Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 402/2023

Urteil vom 12. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen,

C.________.

Gegenstand
Neuregelung der Obhut,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. April 2023 (KES 23 29 KES 23 30).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1987) und B.________ (geb. 1987) sind die unverheiretaten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2016). Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

A.b. Zwischen den Eltern besteht ein massiver Paarkonflikt, der Anlass zu diversen Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd (KESB) gegeben hat:

A.b.a. Am 28. Dezember 2021 eröffnete die KESB ein Kindesschutzverfahren. Sie entzog der Mutter (zunächst superprovisorisch) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und platzierte dieses einige Tage in einer professionellen Einrichtung, dann bei den Grosseltern mütterlicherseits.

A.b.b. Am 31. Mai 2022 hob die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter auf. Sie errichtete für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB, erteilte den Eltern Weisungen und ordnete für das Kind eine Kindesvertretung gemäss Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
bis ZGB an. Den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind - das weiterhin bei den Grosseltern wohnte - und seinen Eltern regelte die KESB in der Folge mehrmals neu und erteilte auch den Grosseltern mütterlicherseits Weisungen.

A.b.c. Über die Obhut entschied die KESB am 6. Dezember 2022. Sie übertrug diese der Mutter, wies den Antrag des Vaters auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ab, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind, erteilte den Eltern und Grosseltern mütterlicherseits Weisungen und regelte die Aufgaben des Beistands.

B.

B.a. Gegen letztgenannten Entscheid gelangte der Vater mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Diesem beantragte er hauptsächlich, die Obhut über das Kind sei unverzüglich ihm zuzuteilen, eventualiter sei das Kind fremd zu platzieren. Ausserdem sei die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens für die Kindsmutter und eines kinderpsychologischen Gutachtens für das Kind anzuordnen.

B.b. Inzwischen reichte die Mutter gegen den Vater eine Strafanzeige ein, was die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Vater wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil des Kindes zur Folge hatte. Aufgrund dessen sistierte die KESB mit Entscheid vom 3. bzw. 23. Februar 2023 den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind vorsorglich. Mit Entscheid vom 25. April 2023 hob die KESB die Sistierung des persönlichen Verkehrs wieder auf und regelte diesen vorsorglich neu (im Wesentlichen begleitete Kontakte einmal wöchentlich im Umfang von bis ca. drei Stunden im Rahmen von Ausflügen). Auch hiergegen erhob der Vater Beschwerde (siehe dazu das Urteil im Verfahren 5A 637/2023).

B.c. Das Obergericht wies die Beschwerde gegen die Obhutsregelung ab. Es erhob keine Verfahrenskosten, hiess das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gut, als es ihm seinen Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsanwalt beiordnete und legte dessen amtliche Entschädigung fest (Entscheid vom 18. April 2023).

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 18. April 2023 (ihm zugestellt am 26. April 2023) an das Bundesgericht, wobei er die vor Obergericht gestellten Rechtsbegehren wiederholt (oben Bst. B.a). Zudem seien die ihm vor Obergericht entstandenen Partei- (gemäss eingereichter Honorarnote) und Verfahrenskosten dem Obergericht bzw. B.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen; dies beantragt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dasselbe Gesuch stellte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. September 2023.

C.b. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung, Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab.

C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, auf Rechtsmittel hin ergangener Endentscheid (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Er beschlägt die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie weitere Kinderbelange. Dies sind der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Vor Bundesgericht ist lediglich noch die Frage der Obhut strittig. Diese Frage ist nicht betroffen von der (vorsorglichen) Regelung des persönlichen Verkehrs im Verfahren 5A 637/2023.

2.

2.1.

2.1.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.1.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweis). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

2.2. Der Beschwerdeführer hält sich über weite Strecken nicht an diese Vorgaben. Der oben geschilderten Begründungspflicht wird er insbesondere nicht gerecht, wenn er ausführt, die Ausführungen der Vorinstanz hätten als bestritten zu gelten, sofern er sie nicht ausdrücklich als richtig anerkenne oder er halte ausdrücklich und vollumfänglich an seinen Ausführungen und den eingereichten Beweismitteln in der Beschwerde an die Vorinstanz fest. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer schildert sodann den Sachverhalt aus seiner Sicht, ohne aber eigentliche Sachverhaltsrügen zu erheben. Seine Ausführungen untermauert er mit zahlreichen Belegen, die grösstenteils nach dem Entscheid der KESB, aber vor dem Entscheid der Vorinstanz datieren. Er führt aber nicht aus, ob und wann er diese in das Verfahren vor Vorinstanz eingeführt hat und inwiefern diese den Sachverhalt gerade im Hinblick auf diese Belege willkürlich festgestellt hätte. Mit einem solchen Vorgehen vermag der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nichts gegen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszurichten. Soweit konkret relevant, wird
darauf im Folgenden bei der Behandlung seiner Rügen hingewiesen.

2.3. Darüber hinaus verlangt der Beschwerdeführer die Edition der Akten des Beistands sowie des Videos der Befragung des Kindes bei der Staatsanwaltschaft. Dabei wird nicht ganz klar, ob er dies nun vom Bundesgericht verlangt oder sich seine Kritik nur dagegen richtet, dass die Vorinstanz seinen entsprechenden Anträgen nicht gefol gt ist (dazu E. 4.2). Sow eit er die Edition vom Bundesgericht verlangt, werden seine Anträge abgewiesen, denn das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 5A 345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Die kantonalen Akten hat das Bundesgericht eingeholt.

3.
Zu prüfen ist zunächst die Kritik des Beschwerdeführers an der Behandlung seines (sinngemässen) Ablehnungsgesuchs gegen ein Behördenmitglied der KESB durch die Vorinstanz.

3.1. Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf das kantonale Recht im Wesentlichen aus, für die Entscheidung über Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied einer Kollegialbehörde sei die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen zuständig (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012, BSG 213.316, i.V.m. Art. 9 Abs. 2
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)
BSG Art. 9 Einrichtung der Hafenanlagen - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Signalisierung und Beleuchtung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Signalisierung und Beleuchtung von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen.
2    Er kann einheitliche Vorschriften über Bau und Einrichtung solcher Anlagen aufstellen.
Satz 1 zweiter Satzteil des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, BSG 155.21). Ausstandsgründe seien unverzüglich und sofort nach Entdeckung geltend zu machen (Art. 9 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 9 Zwingende Zuständigkeit - 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
1    Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
2    Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
ZPO i.V.m. Art. 49 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO). Die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz sei nur dann zur Beurteilung zuständig, wenn der Beschwerdeführer erst mit dem angefochtenen Entscheid Kenntnis von den behaupteten Ausstandsgründen erlangt hätte. Vorliegend solle sich das vom Beschwerdeführer behauptete parteiische Verhalten in vergangenen oder während des gesamten Kindesschutzverfahrens bestehenden Handlungen manifestiert haben. Die behaupteten Ausstandsgründe seien daher bereits bei der KESB vorzubringen gewesen und die Vorinstanz könne mangels Zuständigkeit auf das (sinngemässe) Ablehnungsgesuch nicht eintreten.

3.2. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verkenne, dass er erst bei Kenntnisnahme der Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin - und damit nach dem Entscheid der KESB - habe erkennen können, dass dass das Verfahren vor der KESB nicht rechtskonform abgelaufen sei (insbesondere seien diverse in der Honorarnote aufgeführte Kontakte mit dem Behördenmitglied der KESB kaum dokumentiert).

3.3. Er greift aber die Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt nicht an, wonach er sein Ablehnungsgesuch mit einem parteiischen Verhalten des Behördenmitglieds begründe, welches sich während des Kindesschutzverfahrens manifestiert habe. Damit hat diese Feststellung für das Bundesgericht Bestand (oben E. 2.1.2). Für eine Ergänzung des Sachverhalts in dem Sinne, dass er vor Vorinstanz dargetan hätte, erst nach dem angefochtenen Entscheid vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt zu haben, fehlt es bereits an der Sachverhaltsrüge und darüber hinaus an Aktenhinweisen, die entsprechende Ausführungen belegen würden. Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht behauptet, er habe erst mit der Honorarnote erkennen können, dass das Verfahren "nicht rechtskonform" gelaufen sei. Angesichts der Rechtslage (dazu die Erwägungen der Vorinstanz, E. 3.1; unverzügliches Handeln wird im Übrigen auch in der Rechtsprechung zu Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
bzw. Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, den der Beschwerdeführer vorliegend anruft, gefordert [Urteil 1B 274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1 mit Hinweis]) war er aber verpflichtet, die Rechtzeitigkeit seines Ablehnungsgesuchs bereits vor Vorinstanz darzulegen. Vor Bundesgericht ist er mit seiner Rüge
ausgeschlossen, nachdem er den Instanzenzug diesbezüglich materiell nicht ausgeschöpft hat (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auch den (damaligen) Beistand und die Kindesvertreterin einer verdächtigen Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin bezichtigt bzw. deren Berichte als nicht rechtskonform abtut und Versäumnisse in der Aktenführung der KESB geltend macht, ist nicht ersichtlich, was dies mit der Ablehnung des vorliegend involvierten Behördenmitglieds zu tun haben oder inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezgülich Bundesrecht verletzen sollte.

4.
Der Beschwerdeführer erhebt mehrfach die Rüge, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verletzt.

4.1. Bereits vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die KESB geltend, weil ihm bestimmte Dokumente nicht zugestellt worden seien (insbesondere eine Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2022 und eine Telefonnotiz zu einem Gespräch beim Sozialdienst, wobei die KESB Informationen über den Beschwerdeführer eingeholt hatte).

4.1.1. Die Vorinstanz verwarf die Argumentation des Beschwerdeführers. Sie führte unter anderem aus, dieser habe Akteneinsicht erhalten und sich daher noch vor Erlass des Entscheids der KESB zum Inhalt der Dokumente äussern können. Spätestens im Beschwerdeverfahren - der Vorinstanz komme volle Kognition zu - hätte der Beschwerdeführer sich umfassend zu sämtlichen (entscheidrelevanten) Akten und Umständen äussern können. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde daher als geheilt gelten.

4.1.2. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach er sich noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu den Dokumenten habe äussern können, kritisiert der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass gleichzeitig mit der Zustellung der Akten an seinen Anwalt der Beschwerdegegnerin der Entscheid durch die KESB bereits mündlich - anlässlich ihrer Anhörung - mitgeteilt wurde. Die Argumentation der Vorinstanz sei daher konstruiert und gesucht.

4.1.3. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer äussert sich nämlich nicht zur weiteren, unabhängigen Begründung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren umfassend habe äussern können und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs somit als geheilt zu gelten hätte. Mangels Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen hat diese Begründungslinie weiterhin Bestand (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4), womit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik letztlich ins Leere zielt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen erübrigt sich daher.

4.2. Der Beschwerdeführer stellte vor Vorinstanz zudem mehrere Beweisanträge. Er ersuchte um Edition der Akten des Beistands des Kinds, des Sozialdiensts und des polizeilichen Videos der Einvernahme des Kinds im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie um Einholen zusätzlicher Berichte der Familienbegleiterin und der Kindergärtnerin.

4.2.1. Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge ab mit der Begründung, der rechtserhebliche Sachverhalt für die Beurteilung der zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen Massnahmen lasse sich hinreichend aufgrund der umfangreichen Vorakten feststellen.

4.2.2. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass alle zur Verfügung stehenden Dokumente/Videos heranzuziehen gewesen wären, insbesondere, da er eventualiter auch eine Fremdplatzierung beantragt habe. Es sei für den relevanten Sachverhalt erheblich, die vollständigen Akten der Beistandschaft zu edieren, um sich ein Gesamtbild zu machen und anschliessend einen objektiven Entscheid fällen zu können. Durch die Edition hätte die Vorinstanz auch über weitere Dokumente und ein Video verfügt, die weiter dargelegt hätten, wie das Kind durch die Familie der Beschwerdegegnerin körperlichen, geistigen und entwicklungsrelevanten Schäden durch Indoktrinierung ausgesetzt sei. Deswegen habe die Vorinstanz auch zwingend seine Beweisanträge gutheissen müssen.

4.2.3. Wie aufgezeigt kam die Vorinstanz zum Schluss, die vorhandenen Dokumente würden ausreichen, die Situation zu beurteilen. Damit hat die Vorinstanz eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Einer solchen wäre zum vornherein nur mit substanziierten Willkürrügen beizukommen (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Wie sich aus den wiedergegebenen Beanstandungen des Beschwerdeführers ergibt, bleiben seine Ausführungen aber rein appellatorisch und macht er auch gar keine Willkür im Rahmen der Beweiswürdigung geltend. Mit seiner Kritik ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht daher nicht zu hören.

4.3. Den Sachverhalt betreffend hält der Beschwerdeführer sodann daran fest, dass (spätestens) die Vorinstanz ein Erziehungsfähigkeitsgutachten hinsichtlich der Beschwerdegegnerin sowie ein kinderpsychologisches Gutachten hätte einholen müssen. Auch hier erkennt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

4.3.1. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers hauptsächlich als Kritik an den Feststellungen der KESB. Soweit damit Beweisanträge gestellt worden sein sollten, verwies sie zudem auf ihre bisherigen Ausführungen, wonach sich der rechtserhebliche Sachverhalt für die Beurteilung der zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen Massnahmen hinreichend aufgrund der umfangreichen Vorakten feststellen liesse. Was die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten anbelangt, erwog die Vorinstanz zusätzlich, die teilweise eingeschränkte Sichtweise der Beschwerdegegnerin oder ihr unkooperatives Verhalten würden noch kein Gutachten notwendig machen. (Offensichtliche) Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Diverse Fachpersonen hätten in die Verhältnisse beider Eltern im Rahmen des Kindesschutzverfahrens Einblick erlangt und die KESB habe für ihren Entscheid unter anderem auf die Berichte des Beistands, der Familienbegleitungen, der Kindesvertreterin sowie auf die erlangten persönlichen Eindrücke abgestellt. Gestützt darauf sei beiden Eltern eine solide Erziehungsfähigkeit attestiert worden. Einzig die Beschwerdeerhebung vermöge daran nichts zu ändern, weshalb die KESB auf die Anordnung von
Erziehungsfähigkeitsgutachten habe verzichten dürfen.

4.3.2. Mit dieser Auffassung nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer. In Bezug auf das kinderpsychologische Gutachten kritisiert er hauptsächlich, die Vorinstanz habe seinen Antrag nicht behandelt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Ausserdem könnten die zuständigen Behörden nur durch ein solches Gutachten eine vertiefte, fachliche Einschätzung über die Belange des Kindes erlangen. Was das Erziehungsfähigkeitsgutachten anbelangt, führt er aus, die Beschwerdegegnerin leide unter einer Persönlichkeitsstörung. Sie habe am 28. Dezember 2021 einen erweiterten Suizid angedroht und diverse Personen vermuteten eine Persönlichkeitsstörung. Damit sei die Begründung, es gäbe keine Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung, absurd. Auch die Kindesvertreterin habe ausgeführt, es sei eine gutachterliche Klärung verschiedener Fragen, auch die nach einer Fremdplatzierung, notwendig, da sich eine Eskalation und Chronifizierung des Streits abzeichne. Die Vorinstanz verkenne diese Ausführungen der Kindesvertreterin. Um den Schutz des Kindes zu gewährleisten, müsse zwingend betreffend die Beschwerdegegnerin ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellt werden. Auch der Beistand und die KESB gingen davon aus, dass ein Erziehungsfähigkeitsgutachten
einzuholen sei.

4.3.3. Wesentlich ist auch hier das bereits im Zusammenhang mit der Abweisung der weiteren Beweisanträge Gesagte (oben E. 4.2.3) : Die Vorinstanz erachtete den wesentlichen Sachverhalt als erstellt. Sie verzichtete daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel. Ausdrücklich bezieht die Vorinstanz diese Ausführungen auch auf das kinderpsychologische Gutachten, weswegen von Rechtsverweigerung nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung der Vorinstanz, wonach der wesentliche Sachverhalt erstellt sei, nicht als willkürlich. Er begnügt sich damit, den Sachverhalt abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen zu schildern (Stichwort Persönlichkeitsstörung und Vorfall im Dezember 2021), ohne Sachverhaltsrügen zu erheben. Hat aber die Beweiswürdigung der Vorinstanz Bestand, verfügte sie also über die vorliegend wesentlichen Informationen zum Sachverhalt, durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme weiterer Beweismittel absehen und ist der Kritik des Beschwerdeführers von Anfang an kein Erfolg beschieden (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2).

5.
In der Hauptsache geht es um die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist.

5.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin sei nicht zu beanstanden. Eine unverzügliche Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer komme bereits mit Blick auf das laufende Strafverfahren nicht in Frage. Auch unabhängig davon vermöchten die Argumente nicht zu überzeugen. Zwar sei eine gewisse Frustration des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Es könne aber auf die sorgfältigen und umfassenden Erwägungen der KESB verwiesen werden. Es sei mit dieser und der Kindesvertreterin davon auszugehen, dass es sich bei der Zuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin - im Vergleich zur Zuteilung der Obhut an den Beschwerdeführer oder einer Fremdplatzierung - um die für das Kind am wenigsten schädliche Alternative handle. Damit sei auch gesagt, dass (auch) bei der Beschwerdegegnerin längst nicht alles zum Besten stehe. Für eine Zuteilung der Obhut an diese sprächen aber insbesondere die ihr attestierte, höhere Erziehungsfähigkeit und die Möglichkeit, dem Kind einen stabilen Rahmen zu bieten. Der Entscheid stünde im Einklang mit den objektiven Einschätzungen der Fachpersonen (Kindesvertreterin und Beistand), die sich wiederum auf Aussagen der involvierten Familienbegleiter, der Kindergärtnerin und
der Figurenspieltherapeutin des Kindes gestützt hätten. Die KESB habe sich zu Recht auf die Empfehlungen der Fachpersonen gestützt und im Interesse des Kindeswohls eine Zuteilung an die Beschwerdegegnerin verfügt, um eine Entspannung der Situation zu erzielen. Durch den aufbauenden persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind solle ein regelmässiger und unbeschwerter Kontakt hergestellt werden können und es sollten für das Kind stabile Verhältnisse geschaffen werden, ohne beiden Eltern die Obhut zu entziehen. Die eventualiter vom Beschwerdeführer geforderte Fremdplatzierung sei (noch) nicht verhältnismässig. Sollte sich der Konflikt chronifizieren und das Kind erneut einem erhöhten Leidensdruck ausgesetzt sein, so hätte die KESB die Anordnung einer weitergehenden Massnahme jedoch zu prüfen.

5.2. Beim Entscheid über die Obhut handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4). Ist dieses im Ergebnis gefährdet, greift das Bundesgericht unabhängig davon in die Ermessenausübung ein, ob die Vorinstanz ihren Entscheid anhand einschlägiger Gesichtspunkte getroffen hat, die je für sich allein betrachtet in vertretbarer Weise angewendet worden sind (Urteil 5A 669/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3).

5.3.

5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen damit begründet, es müssten Gutachten eingeholt werden, ist darauf nicht mehr einzugehen (dazu E. 4.3). Dasselbe gilt für die Ausführungen zu einem angeblich parteiischen Verhalten der KESB bzw. des involvierten Behördenmitglieds und weiteren involvierten Personen (dazu E. 3).

5.3.2. Ansonsten beschränkt sich der Beschwerdeführer fast ausschliesslich darauf, den Sachverhalt in appellatorischer Weise aus seiner Sicht zu schildern (so könne es zum Beispiel unmöglich zutreffen, dass der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin ein positives Zwischenzeugnis ausgestellt habe bzw. müsse es sich um ein Gefälligkeitszeugnis handeln; sei der KESB bereits bekannt gewesen, dass seine Wohnsituation gesichert war; habe er das Kind bis zum Vorfall vom Dezember 2021 mehrheitlich betreut und müsse der gegenwärtige Zustand der Betroffenen aufhorchen lassen; ausserdem habe die Beschwerdegegnerin ihn unbegründet angeschwärzt, Nacktfotos vom Kind zu machen). Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Sachverhaltskritik, zumal keine Sachverhaltsrügen erhoben werden (E. 2.1.2). Die Ausführungen bleiben daher unbeachtlich.

5.3.3. Darüber hinaus kritisiert der Beschwerdeführer, das Verhalten der Beschwerdegegnerin und ihrer Familie sei nicht unter dem Aspekt der Bindungstoleranz erwogen worden. Die KESB habe selbst ausgeführt, es liege kaum Bindungstoleranz vor. Damit widerlegt der Beschwerdeführer seine Behauptung, dieser Aspekt sei nicht in die Beurteilung einbezogen worden, gleich selbst. Ohnehin hat die Vorinstanz - wie auch die KESB, deren Erwägungen sich die Vorinstanz anschliesst - die wesentlichen Aspekte (Erziehungsfähigkeit inklusive Bindungstoleranz, Stabilität der Verhältnisse, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung, den Wunsch des Kindes, das Bestreben zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den Eltern; vgl. Urteil 5A 669/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3) in ihre Beurteilung einbezogen. Sodann vermag der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz nicht mit der Behauptung umzustossen, dass bei der Beschwerdegegnerin angeblich keine der notwendigen Voraussetzungen zur Obhutszuteilung erfüllt seien.

5.3.4. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, indem sie nicht ausgeführt habe, wann eine Fremdplatzierung verhältnismässig sein könne, ist ausserdem unbegründet: Die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV schreibt nur vor, dass das Gericht die für den Entscheid wesentlichen Punkte nennt (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Entscheid.

5.3.5. Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann nicht, eine Gefährdung des Kindeswohls darzutun (vgl. E. 5.2), zumal seine Ausführungen sich fast ausschliesslich auf den Sachverhalt beziehen (siehe schon E. 5.3.2; ausserdem führt der Beschwerdeführer aus, die Kindesvertreterin gehe bereits von einer Chronifizierung des Streits aus und schildert diverse Umstände, unter denen das Kind leide), ohne dass jedoch konkret Sachverhaltsrügen erhoben werden. Die entsprechenden Ausführungen sind für das Bundesgericht unbeachtlich (E. 2.1.2 und E. 5.3.2). Sollten sich in der Zwischenzeit Veränderungen ergeben haben, die das Bundesgericht nicht berücksichtigen könnte (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), oder sollten sich die Verhältnisse in Zukunft verändern, wird die KESB jedoch entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen die Anordnung einer weitergehenden Massnahme zu prüfen haben.

6.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und legte die amtliche Entschädigung seines Rechtsanwalts fest, wobei sie das geltend gemachte Honorar gemäss Honorarnote kürzte. Der Beschwerde ist nicht klar zu entnehmen, ob sich der Beschwerdeführer - für den Fall des Unterliegens - gegen die Höhe der amtlichen Entschädigung zur Wehr setzt. Sollte dem so sein, wäre darauf nicht einzutreten, denn eine von einem vorinstanzlichen Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung festgesetzte Entschädigung kann nur von der rechtsvertretenden Person beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2; Urteil 8C 229/2022 vom 8. November 2022 E. 6.5).

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann indes bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl wird aus der Bundesgerichtsasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_402/2023
Date : 12. Dezember 2023
Published : 30. Dezember 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Neuregelung der Obhut


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  75  76  90  95  97  99  100  105  106
BSG: 9  72
BV: 9  29  30
EMRK: 6
ZGB: 8  308  314a
ZPO: 9  49
BGE-register
110-V-360 • 131-III-12 • 132-III-97 • 137-III-226 • 140-III-86 • 141-III-328 • 142-I-135 • 142-III-336 • 142-III-364 • 143-II-283 • 144-V-50 • 146-II-335 • 146-III-203 • 146-III-73 • 147-I-73
Weitere Urteile ab 2000
1B_274/2013 • 5A_345/2020 • 5A_402/2023 • 5A_637/2023 • 5A_669/2021 • 8C_229/2022
Keyword index
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lower instance • federal court • statement of affairs • care • father • individual relationship • lawyer • judicature without remuneration • best interest of the child • behavior • grandparents • mother • meadow • question • directive • knowledge • anticipated consideration of evidence • costs of the proceedings • appeal concerning civil causes • evidence
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