Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_588/2014
Urteil vom 12. November 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Griessen.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zuständigkeit (vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ haben im Jahre 1981 in U.________ (Deutschland) geheiratet. Die Eheleute leben seit Jahren örtlich getrennt. B.A.________ wohnt in V.________ (SO), A.A.________ in Berlin (Deutschland). Am 4. April 2014 leitete B.A.________ beim Amtsgericht W.________, Berlin, ein Ehescheidungsverfahren ein. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 stellte die Ehefrau beim Richteramt X.________ ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Darin ersuchte sie um Unterhalt in noch zu bestimmender Höhe ab April 2014 und für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens sowie um superprovisorische Anordnung von Unterhaltszahlungen von mindestens monatlich Fr. 4'500.-- und um die Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehegatten. Überdies beantragte sie, den Ehemann zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu verpflichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Am 27. Mai 2014 wurde der Antrag auf Erlass eines Superprovisoriums abgewiesen und mit Verfügung vom 17. Juni 2014 trat der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes X.________ auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels örtlicher Zuständigkeit nichtein (Ziff. 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er infolge Aussichtslosigkeit ab (Ziff. 4).
B.
Die gegen den Nichteintretensentscheid (Ziff. 2) erhobene Berufung sowie das Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Juli 2014 (zugestellt am 14. Juli 2014) ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt A.A.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Juli 2014 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt sinngemäss, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen (Ziff. 1) und die vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (Ziff. 2). Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt, die Kosten des gesamten Verfahrens B.A.________ (Beschwerdegegner) aufzuerlegen (Ziff. 3).
Mit Mitteilung vom 21. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Art. 39 Abs. 3 BGG aufgefordert, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Gemäss Zustellungszeugnis des Amtsgerichts U.________ vom 11. August 2014 hat die Beschwerdeführerin die Annahme der auf dem Rechtshilfeweg erfolgten Zustellung am 7. August 2014 verweigert. Trotz einer weiteren Ermahnung kam die Beschwerdeführerin der erwähnten Aufforderung nicht nach. Weitere Eingaben folgten am 16. und 28. Oktober 2014.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 , Art. 90 BGG), mit welchem die Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während rechtshängigen Hauptsacheverfahrens im Ausland verneint wurde. In der Hauptsache geht es um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Sowohl die Begehren um Unterhalt und um einen Parteikostenvorschuss als auch der Antrag um Auskunftserteilung betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes sind vermögensrechtlicher Natur (betreffend Auskunftsbegehren im Allgemeinen vgl. BGE 127 III 396 E. 1.b/cc S. 398; zu Art. 170 Abs. 2 ZGB vgl. Urteil 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.2, wobei der Streitwert nicht beziffert werden muss). Obwohl einzig der Antrag um superprovisorische Unterhaltszahlung mit mindestens Fr. 4'500.-- monatlich beziffert wurde, kann für die Streitwertberechnung auch für das nicht bezifferte Begehren um Unterhalt sinngemäss von mindestens Fr. 4'500.-- ausgegangen werden. Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- ist vorliegend gestützt auf die zu kapitalisierende Unterhaltsforderung erfüllt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51
Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen.
1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist der Entscheid des Obergerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin auf Seite 4 ihrer Beschwerde Rechtsverletzungen des erstinstanzlichen Gerichtes rügt, ist darauf nicht einzutreten.
1.3. Ebenso ist das reformatorische Begehren der Beschwerdeführerin, mit welchem sie das Bundesgericht um den Erlass der vor der ersten Instanz beantragten vorsorglichen Massnahmen ersucht (Ziff. 2), unzulässig. Das Prozessthema vor Bundesgericht ist auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt.
1.4. Der angefochtene Entscheid über die internationale Zuständigkeit hat ein Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Diese Einschränkung der Kognition wendet das Bundesgericht auch an, wenn die Zuständigkeit zum Erlass der anbegehrten vorsorglichen Massnahme strittig ist (BGE 138 III 555 E. 1 S. 557; Urteil 4A_146/2010 vom 2. Juni 2010 E. 2; Urteil 5A_552/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür, das heisst
auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.5. Neue rechtliche Vorbringen sind im Anwendungsbereich vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG - wo das Recht nach dem Gesagten nicht von Amtes wegen angewandt wird, sondern das Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt - unzulässig, wenn deren Geltendmachung nach Trau und Glauben bereits vor der Vorinstanz hätte erfolgen können (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Deshalb ist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht zu hören, soweit sie behauptet, die Scheidung sei im Ausland noch nicht rechtshängig respektive der für die Begründung der Rechtshängigkeit erforderliche Kostenvorschuss noch nicht geleistet worden, denn die Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens war vor den Vorinstanzen unbestritten. Ebenfalls unzulässig ist das neue Argument, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Anwaltszwanges vor dem deutschen Familiengericht gar nicht legitimiert sei. Unzulässig sind ferner die unklar vorgebrachten Rügen, die Vorinstanz habe Erlasse der Europäischen Union nicht beachtet - inwiefern diese für die Schweiz verbindlich sein sollten, wurde nicht dargelegt -, gegen einen nicht näher spezifizierten Art. 65 verstossen, ausländisches Recht zu ihren Lasten nicht angewendet, die freie Rechtswahl gestützt auf
ein (nicht näher spezifiziertes) UN-Übereinkommen verletzt, das Haager Übereinkommen über die "gerichtliche Zuständigkeit und den Unterhaltsanspruch" - gemeint wohl das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01) - sowie konventionsgarantierte Gleichheitsrechte, das Diskriminierungsverbot, den Wohnsitzgerichtsstand (sinngemäss Art. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007, Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) und nationale Zuständigkeitsvorschriften (Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Vor der Vorinstanz war einzig eine Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen am (behaupteten) Vollstreckungsort gestützt auf zwei von fünf Fallgruppen zu Art. 10 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Soweit die Beschwerdeführerin ferner erstmals vor Bundesgericht rügt, die erste Instanz habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, so ist auch diese Rüge mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören. Im Übrigen kann ein Gericht im summarischen Verfahren, welches für vorsorgliche Massnahmen zur Anwendung kommt, auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (Art. 256 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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2.
Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, welche vorab zu behandeln sind: Sie macht zusammengefasst geltend, das Obergericht habe ihre Berufung nicht geprüft und damit gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen und das rechtliche Gehör verletzt. Ferner fehle es an einer (genügenden) Entscheidbegründung.
2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Schweizer Gerichte zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen betreffend Unterhalt, Prozesskostenvorschuss und Auskunftserteilung trotz des in Deutschland hängigen Scheidungsverfahrens international zuständig sind.
3.1. Das Obergericht verneint die internationale Zuständigkeit des Richteramtes X.________ gestützt auf Art. 10 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Kenntnisse könnten im jetzigen Zeitpunkt noch gar keine konkreten Sicherheitsmassnahmen beantragt werden. Die Vorinstanz erwägt, damit räume die Ehefrau gleich selbst ein, dass sie keine Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung beantragt habe und weder die beantragten Unterhaltsbeiträge noch die Auskunftsbegehren noch der Antrag um Prozesskostenvorschuss Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte darstellten. Ebenso wenig liege Gefahr in Verzug, bloss weil ein deutsches Gericht rechtshilfeweise an die Schweizer Behörden zu gelangen habe und eine Vollstreckung durch Schweizer Gerichte einfacher respektive das Vorgehen über deutsche Gerichte "langatmiger und weniger erfolgsversprechend" sei. Im Übrigen erfolge auch die rechtshilfeweise Vollstreckung eines deutschen Urteils nicht anders als diejenige einer vorsorglichen Massnahme, die durch ein Schweizer Gericht angeordnet worden sei. Die Vorinstanz erachtet die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten als offensichtlich nicht gegeben und die Berufung gemäss Art. 312
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Zuständigkeit des Richteramtes X.________ sei zu Unrecht verneint worden. Sie macht eher beiläufig geltend, die Vorinstanz habe verfassungswidrig, unter anderem in Verletzung der Rechtsgleichheit und der Verbote der Diskriminierung und Rechtsverweigerung gegen internationale Zuständigkeitsvorschriften, Art. 10
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz - dem Wohnsitzstaat ihres Ehegatten - vorsorgliche Massnahmen verlangt, nachdem der Beschwerdegegner im Ausland die Scheidungsklage eingereicht hatte. Es liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2. Vorausgeschickt sei, dass eine schweizerische Zuständigkeit in der Hauptsache bei bereits rechtshängiger Hauptsache im Ausland aufgrund der Rechtshängigkeitssperre sowohl im Anwendungsbereich des LugÜ (Art. 27
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.3. Aufgrund der akzessorischen Natur einstweiliger Massnahmen ist für jede Massnahme gesondert zu prüfen, ob sie einen sachlich in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommen fallenden Anspruch sichert (Daniele Favalli/Thierry Augsburger, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], BSK Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 14 zu Art. 31
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
in der Rechtssache C-120/79, De Cavel gegen De Cavel, Slg. 1980, I-731 ff., N. 5 ff.) Zu den Unterhaltsansprüchen wird in der Lehre auch der Anspruch der Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss gezählt (Felix Dasser, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., 2011, N. 74 zu Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
begründet werden - und damit offen gelassen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen vorliegend eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 31
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.4. Gemäss Art. 10
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Da der Gerichtsstand am Vollstreckungsort gemäss Art. 10 Bst. b
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Gericht innert angemessener Frist entscheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1 S. 330; Urteil 5C.243/1990 vom 5. März 1991 E. 5a und b; vgl. auch Urteil 5A_762/2011 vom 4. September 2012 E. 5.3.2 ff.). Im Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 1 hat das Bundesgericht die (dort nicht umstrittene) internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens in der Schweiz gestützt auf Art. 10 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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4.5. Vorliegend berief sich die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz zur Begründung einer Zuständigkeit schweizerischer Gerichte auf die Fallgruppen Nr. 3 und 4.
Die Vorinstanz begründet die fehlende internationale Zuständigkeit betreffend Fallgruppe 3 einerseits damit, dass keine Massnahme zur Sicherung künftiger Vollstreckung in der Schweiz gegeben sei (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung an die Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung vorliegen würden. Indem sie ausführte, die Auskunftsbegehren würden der möglichen Anordnung von Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung dienen, und "zum jetzigen Zeitpunkt noch gar keine konkreten Sicherungsmassnahmen beantragt werden können", handelte die Vorinstanz nicht willkürlich, wenn sie das Vorliegen von "Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung" im Sinne der Fallgruppe 3 verneinte.
Sobald eine Scheidung im Ausland rechtshängig ist, ist grundsätzlich der ausländische Richter für Auskunftsbegehren im Rahmen der Scheidung als akzessorische vorsorgliche Massnahme zuständig. Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz einzig geltend, hätte das deutsche Gericht rechtshilfeweise an die Schweizer Behörden zu gelangen, wäre das Verfahren wesentlich langatmiger und im Ergebnis weniger erfolgsversprechend. Der Druck, der von inländischen Gerichten ausgeübt werden könne, sei klarerweise grösser als derjenige, der von ausländischen Gerichten auszugehen vermöge. Die Vorinstanz handelte nicht verfassungswidrig, als sie gestützt auf diese Argumentation das Vorliegen einer Gefahr in Verzug (Fallgruppe 4) verneinte. Sie handelte auch nicht verfassungswidrig, wenn sie trotz der Feststellung, eine Vollstreckung durch schweizerische Gerichte sei einfacher zu vollziehen, das Vorliegen einer Gefahr in Verzug verneinte. Überdies zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, dass die Auskünfte über den zuständigen Scheidungsrichter - entweder nach dem anwendbaren nationalen Recht oder über den Rechtshilfeweg rogatorisch gemäss Haager-Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970
(SR 0.274.132) - nicht erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu Urteil 5C.7/2007 vom 17. April 2007 E. 6.2; GABRIELLA BODENSCHATZ SCHMID, Der grenzüberschreitende Familienrechtsfall (Schweiz-Frankreich), in: FamPra.ch 2013 S. 78 ff., S. 102).
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht tauglich dar, weshalb bezüglich der beantragten Unterhaltszahlung Gefahr in Verzug sei und es ihr nicht möglich wäre, entsprechende Unterhaltszahlungen vor dem mit der S cheidung befassten Gericht zu beantragen (Fallgruppe 4). Der angefochtene Entscheid hält damit vor der Verfassung stand. Er führt insbesondere nicht zu einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
5.
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Sie sei offensichtlich mittellos. Ihr Ehemann hingegen verfüge über Einkommen und sei daher kostenvorschusspflichtig.
5.1. Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Rechtsmittel zu Unrecht als aussichtslos qualifizierte. In ihren Ausführungen zur unrechtmässigen Verweigerung des Armenrechts nimmt sie einzig zur behaupteten Prozessarmut Stellung. Behauptet die Beschwerdeführerin zwar das Vorliegen von Fallgruppen 3 und 4, handelt es sich aber bei den beantragten Massnahmen nicht um Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte (Fallgruppe 3) und kann auch das Vorliegen einer Gefahr in Verzug nicht dargelegt werden (Fallgruppe 4), so ist das Rechtsmittel aussichtslos. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht verzichtet vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen