Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 343/2016

Urteil vom 12. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ hatte zunächst eine Lehre als Orgelbauer absolviert und liess sich ab 1992 zum Pflegefachmann ausbilden. Er arbeitete am Spital B.________ in der Abteilung Neurochirurgie. Ausserdem war er weiterhin selbstständig als Orgelbauer tätig. Er verfügt seit 1997 über ein Lehrdiplom in Gesang mit Diplom-Zusatz Pädagogik. Daneben engagierte er sich in der Kirchenpflege und in der Synode der katholischen Kirche. Am 25. September 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er litt unter offenen Ausschlägen an den Fingerkuppen, was sich insbesondere mit seiner Tätigkeit im Spital (Händedesinfektion) nicht mehr vereinbaren liess. Im Mai 2013 trat eine Depression hinzu, und A.________ wurde krank geschrieben. Nach dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 21. Oktober 2013, welches die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich eingeholt hatte, habe A.________ im Januar 2013 einen berufsbegleitenden Master-Studiengang im Bereich Palliative Care begonnen. Im Mai 2013 sei es zu einer völligen Erschöpfung und Dekompensation gekommen, nachdem sich gleichzeitig seine pflegebedürftige demenzkranke Mutter einer komplikationsreichen Krankenhausbehandlung habe unterziehen müssen. Mittlerweile sei
jedoch unter psychotherapeutischer Behandlung eine weitestgehende Remission der affektiven Störung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht bestand seit September 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Nach der Begutachtung zuhanden der BVK Personalvorsorge durch Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, sei es seit Anfang 2012 zu rezidivierenden Rissbildungen an den Fingerkuppen einhergehend mit rezidivierenden Superinfektionen gekommen. Die medizinisch-therapeutischen Massnahmen waren zwischenzeitlich ausgeschöpft ohne eine vollständige Abheilung der Ekzeme. Prognostisch sei mit einem langwierigen Verlauf oder gar Chronizität des Leidens zu rechnen. Aufgrund der beruflichen Hygienemassnahmen mit regelmässigen Händedesinfektionen, häufigem Waschen der Hände und Tragen von Handschuhen mit feuchtem Hautmilieu sei A.________ nicht mehr vollschichtig arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten mit irritativ toxischen Substanzen, ohne repetitiv starke mechanische Beanspruchung der Hände, ohne repetitives Arbeiten mit den Händen in feuchtem Milieu, unter Vermeidung von repetitiven Wasserkontakten, bei Tragen von Nitril- und Vinylhandschuhen und unter Einhaltung der therapeutischen Massnahmen bestehe
seit September 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent, als Pflegefachmann eine Restarbeitsfähigkeit von 30 Prozent (Gutachten vom 16. Dezember 2013). Mit Verfügung vom 23. September 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit nach gutachtlicher internistischer Einschätzung vollzeitlich zuzumuten. Streitig sind allein die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war das Valideneinkommen mit der IV-Stelle anhand der Einkommenszahlen des Jahres 2012 zu ermitteln, wie sie aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto ersichtlich waren. Demnach verdiente der Beschwerdeführer als Pflegefachmann 98'430 Franken, bei seiner Tätigkeit für die katholische Kirchengutsverwaltung 8'200 Franken und bei der römisch-katholischen Körperschaft 2'150 Franken, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 99'882 Franken für die Tätigkeit als Pflegefachmann und 110'384 Franken einschliesslich des Verdienstes bei der Kirche. Als Invalideneinkommen hat die Vorinstanz die Werte der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) für Dienstleistungen allgemein herangezogen, zugunsten des Beschwerdeführers den Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art nach Kompetenzniveau 1. Für das zumutbare Vollzeitpensum im Jahr 2014 ergab sich ein standardisierter Verdienst von 64'297 Franken. Beim Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht zwei verschiedene Berechnungen durchgeführt und vorerst die Einkommen für die Tätigkeit bei der Kirche auf beiden Seiten hinzugerechnet, danach auf beiden Seiten ausser Acht gelassen. Es resultierte bei
beiden Varianten ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 Prozent beziehungsweise 32 Prozent.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von unterschiedlichen Arbeitspensen ausgegangen sei. Beim Valideneinkommen habe sie das Einkommen aus dem 80-Prozent-Pensum als Pflegefachmann, beim Invalideneinkommen ein 100-Prozent-Pensum berücksichtigt. Er beantragt, dass bei Hinzurechnung der Entschädigung für die Tätigkeit bei der Kirche auch auf der Seite des Invalideneinkommens lediglich ein 80-Prozent-Pensum als Pflegefachmann zu berücksichtigen sei

Nach eigenen Angaben bei seiner Anmeldung sowie im Standortgespräch vom 29. Oktober 2013 war der Versicherte vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung zu 90 Prozent als Pfleger und zu 10 Prozent als selbstständiger Orgelbauer tätig. Erst nach der Erschöpfungsdepression hat er das Pensum beim Spital B.________ von 90 auf 80 Prozent reduziert und gleichzeitig den Anteil der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf 20 Prozent erhöht. Der von der Vorinstanz beigezogene Lohn gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto wurde demnach für ein 90-Prozent-Pensum ausgerichtet. Die erwähnten Ämter bei der Kirche übte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem insgesamt 100-Prozent-Pensum aus; es seien mehrere Sitzungen pro Jahr angefallen. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ausser Acht gelassen, weil es im Individuellen Konto nicht in Erscheinung trat; es handelte sich nach den Angaben des Beschwerdeführers nur um geringe Einkünfte. Sein Einwand, dass nun versehentlich - unter Einbezug der Sitzungsgelder nach Variante 1 (oben E. 3 i.f.) - beim Invalideneinkommen ein 120-Prozent-Pensum, beim Valideneinkommen jedoch nur ein 100-Prozent-Pensum berücksichtigt worden sei, trifft daher nicht zu.
Vielmehr ist gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Seiten des Validen- wie auch des Invalideneinkommens eine vollzeitliche Berufstätigkeit berücksichtigt hat, zu der die Sitzungen bei der Kirche beziehungsweise die dafür ausgerichtete Entschädigung noch hinzukam.

Es rechtfertigt sich schliesslich nicht, beim Valideneinkommen einen Lohn als Pflegefachmann für ein 100-Prozent-Pensum heranzuziehen. Dies entspräche nicht den massgeblichen tatsächlichen Verhältnissen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil 8C 537/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann das Valideneinkommen angesichts der in Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen insbesondere bei Selbstständigerwerbenden aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 E. 3.3). Da im IK-Auszug das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als Orgelbauer, welche der Beschwerdeführer im zeitlichen Umfang von 10 Prozent ausgeübt hat, nicht erscheint, ist es nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz beim Valideneinkommen keinen entsprechenden Lohn hinzugezählt haben. Dies ändert hinsichtlich der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer voll erwerbstätig war. Die Rechtsprechung nach BGE 131 V 51 und 9C 178/2015
vom 4. Mai 2016 (E. 7, zur Publikation vorgesehen) zur Einkommensvergleichsmethode bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich kann hier daher ausser Acht bleiben.

5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seine (selbstständige) Tätigkeit als Orgelbauer wegen seiner dermatologischen Probleme nur noch mit einem Pensum von 30 bis 40 Prozent ausüben könne, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesen Beruf gestützt auf die medizinischen Akten als (zumindest weitgehend) unzumutbar erachtete. Es sei deshalb nicht mit der IV-Stelle auf den statistischen Lohn als Präzisionshandwerker abzustellen, sondern auf die Werte für Dienstleistungen allgemein (Kompetenzniveau 1). Dem ist beizupflichten. So ist es dem gelernten Pflegefachmann aufgrund der sehr strengen Hygienevorschriften zwar nicht mehr möglich, seinen Beruf in einem Spital auszuüben. Jedoch ist ihm beispielsweise eine Tätigkeit in einem Altersheim oder eine Stelle in einer anderen Betreuungseinrichtung zuzumuten. Zudem verfügt er als Orgelbauer über ein besonderes handwerklichen Geschick und ausserdem über eine Gesangsausbildung, bei welcher er auch einen Pädagogikkurs absolviert hat. Seine Interessen sind sehr breit gefächert, wie aus den Akten hervorgeht. Dass die Vorinstanz eine Tätigkeit im Sektor Dienstleistungen allgemein (Sektor drei, Ziffern 45-96 von Tabelle T1 skill level, LSE 2012 S. 31) als vollzeitlich zumutbar
erachtet und den entsprechenden Lohn herangezogen hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Auf den gesamtarbeitsvertraglichen Lohn als Orgelbauer kann nicht abgestellt werden. Wie dargelegt wäre dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in diesem Beruf nur noch in einem kleinen Pensum zuzumuten, was er auch selber einräumt. Nach der Rechsprechung hat er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll auszuschöpfen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 139 V 592 E. 2.3 S. 593).

6.
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Durchschnittseinkommen nach LSE 2012 viel höher sei als das entsprechende nach LSE 2010, was sich aufgrund der Nominallohnentwicklung nicht erklären lasse.

Das Bundesgericht hat sich zu der mit der LSE 2012 eingeleiteten Revision jüngst in BGE 142 V 178 ausführlich geäussert. Es erfolgte eine Anpassung an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimme (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 insbesondere im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
. IVG) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188).

7.
Der Versicherte macht schliesslich geltend, dass ihm die Vorinstanz angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden einen leidensbedingten Abzug hätte gewähren müssen. Es handelt sich dabei - anders als bei der Frage nach der konkreten Höhe eines Abzugs, welche typischerweise Ermessenscharakter hat - um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend geäussert (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Es hat insbesondere erwogen, dass weder das Alter noch die lange Betriebszugehörigkeit einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchten und dass der Beschwerdeführer in der oben (E. 5) beschriebenen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Zwar muss er gesundheitsbedingt seine angestammte Haupttätigkeit als Pflegefachmann im Spital aufgeben; jedoch steht ihm beruflich wegen seiner verschiedenen Ausbildungen und Talente sowie breiten Interessen eine Vielzahl von Möglichkeiten offen. Aus diesem Grund und weil der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig ist, ist ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn mit der Vorinstanz nicht angezeigt.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_343/2016
Date : 12. September 2016
Published : 30. September 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  65  66  95  97  105  106
IVG: 28
IVV: 25
BGE-register
126-V-75 • 129-V-472 • 131-V-51 • 132-V-393 • 134-V-322 • 135-V-58 • 139-V-28 • 139-V-592 • 141-V-234 • 142-V-178
Weitere Urteile ab 2000
8C_343/2016 • 8C_537/2015 • 8C_9/2009 • 9C_178/2015
Keyword index
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