Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 454/2019

Urteil vom 12. September 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Mai 2019 (IV.2017.01308).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1959 geborene A.________, diplomierte Kindergärtnerin und Werklehrerin, bezog von September 1996 bis Ende Januar 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen vom 17. Dezember 1999 und 29. Mai 2000, Mitteilung vom 14. Mai 2001 sowie Verfügung vom 9. Dezember 2004). Von Oktober 2004 bis Juli 2007 absolvierte die Versicherte eine von der IV-Stelle des Kantons Zürich unterstützte Ausbildung zur diplomierten Lehrerin für Gestaltung und Kunst in der Erwachsenenbildung und im Kultur- und Freizeitbereich. Nach deren erfolgreichem Abschluss beendete die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2007 die beruflichen Massnahmen und hielt zugleich fest, A.________ sei rentenausschliessend eingegliedert.

A.b. Im April 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________ (Expertise vom 27. Juni 2017). Gestützt auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 einen Rentenanspruch.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte u.a. einen Bericht ihres behandelnden Rheumatologen Prof. Dr. med. D.________ vom 30. November 2017 eingereicht hatte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. Mai 2019).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 sei ihr ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein bidisziplinäres Ober- bzw. Verlaufsgutachten einzuholen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu
diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C 728/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Das kantonale Gericht legte die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Strittig ist der Beweiswert des Gutachtens vom 27. Juni 2017. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die medizinische Expertise sei beweiskräftig. Sie führte u.a. aus, vom begutachtenden Rheumatologen sei angesichts der fehlenden klinischen und radiologischen Veränderungen überzeugend dargelegt worden, dass entgegen des Prof. Dr. med. D.________ keine Arthritis-Krankheit vorliege.
Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht im Besonderen eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Sie beanstandet sowohl das psychiatrische wie auch das rheumatologische Teilgutachten. Sie ist insbesondere der Ansicht, es sei von der von Prof. Dr. med. D.________ gestellten Diagnosen einer Psoriasisarthritis mit Spondylarthritis C5-7 und TH7/8 auszugehe n

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht zudem eine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), weil das kantonale Gericht die Schlussfolgerungen der Gutachter ohne nähere Begründung übernommen habe. Darin liegt keine Gehörsrüge, sondern es handelt sich um den Vorwurf mangelhafter Beweiswürdigung (Urteil 9C 302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.2).

3.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des Gutachtens berechtigt sind.

3.3.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist dies ersichtlich. Folglich sind die von der Beschwerdeführerin dargelegten neuen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, soweit sich diese nicht in den Vorakten befinden, nicht weiter zu berücksichtigen.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gutachter Dr. med. C.________ in rheumatologischer Hinsicht umfassend untersucht. Er beurteilte die MRI-Aufnahmen der HWS, BWS sowie LWS vom 21. März 2016 und holte bei Prof. Dr. med. D.________ Auskunft über die Röntgen beider Hände, die zwei Wochen vor der Begutachtung angefertigt wurden, ein. Dr. med. C.________ setzte sich schliesslich differenziert damit auseinander, ob und inwiefern die von der Beschwerdeführerin aktuell geltend gemachten Beschwerden Folgen einer Arthritiserkrankung sind. Er schloss nicht aus, dass Prof. Dr. med. D.________ bei früheren Untersuchungen entzündliche Veränderungen vorgefunden hatte. Entsprechend führte er bei den Diagnosen auch auf, dass gemäss anamnestischer Angabe eine Psoriasisarthritis mit Spondylarthritis vorliege. Aufgrund der Beschreibung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin über die vergangenen Jahre müsse gemäss Dr. med. C.________ das Ausmass allfällig früher bestandener entzündlicher Veränderungen aber als nicht ausgeprägt beurteilt werden. Diese gutachterliche Schlussfolgerung ist auch vor dem Bericht des Prof. Dr. med. D.________ vom 30. November 2017 schlüssig. So hielt Prof. Dr. med. E.________ (Facharzt für Radiologie) der Klinik
F.________ zum MRI der Wirbelsäule vom 11. Oktober 2007 lediglich einen Verdacht auf eine Entzündungsaktivität, insbesondere C6/7 und manubriosternal fest und Prof. Dr. med. G.________ (Facharzt für Radiologie) der Klinik H.________ kam in Bezug auf die Aufnahmen vom 21. März 2016 offenbar erst nach telefonischer Rücksprache mit Prof. Dr. med. D.________ sowie unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben bei Status nach TNF-alpha-Blocker zum Schluss, die osteochondrotischen Veränderungen C5-7 sowie die Endplattenveränderungen seien "wohl doch Ausdruck einer entzündlichen Spondylarthropathie". Wenn nun der Gutachter angesichts der klinisch unauffälligen Untersuchungsbefunde der Wirbelsäule und dem Umstand, dass die medikamentöse Behandlung die Beschwerden nicht wesentlich beeinflussen konnte, diese MRI-Aufnahmen, die einen Beurteilungsspielraum offen lassen, anders bewertet als Prof. Dr. med. D.________, ist dies nicht zu beanstanden. Die andere Interpretation durch Prof. Dr. med. D.________ erweckt keine Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen. Zudem erfüllen die Berichte des Prof. Dr. med. D.________ die beweismässigen Anforderungen auch in anderer Hinsicht nicht: Sowohl in seinem Bericht vom 10. Oktober 2016 wie auch jenem
vom 30. November 2017 hat er keine Angaben zum klinischen Untersuchungsbefund darlegt, ging nicht darauf ein, welche Beschwerden einem organischen Korrelat zugeordnet werden können und ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdeausmass somatisch (vollständig) nachvollziehbar ist. Hier zeigt sich die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175), dies vermag jedoch die gutachterliche Einschätzung des Dr. med. C.________ nicht in Frage zu stellen (vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C 338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, indem sie auf das rheumatologische Gutachten abstellte.

3.3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert das psychiatrische (Teil-) Gutachten betreffend einzelner Untersuchungsbefunde bzw. der daraus gezogenen gutachterlichen Schlussfolgerung (Morgenerwachen, Morgentief, Schlafstörungen) und dass in der Expertise die Resultate der testpsychologischen Abklärung fehlen. Inwieweit diese angeblichen Mängel jedoch den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens erschüttern sollen, ist nicht ersichtlich, denn es gibt keine relevanten Diskrepanzen zum Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ vom 19. April 2016. Der Gutachter wie auch Dr. med. I.________ gingen in diagnostischer Hinsicht von einer Anpassungsstörung aus und keiner der beide begründete gestützt darauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr nahm die behandelnde Psychiaterin - worauf der Gutachter verwiesen hat - an, dass dem Beschwerdeführerin ein geregelter Arbeitserwerb wegen den körperlichen und nicht der psychischen Einschränkungen nicht mehr möglich sei.

3.3.4. Im rheumatologischen Teil des Gutachtens wird zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei eine leichte bis zeitweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar. Jedoch müsse als Belastbarkeitseinschränkung eine offenbar über Jahre sich entwickelte erhöhte Erschöpfbarkeit im Rahmen der Schmerzverarbeitung berücksichtigt werden, welche die Leistungsfähigkeit im Bereich von 20 % beeinträchtige. Im interdisziplinären Diskurs der Gutachter wird diese Beurteilung übernommen. Die Beschwerdeführerin rügt, es hätte nach BGE 143 V 418 medizinisch geprüft werden müsse, ob sich die depressive Entwicklung bzw. Anpassungsstörung ressourcen-hemmend auswirke. Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter zu den gesundheitsbedingten funktionalen Einschränkungen in Abgrenzung zum ausgeprägten Krankheitsgewinn Stellung nahm. Diese beurteilte die Vorinstanz, was nicht willkürlich ist, als überzeugend. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen nichts vor, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass das kantonale Gericht rückwirkend seit 2004 von einer solchen Arbeitsfähigkeit ausging. Nachdem im Gutachten vom 27. Juni 2017 das Ausmass allfällig früherer entzündlicher Veränderungen als nicht ausgeprägt beurteilt wurde (vgl. E. 3.3.2 hiervor), ist auch die retrospektive Einschätzung des medizinischen Experten nachvollziehbar. Daran vermag die andere Beurteilung des Prof. Dr. med. D.________ mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 1. Januar 2016 keine Zweifel zu erwecken. Es handelt sich dabei weitgehend um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, ohne dass vom behandelnden Arzt Umstände benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt daher auch in dieser Hinsicht kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_454/2019
Date : 12. September 2019
Published : 30. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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ATSG: 8
BGG: 42  66  95  97  99  105  106
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124-I-170 • 125-V-351 • 129-I-8 • 130-I-258 • 132-I-42 • 132-III-209 • 132-V-393 • 133-II-249 • 134-V-231 • 137-I-1 • 143-V-418
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