Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 578/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
F.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dominique Erhart und Dr. Oscar Olano,

gegen

1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher,

Gegenstand
Ausschlagung einer Erbschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, vom 14. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
E.________, Jahrgang xxxx, war Bürger von G.________ (Kanton Graubünden) und hatte seinen Wohnsitz in B.________ (Kanton Basel-Landschaft), bevor er nach Italien auswanderte. Am 7. Oktober 2008 starb E.________ (fortan: Erblasser) mit letztem Wohnsitz in I.________ (Italien).

B.
X.________ war die Ehefrau des Erblassers und erklärte mit Schreiben vom 18./22. Dezember 2008 an den Kreispräsidenten H.________ und an das Erbschaftsamt K.________ die Ausschlagung der Erbschaft. Eine gleich lautende Erklärung richtete die Mutter des Erblassers, Y.________, am 29./30. Dezember 2008 an den Kreispräsidenten H.________. Wegen örtlicher Unzuständigkeit wies der Kreispräsident die Ausschlagungserklärungen zurück (Entscheid vom 6. März 2009). X.________ und Y.________ legten dagegen Rekurs ein. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Rekurse gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten zurück. Gemäss E. 6 S. 15 wurde der Kreispräsident angewiesen, die Erbausschlagungen mit dem Datum vom 18./22. Dezember 2008 (X.________) bzw. vom 29./30. Dezember 2008 (Y.________) zu protokollieren und entsprechende Bestätigungen auszustellen (Urteil vom 14. Mai 2009).

C.
Die F.________ AG ist von Gläubigern des Erblassers beauftragt, deren Forderungen insbesondere gegenüber dem Nachlass und gegenüber allen gesetzlichen und testamentarischen Erben, namentlich gegenüber der Witwe des Erblassers geltend zu machen. Die F.________ AG (hiernach: Beschwerdeführerin) hat in Italien die Sicherstellung von Vermögenswerten bis zum Betrag von 15.3 Mio. EUR erwirkt und wehrt sich in der Schweiz gegen die behördliche Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen von X.________ und Y.________ (im Folgenden: Beschwerdegegnerinnen). Dem Bundesgericht beantragt sie zur Hauptsache, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Mai 2009 aufzuheben und die internationale Zuständigkeit des Kreispräsidenten H.________ zu verneinen. Es sind die kantonsgerichtlichen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Ihrer Beschwerde vom 4. September 2009 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nachgereicht, das beim Bundesgericht per Fax am Freitag, den 9. Oktober 2009 um ca. 15.30 Uhr, und per Express am Montag, den 12. Oktober 2009, eingetroffen ist. Sie teilt darin mit, dass gemäss Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. xxx vom xxxx 2009 über den Schuldner "E.________, ausgeschlagene Hinterlassenschaft" der Konkurs am xxxx 2009 eröffnet und am xxxx 2009 eingestellt wurde und dass den Gläubigern eine Frist bis zum xxxx 2009 läuft, um die Durchführung des Konkurses zu verlangen und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Die Beschwerdeführerin ersucht das Bundesgericht, das Konkursamt des Bezirks P.________ anzuweisen, die genannte Frist bis mindestens vierzehn Tage nach Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids über die Beschwerde zu sistieren. Es sind keine Vernehmlassungen zum Gesuch eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein blosser Rückweisungsentscheid, der aber als Endentscheid gilt, zumal dem Kreispräsidenten, an den die Sache zurückgewiesen wurde, keinerlei Beurteilungsspielraum verbleibt und nur mehr der Vollzug der kantonsgerichtlichen Anweisungen obliegt (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Es betrifft die Protokollierung der Ausschlagungserklärung als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 570
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
ZGB; vgl. BGE 114 II 220 E. 1 S. 222) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Mit ihren Begehren verfolgt die Beschwerdeführerin letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck (vgl. E. 2.1 hiernach), so dass von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (vgl. BGE 118 II 528 E. 2c S. 531), deren Streitwert das Kantonsgericht mit mindestens Fr. 30'000.-- und die Beschwerdeführerin mit über 15 Mio. Fr. angeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Von daher gesehen kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

2.1 Die Beschwerdeführerin hat keine Möglichkeit erhalten, am kantonalen Verfahren teilzunehmen. Sie macht geltend, als Beauftragte mehrerer Gläubiger des Erblassers habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, damit sichergestellt sei, dass die Vermögenswerte im Nachlass des Erblassers weiterhin und uneingeschränkt für die Schulden des Erblassers hafteten und dieses Substrat nicht - wie bereits geschehen - durch die Beschwerdegegnerinnen der Haftung entzogen würde. Es solle verhindert werden, dass die Beschwerdegegnerinnen einerseits die Ausschlagung erklärten und andererseits die Vermögenswerte, die auf einen Erwerb vom Erblasser zurückgingen, der Haftung gegenüber den Gläubigern des Erblassers entzogen würden (S. 17 f. Ziff. 29-30 der Beschwerdeschrift).

2.2 Das angefochtene Urteil weist den Kreispräsidenten an, gemäss Art. 570 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
ZGB "über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen", d.h. die Erklärungen der Beschwerdegegnerinnen, die Erbschaft auszuschlagen, mit dem jeweiligen Datum zu protokollieren. Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat (für einen Anwendungsfall: BGE 133 III 1; vgl. zum Ganzen: ESCHER/ESCHER, Zürcher Kommentar, 1960, N. 16, TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 5, und SCHWANDER, Basler Kommentar, 2007, N. 14, je zu Art. 570
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
ZGB; PITTELOUD-NGUYEN, La répudiation d'une succession, Diss. Fribourg 2008, S. 39, mit weiteren Hinweisen).

2.3 Dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Ausschlagungserklärungen im festgestellten Zeitpunkt abgegeben haben, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie wendet sich ausschliesslich gegen die Protokollierung durch schweizerische Behörden (S. 29 ff. Ziff. 39-52 der Beschwerdeschrift). Da der Protokollierung indessen keine weitergehenden Rechtskraftwirkungen im Verhältnis zwischen den Beschwerdeparteien zukommt, besteht an der Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit für die Protokollierung kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S. 651). Denn die Verneinung der Zuständigkeit könnte den von der Beschwerdeführerin angegebenen Zweck (E. 2.1 soeben) nicht erreichen, d.h. nicht verhindern, dass die Vermögenswerte, die auf einen Erwerb vom Erblasser zurückgehen, der Haftung gegenüber den Gläubigern des Erblassers entzogen werden. Hierfür sind andere gesetzliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, wie sie sich für das schweizerische Recht z.B. in Art. 579
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 579 - 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
1    Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2    Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3    Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
ZGB finden. Welches rechtlich geschützte Interesse ihr zustehen könnte, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen insgesamt nicht darzutun (vgl. zur Begründungspflicht betreffend Beschwerdeberechtigung: BGE 135 III 46 E. 4 S. 47 f.).

2.4 Gegen die Verneinung der Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Fall kann nicht eingewendet werden, die Gläubiger seien berechtigt, gegen die behördliche Einräumung einer weiteren Frist zur Ausschlagung Beschwerde zu führen (vgl. ESCHER/ESCHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 576
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
ZGB). Das Bundesgericht hat die Beschwerdeberechtigung der Erbschaftsgläubiger und damit das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 88 des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (BS 3 531) bejaht, weil in der Beurteilung der wichtigen Gründe, die gemäss Art. 576
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
ZGB die Verlängerung oder die Einräumung einer neuen Ausschlagungsfrist gestatten, insbesondere auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil 5P.183/1989 vom 6. Oktober 1989 E. 1c). Im Unterschied dazu hat die Behörde gemäss Art. 570
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
ZGB lediglich die Aufgabe, die Ausschlagungserklärungen zu protokollieren, deren Gültigkeit aber nicht zu prüfen, geschweige denn die Interessen der Gläubiger gegen diejenigen der Erben abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 1975 E. 3, in: SJ 98/1976 S. 33 ff.). Beurkundet wird - wie erwähnt (E. 2.2 soeben) - die Tatsache ihrer Abgabe und nicht die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung, so dass Gläubiger an einer Anfechtung der
Protokollierung allenfalls ein tatsächliches, hingegen kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG haben.

2.5 Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen als Partei vor Bundesgericht auftritt und Rechte einer unbestimmten Anzahl nicht namentlich aufgezählter Gläubiger des Erblassers wahrnimmt. Anhand der kantonsgerichtlichen Akten und der Beschwerdebeilagen lässt sich die Frage nicht abschliessend beantworten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Übertragung der Vertretungsbefugnis durch Beschluss einer Gläubigergemeinschaft behauptet (S. 19 f. Ziff. 29 der Beschwerdeschrift), muss mit Blick auf allfällige weitere Verfahren darauf hingewiesen werden, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft, d.h. eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, einen Prozess in eigenem Namen als Partei anstelle des materiell Berechtigten zu führen, nach schweizerischem Verfahrensrecht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGE 78 II 265 E. 3a S. 274/275; statt vieler: HOHL, Procédure civile, T. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, N. 456-458 S. 101).

3.
Mit dem bundesgerichtlichen Entscheid (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung des kurz zuvor eingereichten Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme weggefallen. Denn die verlangte Massnahme wäre ohnehin nur bis zum Entscheid über die Beschwerde aufrecht erhalten geblieben und mit Blick auf deren offensichtliche Unzulässigkeit im Übrigen auch nicht angeordnet worden (Art. 103 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
. BGG; vgl. BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 404 Ziff. 2c und 4b). Da der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid den Parteien sofort im Dispositiv (vorab per Fax) mitgeteilt wurde, bleibt der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit, innert angesetzter Frist sämtliche Vorkehren im Konkurs der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft zu treffen. Eine gesonderte Entscheidung zum Massnahmengesuch erübrigt sich.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_578/2009
Datum : 12. Oktober 2009
Publiziert : 29. Oktober 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Ausschlagung einer Erbschaft (internationale Zuständigkeit)


Gesetzesregister
BGG: 61 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
ZGB: 570 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 570 - 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
1    Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2    Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3    Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
576 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 576 - Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
579
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 579 - 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
1    Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2    Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3    Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
BGE Register
114-II-220 • 118-II-528 • 131-I-153 • 131-II-649 • 133-III-1 • 135-III-46 • 135-V-141 • 78-II-265
Weitere Urteile ab 2000
5A_578/2009 • 5P.183/1989
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erblasser • bundesgericht • kantonsgericht • rechtlich geschütztes interesse • erbe • frist • italienisch • beschwerdeschrift • zivilsache • frage • vorsorgliche massnahme • wiese • gerichtsschreiber • einzelrichter • entscheid • gerichtskosten • bundesrechtspflegegesetz • schweizerisches handelsamtsblatt • stichtag • ausschlagung
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