Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2229/2011

Urteil vom 13. Februar 2012

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,

Vorinstanz,

Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (IAF),

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung Finanzplanerin 2009.

Sachverhalt:

A.
Im November 2009 wiederholte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Abschlussprüfung zur Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis. Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilte ihr die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF (nachfolgend: Erstinstanz, Prüfungskommission) mit, sie habe diese Prüfung nicht bestanden. Zur Begründung verwies sie auf das beigelegte Notenzeugnis vom 25. November 2009.

B.
Am 18. Januar 2010 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte, die angefochtenen Verfügungen vom 25. und 27. November 2009 seien aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie verschiedene Informationen sowie die Einsicht in zusätzliche Akten.

Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Februar 2010 hielt sie an ihren Anträgen fest.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 hielt die Erstinstanz an ihrem Entscheid auf Nichtbestehen der Prüfung und Nichterteilen des Fachausweises fest.

Mit Replik vom 28. Mai 2010 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Erstinstanz vom 20. April 2010 Stellung.

Mit Duplik vom 13. August 2010 beantwortete die Erstinstanz Fragen der Vorinstanz.

Mit Triplik vom 30. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben vom 8. November 2010 nahm die Erstinstanz zu weiteren Fragen der Vorinstanz Stellung.

C.
Mit Entscheid vom 14. März 2011 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der Erstinstanz vom 27.November 2009 auf und wies die Erstinstanz an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer gebührenfreien Wiederholung der mündlichen sowie der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" zu geben. Weiter wies sie die Erstinstanz unter anderem an, anlässlich der Nachprüfung Notizen anzufertigen, die es nachträglich erlauben würden, die Bewertung der mündlichen Prüfung des Prüfungsteils "Finanzplanung für private Haushalte" nachzuvollziehen.

D.
Am 14. April 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Abschlussprüfung vom November 2009 zur Finanzplanerin mit eidg. Fachausweis sei als bestanden zu entscheiden und ihr sei der eidg. Fachausweis zur Finanzplanerin zu erteilen. Es sei ihr eine den tatsächlichen Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 30. September 2010 entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 hält die Erstinstanz am Promotionsentscheid fest und ersucht um die Ablehnung der Beschwerde. Diese enthalte trotz ihres beträchtlichen Umfangs keine neuen Gesichtspunkte. Die Leistungen der Beschwerdeführerin seien im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens durch verschiedene, neutrale, voneinander unabhängige und nicht in die ursprüngliche Bewertung und Benotung involvierte Experten überprüft worden. Die Prüfung gelte unverändert als nicht bestanden. Sie weise den schwerwiegenden Vorwurf der Parteilichkeit mit guten Gründen und in aller Form zurück. Die Einsichtnahme sei kein "Spezialtermin" gewesen, sondern habe auch für andere Kandidaten gegolten. Die Vorwürfe gegen den Experten B._______ würden ausdrücklich zurückgewiesen. Das Prüfungsresultat sei aber ohnehin nicht davon tangiert.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

F.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2011. Dieser Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
, 44
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
ff. VwVG und Art. 31
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
, 33
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Bst. d., 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin war Partei am vorinstanzlichen Verfahren, ist als Adressatin der Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
und 52 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde innerhalb der Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Berufsprüfung für Finanzplanerin umfasst zwei Prüfungsteile. Der Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" besteht aus einer schriftlichen Klausur, der Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" umfasst eine schriftliche Klausur sowie eine mündliche Prüfung (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung der Erstinstanz vom 9. Oktober 2008). Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Experten abgenommen. Die Experten erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistung und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.43 Prüfungsordnung). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (vgl. Ziff. 6.2 Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote nicht unter 4.0 und keine Note eines Prüfungsteils unter 3.5 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung).

3.
Gemäss Notenblatt vom 25. November 2009 erreichte die Beschwerdeführerin in beiden Prüfungsteilen "Themen der Finanzplanung" und "Finanzplanung für private Haushalte" jeweils die Note 3.5, was eine Gesamtnote von 3.5 ergab.

Nach Überprüfung der gesamten Prüfungsbewertung im Verlauf des vor-instanzlichen Beschwerdeverfahrens erhöhte die Erstinstanz die Punktzahl im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" um 6 Punkte für die schriftliche Prüfung, was zu einem Punktetotal von 46.5 und zu einer Positionsnote 3.5 führte, sowie um 6 Punkte für die mündliche Prüfung, was zu 70.5 Punkten und zu einer neuen Positionsnote 4.5 führte. Die Gesamtnote erhöhte sich damit auf 3.9, da der Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" mit dem Faktor 3 und der Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" mit dem Faktor 7 gewichtet werden (vgl. Ziff. 5.11 Prüfungsordnung).

Gemäss der Punkte-/Notenskala sind für die Note 4 mindestens 52 Punkte und für die Note 5 mindestens 75 Punkte erforderlich. Für die Erteilung einer genügenden Gesamtnote fehlen der Beschwerdeführerin somit entweder 5.5 Punkte für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" oder 4.5 Punkte für die mündliche Prüfung im gleichen Prüfungsteil oder zwei halbe Notenschritte bezüglich den beiden Positionsnoten im Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" (was je nach betroffener Position insgesamt 10, 15 oder 22 Punkte mehr bedeuten würde).

Die Grenzfallregelung der Prüfungskommission sieht vor, dass höchstens drei Punkte zusätzlich erteilt werden können, wenn damit die Prüfung bestanden wäre.

4.
Gemäss Art. 49
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens (Bst. a.), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b.) sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Bst. c.) gerügt werden.

Ähnlich wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) und der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht. Diese Zurückhaltung wird damit begründet, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführenden und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/10 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff).

Diese Zurückhaltung übt das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3).

5.
Die Beschwerdeführerin rügt diverse Verfahrensfehler bezüglich des Prüfungsteils "Finanzplanung für private Haushalte". So macht sie etwa geltend, weder die Vorinstanz noch die Prüfungskommission seien ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die Antworten der Beschwerdeführerin zur mündlichen Prüfung seien nur rudimentär protokolliert worden und die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe eine Pflicht der Prüfungsexperten, nicht nur den Prüfungsablauf, sondern auch das Prüfungsgespräch selbst zu protokollieren. Obschon die Prüfungsordnung das Wort "Notizen" verwende, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsprotokolle, für die eine formelle Erstellungspflicht gemäss Prüfungsordnung bestehe. Auch sei aufgrund des Verhaltens der Organe der Erstinstanz, allen voran jenem des Prüfungsexperten B._______ anlässlich der Prüfungseinsicht vom 18. Dezember 2009, davon auszugehen, dass sachfremde Elemente die Bewertung und Beurteilung ihrer Prüfungsleistung erheblich beeinflusst hätten. Zumindest seien einzelne Organe der Prüfungskommission aufgrund der Beschwerdeerhebung gegen den ersten negativen Prüfungsentscheid in höchstem Masse befangen gewesen.

Die Vorinstanz erachtete die Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfung durch die Erstinstanz als nicht in allen Punkten genügend begründet. Aus diesem Grund, und weil die mündliche Prüfung von der schriftlichen Klausur in diesem Prüfungsteil abhängig sei, hat die Vorinstanz mit ihrem Beschwerdeentscheid vom 14. März 2011 die Verfügung der Erstinstanz in Bezug auf den Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" aufgehoben und der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine kostenlose Wiederholung ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche zugesprochen.

5.1. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf können grundsätzlich höchstens dazu führen, dass der betroffene Kandidat den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, jedoch nicht zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund dafür liegt darin, dass für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsergebnis Voraussetzung ist. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1).

5.2. Selbst wenn die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin in allen Punkten zutreffen würde und ihre Rügen in Bezug auf allfällige Verfahrensmängel alle begründet wären - was hier offen gelassen werden kann -, hätte die Vorinstanz die Beschwerde daher nicht reformatorisch gutheissen dürfen. Dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung der Prüfungskommission in ihrem Beschwerdeentscheid vom 14. März 2011 in Bezug auf den Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" lediglich kassiert und der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine kostenlose Wiederholung ohne Anrechnung an die Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche zugesprochen hat, statt, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ihre Beschwerde reformatorisch gutzuheissen und die Prüfung als bestanden zu werten, ist angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

Dementsprechend erübrigt es sich, auf die diversen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Verfahrensmängel im Ablauf dieses Prüfungsteils einzugehen, und es sind nur diejenigen Rügen zu behandeln, die behauptete Bewertungsfehler zum Gegenstand haben, d.h. mittels derer eine konkrete Unterbewertung einzelner Prüfungsleistungen geltend gemacht wird.

6.
In Bezug auf den Prüfungsteil "Finanzplanung für private Haushalte" macht die Beschwerdeführerin eine Unterbewertung ihrer Prüfungsleistung bezüglich der schriftlichen Aufgaben 1, 2a, 2b, 4a, 4c und 4d sowie der mündlichen Prüfung geltend. Sie macht diesbezüglich geltend, die Prüfungskommission habe sich nicht mit ihren substantiierten Vorbringen auseinandergesetzt.

Die Prüfungskommission nahm zu den Rügen der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Stellung. Sie äusserte sich allerdings nicht zu allen Rügen bzw. begründete bei gewissen Teilaufgaben nicht in detaillierter Weise, warum sie der Beschwerdeführerin die von dieser beantragten Punkte vorenthalten hatte. Sie gewährte der Beschwerdeführerin jedoch Einsicht in die Musterlösung der schriftlichen Prüfung. Diese Musterlösung ist damit als Teil der Begründung mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8009/2010 E. 5).

6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen eines Beschwerdeführers gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.3). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission bzw. die Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht.

Bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind, steht den Prüfungsexperten ein relativ grosser Ermessenspielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist. Das Ermessen der Prüfungsexperten ist jedoch dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungsweise der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2).

Die gleichen Grundsätze gelten für die Überprüfung der Bewertung von Folgefehlern: Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist. Ob die Prüfungsexperten einen derartigen Fehler nur bei der Bewertung der Berechnung des Zwischenresultats berücksichtigen, oder auch - beziehungsweise in welchem Ausmass - bei der Berechnung der weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung von den Prüfungsexperten als die wesentliche Prüfungsleistung des zweiten Schritts bewertet wird. Da den Prüfungsexperten diesbezüglich ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht, greift die Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich oder rechtsungleich genutzt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2006 E. 8.1).

6.2. Der bezüglich der Frage 1 beantragte zusätzliche Punkt wurde der Beschwerdeführerin von der Prüfungskommission bereits im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden und ist daher nicht mehr strittig.

6.3. In Bezug auf die Frage 2 verlangt die Beschwerdeführerin die Vergabe weiterer Punkte für ihre Antworten auf einzelne Teilfragen. Die Lösungen der Beschwerdeführerin zu den verschiedenen Teilaufgaben weisen indessen massive Unterschiede zur Musterlösung auf. Teilweise sind sie offensichtlich falsch, teilweise fehlen von der Musterlösung verlangte Lösungsteile:

6.3.1. So sind die Berechnung des Hypothekarzinses und des erforderlichen Einkommens entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin offensichtlich falsch, dennoch gestand ihr die Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren für die teilweise richtige Berechnungsweise des Einkommens einen Folgefehlerpunkt zu (Teilaufgabe 2a, Teil 1).

6.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Teilaufgabe 2a, Teil 2, beziehen sich alle auf einen einzigen Unterschied, obwohl drei Unterschiede verlangt waren. Die Bewertung entspricht daher dem in der Musterlösung vorgesehenen Raster.

6.3.3. Auch bezüglich der Lösung der Teilaufgabe 2b, Teil 1, fehlen offensichtlich wesentliche, aus der Musterlösung ersichtliche und von den Prüfungsexperten dargelegte Punkte. Die Begründung der Prüfungsexperten, die Antwort der Beschwerdeführerin sei teilweise "wenig substantiell", ist nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin dafür nicht die Maximalpunktzahl erhielt, ist daher nicht zu beanstanden.

6.3.4. Bezüglich der Teilaufgabe 2b, Teil 2, erhielt die Beschwerdeführerin ebenfalls nachträglich 1.5 Punkte. Richtig ist zwar, dass die Prüfungskommission in ihren Stellungnahmen nicht weiter auf die Rügen der Beschwerdeführerin einging. Ein Vergleich der Lösung der Beschwerdeführerin mit der Musterlösung zeigt indessen, dass die meisten ihrer Antworten falsch sind, weil sie (aufgrund ihrer vorherigen falschen Berechnungen) von einer unzutreffenden Dauer der Amortisationszeit ausging. Offensichtlich falsch ist auch die vierte Antwort, da ein Vorbezug für den Erwerb einer Zweitwohnung nicht möglich ist (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 831.411 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
WEFV Art. 4 Eigenbedarf - 1 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
1    Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
2    Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.
der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV, SR 831.411]). Die fünfte Antwort hat keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der Fragestellung. Die Bewertung der Teilaufgabe ist daher nicht zu beanstanden.

6.4. Auch bezüglich der Aufgabe 4 liegen augenfällige Unterschiede zur Musterlösung vor:

6.4.1. Die Begründung der Prüfungskommission, warum die Lösungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Teilaufgaben a und b teilweise falsch sind, ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selbst begeht einen offensichtlichen Denkfehler, wenn sie nicht berücksichtigt, dass der heute 23-jährige Sohn zu Beginn der dritten Phase 25-jährig sein wird. Der Punkteabzug wegen Folgefehlern liegt, wie dargelegt, im Ermessen der Prüfungsexperten. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler sind vorliegend nicht dargetan.

6.4.2. Bezüglich der Teilfragen 4c und 4d hat die Prüfungskommission der Beschwerdeführerin je einen zusätzlichen Punkt zugestanden und im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ihre Lösungen unvollständig sind. Das Lösungsblatt enthält zwar bezüglich der Teilfrage 4d einen handschriftlichen Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Beilage, welche sich nicht in den Prüfungsunterlagen befindet. Da die Beschwerdeführerin indessen selbst gar nicht konkret behauptet, diese Beilage hätte die gemäss Musterlösung fehlenden Lösungsteile enthalten, und sie gemäss dem vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid ohnehin bereits berechtigt ist, diesen Prüfungsteil zu wiederholen, braucht nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, wer in diesem Fall die Beweislast bezüglich des fehlenden Lösungsblattes trägt.

6.5. Auch in Bezug auf die mündliche Prüfung rügt die Beschwerdeführerin eine Unterbewertung ihrer Leistung.

6.5.1. Unbestritten ist, dass kein eigentliches Protokoll vorliegt, das die gestellten Fragen und Antworten im Einzelnen darlegen und damit ihre Prüfungsleistung derart umfassend nachweisen würde, dass die Bewertung nachträglich überprüft werden könnte.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil zum ersten Verfahren der Beschwerdeführerin festgehalten hat, sind die "Notizen", welche die Prüfungsexperten der mündlichen Prüfung im Einklang mit der Prüfungsordnung erstellt haben (vgl. Ziff. 4.43 Prüfungsordnung), als deren persönliche Aufzeichnungen zu verstehen, die ihnen als Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides dienen, aber nicht der Akteneinsicht unterliegen und keinen Beweischarakter besitzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3 ff). Diese "Notizen" können daher nicht für den Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten Unterbewertung ihrer Prüfungsleistung herangezogen werden.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe ihren mündlichen Vortrag mit Hilfe von eigens erstellten Folien und Notizen gehalten. Aufgrund dieser Unterlagen könne sie zumindest einen Teil ihres an der mündlichen Prüfung tatsächlich präsentierten Wissens belegen. Sie macht indessen selbst nicht geltend, dass die von ihr angeführten Notizen die mündliche Prüfung derart vollständig abdecken würden, dass sie nachweisen könnte, welche Fragen gestellt wurden und welche Antworten sie dazu gab.

Bezüglich gewisser Fragen der mündlichen Prüfung legt sie in ihren Rechtsschriften im Einzelnen dar, welche Antworten sie gegeben habe. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, handelt es sich bei diesen ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen lediglich um Parteivorbringen, welche die erbrachte Prüfungsleistung ebenfalls nicht belegen können.

6.5.2. Die Beweislast dafür, dass ihre Leistung unterbewertet wurde, obliegt der Beschwerdeführerin. Kann ihre Prüfungsleistung nicht genügend dargelegt werden, als dass überprüft werden könnte, ob die Bewertung nachvollziehbar ist oder nicht, so kann sie den Nachweis für eine Unterbewertung nicht erbringen und eine Höherbewertung ist nicht möglich.

Richtig ist zwar, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Prüfungskommission die Verantwortung dafür trägt, dass der Ablauf der mündlichen Prüfung im Rechtsmittelverfahren nachvollziehbar dargelegt wird. Tut sie das nicht, so liegt darin ein Verfahrensmangel, welcher der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils gibt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 6 f). Diesen Anspruch hat ihr die Vorinstanz indessen bereits zuerkannt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Einen Anspruch auf Höherbewertung ihrer Leistung kann die Beschwerdeführerin daraus nicht ableiten (vgl. E. 5.1).

7.
Auch in Bezug auf den Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" wirft die Beschwerdeführerin der Prüfungskommission Verfahrensfehler vor.

7.1. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin ihren allgemein gehaltenen Vorwurf, die Prüfungskommission bzw. einzelne Mitglieder der Prüfungskommission seien ihr gegenüber voreingenommen oder befangen gewesen, auch in Bezug auf diesen Prüfungsteil erhebt.

Der Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" besteht ausschliesslich aus einer Online-Prüfung. Wie sich eine allfällige Voreingenommenheit von einzelnen Prüfungsexperten unter diesen Umständen auf die Bewertung auswirken könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.

7.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei nicht vorgängig darüber informiert worden, dass falsche Antworten bei gewissen Fragen zu Minuspunkten führen könnten. Der Abzug von Punkten sei daher unzulässig und die abgezogenen Punkte seien ihr zuzugestehen.

Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass allgemein anerkannt ist, dass bei Multiple Choice-Aufgaben Minuspunkte erteilt würden, um dem Raten entgegen zu wirken. Es liege im Ermessen der Erstinstanz, falsche Antworten mit Minuspunkten zu bewerten.

7.2.1. Multiple-Choice-Prüfungen sind von ihrer Natur her anfällig dafür, dass Kandidaten nur durch zufälliges Auswählen mehr richtige Antworten markieren können, als es ihrem effektiven Wissen entspricht. Dies gilt insbesondere für Multiple-Choice-Fragen, bei denen nur sehr wenige Optionen, beispielsweise nur "richtig" oder "falsch" angekreuzt werden können. Aus diesem Grund ist es allgemein üblich, bei Multiple-Choice-Prüfungen eine Bewertungsmethode zu wählen, die diese Besonderheit, insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern, ausgleicht.

Die Prüfungsordnung äussert sich nicht dazu, nach welcher Methode die Multiple-Choice-Prüfung im vorliegenden Fall zu bewerten war. Die Wahl einer sachgerechten Bewertungsmethode lag daher grundsätzlich im Ermessen der Prüfungskommission. Die im vorliegenden Fall gewählte Methode der Bewertung von falschen Antworten mit Minuspunkten gilt als übliche und sachgerechte Bewertungsmethode für Multiple-Choice-Prüfungen und ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Prüfungsordnung sehe vor, dass die Prüfungskommission den Kandidaten die gewählte Bewertungsmethode vorgängig bekannt zu geben habe. Sie hat auch nicht behauptet, von der Prüfungskommission vorgängig irreführende Informationen zu dieser Frage erhalten zu haben. Wie dargelegt, ist es üblich, bei Multiple-Choice-Prüfungen eine Bewertungsmethode zu wählen, welche die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern, ausgleicht. Mit einer derartigen Bewertungsmethode muss ein Kandidat daher grundsätzlich immer rechnen, sofern keine andere konkrete Bewertungsmethode angekündigt wurde.

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern im Umstand, dass die Prüfungskommission den Kandidaten nicht vorgängig mitgeteilt hatte, dass sie falsche Antworten bei der Multiple-Choice-Prüfung mit Minuspunkten bewerten werde, ein relevanter Verfahrensfehler vorliegen sollte.

7.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Frage 19 sei unklar und unpräzis formuliert gewesen.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Fragestellung verwendet die Formulierungen "...Maximalleistungen der schweizerischen Sozialversicherungen" und "Wie hoch beläuft sich dieser gesamte Anspruch pro Monat?" Auch enthält sie eine Angabe zum Freizügigkeitskonto der zweiten Säule. Die Frage war daher weder unpräzis noch zweideutig in dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin mit Grund hätte annehmen dürfen, die richtige Antwort bestehe lediglich in der Angabe der Maximalleistung der Unfallversicherung.

Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der zur Verfügung stehenden Zeit und der daraus zu ziehenden Schlüsse über den Aufwand, der für diese Aufgabe zu erwarten gewesen sei, sind nicht stichhaltig: Selbst wenn für diese Aufgabe nur 2.5 Minuten vorgesehen waren, wäre das offensichtlich zu viel Zeit für eine einfache Wissensfrage ohne zusätzliche Berechnungen gewesen.

8.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 831.411 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
WEFV Art. 4 Eigenbedarf - 1 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
1    Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
2    Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.
VwVG).

10.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 831.411 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
WEFV Art. 4 Eigenbedarf - 1 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
1    Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
2    Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.
VwVG).

11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 831.411 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
WEFV Art. 4 Eigenbedarf - 1 Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
1    Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
2    Wenn die versicherte Person nachweist, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Akten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Versand: 14. Februar 2012
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2229/2011
Date : 13. Februar 2012
Published : 21. Februar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Berufsprüfung Finanzplanerin 2009


Legislation register
BBG: 61
BGG: 83
VGG: 31  33
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63  64
WEFV: 4
BGE-register
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