefunden habe oder die Liegenschaft in Venezuela veräussert sei.

D.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 (eröffnet am 10. Oktober 2016) wies die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte sie zur Hauptsache aus, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in der Regel nicht unterstützt würden. Bei der Beschwerdeführerin sei die venezolanische Nationalität vorherrschend und sie falle unter keinen Ausnahmetatbestand, weshalb sie zum vornherein nicht unterstützungsberechtigt sei. Beim Beschwerdeführer wiederum herrsche zwar die schweizerische Staatsangehörigkeit vor, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf wiederkehrende Sozialhilfeleistungen im Empfangsstaat (u.a. über fünfjähriger Aufenthalt, gute soziale oder kulturelle Integration, Bestreitung des Lebensunterhalts im Aufenthaltsstaat mit Erwerbstätigkeit, reelle Perspektiven für wirtschaftliche Selbständigkeit) würde aber auch er nicht erfüllen. Die Tatsache, dass die Gesuchstellenden ihr früheres Wohnsitzland aus sicherheitsrelevanten Gründen hätten verlassen müssen, sei für den vorliegenden Entscheid nicht massgeblich.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2016 (durch das Generalkonsulat in Barcelona am 3. November 2016 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) beantragen die Beschwerdeführenden die Gutheissung des Unterstützungsgesuches vom 24. August 2016. In Bezug auf das vorherrschende ausländische Bürgerrecht der Ehefrau erachten sie die vorin-stanzlichen Einschätzungen als nicht korrekt und plädieren zudem für das Vorliegen einer Ausnahme, weil in Venezuela nicht nur politische Wirren, sondern fast kriegerische Ereignisse herrschten. Im Übrigen weisen sie darauf hin, dass die Ausgaben die Einnahmen überstiegen und das liquidierbare Vermögen praktisch aufgebraucht sei. Angesichts der äusserst turbulenten Zeiten werde es kurzfristig schwierig sein, die Liegenschaft in Caracas verkaufen zu können. Dank der Tochter bestünden aber enge familiäre Bande zum jetzigen Aufenthaltsstaat. Dass die Umstände, unter denen sie Venezuela hätten verlassen müssen, nicht als massgeblich betrachtet würden, erscheine ihnen nicht nachvollziehbar und unmenschlich. Das Gesuch habe man abgelehnt, ohne ihnen eine Alternative anzubieten. Eine Rückkehr nach Venezuela sei in nächster Zeit nicht möglich.

F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 - unter eingehender Erläuterung der strengen Praxis bei der Gewährung von Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht sowie der Voraussetzungen für die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen im jetzigen Aufenthaltsstaat - auf Abweisung der Beschwerde. Erörtert wird auch, warum den Beschwerdeführenden die Übernahme der Reisekosen für die Rückkehr in die Schweiz nicht angeboten wurde.

G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführenden am 5. Januar 2017 ein Replikrecht eingeräumt. Innert der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 33 Entscheid
1    Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache.
2    In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD.
3    Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren.
ASG.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).

3.
Gemäss Art. 22
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 22 Grundsatz - Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind;
b  Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (E-VERA4)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten;
c  Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist oder sich die betreffende Person aufhält;
d  Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung der Schweiz im Ausland, die konsularische Aufgaben wahrnehmen kann.
ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 24 Subsidiarität - Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
ASG).

4.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, handelt es sich bei beiden Beschwerdeführenden um venezolanisch-schweizerische Doppelbürger. Dass beim Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörigkeit (noch) vorherrscht, ist unbestritten (siehe dazu die von der Schweizer Vertretung in Barcelona getätigten Abklärungen [Checkliste unter EDA act. 1]). Was die Beschwerdeführerin anbelangt, vertritt die Vorinstanz hingegen den Standpunkt, die venezolanische Staatsangehörigkeit erweise sich als vorherrschend, da sie die massgebliche Lebensphase in Venezuela verbracht habe, dort geboren und erst durch Heirat Schweizerin geworden sei und ihre Beziehungen zur Schweiz "als gering" bezeichnet werden müssten. In der Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober 2016 wird indes sinngemäss geltend gemacht, auch auf Seiten der Beschwerdeführerin sei die Schweizer Staatsangehörigkeit vorherrschend. So sei sie seit 35 Jahren mit einem Schweizer verheiratet und habe "2 Schweizer" geboren. In finanziell besseren Zeiten seien die Eheleute regelmässig in die Schweiz gereist. In Caracas sei die Beschwerdeführerin zudem aktives Mitglied des Schweizerclubs und der "Damas suizas" gewesen und sie habe ein sehr enges Verhältnis zu Schweizer Bürgern gepflegt.

4.1 Für die Beurteilung der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 16 Mehrfache Staatsangehörigkeit - (Art. 25 ASG)
1    Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Sie berücksichtigt dabei:
a  unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat;
b  in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbildungszeit aufgehalten hat;
c  wie lange sich die Person bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält; und
d  welche Beziehung die Person zur Schweiz hat.
2    In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Bst. a), in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sich die Person im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung die Person zur Schweiz hat (Bst. d). In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 16 Mehrfache Staatsangehörigkeit - (Art. 25 ASG)
1    Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Sie berücksichtigt dabei:
a  unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat;
b  in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbildungszeit aufgehalten hat;
c  wie lange sich die Person bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält; und
d  welche Beziehung die Person zur Schweiz hat.
2    In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
V-ASG; vgl. hierzu auch Ziff. 1.3.3 der ab 1. Januar 2016 gültigen Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], abrufbar unter www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS] > rechtliche Grundlagen > Richtlinien).

4.2 Die bald 66-jährige Beschwerdeführerin ist in Venezuela geboren, wodurch sie die dortige Staatsbürgerschaft erwarb. In diesem Land hat sie praktisch ihr ganzes Leben (bis Frühjahr 2015) verbracht, einschliesslich der besonders prägenden Jahre der Kindheit, Adoleszenz und Ausbildungszeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 16 Mehrfache Staatsangehörigkeit - (Art. 25 ASG)
1    Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Sie berücksichtigt dabei:
a  unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat;
b  in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbildungszeit aufgehalten hat;
c  wie lange sich die Person bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält; und
d  welche Beziehung die Person zur Schweiz hat.
2    In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
V-ASG). In der Schweiz wohnhaft war sie nie. Die Schweizer Staatsangehörigkeit hat sie erst im Alter von 30 Jahren durch Heirat eines ausgewanderten Schweizers erworben, weshalb diesem Kriterium nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 16 Mehrfache Staatsangehörigkeit - (Art. 25 ASG)
1    Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Sie berücksichtigt dabei:
a  unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat;
b  in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbildungszeit aufgehalten hat;
c  wie lange sich die Person bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält; und
d  welche Beziehung die Person zur Schweiz hat.
2    In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
V-ASG). Die zwei Kinder wiederum sind zwar Doppelbürger, jedoch beide mit Wohnsitz in Drittstaaten und ohne sonstigen Bezug zur Schweiz. Sodann hat die Beschwerdeführerin im Gesuchsverfahren Spanisch als Muttersprache angegeben und die Rubrik "Weitere Sprachkenntnisse" leer gelassen (vgl. EDA act. 1/Formular AS 2). Es muss daher angenommen werden, dass sie mit keiner Landessprache vertraut ist. In Venezuela verwurzelt und durch diese Kultur geprägt, ist sie mit jenem Land offenkundig viel stärker verbunden als mit der Schweiz. Dass sie mit ihrem Gatten einst regelmässig Reisen hierhin unternommen haben will, wofür es allerdings keinerlei Belege gibt, reicht im dargelegten Kontext denn so oder so nicht aus, um eine enge Verbundenheit zur Schweiz bejahen zu können. Dasselbe gilt hinsichtlich der ebenfalls nicht näher erörterten Aktivitäten im Schweizerclub und der Art und Weise der Beziehungen zu anderen Schweizerinnen und Schweizern im Herkunftsstaat. Unter Würdigung aller relevanten Kriterien ist das venezolanische Bürgerrecht der Beschwerdeführerin gegenüber dem schweizerischen somit als eindeutig vorherrschend zu betrachten.

4.3 Damit stellt sich die Frage, ob von der in Art. 25
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
ASG aufgestellten Grundregel, eine Unterstützung nur bei vorherrschendem inländischem Bürgerrecht auszurichten, abgewichen werden kann. Ziff. 1.3.3 der Richtlinien erlaubt es, in Ausnahmefällen (minderjähriges Kind; schwerstbehinderter handlungsunfähiger Erwachsener; akute Todesgefahr; sehr schwere Krankheit; operativ behebbare Invalidität; kriegerische Ereignisse; Naturkatastrophen; politische Wirren) trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit Sozialhilfe zu gewähren. Indem die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, in Venezuela einer Todesgefahr ausgesetzt gewesen zu sein, aufgrund des Erlebten noch lang traumatisiert zu bleiben und die dortige Situation als fast kriegerische Zustände bezeichnen, beanspruchen sie faktisch auch für sich eine solche Ausnahmeregel.

4.4 Die Ausnahmefälle sind, wie schon die Auflistung unter Ziff. 1.3.3 der Richtlinien verdeutlicht, restriktiv auszulegen. Was unter einer Ausnahme zu verstehen ist, hat sich in fortlaufender Praxis zu Art. 6
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973, 1976; vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2015 Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA], AS 2009 5685) herausgebildet, einer Bestimmung, welche sich inhaltlich weitgehend mit Art. 25
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
ASG deckt. Demnach dienen Ausnahmen von der Regel dazu, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorzubeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Es geht mithin darum, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2 m.w.H.).

4.5 Die eben präzisierten Ausnahmevoraussetzungen beziehen sich selbstredend stets nur auf die Situation in demjenigen Staat, in welchem konkret um finanzielle Hilfen gemäss ASG ersucht wird. Hierbei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentierten (siehe E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführenden haben nicht in Venezuela, sondern in Spanien ein Unterstützungsgesuch eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt (August 2016) hielten sie sich seit rund 16 Monaten dort auf. Dementsprechend stellten sie auch den Antrag, in diesem Land bis auf weiteres monatliche Sozialhilfeleistungen ausgerichtet zu bekommen. Damit gilt Spanien als Empfangsstaat im Sinne von Art. 3 Bst. c
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind;
b  Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (E-VERA4)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten;
c  Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist oder sich die betreffende Person aufhält;
d  Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung der Schweiz im Ausland, die konsularische Aufgaben wahrnehmen kann.
ASG, womit bei der Beurteilung des vorliegenden Gesuches auf die Situation im aktuellen Aufenthaltsstaat abzustellen ist (siehe dazu auch Art. 24
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 24 Subsidiarität - Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
und Art. 27
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 27 Art und Umfang
1    Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.
2    Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren.
ASG). Was von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, bezieht sich einzig auf die Wirren in ihrer früheren (Wahl)heimat und kann aufgrund des Gesagten keine Berücksichtigung finden. Dass die angegebenen gesundheitlichen Leiden (Bluthochdruck, Bandscheibenschmerzen) nicht unter einen der oben erwähnten Ausnahmetatbestände fallen, versteht sich nach der Wohnsitzverlegung in einen sicheren europäischen Drittstaat derweil von selbst. Die Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 25
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
ASG nicht unterstützungsberechtigt und kann demzufolge für sich keine Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzes beanspruchen.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls dem Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen auszurichten sind. Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 27 Art und Umfang
1    Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.
2    Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren.
ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 18 Grundsatz - 1 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland (Leistungen) werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet.
1    Die Sozialhilfeleistungen im Ausland (Leistungen) werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet.
2    Wiederkehrende Leistungen werden für höchstens ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden.
V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 19 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - 1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
1    Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
a  ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;
b  ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist; und
c  ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:
c1  sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält,
c2  mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird, oder
c3  nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.
2    Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären.
und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 19 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - 1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
1    Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
a  ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;
b  ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist; und
c  ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:
c1  sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält,
c2  mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird, oder
c3  nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.
2    Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären.
V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Besagte Kriterien werden ebenfalls in den Richtlinien konkretisiert.

5.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machen geltend, dass ihre Ausgaben die Einnahmen übersteigen und die verwertbaren Reserven praktisch aufgebraucht seien. Ein entsprechendes, von der Schweizer Vertretung ausgefülltes Budget befindet sich in den Akten (vgl. EDA act. 1/Formular AS 13). Selbst wenn aufgrund dessen von der Bedürftigkeit der Eheleute bzw. des Beschwerdeführers ausgegangen wird, besteht wie eben dargetan (siehe E. 5.1 weiter vorne) nur dann ein Anspruch auf die beantragten wiederkehrenden Leistungen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was nach Auffassung der Vorinstanz nicht der Fall ist. Die verfügende Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 19 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - 1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
1    Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
a  ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;
b  ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist; und
c  ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:
c1  sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält,
c2  mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird, oder
c3  nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.
2    Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären.
V-ASG sowie Ziff. 1.3.4 der Richtlinien. Gemäss diesen Bestimmungen, die vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29. April 2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1), wird zwischen Umständen unterschieden, die
eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen.

5.3 Eher für eine Leistung vor Ort spricht den Richtlinien zufolge, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert wurde, wenn die gesuchstellende Person sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält und in der Gesellschaft des Empfangsstaats gut integriert ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, wenn enge persönliche Bindungen zu Personen des Empfangsstaats bestehen (z.B. Ehe bzw. stabiles Konkubinat und Verwandtschaft), so dass eine Heimkehr nicht zugemutet werden kann.

Eher gegen eine Leistung vor Ort spricht gemäss den Richtlinien, wenn die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gering sind, wenn der Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert wurde, wenn keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist bzw. eine solche nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Auch der Umstand, dass die gesuchstellende Person weder mit einer Person des Empfangsstaats verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat, spricht gegen die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Ausland.

Diese Kriterien machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort im vorliegenden Kontext insbesondere dann als insgesamt gerechtfertigt anzusehen ist, wenn im Empfangsstaat - sozial, familiär und wirtschaftlich - eine eigentliche Verwurzelung besteht (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-1837/2016 vom 16. November 2016 E. 4.2).

5.4 Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Gattin seit bald zwei Jahren in Spanien - dem Empfangsstaat - auf. Erforderlich wäre ein mehrjähriger Aufenthalt (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 19 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - 1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
1    Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
a  ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;
b  ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist; und
c  ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:
c1  sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält,
c2  mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird, oder
c3  nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.
2    Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären.
V-ASG). Praxisgemäss werden Unterstützungsleistungen vor Ort erst gewährt, wenn der Aufenthalt mehr als fünf Jahre beträgt (Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Unbestrittenermassen handelt es sich sodann nicht um einen bloss vorübergehenden Aufenthalt; vielmehr taten die Beschwerdeführenden kund, längerfristig in Spanien bleiben zu wollen. Eine Rückkehr nach Venezuela käme für sie höchstens dann in Betracht, wenn sich die Situation dort in den nächsten Jahren verbessern sollte (siehe Beschwerdeeingabe und Lebenslauf). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle nochmals, dass die Betroffenen mit der beantragten Sozialhilfe den Lebensunterhalt in Spanien bestreiten möchten, weshalb die in Venezuela verbrachte Zeit folgerichtig nicht angerechnet werden kann. Das Ehepaar liegt bezogen auf die Anwesenheit im Empfangsstaat damit deutlich unter der üblichen zeitlichen Limite.

5.5 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gut integriert. Anders als in seiner früheren Wahlheimat hat er in Spanien nie gearbeitet. Die Arbeitssuche gestaltet sich seinen eigenen Angaben schwieriger als angenommen, was angesichts seines Alters und der nach wie vor angespannten wirtschaftlichen Lage im Empfangsstaat verständlich erscheint. Dies führte dazu, dass er und seine Gattin ihren Lebensunterhalt seither aus Ersparnissen gedeckt haben. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, gering sei, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht beanstanden. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass sich der Verkauf der Liegenschaft in Caracas auch von der Schweiz aus organisieren bzw. fortführen lässt.

5.6 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden schliesslich aus der geltend gemachten familiären Bande zu Spanien. Wohl stellt die in Madrid lebende Tochter einen mitzuberücksichtigenden Aspekt dar, allerdings ist nicht einzig auf diesen einen Faktor sondern die gesamten Umstände abzustellen. Abgesehen davon bestehen in dieser Hinsicht ansonsten keine besonderen Beziehungen zum Empfangsstaat. So hat sich der Sohn in Kolumbien niedergelassen, derweil die übrigen Verwandten entweder in Venezuela oder in der Schweiz (u.a. drei Brüder des Gesuchstellers) ansässig sind. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Person des Empfangsstaates verheiratet ist, stammt seine Ehefrau doch aus Venezuela (zu diesem Kriterium siehe wiederum Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Im Übrigen wählten die Eheleute zum Wohnen innerhalb von Spanien eine Gegend mit vielen Schweizern und Deutschen, was zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers für eine fortbestehende Verbundenheit mit diesem Sprach- und Kulturkreis spricht.

5.7 Alles in allem liegt somit keine so tiefgreifende Verwurzelung der Beschwerdeführenden in Spanien vor, dass dies eine Unterstützung vor Ort rechtfertigen würde. Keine Bedeutung kommt von Gesetzes wegen der Überlegung zu, dass der Lebensunterhalt im Empfangsstaat weniger kostet als in der Schweiz (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 19 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - 1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
1    Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
a  ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;
b  ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist; und
c  ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:
c1  sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält,
c2  mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird, oder
c3  nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.
2    Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären.
V-ASG).

5.8 Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus beklagen, man habe ihnen keine Alternative angeboten, sei auf die Möglichkeit der Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz verwiesen (Art. 30
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 30 Rückkehr in die Schweiz
1    Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus.
2    Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.
ASG, Art. 34 Abs. 5
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 34 Entscheid - (Art. 33 ASG)
1    Die KD entscheidet aufgrund der Unterlagen der Vertretung über das Gesuch. Sie kann den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären.
2    Über eine einmalige Leistung kann die KD in dringlichen Fällen und in Härtefällen auch ohne Kostenvoranschlag anhand der vorgelegten Belege entscheiden.
3    Eine einmalige Leistung wird mit einer Kostengutsprache zugesichert.
4    Die Vertretung eröffnet den Entscheid der gesuchstellenden Person.
5    Lehnt die KD das Gesuch ab, weil nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist, so weist die Vertretung die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz hin.
V-ASG). Wohl hat die Vorinstanz diese Möglichkeit erst in der Vernehmlassung aufgegriffen (vgl. BVGer act. 5), allerdings stellte dies für die Betroffenen bislang gar keine Option dar. Bei einem allfälligen Gesuch hätte die Vorinstanz die Bedürftigkeit aufgrund der aktuellen Situation aber zu prüfen und die Heimkehrkosten für den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu übernehmen.

5.9 Die tragischen Umstände, unter denen die Beschwerdeführenden ihre einstige (Wahl)heimat verlassen mussten, werden nicht verkannt. Im internationalen Verhältnis besteht indes keine völkerrechtliche Pflicht eines Staates, Ausländerinnen und Ausländer oder ausgewanderte Personen zu unterstützen.Wohl gebieten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), dass allen sich hier in der Schweiz aufhaltenden und in Notlage geratenen Personen (ob eigene Staatsbürger oder nicht), bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, Fürsorge zukommt. Andernorts trägt hingegen primär der Heimat- oder Aufenthaltsstaat für die eigenen Staatsangehörigen und die Bewohner die Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-3132/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3.2 und 4.3.3 m.H.). Unter den dargelegten Prämissen vermögen die beschriebenen finanziellen Engpässe, welche massgeblich durch die wirtschaftliche und politische Entwicklung in Venezuela entstanden sind, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung im Ausland zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 13

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in Barcelona)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Schweizerische Generalkonsulat in Barcelona mit der Bitte, das Original des Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu senden)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-6925/2016
Datum : 13. April 2017
Publiziert : 05. Mai 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Sozialhilfe für Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Gesetzesregister
ASFG: 6
ASG: 3 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind;
b  Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (E-VERA4)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten;
c  Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist oder sich die betreffende Person aufhält;
d  Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung der Schweiz im Ausland, die konsularische Aufgaben wahrnehmen kann.
22 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 22 Grundsatz - Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
24 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 24 Subsidiarität - Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.
25 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit - Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
27 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 27 Art und Umfang
1    Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.
2    Der Bund kann Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewähren.
30 
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 30 Rückkehr in die Schweiz
1    Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus.
2    Der Bund übernimmt im Falle einer Rückkehr die Reisekosten. Er kann sie auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.
33
SR 195.1 Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) - Auslandschweizergesetz
ASG Art. 33 Entscheid
1    Die KD entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache.
2    In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie informiert die KD.
3    Die KD kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
V-ASG: 16 
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 16 Mehrfache Staatsangehörigkeit - (Art. 25 ASG)
1    Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Sie berücksichtigt dabei:
a  unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat;
b  in welchem Staat sich die Person während der Kindheit und der Ausbildungszeit aufgehalten hat;
c  wie lange sich die Person bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält; und
d  welche Beziehung die Person zur Schweiz hat.
2    In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
18 
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 18 Grundsatz - 1 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland (Leistungen) werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet.
1    Die Sozialhilfeleistungen im Ausland (Leistungen) werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet.
2    Wiederkehrende Leistungen werden für höchstens ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden.
19 
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 19 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen - 1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
1    Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
a  ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;
b  ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist; und
c  ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:
c1  sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält,
c2  mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird, oder
c3  nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.
2    Unerheblich ist dabei, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären.
34
SR 195.11 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) - Auslandschweizerverordnung
V-ASG Art. 34 Entscheid - (Art. 33 ASG)
1    Die KD entscheidet aufgrund der Unterlagen der Vertretung über das Gesuch. Sie kann den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären.
2    Über eine einmalige Leistung kann die KD in dringlichen Fällen und in Härtefällen auch ohne Kostenvoranschlag anhand der vorgelegten Belege entscheiden.
3    Eine einmalige Leistung wird mit einer Kostengutsprache zugesichert.
4    Die Vertretung eröffnet den Entscheid der gesuchstellenden Person.
5    Lehnt die KD das Gesuch ab, weil nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist, so weist die Vertretung die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz hin.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
venezuela • sozialhilfe • spanien • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • eda • auslandschweizer • sachverhalt • gesuchsteller • sozialhilfeleistung • frist • schweizer bürgerrecht • verfahrenskosten • ehegatte • konkubinat • monat • stelle • lebenslauf • beweismittel • drittstaat
... Alle anzeigen
BVGE
2010/33
BVGer
C-3132/2013 • C-4103/2013 • C-553/2014 • C-6795/2014 • F-1837/2016 • F-6925/2016
AS
AS 2009/5685 • AS 1973/1976