Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5216/2014

Urteil vom 13. April 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Michael Beusch,
Besetzung
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______ AG,
vertreten durch Dr. Giovanna Montanaro und

Parteien Judith Baumann, Rechtsanwältinnen, Schellenberg

Wittmer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll (Rindfleischbinden).

Sachverhalt:

A.
Am 5. Mai 2014 meldete die A._______ AG (Spediteurin) bei der Zollstelle X._______ (...) eine für die B._______ AG in ... (Importeurin) bestimmte Sendung im elektronischen Verfahren (e-dec) wie folgt zur Einfuhr an:

"1'100 Kartons, Rindfleischbinden, gefroren, Tarifnummer 0202.3099 / stat. Schlüssel 917, Eigenmasse: 24'140.200 kg, Rohmasse: 25'160 kg, stat. Wert Fr. 167'299.--, MWST-Wert Fr. 169'799.--, Normalveranlagung, Zollansatz Fr. 2'057.-- je 100 kg brutto, Generalbewilligung BLW Nr. 642093."

Zusammen mit der Einfuhrliste wurde der Zollstelle X._______ u.a. die Rechnung Nr. ... vom 29. März 2014 der Lieferantin C._______ vorgelegt.

B.
Das Selektionsergebnis des EDV-Systems der Zollverwaltung lautete auf "gesperrt". Nach einer formellen Überprüfung der Zollanmeldung - eine Beschau wurde nicht durchgeführt - veranlagte die Zollstelle X._______ die Einfuhr mit "Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...]" vom 15. Mai 2014 antragsgemäss nach Tarifnummer 0202.3099 zu einem Zollansatz von Fr. 2'057.-- je 100 kg brutto (= Fr. 517'541.20).

C.
Mit einer als "Selbstanzeige [...] mit dem Antrag auf Richtigstellung der Falschverzollung der Rindfleischbinden" betitelten Eingabe vom 19. Mai 2014 beantragte die A._______ AG bei der Zollstelle X._______ insofern die Änderung bzw. Aufhebung dieser Veranlagungsverfügung, als die fragliche Einfuhr nachträglich als "gewürztes Rindfleisch" unter der Tarifnummer 1602.5099 (Fr. 638.-- je 100 kg brutto) zu veranlagen sei. Ihrer Eingabe legte sie eine entsprechende neue Zollanmeldung ("Kontrollblatt Pannenlösung") bei. Der Nachweis, dass es sich bei der Einfuhr vom 5. Mai 2014 tatsächlich um gewürztes Rindfleisch gehandelt habe, ergebe sich aus den übrigen der Eingabe beigelegten Unterlagen.

D.
Am 20. Mai 2014 überwies die Zollstelle X._______ diese Eingabe an die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) zur Behandlung als "Tarifbeschwerde".

E.
Die Zollkreisdirektion informierte die A._______ AG mit Schreiben vom 23. Mai 2014 (vorab per E-Mail vom gleichen Datum) über die erfolgte Überweisung. Zugleich teilte sie der A._______ AG mit, dass der für eine Neuveranlagung unter der Tarifnummer 1602.5099 erforderliche Nachweis mit den der Eingabe (bzw. Beschwerde) vom 19. Mai 2014 beigelegten Unterlagen nicht erbracht sei. Die fraglichen Dokumente enthielten zwar Hinweise auf eine Würzung der eingeführten Rindfleischbinden ("with spices", "met peper"). Für die beantragte Einreihung ins Kapitel 16 des Zolltarifs müsse jedoch - darüber hinaus - nachgewiesen sein, dass im Zeitpunkt der Einfuhr "die Würzstoffe (z.B. zerriebener oder gemahlener Pfeffer) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehmbar" oder "in das Innere eingedrungen und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar" (gewesen) seien. Der A._______ AG werde zum entsprechenden Nachweis eine Frist bis zum 4. Juni 2014 gewährt. Als Beweismassnahme käme allenfalls eine nachträgliche Kontrolle der Ware in Betracht. Vorausgesetzt sei jedoch, dass die Ware eindeutig identifizierbar und noch in repräsentativer Menge vorhanden sei. Ausserdem wären die Kosten einer solchen Kontrolle durch die A._______ AG zu tragen.

F.
Mit E-Mail vom 27. Mai 2014 liess die A._______ AG der Zollkreisdirektion weitere Dokumente (Beweismittel) zukommen. Zudem fügte sie an, dass bei der B._______ AG in ... "jederzeit eine Domizilrevision vorgenommen" werden könne, sollten die eingereichten Beweismittel nicht ausreichen.

G.
Am darauffolgenden Tag (28. Mai 2014) teilte die Zollkreisdirektion der A._______ AG per E-Mail mit, dass der erforderliche Nachweis auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit E-Mail vom 27. Mai 2014 eingereichten Unterlagen nicht als erbracht gelten könne. Die Zollstelle Y._______ werde jedoch zwecks Durchführung eine Domizilbeschau mit der B._______ AG Kontakt aufnehmen.

H.
Am 30. Mai 2014 teilte die A._______ AG der Zollkreisdirektion per E-Mail mit, dass gemäss Rücksprache mit der Zollstelle Y._______ keine Domizilbeschau mehr durchgeführt werden könne, weil das eingeführte Rindfleisch bereits aufgetaut und eingesalzen worden sei. Sie schlage daher vor, dass stattdessen die "Folgesendung" vom 5. Juni 2014 beschaut werde. Diese stamme nämlich von der gleichen Lieferantin und beinhalte von der Beschaffenheit her dieselbe Ware wie die strittige Einfuhr.

I.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte die Zollkreisdirektion der A._______ AG mit, dass die tatsächliche Art und Beschaffenheit des eingeführten Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen sei und auch durch eine nachträgliche Beschau am Sitz der Importeurin nicht mehr festgestellt werden könne, zumal die betreffende Ware bereits bearbeitet ("aufgetaut und gesalzen, mit Würzstoffen und Starterkulturen versehen sowie getumblert") worden sei. Der A._______ AG werde daher Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde vom 19. Mai 2014 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Falls sie hingegen die Ausfertigung eines (anfechtbaren) Beschwerdeentscheids verlangen sollte, habe sie für das betreffende Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten.

J.
Mit E-Mail vom 2. Juni 2014 wies die Zollkreisdirektion den Vorschlag der A._______ AG betreffend Beschau einer "Folgesendung" zurück. Der Vergleich mit einer "Folgesendung" sei nicht geeignet, die Art und Beschaffenheit (insb. die Stärke bzw. Art der Würzung) der hier konkret betroffenen Rindfleischbinden im Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen.

K.
Mit E-Mails vom 11. Juni 2014 und 7. Juli 2014 liess die A._______ AG der Zollkreisdirektion weitere Unterlagen zukommen.

L.
Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Juli 2014 wies die Zollkreisdirektion (Vorinstanz) die Beschwerde vom 19. Mai 2014 ab, da sie den erforderlichen Nachweis für die beantragte Neuveranlagung der Einfuhr vom 5. Mai 2014 unter der Tarifnummer 1602.5099 nach wie vor als nicht gegeben betrachtete.

M.
Dagegen erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Einfuhr vom 15. Mai 2014 (recte: 5. Mai 2014) nachträglich unter der Tarifnummer 1602.5099 zu veranlagen. Eventualiter sei die Sache "zur Vornahme der entsprechenden Tarifizierung" an die Vorinstanz zurückzuweisen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz.

N.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte dazu mit Datum vom 23. Januar 2015 eine Stellungnahme (Replik) ein. Die Duplik der Vorinstanz datiert vom 20. Februar 2015. Mit Datum vom 2. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1bis
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
e contrario i.V.m. Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; ausführlich: Urteil des BVGer A 5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Band XII, Basel 2007, N 447). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG). Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 38 Veranlagungsverfügung - 1 Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
1    Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.
2    Sie kann die Veranlagungsverfügung als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 (DSG) erlassen.18
bzw. Art. 85
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; Arpagaus, a.a.O., N 447).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Die entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt daher von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichtenobliegen. Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.1.1 sowie Urteil des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5 je mit Hinweisen).

1.5
1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (Urteil des BVGer A 992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

1.5.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, die die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2, Urteil des BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 1.2 und 2.3) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 482; zum Ganzen auch: Daniel Schär, Das Beweismass im Steuerrecht, in: StR 1996 S. 5 ff. mit Hinweisen). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140 f.).

Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, nach konstanter Rechtsprechung regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Urteile des BVGer A 2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.3.2.5, A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 6.1 je mit weiteren Hinweisen).

1.5.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3).

2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 1 zu Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
). Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung - 1 Angemeldet wird:
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorgenommen werden können.

2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zuführen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind neben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
und b ZG). Bei Letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (statt vieler: Urteile des BVGer A 992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.2 und A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 26).

2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstdeklaration obliegt ihr die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 sowie A 6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6; Schmid, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18). An die anmeldepflichtige Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Die zuständige Zollstelle überprüft die von der anmeldepflichtigen Person vorzunehmende Deklaration lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG; Urteile des BVGer A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; Henzen, a.a.O., N 3 zu Art. 25). Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle angenommen. Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG).

2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Patrick Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 33
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
und N 1 zu Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
).

Nach Art. 33 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Raedersdorf, a.a.O., N 6 zu Art. 33).

Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "gesperrt", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren - 1 Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
1    Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
2    Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.
ZG, Art. 17 Abs. 2
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG)27
1    Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.28
2    Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4    Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben.29
5    Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:
a  die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder
b  nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind.31
ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren - 1 Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
1    Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen vom BAZG zu bestimmenden Dokuments frei.
2    Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3    Das BAZG setzt die Frist für den Abtransport fest.
ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A 992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.4 sowie A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4).

2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabänderlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Während unter altem Recht eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur sehr beschränkt sowie unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen berichtigen oder zurückziehen kann (vgl. Raedersdorf, a.a.O., N 1 zu Art. 34 und N 1 zu Art. 39; Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG; vgl. Urteil des BVGer A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung
oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 89 Änderung der Veranlagung - (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
a  die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b  eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.
ZV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A 917/2014 vom 25. November 2014 E. 2.5, A 992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5, A 6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.6 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist im ZTG enthalten. Art. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.6.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.6.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG; Art. 15
SR 170.512.1 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV) - Publikationsverordnung
PublV Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen - Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS angezeigt.
der Verordnung vom 17. November 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A 3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3).

2.7
2.7.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1).

2.7.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé" bzw. "Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des HS"), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (statt vieler: Urteil des BVGer A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2). Denselben Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement" (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2.2, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte "Schweizerische Erläuterungen" erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. Urteile des BVGer A-1727/2006, A 1755/2006 und A 8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.3, und A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3).

2.7.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Texts des
HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2, A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.2, A 662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2 und A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS". Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können (vgl. zum Ganzen bereits den Entscheid der ZRK vom 19. Februar 1999, veröffentlicht in: VPB 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., N 588). Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil BVGer A 3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4).

2.8 Für die Tarifeinreihung massgebend sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG).

2.9 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des BVGer A 3030/2014 vom 8.Mai 2014 E. 2.4, A 525/2013 vom 25. November 2013 E.2.4, A 662/2013 vom 16.Oktober 2013 E. 2.5; Michael Beusch, Der Einfluss "fremder" Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: SJZ Nr. 109/2013 S. 356).

3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig, wie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 ("Antrag auf Richtigstellung der Falschverzollung der Rindfleischbinden") in formeller Hinsicht zu behandeln ist (s. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Zollstelle X._______ hätte die fragliche Eingabe als Gesuch um Berichtigung der Zollanmeldung und Änderung der Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG (nachfolgend: Zollanmeldeberichtigung [vgl. E. 2.5]) entgegennehmen und behandeln müssen und nicht als (ordentliche) Beschwerde nach Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
bzw. Abs. 3 ZG direkt an die Zollkreisdirektion weiterleiten dürfen.

3.1.1 Im Verfahren der Zollanmeldeberichtigung können nur eigentliche Versehen ("Irrtümer") bei der Zollanmeldung geltend gemacht bzw. berichtigt werden; ein entsprechender Berichtigungstatbestand ist durch die anmeldepflichtige Person nachzuweisen (vgl. E. 2.5).

Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in der fraglichen Eingabe geltend, die strittige Einfuhr sei entgegen den Verzollungsinstruktionen der Importeurin nicht als "gewürztes Rindfleisch" unter der Tarifnummer 1602.5099 angemeldet und veranlagt worden, sondern unter der Tarifnummer 0202.3099. Tatsächlich habe es sich bei der eingeführten Ware im Zeitpunkt der Einfuhr um gewürztes Rindfleisch gehandelt, was sich aus den der Eingabe beigelegten Unterlagen ergebe. Sie beantrage daher, dass die betreffende Einfuhr nachträglich unter der Tarifnummer 1602.5099 zu veranlagen sei.

Die Zollstelle X._______ ging in der Folge davon aus, dass damit in materieller Hinsicht kein blosses Versehen, das als solches - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - nach Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG in unkomplizierter Weise auf Stufe Zollstelle berichtigt werden könnte, geltend gemacht wird bzw. nachgewiesen ist. Dieser Schluss steht in Übereinstimmung mit dem nach Sinn und Zweck eingeschränkten Anwendungsbereich der Zollanmeldeberichtigung und ist insofern nicht zu beanstanden. Von einem blossen Versehen im Sinn von Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG ist vorliegend schon deshalb nicht auszugehen, weil die behauptete Falschanmeldung nicht liquid ist. Vielmehr macht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht eine vergleichsweise umfängliche Beweiserhebung und -würdigung notwendig und wirft in rechtlicher Hinsicht Fragen im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung von "gewürztem" Rindfleisch auf. Die Zollstelle X._______ durfte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 daher als (ordentliche) Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung im Sinn von Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG qualifizieren und entsprechend an die Zollkreisdirektion überweisen.

3.1.2 Ob dadurch, dass die Zollstelle X._______ die fragliche Eingabe bzw. Beschwerde (E. 3.1.1 hievor) direkt - d.h. ohne selbst einen formellen Entscheid (Abweisungs- bzw. [allenfalls] Nichteintretensverfügung) über den behaupteten Berichtigungsantrag im Sinn von Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG zu treffen - weitergeleitet hat, gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin tangiert worden sind, kann hier offen bleiben. Im Licht des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle X._______ zur formellen (Erst-)Verfügung über die Frage der Berichtigung bzw. des Vorliegens eines Berichtigungstatbestandes. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine solche Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich ist, wie die Zollstelle X._______ und die übergeordnete Zollkreisdirektion über die Berichtigungsfrage entscheiden würden. Eine Rückweisung käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist.

3.2In der Sache bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, bei der strittigen Einfuhr habe es sich nachweislich um "gewürztes" Rindfleisch gehandelt, das als solches gemäss Erläuterungen zwingend ins Kapitel 16 des Schweizerischen Gebrauchstarifs einzureihen sei. Schon deshalb erwiesen sich die Deklaration und entsprechende Veranlagung der strittigen Einfuhr unter der Tarifnummer 0202.3099 als falsch, und sei die beantragte nachträgliche Veranlagung unter der Tarifnummer 1602.5099 zuzulassen.

3.2.1Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im (massgeblichen) Zeitpunkt der strittigen Einfuhr hinsichtlich der genannten Tarifnummern das Folgende zu entnehmen:

16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut:

1602.50 - von Tieren der Rindviehgattung:

-- andere:

1602.5091 --- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt

1602.5099 --- andere

und

02 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte

0202 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren:

0202.30 - ausgebeint:

-- andere:

0202.3091 --- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt

0202.3099 --- andere

3.2.2 In den Erläuterungen (D.6) ist zur "Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenprodukten dieses Kapitels und Waren des Kapitels 16" das Folgende festgehalten: Zu Kapitel 2 gehört nur frisches Fleisch (einschliesslich Schlachtnebenprodukte), auch mit Salz zum Zweck des Haltbarmachens während des Transports bestreut, leicht eingerieben oder mit Salzwasser übergossen, sowie gekühltes, gefrorenes, gesalzenes sowie leicht mit Zucker überstreutes Fleisch. Dagegen gehört u.a. Fleisch in folgendem Zustand zu Kapitel 16: gekocht, geröstet, geschmort oder gebraten, durch andere als in diesem Kapitel vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht einschliesslich solchem Fleisch usw., das lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), getrüffelt oder gewürzt (z.B. mit Pfeffer und Salz) ist, einschliesslich Leberpastete (Nr. 1602).

3.2.3 Die Schweizerischen Erläuterungen halten zudem fest, zum Kapitel 2 gehörten auch Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte mit zugesetzten Würzstoffen, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieses Kapitels nicht verändert wird. Als nicht charakterbestimmend gelten zugesetzte Würzstoffe insbesondere bei den folgenden Erzeugnissen:

a) Fleisch und Schlachtnebenprodukte mit in beliebigen Mengen zugesetzten würzenden Zutaten, die mit einfachen Mitteln (z.B. durch Abwischen, Abwaschen oder Absaugen) vor der Weiterverarbeitung entfernt werden können. Dazu gehören ganze Pfefferkörner, ganze Wacholderbeeren, ganze Gewürznelken, Lorbeerblätter, Rosmarinzweige usw.

b) Fleisch und Schlachtnebenprodukte, bei denen die Würzstoffe (z.B. geschroteter, zerriebener oder gemahlener Pfeffer) nicht auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt oder mit blossem Auge nicht wahrnehmbar sind.

c) Genussfertige Fleischwaren dieses Kapitels ohne geschmacklich deutlich wahrnehmbare Würzung. Dazu gehören vor allem Pökelfleischwaren und andere Spezialitäten der Nummer 0210.

Ausgeschlossen vom Kapitel 2 sind hingegen Fleisch und Schlachtnebenprodukte, bei denen die Würzstoffe (z.B. zerriebener oder gemahlener Pfeffer) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehmbar sind (i.d.R. 1602).

Nicht zum Kapitel 2 gehören auch Fleischwaren, bei denen die Würzstoffe durch eine besondere Behandlung (z.B. im sog. "Tumblerverfahren") in das Innere eingedrungen und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind.

3.2.4 Diese Schweizerischen Erläuterungen lehnen sich weitgehend an die zusätzliche Anmerkung 6 a) zum Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union an. Danach gehört nichtgegartes, gewürztes Fleisch zu Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. Dagegen verbleiben nach Anmerkung 6 b) der KN Erzeugnisse der Position 0210 auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird (Verordnung Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von Anhang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif).

3.2.5 Es kann somit festgehalten werden, dass die strittigen Tarifnummern 0202.3099 und 1602.5099 sich soweit hier relevant darin unterscheiden, dass nach der Position 1602.5099 eine "Zubereitung" stattgefunden haben muss, die eine Einreihung in das Kapitel 16 zur Folge hat. Eine solche Zubereitung kann eine Würzung des Fleisches sein. Nach den Schweizerischen Erläuterungen in der vorliegend anwendbaren Fassung führt jedoch eine Würzung nur dann zu einer Einreihung unter die Tarifnummer 1602.5099, wenn die Würzstoffe

(A) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt (A1) und mit blossem Auge wahrnehmbar sind (A2)

oder

(B) durch eine besondere Behandlung in das Innere eingedrungen (B1) und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind (B2).

Mithin bestehen zwei Merkmalsalternativen für eine Einreihung unter die beantragte Tarifnummer 1602.5099, nämlich "Würzstoffe auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt" (A1) oder "Würzstoffe in das Innere eingedrungen" (B1). Zur Prüfung dieser Merkmalsalternativen sehen die Schweizerischen Erläuterungen die visuelle (A2) bzw. die geschmackliche Prüfung (B2) vor. Obschon es sich dabei gemäss Wortlaut nicht mehr (wie noch in früheren Fassungen) um alternative Prüfungsmethoden handelt, ist an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach das Fleisch bereits dann als "zubereitet" bzw. gewürzt im Sinn von Kapitel 16 gilt, wenn das Vorliegen einer Merkmalsalternative durch eine der genannten Prüfungsmethoden festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.3.2). Denn der Sinn und Zweck dieser Schweizerischen Erläuterungen ist (nach wie vor), dass rohes Fleisch nicht allein dadurch als einer "Zubereitung" im Sinn des Kapitels 16 unterzogen gelten soll, indem darüber einige wenige Gewürzpartikel verstreut werden. Die Würzung soll vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen und das so behandelte Fleisch von rohem, unbehandeltem Fleisch deutlich unterscheiden. Ob dieser deutliche Unterschied bzw. die entsprechende Intensität der Würzung nun aber bereits mit blossem Auge wahrnehmbar ist oder erst mittels einer geschmacklichen Prüfung festgestellt werden kann, kann keine entscheidende Rolle spielen. Führt daher eine Prüfungsmethode zu einem negativen Ergebnis, ist die andere Methode vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.3.1 f.).

3.2.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen die genannten Anforderungen an die Würzung gemäss den Schweizerischen Erläuterungen (E. 3.2.3 und 3.2.5) nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen zu Kapitel 2 bzw. 16, sondern präzisieren im Rahmen des nationalen Regelungsspielraums (E. 2.7.2) lediglich, wann eine Würzung als "Zubereitung" im Sinn von Kapitel 16 gelten soll (so implizit bereits Urteil des BVGer A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.3.1). Allein aufgrund der im Zeitpunkt der Einfuhr (unbestrittenermassen) vorhandenen Würzung des Rindfleisches mit Pfeffer rechtfertigt sich daher - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - noch keine Einreihung der fraglichen Einfuhr unter die Tarifnummer 1602.5099. Entsprechend wird auf die beantragte Einvernahme von D._______ von der B._______ AG "als Zeuge für die [wie erwähnt ohnehin unbestrittene] Tatsache, dass die Ware gepfeffert war", in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (E. 1.5.4).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die gemäss Schweizerischen Erläuterungen für eine Einreihung unter die Tarifnummer 1602.5099 geltenden Anforderungen an die Würzung vorliegend ohnehin erfüllt bzw. nachgewiesen seien.

3.3.1 Sie bringt vor, der Nachweis, dass die Würzstoffe im Zeitpunkt der Einfuhr des fraglichen Rindfleisches "auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt" und "mit blossem Auge wahrnehmbar" waren (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5), ergebe sich aus den im Recht liegenden Fotografien (zwei Ausdrucke) von Rindfleischstücken aus einer (angeblich) gleichgearteten Sendung derselben Lieferantin (s. Beschwerdebeilage 35).

Den Nachweis, dass die Würzstoffe vorliegend "in das Innere [des eingeführten Rindfleisches] eingedrungen" und "durch Geschmack deutlich wahrnehmbar" seien (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5), sieht die Beschwerdeführerin ebenfalls als erbracht an. Aus der im Recht liegenden Verfahrensanweisung (Prozessbeschrieb "Ablauf für Rindfleisch mit Pfeffer" [s. Beschwerdebeilage 42]) sowie der ebenfalls aktenkundigen fotografischen Dokumentation (Ausdrucke) des betreffenden Verfahrensablaufs (s. Beschwerdebeilage 37) ergebe sich nämlich, dass die eingeführten Rindfleischstücke in ... im "Tumblerverfahren" unter Verwendung von 3,5g/kg der Knoblauch/Pfeffer-Gewürzmischung M3045CH (vgl. die Produktspezifikation in Beschwerdebeilage 34) behandelt worden seien. Die entsprechende Verfahrensanweisung sei der ... Lieferantin (C._______) am 3. Dezember 2013 von einem ehemaligen Betriebsleiter der Importeurin (B._______ AG), E._______, mündlich vor Ort in ... erteilt worden. Die Lieferantin bestätige dies mit Schreiben vom 11. September 2014 (s. Beschwerdebeilage 36): "We at [C._______] confirm that all deliveries of meat with spices are produced in tumblers with the spices exactly following your instructions as given during your visit at 3rd December in our plant [...] in [...]." Im Übrigen seien an diesem 3. Dezember 2013 nebst E._______ u.a. auch F._______, CEO der B._______ AG, sowie G._______, Mitarbeiterin der Lieferantin, anwesend gewesen; die genannten Personen würden zur Bestätigung des obigen Sachverhalts als "Zeugen" offeriert. Zum Nachweis, dass bei der Verwendung von 3,5g/kg der genannten Gewürzmischung im "Tumblerverfahren" der Würzgeschmack im Sinn der Schweizerischen Erläuterungen "deutlich wahrnehmbar" sei, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

3.3.2 In allgemeiner Hinsicht verkennt die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation, dass die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr strikt nachzuweisen ist (E. 1.5.3), und dass dieses Beweismass in der vorliegenden Konstellation, in der die massgebende tarifrechtliche Abgrenzung von der Art und Intensität der Würzung zum Zeitpunkt der Einfuhr und damit von einem vergleichsweise "feinen" Unterscheidungskriterium abhängt, praktisch wohl nur - wie es die Schweizerischen Erläuterungen denn auch vorsehen (E. 3.2.3 und 3.2.5) - mittels einer visuellen oder geschmacklichen Prüfung der eingeführten Ware, d.h. der (unveränderten) Ware im Zustand zum Zeitpunkt der Einfuhr, erreicht werden kann. Die hier betroffenen Rindfleischbinden liegen nun aber unbestrittenermassen nicht mehr im unveränderten Zustand vor.

Indessen braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführerin der erforderliche strikte Nachweis vorliegend schon aus diesem (allgemeinen) Grund nicht gelingt bzw. nicht gelingen kann. Denn wie in der nachstehenden Erwägung (E. 3.3.3) aufgezeigt wird, vermag sie jedenfalls mit den eingereichten Beweismitteln und den gestellten Beweisanträgen den erforderlichen strikten Nachweis nicht zu erbringen.

3.3.3 Die erwähnten zwei Fotografien bzw. Ausdrucke sind von vornherein nicht zum (hier massgeblichen) Nachweis des Zustands bzw. der Art und Intensität der Würzung der Rindfleischbinden im Zeitpunkt ihrer Einfuhr geeignet; dies deshalb, weil es sich bei den darauf abgebildeten Fleischstücken nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt nicht um solche aus der strittigen Sendung handelt. Daran ändert nichts, dass es sich angeblich um Fleischstücke aus einer gleichgearteten Sendung derselben Lieferantin handeln soll; jedenfalls führt dies nicht dazu, dass die Fotografien als Grundlage für die Beurteilung der Würzung der hier konkret betroffenen Rindfleischstücke herangezogen werden können. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass der erforderliche strikte Nachweis einer ausreichenden Würzung aufgrund der fraglichen Fotografien auch dann nicht als erbracht gelten könnte, wenn es sich bei den darauf abgebildeten Fleischstücken nachweislich um solche aus der strittigen Einfuhr handeln würde. Vorab könnten die wenigen abgebildeten Fleischstücke nicht als repräsentativ für die Beurteilung einer mehrere Tonnen (Eigenmasse: 24'140.200 kg; Rohmasse: 25'160 kg) umfassenden Lieferung bezeichnet werden. Im Weiteren liesse sich aufgrund der fraglichen Fotografien nicht zuverlässig (bzw. mit dem erforderlichen strikten Beweisgrad) beurteilen, ob die (angeblich darauf abgebildeten bzw. erkennbaren) Würzstoffe "auf allen Flächen [der abgebildeten Fleischstücke] verteilt" (bzw. alternativ "in das Innere [der abgebildeten Fleischstücke] eingedrungen") sind. Nicht zuletzt befinden sich die abgebildeten Fleischstücke nicht im gefrorenen Zustand bzw. im (massgeblichen) Zustand, in dem sich gemäss Zollanmeldung die hier betroffenen Fleischstücke im Zeitpunkt ihrer Einfuhr befunden haben.

Hinsichtlich der eingereichten Bestätigung der C._______ ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt, dem rechtsprechungsgemäss nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (E. 1.5.3). Der Beweiswert der fraglichen Bestätigung wird vorliegend zusätzlich dadurch gemindert, dass es sich bei der C._______ offensichtlich um eine Geschäftspartnerin der vom vorliegenden Verfahren ebenfalls betroffenen Importeurin handelt. Aus der Bestätigung geht zudem nicht hervor, welche "instructions" der C._______ am 3. Dezember 2013 erteilt worden sein sollen bzw. ob sich die fraglichen "instructions" tatsächlich - wie behauptet - mit dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Prozessbeschrieb "Ablauf für Rindfleisch mit Pfeffer" decken. Wohl ist davon auszugehen, dass die offerierten "Zeugen" E._______, F._______ und G._______ den geltend gemachten Sachverhalt insoweit bestätigen würden; in beweisrechtlicher Hinsicht führten entsprechende Einvernahmen jedoch nicht zu einem entscheidenden Erkenntnisgewinn, da die fraglichen Personen aufgrund ihrer Nähe zur Importeurin (CEO, ehemaliger Betriebsleiter, Angestellte der Geschäftspartnerin) nicht als ausreichend unabhängig gelten könnten. Schliesslich ist massgeblich zu berücksichtigen, dass sich die obgenannten Unterlagen bzw. die entsprechenden Inhalte - wenn überhaupt - nur indirekt auf die hier strittige Sendung beziehen.

Selbst wenn als erstellt gelten könnte, dass die hier betroffenen Fleischstücke in der behaupteten Art und Weise in ... behandelt worden sind, wäre damit - und das ist letztlich entscheidend - nicht zugleich mit dem erforderlichen strikten Beweisgrad nachgewiesen, dass die Würzstoffe im Zeitpunkt der Einfuhr tatsächlich "in das Innere [der Fleischstücke] eingedrungen" und "durch Geschmack deutlich wahrnehmbar" (bzw. [alternativ] "auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt" und "mit blossem Auge wahrnehmbar") waren. Im beantragten Sachverständigengutachten könnte anhand der Angaben der Beschwerdeführerin (insbesondere im eingereichten Prozessbeschrieb) nämlich höchstens eine allgemeine Aussage darüber getroffen werden, welche Würzung Rindfleisch in der Regel aufweisen würde, nachdem es in der fraglichen Weise behandelt worden ist. Zum strikten Nachweis der Intensität der Würzung der hier konkret betroffenen Rindfleischbinden im Zeitpunkt der Einfuhr wäre das beantragte Gutachten daher von vornherein nicht geeignet, so dass auf dessen Einholung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (E. 1.5.4). Dasselbe gilt a fortiori und sinngemäss hinsichtlich der offerierten "Zeugen", insofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich deren Einvernahme beantragen wollte.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Rotterdamer Zollbehörde habe die strittige Sendung gemäss Begleitdokument vom 1. Mai 2014 sowie gemäss "The Common Veterinary Entry Document" vom 2. Mai 2014 unter die HS-Nummer "160250" eingereiht (s. Beschwerdebeilagen 8 und 20). Gleichermassen sei die zuständige Behörde in ... gemäss "Certificado veterinario para la UE" vom 23. April 2014 von einer Einreihung der strittigen Einfuhr unter die HS-Nummer "16.02" ausgegangen (s. Beschwerdebeilage 21).

Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich sind und hier ausserdem kein Fall einer abweichenden Qualifikation durch die schweizerische Zollbehörde vorliegt (vgl. E. 2.9). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die fragliche Einfuhr selbst unter der Tarifnummer 0202.3099 (elektronisch) deklariert. Als Anmeldepflichtige obliegt ihr die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Deklaration der eingeführten Ware (E. 2.3). Nachdem die Zollstelle X._______ die (elektronische) Zollanmeldung antragsgemäss angenommen hatte, ist sie für die Beschwerdeführerin vorliegend verbindlich geworden. Der offenbare Widerspruch zwischen der (elektronischen) Zollanmeldung unter der Tarifnummer 0202.3099 und den vorgelegten ausländischen Dokumenten, welche eine Tarifeinreihung unter die HS-Nummer "160250" bzw. "16.02" vorsehen, ändert vorliegend nichts daran (vgl. E. 2.4). Ferner könnte die Beschwerdeführerin daraus keine Rechte ableiten, hätte die Zollstelle X._______ den erwähnten Widerspruch zur Zollanmeldung nicht festgestellt, obschon ihr die fraglichen ausländischen Dokumente bereits vorlagen (vgl. E. 2.3).

Vielmehr obliegt bei der dargestellten Sach- und Rechtslage der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass - wie sie behauptet - die tatsächliche Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr von den Angaben in ihrer Zollanmeldung abwich, so dass die Ware unter der beantragten Tarifnummer 1602.5099 anstelle der deklarierten Tarifnummer 0202.3099 hätte eingeführt werden können (vgl. E. 1.5.2). Dieser Nachweis ist jedoch auch mit den genannten ausländischen Dokumenten - wie mit den vorliegenden Unterlagen insgesamt - nicht strikt bzw. rechtsgenügend erbracht.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht für diesen Fall einen unverschuldeten Beweisnotstand geltend.

3.4.1 Nach ihrer Ansicht hätte die (konkrete) Art der Würzung des fraglichen Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr auch dann noch nachträglich mittels einer geschmacklichen Prüfung festgestellt werden können, nachdem die letzte Charge der betreffenden Sendung aufgetaut und eingesalzen worden sei. Für eine geschmackliche Prüfung hätte das Fleisch nämlich ohnehin aufgetaut werden müssen. Zum Nachweis, dass durch das Einsalzen der "Knoblauch/Pfeffer-Geschmack" des Fleisches nicht verändert worden sei, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Jedenfalls habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Durchführung einer nachträglichen Beschau verzichtet und dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. E. 1.4).

Zwar trifft wohl zu, dass rohes Fleisch für eine geschmackliche Prüfung aufgetaut werden müsste bzw. vorgängig sogar gegart werden könnte. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Zollverwaltung den Veränderungsprozess (Auftau- bzw. Garprozess) der ursprünglichen (eingeführten) Ware von Anfang an dokumentiert und immer auf die gleiche Weise vornimmt, will sie Veränderungen durch Dritte ausschliessen und den Einfluss auf den Geschmack möglichst gering und mit Blick auf vergleichbare Fälle möglichst konstant halten (vgl. Urteil des BVGer A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.4.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Veränderungsprozess (Auftauen, Einsalzen) selbst vorgenommen. Bei dieser Sachlage kann der erforderliche strikte Nachweis der ursprünglichen Würzung mittels einer Beschau naturgemäss nicht mehr erbracht werden. Insbesondere könnte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die eingeführte Ware mit Blick auf den hier zu erbringenden Nachweis im Nachhinein, aber vor einer allfälligen Beschau, einer zusätzlichen Würzung unterzogen wurde. Die Vorinstanz hat vorliegend daher zu Recht auf die Durchführung einer nachträglichen Beschau verzichtet. Entsprechend (bzw. schon deshalb) liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor und kann auf die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 1.5.4).

3.4.2 Weiter sieht die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz, dass diese nicht "sogleich" von Amtes wegen eine Beschau durchgeführt habe, obschon sie es in der angefochtenen Verfügung für "naheliegend" halte, dass die Voraussetzung der deutlichen geschmacklichen Wahrnehmbarkeit der Würzung im Zeitpunkt der Einfuhr letztlich "nur mittels einer organoleptischen Prüfung" der unveränderten Ware nachgewiesen werden könne.

Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2014 (der Beschwerdeführerin gleichentags vorab per E-Mail zugestellt) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle der Ware hingewiesen. Vorausgesetzt sei, dass die Ware eindeutig identifizierbar und noch in repräsentativer Menge vorhanden sei. Falls die Beschwerdeführerin von diesem "Beweisanerbieten" Gebrauch machen wolle und die gennannten Voraussetzungen erfüllt seien, werde sie gebeten, der Zollkreisdirektion Ort und Kontaktperson bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin hat auf dieses E-Mail erst vier Tage später, mit E-Mail vom 27. Mai 2014, geantwortet. Darin teilte sie der Zollkreisdirektion mit, dass am Sitz der Importeurin "jederzeit" eine Domizilrevision vorgenommen werden könne. Als eine entsprechende Beschau indes durchgeführt werden sollte, stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits die letzte Charge der eingeführten Ware aufgetaut und (offenbar) noch am Tag ihres Antwortemails vom 27. Mai 2014 eingesalzen hat. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte es verpasst, innert angemessener Frist geeignete Beweismassnahmen zu treffen bzw. eine nachträgliche Beschau durchzuführen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz (und ein dadurch verursachter unverschuldeter Beweisnotstand der Beschwerdeführerin) liegt insofern nicht vor (vgl. E. 1.4).

3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem sie "nicht dokumentiert" habe, "gestützt auf welche Überlegungen und mit welcher Begründung" sie keine Domizilbeschau durchgeführt habe.

Was die Beschwerdeführerin hier vorbringt, ist bereits in sachverhaltlicher Hinsicht falsch. Die Vorinstanz teilte ihr mit Schreiben vom 30. Mai 2014 nämlich mit, dass die tatsächliche Art und Beschaffenheit des eingeführten Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr durch eine nachträgliche Beschau nicht mehr festgestellt werden könne, weil die betreffende Ware bereits bearbeitet ("aufgetaut und gesalzen, mit Würzstoffen und Starterkulturen versehen sowie getumblert") worden sei. Hinzu kommt, dass die Behörde nach der Aktenführungspflicht (als Teilaspekt des Untersuchungsgrundsatzes [vgl. E. 1.4]) zwar grundsätzlich alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b). Die "Überlegungen" und die "Begründung", weshalb die Vorinstanz auf die Durchführung einer (von der Beschwerdeführerin im Übrigen zu keinem Zeitpunkt formell beantragten) nachträglichen Beschau verzichtet hat, bilden jedoch nicht Bestandteil des rechtserheblichen Sachverhalts (bzw. eben der Sache), sondern der Begründung (antizipierte Beweiswürdigung [E. 1.5.4]). Entsprechend sind die fraglichen "Überlegungen" bzw. "Begründungen" in der angefochtenen Verfügung enthalten. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz liegt auch insofern nicht vor.

3.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Untersuchungspflicht auch durch die Zollstellen X._______ und Y._______.

Die "Untersuchungspflicht" der Zollstelle X._______ kann sich vorliegend von vornherein lediglich auf die Frage erstrecken, ob ein Berichtigungstatbestand geltend gemacht wird bzw. nachgewiesen ist. Wie gesehen (E. 3.1.1), durfte die Zollstelle X._______ aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Unterlagen davon ausgehen, dass kein blosser Berichtigungstatbestand gegeben ist. Insofern trifft die Zollstelle X._______ auch keine weitergehende "Untersuchungspflicht", und hat sie die Eingabe zu Recht als ordentliche Beschwerde an die für die diesbezügliche Untersuchung (ordentliches Beweisverfahren) und den Erlass des entsprechenden Beschwerdeentscheids zuständige Zollkreisdirektion überwiesen. Eine Verletzung der "Untersuchungspflicht" durch die Zollstelle X._______ liegt schon deshalb nicht vor. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer impliziten Ansicht auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie über die fragliche Überweisung nicht durch die Zollstelle X._______, sondern - mit Schreiben vom 23. Mai 2014 - durch die Zollkreisdirektion informiert wurde.

Was die Zollstelle Y._______ betrifft, so war diese in der vorliegenden Sache zu keinem Zeitpunkt untersuchende Behörde. Sie wurde von der (untersuchenden) Zollkreisdirektion vielmehr lediglich zur Vornahme von Untersuchungshandlungen (Prüfung der Voraussetzungen und allfällige Vornahme einer nachträglichen Beschau) hinzugezogen. Da die Zollstelle Y._______ vorliegend folglich keine "Untersuchungspflicht" trifft, kann sie auch keine diesbezügliche Pflichtverletzung begangen haben.

4.
Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 10'500.-- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'500.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinn von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG letztinstanzlich. Soweit der vorliegende Entscheid keine solche Tarifstreitigkeit darstellt, steht dagegen gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 10'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Soweit der vorliegende Entscheid keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG darstellt, kann dagegen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5216/2014
Date : 13. April 2015
Published : 17. August 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zoll (Rindfleischbinden)


Legislation register
BGG: 42  82  83
BV: 29
PublG: 5
PublV: 15
VGG: 31  37
VwVG: 2  3  5  48  49  63  64
ZG: 7  18  19  21  25  26  28  32  33  34  38  40  85  116
ZGB: 8
ZTG: 1  3  4  15
ZV: 75  78  89
ZV-EZV: 17
BGE-register
109-IB-190 • 124-V-372 • 128-III-271 • 130-II-482 • 130-III-321 • 131-I-153
Weitere Urteile ab 2000
4C.269/2005
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • advance on costs • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • application of the law • appropriate respite • assessment procedure • authorization • burdon of proof • calculation • certification • character • circle • clerk • collection • comment • commodity • communication • component • condition • cook • cooperation obligation • correctness • costs of the proceedings • counterplea • criminal investigation • customs • customs authorities • customs territory • day • decision • declaration • degree of proof • delivery • diligence • distress • document • documentation • doubt • e-mail • effect • eu • evaluation • evidence • ex officio • federal administrational court • federal court • file • fixed day • form and content • formation of real right • free evaluation of evidence • guarantee of proceedings • hamlet • import • ingredients • instructions about a person's right to appeal • intention • judicial agency • labeling • lausanne • line of argument • lower instance • management • meadow • meat • meeting • officialese • party of a treaty • personnel merit rating • photographer • photography • planned goal • post office box • presentation • president • procedure of proceedings • production • prohibition of summary proceedings • proof • purpose • quantity • question • rejoinder • relationship between • relief from customs duty • repayment • request to an authority • risk assessment • salt • scope • self-indictment • signature • simplified proof • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statistics • sugar • swiss law • tax • time limit • treatment • treaty • uniform interpretation of clauses • uruguay • use • value • value added tax • voting suggestion of the authority • weight • within • witness • writ • wto
BVGE
2009/60
BVGer
A-1528/2008 • A-1626/2010 • A-1727/2006 • A-1755/2006 • A-2690/2011 • A-2890/2011 • A-2998/2009 • A-3030/2013 • A-3030/2014 • A-3213/2009 • A-3459/2014 • A-5069/2010 • A-5151/2011 • A-5216/2014 • A-525/2013 • A-5595/2007 • A-6362/2014 • A-642/2008 • A-662/2013 • A-6660/2011 • A-6930/2010 • A-7046/2010 • A-845/2011 • A-8527/2007 • A-917/2014 • A-992/2012
BBl
1985/III/377 • 1994/IV/1004
VPB
64.10 • 70.55