Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 503/2012

Urteil vom 12. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
C.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,
Voser Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente;
Revision; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1965 geborene C.________ bezog ab 1. Februar 1999 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Auf sein Gesuch hin erhöhte die IV-Stelle des Kantons Aargau u.a. in Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. A.________ vom 1. Juli und 9. Dezember 2005 die halbe Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2004 auf eine ganze Rente (Verfügung vom 3. März 2006). Im Rahmen des im September 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf den Verlaufsbericht des Dr. med. A.________ vom 30. September 2007 die Rente (Mitteilung vom 5. Oktober 2007).

Im Januar 2007 hatte C.________ (ein zweites Mal) Hilflosenentschädigung beantragt. Nach Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2008 das Leistungsbegehren ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Juni 2009 diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück.
A.b Mit Schreiben vom 17. September 2009 ersuchte die IV-Stelle die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) C.________ rheumatologisch-orthopädisch und psychiatrisch zu begutachten, wobei insbesondere interessiere, inwieweit ab Oktober 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Nach Eingang der Expertise vom 10. März 2011 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2011 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 12. August 2011 hob sie die ganze Rente auf Ende September 2011 auf.

B.
Die Beschwerde des C.________ gegen die rentenaufhebende Verfügung wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Mai 2012 ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 1. Mai 2012 und die Verfügung vom 12. August 2011 seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2011 eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens, insbesondere zur Durchführung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens, und gestützt darauf zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der IV-Stelle aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihm die Parteikosten des Verwaltungs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

Die IV-Stelle verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, ohne einen Antrag zu stellen. Das kantonale Versicherungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme, während das Bundesamt für Sozialversicherungen sich nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die IV-Stelle habe ihm die Parteikosten des Verwaltungsverfahrens zu ersetzen, kann auf dieses erstmals vor Bundesgericht gestellte Begehren wegen Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG und mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 10. März 2011. Seine Vorbringen sind verspätet, soweit er erstmals vor Bundesgericht geltend macht, die Namen der begutachtenden Ärzte und deren fachliche Qualifikation seien ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, und es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, zur Expertise Stellung zu nehmen und allenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Die Ausführungen zum dritten Rügepunkt, der Gutachtensauftrag sei unklar und widersprüchlich gewesen, nehmen nicht hinreichend substanziiert Bezug zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4 S. 254). Schliesslich ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Aufhebung der Mitteilung vom 5. Oktober 2007 durch die Vorinstanz (E. 3) bedeutungslos mit Blick darauf, dass der angefochtene Entscheid sich insoweit nicht halten lässt (E. 4.2 und 4.3).

3.
Die Vorinstanz hat die Aufhebung der ganzen Rente auf Ende September 2011 zufolge Fehlens eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG geschützt mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Mitteilung vom 5. Oktober 2007, mit der die IV-Stelle die Verfügung vom 3. März 2006 (Erhöhung der ursprünglich halben auf eine ganze Rente ab 1. Dezember 2004) mangels einer Änderung des Invaliditätsgrades bestätigt hatte (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG und BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 sowie SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C 303/2010 E. 4). Der massgebende Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. A.________ vom 30. September 2007 habe nicht nachvollziehbare Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit enthalten (vgl. Urteile 8C 647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 mit Hinweisen und 9C 562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1).

Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Mitteilung vom 5. Oktober 2007 könne nicht Referenzzeitpunkt sein, da sie nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung mit Beweiswürdigung beruhe. Massgebend sei die Verfügung vom 3. März 2006, mit der die halbe Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2004 auf eine ganze Rente erhöht worden sei. Bezogen auf den 3. März 2006 sei kein Revisionsgrund gegeben.

4.
4.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG bildet die letzte anspruchsändernde (BGE 133 V 108 E. 4.1 S. 109) oder auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhende Verfügung (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil 9C 889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse gegeben, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteil 9C 882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Im Urteil 8C 647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.2 hat das Bundesgericht offengelassen, ob eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
IVV wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen werden kann, oder ob lediglich ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung zulässig ist. Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Immerhin ist auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.2 hinzuweisen, wonach eine zweifellos zu Unrecht zugesprochene Rente auch dann wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, wenn sie zuvor anlässlich einer Revision bestätigt worden war.

4.2 Gemäss Vorinstanz ist die Mitteilung vom 5. Oktober 2007 Vergleichsbasis. In diesem Zeitpunkt sei der Leistungsanspruch letztmals materiell beurteilt worden, wobei sich die IV-Stelle insbesondere auf den Verlaufsbericht des Dr. med. A.________ vom 30. September 2007 gestützt habe. Von einer revisionsrechtlich relevanten Prüfung des Rentenanspruchs auf der Grundlage einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, kann indessen nicht gesprochen werden, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Der behandelnde Psychiater bezeichnete im erwähnten Bericht den Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 9. Dezember 2005 als stationär und er verneinte Änderungen in der Diagnose. Der Patient sei weiterhin subdepressiv; er könne sich mit der Invalidität immer noch nicht anfreunden; er sei sozial isoliert und ängstlich; es bestünden chronische Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit. In den Berichten vom 1. Juli und 9. Dezember 2005, die Grundlage der am 3. März 2006 verfügten Erhöhung der halben auf eine ganze Rente bildeten, hatte Dr. med. A.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) diagnostiziert
und lediglich Tätigkeiten in geschütztem Rahmen ohne Leistungsdruck als zumutbar erachtet. Dass derselbe Arzt im Bericht vom 30. September 2007 von einem (lediglich) subdepressiven Zustand sprach, der nach vorinstanzlicher Feststellung nicht das Ausmass einer (krankheitswertigen) Depression erreichte, gleichzeitig aber den Gesundheitszustand als stationär und die Diagnosen als unverändert bezeichnete, ist ein unauflösbarer Widerspruch. Unter diesen Umständen hätte eine auch im revisionsrechtlichen Sinne rechtskonforme Sachverhaltsabklärung zwingend ergänzende medizinische Abklärungen erfordert, was indessen unterblieb. Gemäss Beschwerdeführer hätte der Bericht vom 30. September 2007 zumindest dem regionalen ärztlichen Dienst zur Prüfung unterbreitet werden müssen. Die den Rentenanspruch bestätigende Mitteilung vom 5. Oktober 2007 beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt und kann daher nicht Vergleichsbasis sein.

4.3 Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob hinsichtlich der Verfügung vom 3. März 2006, mit welcher die halbe Rente auf eine ganze erhöht worden war, ein Revisionsgrund gegeben ist, und diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer verneint die Frage. Insbesondere habe sich der psychische Gesundheitszustand seither nicht verbessert. Das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2011 sei insofern nicht schlüssig. Die Experten der Abklärungsstelle gingen von einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes aus. Dabei stützten sie sich wesentlich auf den Bericht des Dr. med. A.________ vom 30. September 2007 ab, wo nur noch ein subdepressives Zustandsbild beschrieben, die anamnestisch festgehaltene rezidivierende depressive Störung in schwerer Ausprägung jedoch nicht mehr attestiert werde. Ebenfalls habe der behandelnde Psychiater im Verlaufsbericht vom 2. August 2009 erwähnt, der psychische Zustand sei labil; depressive Phasen seien die Regel. Daher und aufgrund der aktuell vorliegenden Befunde werde von einer Remission der depressiven Symptomatologie ausgegangen. Auf diese Beurteilung ist abzustellen. Dabei kann offenbleiben, ob Dr. med. A.________ in seinen Berichten vom 30. September 2007 und 2. August 2009 einen im
Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand gegenüber 2005 dokumentierte. Es änderte nichts daran, dass die gutachterliche Abklärung keine psychiatrischen Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr ergab. In Bezug auf eine allfällige in der Expertise aktuell und retrospektiv verneinte Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert ist in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten.

4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Administrativgutachtens vom 10. März 2011. Seine Begründung ist indessen nicht stichhaltig. Weder die erheblich davon abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters noch der Umstand, dass dieser bedeutend länger praktiziert und insofern über mehr Erfahrung verfügt als die psychiatrische Gutachterin, vermögen den Beweiswert der Expertise (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) entscheidend zu mindern.

5.
In Bezug auf den Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) bringt der Beschwerdeführer vor, die Verwertbarkeit des medizinisch festgestellten Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht nachgewiesen. Die Eingliederungsfrage sei offen. Eine Anstellung im kaufmännischen Bereich sei ausgeschlossen, nachdem er seit über acht Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei. Mit diesen Vorbringen bestreitet er das vorinstanzlich festgesetzte Invalideneinkommen, ohne auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen. Der Hinweis auf das Urteil 9C 720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.1 und 4.2 ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Ausnahmen vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung (Urteil 9C 882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen) sich auf Fälle beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104,
9C_ 363/2011 E. 3.1 in fine mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

6.
Der vorinstanzliche Entscheid verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_503/2012
Datum : 12. November 2012
Publiziert : 30. November 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Wiedererwägung)


Gesetzesregister
ATSG: 16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
IVG: 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVV: 74ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
BGE Register
125-V-351 • 125-V-368 • 125-V-413 • 130-V-71 • 133-II-249 • 133-V-108 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
8C_647/2011 • 9C_303/2010 • 9C_503/2012 • 9C_562/2008 • 9C_720/2007 • 9C_882/2010 • 9C_889/2011 • I_859/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • vorinstanz • ganze rente • aargau • bundesgericht • versicherungsgericht • gesundheitszustand • diagnose • halbe rente • wiese • bezogener • revisionsgrund • medas • entscheid • krankheitswert • frage • stelle • invalidenrente • sachverhalt • gerichtskosten • bundesamt für sozialversicherungen • zweifellose unrichtigkeit • ersetzung • gerichtsschreiber • anspruch auf rechtliches gehör • rechtsbegehren • medizinische abklärung • leistungsanspruch • versicherungsleistungsbegehren • begründung des entscheids • sachverständiger • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • personalbeurteilung • verfügung • versicherungsleistungsentzug • gesuch an eine behörde • beurteilung • anhörung oder verhör • aarau • medizinisches gutachten • depression • einkommensvergleich • anfechtungsgegenstand • teilweise gutheissung • verfahrenskosten • rechtsanwalt • patient • von amtes wegen • administrativgutachten • schmerz • regionaler ärztlicher dienst • verfahrensbeteiligter • minderheit • kinderrente • substituierte begründung • selbsteingliederung • sprache • invalideneinkommen • arzt • ausgeglichener arbeitsmarkt • raub • maler
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