Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 137/2024

Urteil vom 12. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fridolin Walther,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau, Amt für Umwelt, Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kollokation,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2020 (ZBR.2020.9) und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2023 (ZBR.2022.21).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin betrieb seit etwa 1888 bis zur Betriebsstilllegung im Jahr 1989 einen Textilveredelungsbetrieb. Anschliessend verwaltete die B.________ AG im Wesentlichen nur noch ihre Liegenschaften.
Nach dem Verkauf der letzten Liegenschaften beschloss die Generalversammlung der B.________ AG am 27. März 2009 die Auflösung und (freiwillige) Liquidation der Gesellschaft. Am 14. Februar 2014 erklärte die B.________ AG in Liquidation (nachfolgend: B.________) Insolvenz und beantragte beim Konkursrichter die Konkurseröffnung. Am 19. Februar 2014 wurde über sie der Konkurs eröffnet und mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 die Durchführung des summarischen Verfahrens angeordnet.

A.b. Durch den Textilveredelungsbetrieb wurde der Untergrund verschiedener Parzellen mit Schadstoffen kontaminiert. Über die vor Konkurseröffnung (19. Februar 2014) im Jahre 2006 verfügten Sanierungsmassnahmen und deren im Jahre 2011 verfügte Kostenverteilung wurden verwaltungsrechtliche Verfahren geführt; die Konkursitin wurde als Verhaltensstörerin mit erheblichen Kosten belastet.
Mit Urteil 1C 47/2009 vom 7. Juli 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der B.________ über die vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte Verfügung des kantonalen Amtes für Umwelt vom 5. Dezember 2006 betreffend Sanierungsbedürftigkeit von Grundstücken und die Pflicht zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes ab. Mit Urteil 1C 397/2013 vom 21. April 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der B.________ gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Verfügung des Amtes für Umwelt vom 14. März 2011 über die quotenmässige Kostenverteilung nicht ein; ein nicht wiedergutzumachender Nachteil des Zwischenentscheides (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) wurde verneint.

A.c. Im Kollokationsplan (Auflage vom 26. Mai bis 15. Juni 2015) wurden u.a. Forderungen des Kantons Thurgau, Amt für Umwelt, von Fr. 15'105'500.--, der Gemeinde U.________ von Fr. 7'722'750.-- und von A.________, dem Verwaltungsratspräsidenten der Konkursitin, von Fr. 1'944.-- in der Dritten Klasse zugelassen. Die mutmassliche Konkursdividende in der dritten Klasse wurde mit 0 % angegeben.
Am 15. Juni 2015 erhob A.________ beim Bezirksgericht Arbon gegen den Kanton Thurgau und die Gemeinde U.________ (negative) Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG und beantragte, die Forderungen der Beklagten seien aus dem Kollokationsplan wegzuweisen. Eventuell seien ihre Forderungen in der von ihnen im Rahmen des Kollokationsprozesses nachgewiesenen Höhe als bedingte Forderungen in den Kollokationsplan aufzunehmen.
Der Kanton Thurgau und die Gemeinde U.________ liessen sich am 7. August 2015 verschiedene Rechtsansprüche der Konkursmasse im Sinn von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG abtreten, unter anderem Verantwortlichkeits-, Versicherungs- und paulianische Anfechtungsansprüche. Am 24. August 2015 wurde der Konkurs für geschlossen erklärt.

A.d. Mit Entscheid K.2015.4 vom 7. April 2017 schützte das Bezirksgericht die Klage gegen den Kanton Thurgau teilweise. Es liess die Forderung des Kantons Thurgau im Konkurs der B.________ AG in Liquidation zu, und zwar "im Umfang der in den Kostenverteilungsverfügungen im Sinn von Art. 32d Abs. 4
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG rechtskräftig festgesetzten Kostenanteile der Konkursitin für altlastenrechtliche Massnahmen auf dem Areal 'C.________' und/oder dem Areal 'D.________', maximal in Höhe des Prozessgewinns aus dem vom Kanton als Abtretungsgläubiger geführten Anfechtungsprozess im Sinn von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:507
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht509 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.510
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.511
. SchKG gegen die E.________ AG, maximal Fr. 8'300'000.--, unter (näher bestimmter) folgender Bedingung: Festsetzung von Kostenanteilen zulasten der Konkursitin in rechtskräftigen Kostenverteilungsverfügungen gemäss Abs. 2 vorstehend." Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Forderung des Kantons Thurgau aus dem Kollokationsplan. Das Bezirksgericht hiess die Klage gegen die Gemeinde U.________ gut und wies deren Forderung aus dem Kollokationsplan.

A.e. Die Gemeinde U.________ akzeptierte den Entscheid des Bezirksgerichts. Der Kanton Thurgau erhob Berufung und verlangte, seine Forderung sei vollumfänglich zu kollozieren. A.________ erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei die Forderung des Kantons Thurgau vollumfänglich wegzuweisen.
Mit Entscheid ZBR.2017.20 vom 27. Februar 2018 erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung als begründet (und bestätigte die bedingungslose Kollokation gemäss Kollokationsplan). Es erachtete die Anschlussberufung als unbegründet. Es trat auf die Kollokationsklage von A.________ gegen den Kanton Thurgau nicht ein, weil es ein schutzwürdiges Interesse von A.________ an einer Kollokationsklage verneinte.
Auf Beschwerde in Zivilsachen hin bejahte das Bundesgericht mit Urteil 5A 535/2018 vom 15. Januar 2020 (BGE 146 III 113) das schutzwürdige Interesse von A.________ an der Kollokationsklage, hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an dieses zurück.

B.

B.a. Das Obergericht erkannte mit Entscheid ZBR.2020.9 vom 9. April 2020 die Berufung als begründet und die Anschlussberufung als unbegründet. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Beurteilung an das Bezirksgericht zurück.

B.b. Mit Entscheid K.2020.1 vom 13. September 2022 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab und liess die Forderung des Kantons Thurgau im Kollokationsplan wie anbegehrt im Umfang von total Fr. 15'105'500.-- wie folgt zu:

Kosten Altlasten Areal "C.________" (Parz. Nr. xx) Fr. 14'022'447.10
Kosten Altlasten Areal "C.________" (Parz. Nrn. yy/zz) Fr. 1'070'000.00
Kosten Altlasten Areal "D.________" Fr. 13'052.90

A.________ erhob am 20. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Berufung. Er verlangte die vollumfängliche Wegweisung der Forderung des Kantons Thurgau aus dem Kollokationsplan. Eventuell sei die Forderung "in gerichtlich zu bestimmender Höhe" als bedingte Forderung im Kollokationsplan aufzunehmen. Die Noveneingaben der Gegenseite (vom 10. September 2020, 25. Februar 2021 und 16. Juli 2021) seien im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.

B.c. Mit Entscheid ZBR.2022.21 vom 30. März 2023 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Es liess die Forderung des Kantons Thurgau im Kollokationsplan (reduziert) im Umfang von total Fr. 14'344'152.90 wie folgt zu:



Kosten Altlasten Areal_"C.________"_(Parz. Nr. xx)_ _ Fr._ _13'861'099.10

Kosten Altlasten Areal_"C.________"_(Parz. Nrn. yy/zz)_ Fr._ ____470'000.00

Kosten Altlasten Areal_"D.________"_ ________________ Fr._ _____13'052.90

C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt die Aufhebung der obergerichtlichen Entscheide ZBR.2020.9 vom 9. April 2020 und ZBR.2022.21 vom 30. März 2023. In der Sache verlangt er die vollumfängliche Wegweisung der Forderung des Kantons Thurgau (nachfolgend: Beschwerdegegner) aus dem Kollokationsplan. Eventualiter sei die Forderung "in gerichtlich zu bestimmender Höhe" als bedingte Forderung im Kollokationsplan aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Mit gleichzeitig erhobener subsidiärer Verfassungsbeschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der beiden erwähnten Entscheide des Obergerichts und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Eventualiter sei die Forderung des Beschwerdegegners aus dem Kollokationsplan vollumfänglich wegzuweisen; subeventualiter sei die Forderung "in gerichtlich zu bestimmender Höhe" als bedingte Forderung im Kollokationsplan aufzunehmen.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten sind zwei Entscheide des oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Kollokationsklage (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG) entschieden hat, konkret betreffend Forderungen aus öffentlichem Recht (Kosten für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen gemäss Umweltschutzgesetz; USG, SR 814.01). Bestreitet ein Gläubiger den Bestand oder die Zulässigkeit einer im Konkurs eingegebenen öffentlich-rechtlichen Forderung, die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, so wird diese mittels Kollokationsklage nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG bereinigt (BGE 120 III 32 E. 2b), sofern die Klage nicht von vornherein gesetzlich ausgeschlossen ist (BGE 120 III 147 E. 4a).

1.1.1. Ob bzw. welche betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht - wie die Kollokationsklage (BGE 135 III 470 E. 1.2) - als Schuldbetreibungs- und Konkurssache unter Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG fallen oder von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (Zivilsachen) erfasst werden, so dass sie mit Bezug auf den Bestand von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zuzuordnen sind, wird nicht einheitlich beantwortet (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG: Urteil 5A 103/2012 vom 3. Mai 2012 E. 1.2; hingegen Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG: BGE 135 III 545 E. 1 im Fall von Forderungen des Bundesprivatrechts; Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG: Urteil 9C 526/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 1.2, im Fall einer öffentlich-rechtlichen Forderung der Beruflichen Vorsorge). Unter der Herrschaft des OG war die eidgenössische Berufung gegen ein Kollokationsurteil nur zulässig, wenn eine Zivilrechtsstreitigkeit (im Sinne von Art. 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
OG) vorlag bzw. eine privatrechtliche Forderung umstritten war (BGE 129 III 415 E. 2.2).

1.1.2. Aus der Entstehungsgeschichte des BGG geht hervor, dass die betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht allgemein den Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG zugeordnet werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, Ziff. 4.1.3.1 S. 4307). Diese vom OG losgelöste Zuordnung wird zu Recht bestätigt mit der Begründung, dass Urteilen, die aus derartigen Klagen hervorgehen, keine materielle Rechtskraft zukommt, sondern nur Wirkung in der hängigen Zwangsvollstreckung haben (BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 25 zu Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; VON WERDT/GÜNGERICH, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2016, N. 12, 14 zu Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; VOCK, in: Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; PHILIPPIN, La nouvelle loi sur le Tribunal fédéral, Effets sur le droit des poursuites et faillites, JdT 2007 II S. 146; a.M. KLETT/ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, Rz. 2564). Konsequenterweise unterliegen alle kantonalen Entscheide über die Kollokation in Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde in
Zivilsachen, unabhängig davon, ob eine privatrechtliche oder (wie hier) öffentlich-rechtliche Forderung umstritten ist (PHILIPPIN, a.a.O.).

1.2. Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. zum Streitwert im Kollokationsprozess: BGE 138 III 675 E. 3.1) wird bei einer mutmasslichen Konkursdividende von vorliegend 0 % nicht erreicht, und die Vorinstanzen haben den - entsprechend dem in diesen Fällen mehr symbolischen, lediglich mittelbaren Streitinteresse (BGE 138 III 675 E. 3.4.2) - minimalen Streitwert auf Fr. 10'000.-- festgesetzt. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Qualifikation des angefochtenen Entscheides sei zu klären, geht er fehl, weil die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ohnehin (wie dargelegt) vorweg von Amtes wegen erfolgt (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Weiter erblickt er in der von der Vorinstanz vorgenommenen "Plausibilitätsprüfung" der Forderung des Beschwerdegegners sowie in der "Zahlungsunfähigkeit", wie sie in Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG als Voraussetzung der Ausfallhaftung des Gemeinwesens aufgeführt wird, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Mit der blossen Behauptung, dass die Konkursdividende für Drittklassforderungen "notorischerweise" bei Null Prozent liegen würde, weshalb die aufgeworfenen Fragen "praktisch nie" mit Beschwerde in Zivilsachen geprüft werden könnten, genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. Aus den Vorbringen geht nicht hervor, inwiefern sich die aufgeworfenen Rechtsfragen einzig im Zusammenhang mit einer Kollokationsklage bei Nulldividende stellen sollen. Angesichts der Streitwertgrenze können sie dem Bundesgericht jederzeit unterbreitet werden, womit sich die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufdrängt (BGE 134 III 267 E. 1.2.3; 144 III 164 E. 1; BOVEY, a.a.O., N. 50 zu Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).
Infolge Unzulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wird die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. März 2023 (ZBR.2022.21) wurde die Klage des Beschwerdeführers mehrheitlich abgewiesen und die Kollokation der Forderung des Beschwerdegegners in der Höhe von insgesamt Fr. 14'344'152.-- bestätigt. Insoweit liegt ein Endentscheid gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
(i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
) BGG vor.
Mit dem mitangefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2020 (ZBR.2020.9) wurde die Streitsache "zur ergänzenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen". Zu prüfen war vorfrageweise "der bestrittene Umfang der im Grundsatz zu kollozierenden öffentlich-rechtlichen Forderung des Beschwerdegegners". Dieser Rückweisungsentscheid - ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 144 III 253 E. 1.4) - wurde nicht an das Bundesgericht weitergezogen. Im Rückweisungsentscheid wurden Voraussetzungen bejaht, um die umstrittene Altlastenforderungen im Kollokationsplan zuzulassen. Der Entscheid des Obergerichts vom 9. April 2020 (ZBR.2020.9) hat sich auf den Inhalt des Entscheides des Obergerichts vom 30. März 2023 (ZBR.2022.21) ausgewirkt und ist daher gestützt auf Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
(i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
) BGG zusammen mit dem Endentscheid in der Sache anfechtbar.

1.4. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer hat als Wegweisungskläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Insofern ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG).

1.5. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG).

1.5.1. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 144 III 145 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Es ist vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).

1.5.2. Soweit ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt wird, ist zu beachten, dass ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2), weshalb das vom Beschwerdegegner eingereichte Aktenstück (Sanierungsbericht vom 31. Mai 2024) unbeachtlich bleibt.

2.

2.1. Gegenstand des Entscheids ZBR.2020.9 des Obergerichts vom 9. April 2020 (Lit. B.a) ist die Kollokation der Forderung des Kantons Thurgau im Konkurs der früheren B.________ AG für die von ihr verursachten Kosten wegen Altlasten nach Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG.

2.1.1. Das Obergericht hat geprüft, ob das Gemeinwesen den Kostenteil der Verursacherin (Konkursitin) tragen müsse, weil sie "zahlungsunfähig" im Sinne von Art. 32d Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG sei. Es hat der Vorinstanz beigepflichtet, dass der blosse (formale) Eintritt des Konkurses noch keine Zahlungsunfähigkeit darstelle, wenn infolge Vermögensverschiebungen der Organe vor Konkurseröffnung z.B. noch Abtretungsprozesse (z.B. für Anfechtungsansprüche) möglich seien.

2.1.2. Sodann wird bestätigt, dass eine vor der Konkurseröffnung entstandene Forderung (bzw. eine Konkursforderung) vorliege, weil der Zeitpunkt der Verursachung der Umweltschäden, nicht der Zeitpunkt des Erlasses einer Verfügung über die Kostentragung oder -verteilung massgebend sei. Ebenso wenig habe sich das Kollokationsgericht mit dem Prozess über die nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG abgetretenen Ansprüche zu befassen. Weiter hat das Obergericht die Behandlung der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Forderung in der Kollokation "als herrschende Lehre" bestätigt. Das Vorgehen der Erstinstanz sei vom Beschwerdeführer nicht als unzutreffend dargetan worden: Rechtskräftige Entscheide der Verwaltungsbehörden seien verbindlich und nicht (rechtskräftig) entschiedene Punkte könnten vorfrageweise geprüft werden; eine Konkursforderung müsse (lediglich) ihren Entstehungsgrund im Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung haben, währenddem der Umfang bei der Konkurseröffnung noch nicht feststehen müsse.

2.1.3. Das Obergericht hat (wie die Erstinstanz) festgehalten, dass im Altlastenrecht zwischen der Sanierungspflicht als Realleistungspflicht (Art. 32c
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32c Pflicht zur Sanierung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
2    Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.
3    Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:
a  dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
b  der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c  der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
USG) und der Kostentragungspflicht (Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG) zu unterscheiden sei. Gemäss den Entscheidungen der Umweltbehörden stehe (bezüglich der Areale "C.________" und "D.________") die Verursachereigenschaft fest (mit Hinweis auf die Sanierungsverfügung aus dem Jahr 2006; Urteil 1C 47/2009 vom 7. Juni 2009). Die Gemeinschuldnerin treffe aus öffentlich-rechtlicher Sicht für die altlastenrechtlichen Massnahmen (keine Real-, sondern) eine Kostentragungspflicht, welche grundsätzlich (als Konkursforderung) kollozierbar sei.

2.1.4. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass die Erwägungen der Erstinstanz unzutreffend seien; im Übrigen sei die Schlussfolgerung der Erstinstanz korrekt. Wohl sei die Höhe der Forderung ungewiss. Die Vorinstanz habe indes zu Recht dargelegt, dass die Konkursitin als Verhaltensverursacherin aus öffentlich-rechtlicher Sicht für die altlastenrechtlichen Massnahmen eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die Areale "C.________" und "D.________" treffe und der Kanton (das Gemeinwesen) deshalb für die beiden Areale grundsätzlich über je eine öffentlich-rechtliche Forderung gegenüber der Konkursitin für altlastenrechtliche Massnahmen im Umfang ihres Verursacheranteils verfüge.

2.1.5. Das Obergericht hat den Einwand des Beschwerdeführers, dass noch keine exakte Abrechnung über die Sanierung vorliege, verworfen. Es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwerdegegner zum heutigen Zeitpunkt keine abschliessende Abrechnung (über die nicht abgeschlossene Sanierung) vorlegen könne. Er habe - wie die Erstinstanz festgehalten habe - den Bestand der Forderung für altlastenrechtliche Massnahmen im Umfang ihres Verursacheranteils umschreiben können. Die Umschreibung des Umfangs bzw. der Höhe der Forderung sei indes unterblieben und (durch Rückweisung der Sache) von der Vorinstanz vorzunehmen. Eine Gehörsverletzung liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, mit welchen konkreten und korrekt offerierten Beweismitteln er eine andere Beurteilung hätte erreichen können.

2.2. Gegenstand des Entscheids ZBR.2022.21 des Obergerichts vom 30. März 2023 (Lit. B.c) ist der von der Erstinstanz festgesetzte Umfang (Lit. B.b) der Kollokationsforderung entsprechend den drei Teilforderungen für die drei zu sanierenden Areale.

2.2.1. Der Beschwerdeführer erhob verschiedene prozessuale Einwände (Unzulässigkeit von drei Noveneingaben des Beschwerdegegners vom 10. September 2020, 25. Februar 2021 und 16. Juli 2021 vor Vorinstanz, Unzulässigkeit [von bekl.act. 28, 29 und 33] als Potestativ-Noven bzw. als Beweismittel; Nichtberücksichtigung der Noveneingaben des Beschwerdeführers vom 25. August 2022 sowie 21. August 2020, Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der notorischen Tatsachen; Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes [Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO]; fehlende Beweisverfügung), welche vom Obergericht alle verworfen wurden.

2.2.2. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu den drei kollozierten Teilforderungen betreffend die Kosten der Altlasten der drei Areale (unzulässiges Abstellen auf den unbekannten Rechtsbegriff der "Plausibilitätsprüfung" und unzulässige Herabsetzung der Anforderungen an die Substanzierungslast), blieben ohne Erfolg. Im Wesentlichen teilte das Obergericht die Auffassung der Vorinstanz, welche darauf abstellt, dass die Forderung, welche die Gemeinschuldnerin als Verursacherin von Altlasten tragen müsse, (zufolge laufender Sanierung) unbestrittenermassen noch gar nicht bestimmbar sei. Wenn von "Plausibilitätsprüfung" gesprochen werde, sei damit gemeint, dass es genüge, wenn der Beschwerdegegner die Kosten der Sanierung gestützt auf die einschlägigen Projekte schätzte. Dieser Anforderung habe der Beschwerdegegner Genüge getan; eine unzureichende Substanzierung liege nicht vor. Vom Beschwerdegegner könne nicht verlangt werden, die tatsächlichen Sanierungskosten zu substanzieren, wenn diese noch gar nicht bekannt seien; es gehe um eine fachmännische Schätzung der Sanierungskosten.

2.2.3. Weiter hat das Obergericht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (gemäss Art. 310 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO) verneint, und die Zulassung der Forderung betreffend "D.________" als rechtskonform beurteilt. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass die öffentlich-rechtliche Konkursforderung des Beschwerdegegners zwar um Fr. 761'348.-- (Fr. 161'348.-- betreffend Parzelle Nr. xx; Fr. 600'000.-- betreffend Parzelle Nr. yy und Nr. zz) zu reduzieren sei, aber im Übrigen (d.h. im Umfang von Fr. 14'344'152.--) im Kollokationsplan zuzulassen sei.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Prozess über die Kollokation des Kantons Thurgau im Konkurs der früheren B.________ AG für die von ihr verursachten Kosten wegen Altlasten. Das Obergericht hat die sich auf das Umweltschutzrecht (Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG) gestützte (öffentlich-rechtliche) Forderung im Kollokationsplan zugelassen. Es hat im Wesentlichen weder im Konkurs der Verursacherin, noch in den - wegen der noch nicht abgeschlossenen Sanierung - erst schätzbaren Kosten ein Hindernis zur Kollokation der Forderung erblickt. Der Beschwerdeführer (als Wegweisungskläger) macht einen Verstoss gegen das Willkürverbot und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.1. Das Obergericht hat über die Kollokation einer öffentlich-rechtlichen Forderung entschieden.

3.1.1. Nach Rechtsprechung und Lehre gilt der Grundsatz, dass Bestand und Höhe, Rang und (gesetzliche) Pfandsicherheit einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Kollokationsverfahren, d.h. ausserhalb des öffentlich-rechtlichen Administrativverfahrens abzuklären sind, sofern das Bundesrecht keine Sonderregelung (wie Art. 45
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 45 - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
1    Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
2    Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Steuerentscheid vorliegt.
VStG, Art. 89 Abs. 2 MWStG) hinsichtlich der Entscheidkompetenz vorsieht (BGE 120 III 32 E. 2b, 147 E. 4).
Ist das Administrativverfahren schon vor Konkurseröffnung in Gang gesetzt worden, kommt Art. 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV (betreffend hängige Zivilprozesse; vgl. BGE 140 III 320 E. 8.3.2) analog zur Anwendung und das Administrativverfahren übernimmt im Umfang der Verfahrensgegenstand bildenden Fragen die Funktion des Kollokationsprozesses (HIERHOLZER/ SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG; JAQUES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 33 f. zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG; LORANDI, Bemerkung, in: AJP 1995 S. 233; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 49 N. 30).

3.1.2. Wer die Kosten für eine Altlastensanierung letztlich zu tragen hat, wird im Verfahren einer Kostenverteilungsverfügung festgelegt, wobei grundsätzlich der Verursacher kostenpflichtig ist (Art. 32d Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
und 4
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG). Sind mehrere Verursacher beteiligt, sind Kosten entsprechend den Verursachern aufzuteilen (Art. 32d Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG). Das Obergericht hat im USG keine Sonderregelung erblickt, welche seiner Entscheidkompetenz entgegensteht, sondern angenommen, dass die vom Gemeinwesen im Konkurs der Verursacherin eingegebene Forderung aus der Kostentragungspflicht im Kollokationsverfahren abzuklären ist. Diese Auffassung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Weder wird behauptet noch ist ersichtlich, dass das USG eine Sonderregelung hinsichtlich der Entscheidkompetenz vorsieht, welche die Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Forderung den Administrativbehörden vorbehält.

3.1.3. Weiter steht ausser Frage, dass das Konkursamt über die eingegebene Forderung verfügt hat und sich die vorliegende (negative) Kollokationsklage gegen diese Zulassung im Kollokationsplan richtet. Das Konkursamt sah keinen Anlass für das Vorgehen nach Art. 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV, um die Forderung für die Sanierungskosten im Kollokationsplan lediglich (pro memoria) vorzumerken (was die negative Kollokationsklage ausschliesst; Art. 63 Abs. 3
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV); es nahm an, dass kein Administrativverfahren schon vor Konkurseröffnung in Gang gesetzt worden sei, welches mit Bezug auf den Verfahrensgegenstand die Funktion eines Kollokationsverfahrens übernimmt. Der Beschwerdeführer selber wirft dem Obergericht nicht vor, die Vorgabe im Kollokationsplan und insoweit die Verfahrensvorschriften verkannt zu haben. Vielmehr führt er selber aus, dass ein Verwaltungsverfahren auf Erlass einer Verfügung über die (Schluss-) Kosten noch gar nicht eingeleitet worden sei (u.a. unter "Erste Rüge/Zweiter Eventualstandpunkt"). Ohnehin wäre eine allfällige Verfügung des Konkursamtes, welche in Missachtung von Art. 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV ergeht, nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29
SchKG anfechtbar (und nicht etwa nichtig nach Art. 22
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
SchKG; BGE 93 III 84 E. 1; 86 III 20 E. 1; LORANDI/CAMPONOVO, Die Kollokation
öffentlich-rechtlicher Forderungen [...], AJP 1993 S. 1478). Der Beschwerdeführer hat indes keine betreibungsrechtliche Beschwerde, sondern Kollokationsklage erhoben. Es bleibt dabei, dass das Obergericht in verfahrensmässiger Hinsicht über die Forderungen entscheiden durfte, ohne in Willkür zu verfallen.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Konkurseröffnung am 19. Februar 2014 über die B.________ eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des USG darstelle und die Kollokation von altlastenrechtlichen Kostenforderungen gegen die Verursacherin von vornherein ausschliesse ("Erste Rüge").

3.2.1. Richtig ist, dass gemäss Art. 32d Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG das zuständige Gemeinwesen den Kostenanteil derjenigen Verursacher trägt, die nicht ermittelt werden können oder "zahlungsunfähig" sind. Zutreffend ist weiter, dass "Zahlungsunfähigkeit" im Sinne dieser Bestimmung zuweilen mit "Konkurs" des Verursachers als "Gradmesser" gleichgesetzt wird (DIMINO/TRÜEB, Zahlungsunfähigkeit bei der altlastenrechtlichen Kostenverteilung, URP 2022 S. 614). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im USG allerdings nicht definiert, und ein bestimmter SchKG-rechtlicher Status wird nicht vorausgesetzt (GRIFFEL/RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 32d Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG). Vielmehr soll die finanzielle Situation Gegenstand einer detaillierten, einzelfallbezogenen Abklärung sein (SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, 2005, S. 160; MÜLLER, Das Insolvenzrecht im Lichte der Umwelt- und Klimakrise, Anwaltsrevue 2024 S. 250). In der Lehre wird in Frage gestellt, ob Art. 32d Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG - die Ausfallhaftung des Gemeinwesens - überhaupt zur Anwendung kommt, solange noch eine Anfechtungsklage möglich ist (ZUFFEREY/ROMY, Les responsabilités des sociétés et de leurs groupes pour
les frais d'assainissement des sites contaminés, Avis de droit, 2008, S. 43, , ad 09.477 Pa. Iv. Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung, UREK).

3.2.2. Das Obergericht hat vorliegend geprüft, ob das Gemeinwesen den Kostenteil der Verursacherin (Konkursitin) tragen müsse, weil sie "zahlungsunfähig" im Sinne von Art. 32d Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG sei. Es hat der Vorinstanz beigepflichtet, dass mit der Konkurseröffnung nicht zwingend die "Zahlungsunfähigkeit" bzw. die Ausfallhaftung des Gemeinwesens verbunden sei, insbesondere, wenn (infolge Vermögensverschiebungen der Organe) z.B. noch Abtretungsprozesse möglich seien, um die Ausfallhaftung zu minimieren. Andernfalls könnte ein Verursacher (durch Aushöhlung der Gesellschaft) die Konkurseröffnung herbeiführen, ohne dass die Konkursverwaltung bzw. das Gemeinwesen (als Abtretungsgläubiger) die Möglichkeit hätte, durch z.B. Anfechtungsklage die Vermögenswerte zu Gunsten der Zwangsvollstreckung zurückzuführen. Nicht schlüssig ist, wenn der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, ein altlastenrechtlicher Verursacher dürfe von den Behörden nicht in den Konkurs getrieben werden, jedoch ausblendet, dass im konkreten Fall die B.________ (nach Verkauf der letzten Liegenschaften, Bst. A.a.) selber beim Konkursgericht die Insolvenz anmeldete bzw. die Konkurseröffnung herbeiführte.
Weiter hat das Obergericht festgehalten, dass die quadripartite Vereinbarung vom 15. Juni 2020 (zwischen Beschwerdegegner, Gemeinde U.________, F.________ AG und G.________ AG) keine rechtskräftige Verfügung darstelle, welche zum Bezug von Beiträgen aus dem sog. VASA-Altlastenfonds berechtigt, weil hierfür überhaupt Ausfallkosten entstehen müssten, was gerade noch nicht feststehe. Der Beschwerdeführer will in der betreffenden Vereinbarung einen grundsätzlichen Verzicht auf eine Kostentragungspflicht erblicken ("Erste Rüge/Erster Eventualstandpunkt"), ohne indes darzulegen, inwiefern im Schluss der Vorinstanz ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegen soll. Wenn das Obergericht der (in der Lehre vertretenen) Auffassung gefolgt ist, dass die Konkurseröffnung nicht zwingend eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 32d Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG und vorliegend kein Hindernis zur Kollokation darstelle, kann nicht von einer geradezu unhaltbaren bzw. willkürlichen Rechtsanwendung gesprochen werden.

3.3. Unbehelflich ist weiter, was der Beschwerdegegner unter dem Titel der "Zweiten" und "Dritten Rüge" ausführt.

3.3.1. Das Obergericht hat den Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner für seine Forderung drei verschiedene Anspruchsgrundlagen genannt haben soll, verworfen. Der Beschwerdegegner habe nicht verschiedene Anspruchsgrundlagen geltend gemacht. Vielmehr sei von Anfang an Anspruchsgrundlage die umweltschutzrechtliche Kostentragungspflicht der Konkursitin als Störerin gemäss dem Verursacherprinzip gewesen. Auch der Sachverhalt, auf welchen der Beschwerdegegner seine Konkursforderung stütze, sei klar. Nicht massgebend seien dabei allfällige unterschiedliche Bezeichnungen der Forderung oder allfällige verschiedene, allenfalls sogar unzutreffende, gesetzliche Bestimmungen, welche genannt worden seien.
Nach der Rechtsprechung besteht im Kollokationsprozess im Grundsatz die Möglichkeit, gegenüber der Konkurseingabe neue und andere Tatsachen geltend zu machen, sofern die Sachlage nicht völlig verschieden ist (BGE 106 II 369 E. 3; Urteil 5A 823/2015 vom 23. März 2017 E. 4.2; JAQUES, a.a.O., N. 5 zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG). Nach der (vom Beschwerdeführer selber zitierten) Lehre wird der Streitgegenstand gestützt auf die allgemein geltenden Grundsätze durch das Rechtsbegehren und den Lebenssachverhalt bestimmt, so dass - auch im Verhältnis zwischen Forderungsanmeldung und Kollokationsklage - eine weitere oder andere rechtliche Begründung vorgebracht werden könne (HIERHOLZER/SOGO, a.a.O., N. 60a zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
SchKG). Der Beschwerdeführer geht auf diese Grundsätze, die der Auffassung des Obergerichts zugrunde liegen, nicht ein. Er legt (unter dem Titel der "Zweiten Rüge") nicht dar, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen ist oder erhebliche Sachverhaltselemente unrichtig festgestellt hat, wenn es zum Ergebnis gelangt ist, dass sich der Beschwerdegegner mit der Forderungsanmeldung und als Beklagter im Wegweisungsprozess in hinreichender Weise auf eine altlastenrechtliche Kostentragungspflicht berufen habe.

3.3.2. Nach dem obergerichtlichen Entscheid (ZBR.2022.21) ist Thema des Berufungsverfahrens der Umfang der Kollokationsforderung entsprechend den drei Teilforderungen betreffend die drei Areale; unter Beachtung der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids sei eine Neubeurteilung durch das Obergericht aufgrund zulässiger Noven beziehungsweise neu vorgebrachter notorischer Tatsachen möglich. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner das Vorliegen des Hotspots "H.________" nicht behauptet habe und dies eine Verletzung des Novenrechts im Berufungsverfahren (Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO) darstelle, hat das Obergericht als unbegründet erachtet, ebenso den Vorwurf einer Verletzung der Vorgaben im Rückweisungsentscheid. Das Obergericht hat festgehalten, dass die geltend gemachte Forderung sich im Rahmen der (durch die Konkurseingabe vorgegebenen) Sachlage bewegt und die Sanierungskosten Hotspot "H.________" nicht separat umschrieben, sondern in den Kosten der Sanierung des gesamten Areals "C.________" bzw. der gesamten Parzelle Nr. xx gestützt auf die einschlägigen Projekte geschätzt werden durften. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Abparzellierung würden an der Kostenpflicht nichts ändern.
Was der Beschwerdeführer als Zulassung von "praktisch beliebig neuen" Ansprüchen und als einen "ausgedehnten Streitgegenstand" im Kollokationsprozess bemängelt, vermag als Willkürrüge nicht durchzudringen. Weder legt er dar, dass das Obergericht den Gegenstand des Rückweisungsentscheides verkannt habe, noch zeigt er auf, was das Obergericht im Zusammenhang mit den Sanierungskosten Hotspot "H.________" erwogen hat. Er blendet aus, dass - wie dargelegt - im Kollokationsprozess durchaus neue und andere Tatsachen (auch im Berufungsverfahren) geltend gemacht werden können, sofern die Sachlage nicht völlig verschieden ist. Inwiefern das Ergebnis des Obergerichts, die z.T. durch Noveneingaben berücksichtigten Sachvorbringen (insbesondere betreffend die Sanierungskosten) würden auch den Hotspot "H.________" umfassen, geradezu unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer zum Streitgegenstand und zur Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts ausführt (Dritte Rüge), erschöpft sich in (unzulässiger) appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid.

3.4. Der Beschwerdeführer bringt (unter verschiedenen Titeln und an mehreren Stellen) vor, dass eine Kollokation der Forderung für Sanierungskosten "unzulässig" und "nicht möglich" sei, weil die Forderung im Betrag gar nicht bestimmt bzw. bestimmbar sei ("Vierte" bis "Sechste Rüge").

3.4.1. Kostenverteilungsverfügungen betreffend Altlasten können in gestaffelter Art ergehen. Möglich ist, dass erst die Kostenanteile (prozentual) verfügt werden, bevor die genauen Kosten und damit die zu zahlenden Beträge feststehen. In diesem Fall ist nach Vorliegen der Schlussabrechnung eine zweite Verfügung erforderlich, welche die definitiven Beträge festlegt, wenn die gesamten Kosten der Sanierung bekannt sind (GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., N. 21 zu Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG; ROMY, in: Commentaire de la Loi sur la protection de l'environnement [LPE], 2010, N. 63 zu Art. 32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
USG).

3.4.2. Vorliegend steht (unstrittig) fest, dass das kantonale Amt für Umwelt am 14. März 2011 die quotenmässige Kostenverteilung verfügt hat und der B.________ eine Quote von 90 % auferlegt hat, jedoch weder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (19. Februar 2014) noch im heutigen Zeitpunkt bekannt ist, wann die Kostenschlussverfügung ergehen wird. Der Beschwerdeführer betont selber, dass bereits die Erstinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass das vorliegende Sanierungsverfahren ein verwaltungsrechtlich mehrteiliges Verfahren sei, das Jahre und evt. Jahrzehnte andauere, bis der belastete Standort saniert und die ergriffenen Massnahmen mit den Verursachern abgerechnet sein werden. Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, es habe in unzulässiger Weise eine "völlig ungewisse Forderung" zugelassen, geht seine Willkürrüge fehl, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.4.3. Wohl trifft zu, dass das Bundesgericht auf eine von der B.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist, weil ein Zwischenentscheid (nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) vorliege (Urteil 1C 397/2013 vom 21. April 2015). Kostenquoten gelten dennoch als eine offizielle Einschätzung der zuständigen Behörde zur Frage, welche Anteile die Verursacher zu tragen haben, und werden aufgrund des Vertrauensschutzes als grundsätzlich verbindlich bezeichnet; eine allenfalls später einem Gericht zur Überprüfung vorgelegte Entscheidung über die Verteilung der Kosten betrifft regelmässig nicht die Frage der prozentualen Verteilung, sondern die Anrechenbarkeit der Kosten (CHRISTEN/GRACEJ, Das Nichteintreten des Bundesgerichts auf prozentuale altlastenrechtliche Kostenverteilungen [...], URP 2015 S. 539, 543). Wenn sich das Obergericht auf die Verursachereigenschaft und die Kostenquoten abgestützt hat, erscheint dies nicht als geradezu stossend oder unhaltbar. Ohnehin hat das Konkursamt kein hängiges Verfahren erblickt bzw. keinen pro memoria-Eintrag (vgl. Art. 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
KOV) im Kollokationsplan vorgenommen, was - wie bereits dargelegt (E. 3.1.3) - für das Kollokationsgericht verbindlich ist und vom
Beschwerdeführer selber nicht in Frage gestellt wird.

3.4.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür vor, weil es die eingegebene, aber unstrittig noch nicht bestimmte und bestimmbare Forderung gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdegegners einer "Plausibilitätsprüfung" unterzogen hat. Das Obergericht hat die altlastenrechtliche Kostenforderung auf ihre Plausibilität hin geprüft, weil sie umfangmässig noch gar nicht bestimmbar sei, aber allein deswegen mit der Geltendmachung der Forderung im Konkurs nicht zugewartet werden könne. Es stützt sich dabei auf die Überlegung der Erstinstanz, wonach der Beschwerdegegner - vergleichbar mit dem Gläubiger eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs - die Konkurseingabe nicht zu beziffern habe. Wegen der unbestimmten Dauer der finanziellen Auswirkung des Lebenssachverhaltes, d.h. der Sanierung, könne und müsse die Forderung sodann lediglich genügend substanziert werden, um zur Kollokation zugelassen zu werden, was im Rahmen einer "Plausibilitätsprüfung" erfolge. Nur so könne man dem Verursacherprinzip gemäss USG - im Konkurs des Verursachers bei unbestimmter Dauer der Sanierung und deren Kosten - gerecht werden.
Das Obergericht hat verschiedene Tatsachenvorbringen vor der Erstinstanz dahingehend beurteilt, ob sie für die "Schätzung der Konkursforderung" relevant waren. Es hat weiter festgehalten, dass der Beschwerdegegner "die Sanierungskosten gestützt auf einschlägige Projekte schätzen" durfte und dass in Konstellationen wie der vorliegenden auf die Kostenschätzung in genehmigten, von Fachleuten erstellten Sanierungsprojekten abgestellt werden dürfe. Vom Beschwerdegegner könne nicht verlangt werden, die tatsächlichen Sanierungskosten im Detail darzulegen und zu substanzieren, wenn diese noch gar nicht bekannt seien; es gehe um "die mutmasslichen Kosten und mithin um eine Schätzung der Sanierungskosten".

3.4.5. Das Obergericht hat mit seiner "Plausibilitätsprüfung" der altlastenrechtlichen Kostenforderung implizit eine Schätzung des Schadens im Sinn von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR vorgenommen. Diese Bestimmung regelt die Schadensbestimmung nach Ermessen des Richters und enthält eine Beweiserleichterungsvorschrift, wenn u.a. die Beweisführung unmöglich oder nicht zumutbar ist (BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 47 zu Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Sie gestattet, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu betrachten; die Höhe des Schadens gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte für seinen Eintritt ergeben (FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, in: OF-Kommentar OR, 4. Aufl. 2023, N. 41 zu Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR, mit Hinw.). Grundgedanke ist, dass der Schaden auch dann zu ermitteln ist, wenn sein Umfang von künftigen Ereignissen abhängt und die Sicherheit über den zu erreichenden Betrag fehlt; der Richter soll seinen Entscheid nicht aufschieben und eine rechtzeitige Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Schaden sei schwer festzustellen (WERRO/PERRITAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR).

3.4.6. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Obergericht zu einer Schätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR schreiten durfte, "obwohl es die Forderung selbst als nicht bestimmbar" betrachtete. Damit zielt er an der Überlegung des Obergerichts vorbei. Er betont die Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit der Forderung und leitet daraus ab, dass sie nicht geltend gemacht werden könne und damit nicht kollozierbar sei. Hingegen zeigt er nicht auf, inwiefern die Annahme des Obergerichts, die Beweisführung für die altlastenrechtliche Kostenforderung sei - mit Blick auf die (unbestrittenermassen) unbestimmte Dauer der Sanierung - unmöglich oder unzumutbar, geradezu stossend sei. Daran vermag der Hinweis auf seine Einwände gegen die Kostenschätzungen (in seiner Berufung betreffend die Noveneingaben), welche das Obergericht behandelt - und verworfen - hat (E. 2.2.1), nichts zu ändern. Er geht nicht darauf ein, dass das Obergericht als unzumutbar erachtet hat ("es könne nicht verlangt werden"), die tatsächlichen Sanierungskosten zu substanzieren, weil diese weder bekannt noch absehbar seien.
Damit blendet der Beschwerdeführer aus, dass Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR auch ausserhalb des Schadensrechts eine wichtige Funktion im Sinne einer analogen Anwendung hat, wo das Festhalten am strikten Beweis ebenfalls eine Vereitelung der jeweiligen Rechtsposition bringen würde (vgl. FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, a.a.O., N. 43 zu Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR); die sinngemässe Anwendung wird auch im öffentlichen Recht bejaht, wenn ein Handeln innert Frist notwendig ist (Urteil 2C 357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.2 und E. 2.3: Schadenersatzanspruch wegen Staatshaftung). Er beharrt in seiner Argumentation auf der nicht absehbaren Sanierungsdauer und den auch in absehbarer Zeit weder überblickbaren noch bestimmbaren abschliessenden Sanierungskosten. Dass das Ergebnis des Obergerichts, welches durch die sinngemässe Anwendung der Bestimmung die Vereitelung der Geltendmachung einer sog. Umweltforderung verhindern will, geradezu unhaltbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Was in seiner ("Vierten bis Sechsten") Rüge als Verletzung des Willkürverbotes vorgetragen wird, vermag daher nicht durchzudringen.

3.4.7. In diesem Zusammenhang hat das Obergericht festgehalten, dass die Konkursverwaltung nachträgliche Reduktionsgründe am materiellen Bestand der Konkursforderung (gestützt auf eine in Zukunft ergehende Kostenschlussverfügung der Umweltbehörden) dadurch berücksichtigen könne, dass die Auszahlung einer (allfälligen) Dividende aufgrund des Kollokationsplanes verweigert werde, soweit sie sich nach einer neuen Sachlage nicht mehr rechtfertige (unter Hinweis auf JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMAN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/1999, N. 5 zu Art. 261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
SchKG). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern diese Überlegung des Obergerichts geradezu unhaltbar sei und dem vorinstanzlichen Ergebnis (Kollokation) entgegenstehe. Insoweit erübrigen sich weitere Erörterungen.

3.5. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Sanierungskosten seien weder behauptet noch zureichend substanziert worden; es seien lediglich "behauptete" Forderungen kolloziert worden ("Siebte Rüge"). Er übergeht, dass das Obergericht zufolge der nicht absehbaren Sanierungsdauer die Sanierungskosten als Schaden anhand von genügenden Anhaltspunkten festgesetzt bzw. geschätzt hat. Die Beweiserleichterung, die Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR verschafft, zieht auch eine Einschränkung der Behauptungs- und Substanzierungslast nach sich (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [S. 323]; BREHM, a.a.O., N. 47 zu Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Der Beschwerdeführer greift in seinen Vorbringen betreffend Behauptungs- und Substanzierungslast erneut die vom Obergericht vorgenommene Plausibilitätsprüfung der Sanierungskosten bzw. die analoge Anwendung der Regeln über die Schätzung des Schadens an, was nicht weiterführt, denn mit dem Vorgehen ist das Obergericht - wie dargelegt (E. 3.4) - nicht in Willkür verfallen. Mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass ein "simpler Verweis" auf das Sanierungsprojekt ungenügend sei, hat sich das Obergericht befasst. Es hat festgehalten, dass die Verweise in den Noveneingaben den Anforderungen genügten. Soweit der Beschwerdeführer
erneut kritisiert, das Obergericht habe sich mit einem "pauschalen Verweis auf eine Tabelle in der Noveneingabe" begnügt, besteht er (rein appellatorisch) auf seiner Sichtweise; Willkür wird damit nicht dargetan.

3.6. Weiter darf nach Auffassung des Beschwerdeführers die Forderung nicht mit der Mehrwertsteuer kolloziert werden, wie diese im Sanierungsprojekt (V.4.1 vom 16. Februar 2021) berücksichtigt werde ("Achte Rüge"). Die von der F.________ AG vorzunehmende Sanierung stelle eine Forderung gegenüber dem Gemeinwesen dar, welche zum Vorsteuerabzug berechtige; es liege gegenüber dem Gemeinwesen nur eine Nettoforderung vor. Das Obergericht hat den Einwand des Beschwerdeführers, dass die für die Sanierungskosten gemäss Sanierungsprojekt anfallende Mehrwertsteuer nicht ihm aufzuerlegen sei, verworfen.
Allgemein gilt, dass zum Vorsteuerabzug nur derjenige berechtigt ist, welcher eine der Mehrwertsteuer unterliegende entgeltliche Leistung erbringt (vgl. OBERSON, Droit fiscal suisse, 5. Aufl. 2021, § 16 Rz. 37, 294). Der Beschwerdeführer meint, dass die F.________ AG gegenüber dem Gemeinwesen eine der Mehrwertsteuer unterliegende entgeltliche Leistung erbringe, denn nur eine solche würde (der F.________ AG) erlauben, die Vorsteuer abzuziehen. Gleichzeitig hält der Beschwerdeführer jedoch fest, das Gemeinwesen fungiere als Zahlstelle, welche die Beiträge der zahlungspflichtigen Verursacher einzufordern habe. Er geht hier davon aus, dass das Gemeinwesen lediglich als Zahl- bzw. Inkassostelle fungiert (ROMY, a.a.O., N. 68 zu Art. 32d, "encaisser"). Inwiefern diese Funktion des Gemeinwesens jedoch bedeute, dass gegenüber dem Gemeinwesen eine mehrwertsteuerpflichtige (Sanierungs-) Leistung erbracht werde, legt er nicht dar, weshalb das Argument des Vorsteuerabzugs einer Grundlage entbehrt. Er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es zum Ergebnis gelangt ist, dass die Konkursitin den Sanierungskostenanteil einschliesslich anfallender Mehrwertsteuern zu tragen habe.

3.7. Sodann darf laut dem Beschwerdeführer die eingegebene Forderung nicht ohne Anrechnung der Versicherungsdeckung der Konkursitin in der Höhe von Fr. 5 Mio. kolloziert werden, zumal der Beschwerdegegner gegenüber der Versicherung unabhängig von der Kollokation über ein eigenes direktes Forderungsrecht verfüge; die obergerichtliche Auffassung, dass dem Beschwerdegegner "kein eigener Anspruch gegenüber der I.________ Versicherung zustehe", sei willkürlich ("Neunte Rüge", Ziff. 205 der Beschwerde). Kritisiert wird der Entscheid des Obergerichts, wonach die Versicherungspolice der Konkursitin bei der I.________ in der Höhe von Fr. 5 Mio. unbeachtlich sei, da sich der Beschwerdegegner an die Konkursitin halten dürfe; Mutmassungen über den Ausgang von allfälligen Prozessen über (nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG) abgetretene Forderungen (gegen die Versicherung) seien nicht erheblich.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Tatsachenfeststellungen der Erstinstanz beruft, welche das Obergericht nicht zu seinen eigenen gemacht hat, kann er nicht gehört werden. Was er aus Art. 60 Abs. 1bis
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 60 - 1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
1    An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
1bis    Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.113
2    Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.
3    Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114
VVG (eingefügt durch die Revision vom 19. Juni 2020, in Kraft seit dem 1. Januar 2022) zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Er legt nicht dar, dass im konkreten Fall ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer (hier: Konkursitin) ausschliesst. Inwiefern das Ergebnis des Obergerichts, dass die blosse Abtretung (nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
SchKG) von Rechtsansprüchen der Konkursitin gegenüber der Versicherung für den Versicherungsnehmer (Konkursitin) keine Befreiung von einer Leistungspflicht darstellt, willkürlich sei, bleibt unbegründet.

3.8. Nach Auffassung des Beschwerdeführers darf die Forderung in der Höhe von Fr. 13'052.90 im Zusammenhang mit dem "D.________" nicht kolloziert worden ("Zehnte Rüge"). Er führt aus, dass die betreffende Forderung sich auf eine Sicherstellungsverfügung des Amtes für Umwelt vom 20. Februar 2014 stütze, welche indessen erst nach Konkurseröffnung (19. Februar 2014) erlassen worden sei; es liege daher keine Konkursforderung vor.
Bereits die Erstinstanz hat (im Urteil K.2020.1 vom 13. September 2022) festgehalten, dass die altlastenrechtliche Kostenforderung mit der (vor der Konkurseröffnung erfolgten) Verursachung der Umweltschäden entstanden sei, was für die Konkursitin mit Bezug auf das Areal "D.________" zutreffe. Die Angaben in der Sicherstellungsverfügung dienten als Anhaltspunkte, um die Forderung plausibel zu machen. Aus diesen Erwägungen und denjenigen des Obergerichts (im Urteil ZBR.2022.22 vom 30. März 2023, auf welche der Beschwerdeführer verweist und die Noveneingaben betreffen) lässt sich entnehmen, dass die Forderung ("D.________") auf die vor der Konkurseröffnung erfolgte Verursachung gestützt wird. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein; weitere Erörterungen erübrigen sich, da seine Vorbringen nicht genügen, um eine Verletzung des Willkürverbotes dartun.

3.9. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass er inhaltlich mit der obergerichtlichen Begründung nicht einverstanden ist. Ein allenfalls rechtsfehlerhaftes Urteil beschlägt indes nicht die Begründungspflicht, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung (BGE 145 III 324 E. 6.1). Das Obergericht durfte die Forderungen (wie dargelegt) ohne Verstoss gegen das Willkürverbot als gewöhnliche Forderungen kollozieren, weshalb auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, wonach die Forderung bedingt "in gerichtlich zu bestimmender Höhe" im Kollokationsplan aufzunehmen sei, unbehelflich ist.

4.
Nach dem Dargelegten ist die als Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erfolglos. Soweit die Vorbringen den Begründungsanforderungen genügen und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Eingabe wird als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_137/2024
Datum : 12. Dezember 2024
Publiziert : 20. Januar 2025
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Kollokation


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
115 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
KOV: 63
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 63 - 1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
1    Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2    Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3    Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4    Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
OG: 46
OR: 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29
22 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 22 - 1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
1    Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2    Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...454
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
261 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.506
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:507
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht509 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.510
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.511
USG: 32c 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32c Pflicht zur Sanierung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
2    Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.
3    Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:
a  dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
b  der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c  der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
32d
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 32d Tragung der Kosten - 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
1    Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2    Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3    Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4    Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
5    Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
VStG: 45
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 45 - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
1    Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
2    Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Steuerentscheid vorliegt.
VVG: 60
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 60 - 1 An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
1    An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten.
1bis    Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.113
2    Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.
3    Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.114
ZPO: 55 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
310 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
BGE Register
106-II-369 • 120-III-147 • 120-III-32 • 129-I-8 • 129-III-415 • 133-II-396 • 134-II-244 • 134-II-349 • 134-III-267 • 135-III-470 • 135-III-545 • 137-V-57 • 138-III-675 • 140-III-16 • 140-III-320 • 141-III-564 • 143-III-297 • 143-V-19 • 144-III-145 • 144-III-164 • 144-III-253 • 145-III-324 • 146-III-113 • 86-III-20 • 93-III-84
Weitere Urteile ab 2000
1C_397/2013 • 1C_47/2009 • 2C_357/2016 • 5A_103/2012 • 5A_137/2024 • 5A_535/2018 • 5A_823/2015 • 9C_526/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • kollokationsplan • thurgau • vorinstanz • bundesgericht • kollokationsklage • weiler • frage • konkursforderung • schaden • bestimmbarkeit • gemeinde • beschwerde in zivilsachen • wiese • mehrwertsteuer • konkursdividende • sachverhalt • konkursamt • funktion • vorsteuerabzug
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BBl
2001/4202
AJP
1993 S.1478 • 1995 S.233
URP
2015 S.539 • 2022 S.614