Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1244/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,geboren (...), alias
B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...),
Parteien
Tunesien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 /
Gegenstand
N (...).
Sachverhalt:
A.
Am 22. April 2009 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Mai 2009 im Transitzentrum E._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe seinen Heimatstaat am 5. November 2008 verlassen und sei nach Aufenthalten in Libyen und Italien am 19. April 2009 in die Schweiz gelangt. Zudem gab er zu Protokoll, dass er ausser in der Schweiz in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht habe.
B.
Ebenfalls am 8. Mai 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Transitzentrum E._______ das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Italien als Arbeitskraft ausgenützt worden, da man ihm seinen Lohn nicht ausbezahlt habe. Zudem besitze er in Italien nichts. Er habe Italien verlassen, da es keine Arbeit mehr gegeben habe und die Polizei ihn schlecht behandelt habe, da er über keine Papiere verfügt habe.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-Treffer vom 29. November 2008 stellte das BFM am 6. Juli 2009 an Italien ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers. Da sich die italienischen Behörden bis zum 7. September 2009 nicht zum Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 - eröffnet am 24. Februar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d

Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien bis zum 7. September 2009 auf das Übernahmeersuchen nicht geantwortet habe, sei davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) - bis spätestens am 7. März 2010 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 6. Mai (recte: 8. Mai) 2009 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, in Italien sei er als Arbeitskraft ausgenützt worden, indem man ihm seinen Lohn nicht ausbezahlt habe. Zudem habe er in Italien nichts. Diese Erklärung vermöge die Erkenntnis des BFM nicht umzustossen und auch eine Rückführung nach Italien nicht zu verhindern. Bei allfälligen Problemen könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen Behörden wenden.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1



E.
Mit zwei teilweise in englischer Sprache abgefassten Schreiben vom 25. Februar 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2009. Dabei machte er insbesondere geltend, er habe versucht, Suizid zu begehen, worauf man ihn in die Psychiatrische Klinik F._______ eingewiesen habe. Zudem wolle er nicht nach Italien zurückkehren, da er dort viele Probleme mit der Mafia habe.
F.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
G.
Mit Verfügung vom 8. März 2010 ordnete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts an, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung sowie allfälliger Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 17. März 2010, zumal sich in dessen Akten Hinweise finden würden, dass er unter psychischen Problemen leide respektive suizidgefährdet sei.
H.
In einem Schreiben vom 12. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe mehrmals versucht, Suizid zu begehen, worauf man ihn in ein Krankenhaus beziehungsweise in die Psychiatrische Klinik F._______ eingewiesen habe. Zudem brachte er vor, dass er in Italien in einem Zug habe schlafen müssen. Ausserdem ersuchte er darum, in der Schweiz bleiben zu können.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe weder anlässlich der Kurzbefragung noch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs irgendwelche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder psychische Probleme geltend gemacht. Den Akten seien zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides ebenfalls keinerlei Hinweise hinsichtlich psychischer Probleme zu entnehmen gewesen. Zwecks weiterer Abklärungen sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2010 aufgefordert worden, dem BFM bis zum 28. Juni 2010 einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 19. Juli 2010 seien mehrere medizinische Unterlagen eingegangen. Aus dem neusten ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2010 der Psychiatrischen Klinik F._______ gehe im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdeführer durch Drogenabstinenz und mit regelmässiger Medikation ein ausreichend stabiler psychischer Zustand erreichbar sei. Beim letzten von ihm wahrgenommenen Termin, am 17. März 2010, sei er "geordnet, stimmungsstabil und weder suizidal noch psychotisch" gewesen. Seither sei keine weitere Behandlung mehr durch die Psychiatrischen Dienste G._______ erfolgt. Ferner werde in dem ärztlichen Bericht erwähnt, dass nichts gegen eine Behandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat spreche. Eine Wegweisung von asylsuchenden Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3


J.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 19. Oktober 2010 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie zu den ihm zugestellten ärztlichen Unterlagen einzureichen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31






1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37


1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105



1.4. Es handelt sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2




2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32


3.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d

3.3. Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2008 in H._______ (Italien) daktyloskopiert wurde. Am 6. Juli 2009 stellte das BFM an Italien ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden unterliessen es, sich bis am 7. September 2009 zur allfälligen Aufnahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Ersuchen zugestimmt wurde (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO). Am 27. Januar 2010 unterrichtete das BFM die italienischen Behörden fristgereicht darüber, dass der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet worden war, und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist um achtzehn Monate (vgl. Akten BFM A 40/5, S. 2 f.; vgl. Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2010 im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56

3.4.
3.4.1. In der Beschwerdeeingabe beziehungsweise im Schreiben vom 12. März 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Italien viele Probleme mit der Mafia habe und dort in einem Zug habe schlafen müssen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er überdies zu Protokoll, er sei in Italien als Arbeitskraft ausgenützt worden, da man ihm seinen Lohn nicht ausbezahlt habe. Zudem besitze er in Italien nichts. Er habe Italien verlassen, weil es dort keine Arbeit mehr gegeben und die Polizei ihn schlecht behandelt habe, da er über keine Papiere verfügt habe.
3.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor derartigen Übergriffen finden können. Der Beschwerdeführer kann sich daher bei einer Rückkehr nach Italien zum Schutz vor der Mafia an die italienischen Behörden wenden, falls dies nötig sein sollte.
3.4.3. Sodann kann in den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden. Aus den Akten ist auch kein Hinweis darauf ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.3. - 7.7).
3.4.4. Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen der Beschwerdeführer gemäss den Akten leidet:
Aus dem aktuellsten sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2010 der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dissozialen Zügen leide. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 in selbstschädigender Absicht vier Klingen eines Teppichmessers geschluckt habe und in schädlicher Art und Weise Benzodiazepine und Drogen (Heroin, Kokain, Cannabis) konsumiere. Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung wurde im Bericht im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer befinde sich bei seinem Hausarzt in ambulanter Behandlung und beziehe Trilafon (ein Neuroleptika). Die notwendige Behandlung bestehe in einer Drogenabstinenz sowie einer regelmässigen Medikation wie beispielsweise die bisher erhaltene oder eine alternative Medikation, die im Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich sei. Eine Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung sei ausreichend, wobei nichts gegen eine Behandlung im Herkunftsstaat spreche.
Da es der Beschwerdeführer - trotz Zumutbarkeit und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8

3.4.5. Dem Dublin-System ist es - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 zu Recht ausführte - immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende zuständige Staat erbringe die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen, hat doch jeder Staat - so auch Italien - die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, im Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung und einer allenfalls erhöhten Suizidalität im Zusammenhang mit der Angst vor einer Zwangsrückkehr nach Tunesien nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychologische Betreuung findet (vgl. auch BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Somit ist auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3

3.4.6. Hingegen ist der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu tragen: Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Suizidalität mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer die Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können.
Es obliegt dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden, den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.
3.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
4. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1


5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1




(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vositzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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