Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 386/2022

Urteil vom 12. August 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, Postfach, 3003 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Juni 2022 (UB220085).

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt diverse Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Vergehen gegen das Geldspiel- bzw. Spielbankengesetz gegen A.________. Am 22. Oktober 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die von der ESBK beantragte Verhaftung von A.________ an. Anlässlich der Haftanhörung vom 25. Oktober 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Anordnung der Untersuchungshaft mangels Fluchtgefahr ab. Dagegen erhob die ESBK Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2021 gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und ordnete die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 31. Januar 2022 an.
Eine dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil 1B 680/2021 vom 14. Januar 2022 teilweise gut. Es hob den Entscheid der Beschwerdekammer vom 4. November 2021 auf und wies die Sache an diese zur unverzüglichen Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sowie zur anschliessenden Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 27. Januar 2022 überwies die ESBK die Akten inkl. Anklageschrift an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuhanden des Bezirksgerichts Hinwil. Gleichentags ersuchte die ESBK das Bezirksgericht um Anordnung von Sicherheitshaft. Am 1. Februar 2022 überwies die Oberstaatsanwaltschaft die Anklageschrift dem Bezirksgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Hinwil A.________ bis zum 10. Mai 2022 in Sicherheitshaft. Dagegen erhob A.________ am 14. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche mit Beschluss vom 16. Februar 2022 nicht darauf eintrat und die Sache zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies. Letztere legte in ihrem Entscheid vom 11. März 2022 dar, weshalb sie ihre Zuständigkeit in Frage stelle, trat aber angesichts der Verfahrensthematik und der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) auf die Beschwerde ein und wies diese ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese trat mit Entscheid vom 17. Mai 2022 wiederum nicht auf die Beschwerde ein und leitete diese zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts weiter, welche die Beschwerde am 13. Juni 2022 abwies.

C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2022 aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Weiter beantragt er seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft. Eventualiter sei er im Sinne einer Ersatzmassnahme zu verpflichten, sich nur in der Liegenschaft an der X.________strasse "..." in Winterthur aufzuhalten (die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten) sowie sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden). Die Ersatzmassnahmen seien bis zur Eröffnung des Urteils in der Hauptsache zu befristen.
Die ESBK beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die vorliegend umstrittene Sicherheitshaft wurde bis zum 9. August 2022 verlängert. Nach der Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der strafprozessualen Haft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B 78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht
werden (vgl. insbesondere Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B 78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3, 1B 280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer ist somit nach Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
Art. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.

2.

2.1. Als Erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV im Hinblick auf die Zuständigkeit betreffend die Beurteilung verwaltungsstrafprozessualer Zwangsmassnahmen. Er ist der Auffassung, gegen Zwangsmassnahmen im Verwaltungsstrafrecht sei Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu erheben. Das Obergericht sei nicht zuständig gewesen, die Verlängerung der Sicherheitshaft zu prüfen. Diese Ansicht vertritt grundsätzlich auch die Vorinstanz. Sie nahm den Fall aufgrund der Umstände, insbesondere dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen, indes dennoch an die Hand (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 11. März 2022 E. 1c, S. 9). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat demgegenüber im aktenkundigen Entscheid vom 17. Mai 2022 einlässlich begründet, weshalb sie sich nicht als zuständig erachte. Ihre Ausführungen erscheinen nicht zum vornherein als völlig haltlos. Aufgrund des Umstands, dass mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts ein Urteil einer jedenfalls nicht offensichtlich unzuständigen gerichtlichen Behörde vorliegt, erscheint es vorliegend nicht erforderlich, die Frage der Zuständigkeit abschliessend zu klären.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, für die Anordnung der Sicherheitshaft wäre nicht das Zwangsmassnahmengericht, sondern das Sachgericht zuständig gewesen, weshalb von vornherein kein gültiger Hafttitel vorliege. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend indes nicht die Anordnung der Sicherheitshaft, sondern deren Verlängerung. Mit der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits im Entscheid vom 11. März 2022 befasst (vgl. E. 2 des erwähnten Entscheids). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK sowie Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV geltend und stellt die Zulässigkeit der Sicherheitshaft im Verwaltungsstrafverfahren im Allgemeinen in Frage. Konkret bringt er vor, es mangle an einer klaren gesetzlichen Grundlage für den schweren Grundrechtseingriff, den die Sicherheitshaft darstelle. Es reiche nicht aus, dass sich deren Zulässigkeit im Verwaltungsstrafverfahren angeblich indirekt aus Art. 59 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 59 - 1 Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
1    Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
2    Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
3    Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amtsstelle, bei der die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören; die Vorschriften von Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss.
VStrR (SR 313.0) ergebe. Im VStrR werde die Sicherheitshaft nirgends erwähnt. Diese Nichterwähnung stelle ein qualifiziertes Schweigen dar, welches nicht über eine Lückenfüllung oder über ein "Bedürfnis nach diesem Rechtsinstitut" ausgehöhlt werden dürfe.

3.2. Es trifft zu, dass es im VStrR an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft mangelt. Die Art. 73
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
1    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
2    Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
3    Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66
-81
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 81 - Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.
VStrR enthalten für die Phase des gerichtlichen Verfahrens keine Bestimmung zur strafprozessualen Haft. Art. 82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
VStrR hält indes fest, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit Art. 73
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
1    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
2    Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
3    Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66
-81
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 81 - Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.
VStrR nichts anderes bestimmen. Im Verwaltungsstrafrecht sind demnach für die Sicherheitshaft grundsätzlich ebenfalls Art. 229 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
. StPO anwendbar. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wird in der Lehre sodann die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Sicherheitshaft ergebe sich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens indirekt aus Art. 59 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 59 - 1 Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
1    Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
2    Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
3    Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amtsstelle, bei der die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören; die Vorschriften von Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss.
VStrR mit der Marginalie "Haftentlassung" (vgl. LEHMKUHL/TABAKOVIC, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 59
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 59 - 1 Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
1    Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
2    Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
3    Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amtsstelle, bei der die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören; die Vorschriften von Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss.
VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216). Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 59 - 1 Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
1    Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
2    Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
3    Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amtsstelle, bei der die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören; die Vorschriften von Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss.
Satz 1 VStrR über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Daraus lässt sich e
contrario schliessen, dass, sobald die Akten zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind bzw. Anklage erhoben wurde und Haftgründe weiterhin gegeben sind, auch im Verwaltungsstrafverfahren die Sicherheitshaft möglich bzw. zulässig ist. Dass der Begriff "Sicherheitshaft" im VStrR nicht ausdrücklich verwendet wird, ändert daran nichts. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den dringenden Tatverdacht (Art. 52 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 52 - 1 Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass:
1    Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass:
a  er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde; oder dass
b  er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde.
2    Ein Haftbefehl darf nicht erlassen werden, wenn dies zu der Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde.
VStrR i.V.m. Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) und die Fluchtgefahr (Art. 52 Abs. 1 lit. a VstrR i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) bejaht.

4.1. Er bestreitet, wie bereits im Verfahren 1B 680/2021, den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm vorgeworfenen einfachen Widerhandlungen gegen das Geldspiel- bzw. Spielbankengesetz grundsätzlich nicht. Er behauptet aber ohne nähere Begründung, es läge kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen vor. Damit vermag er den Tatverdacht nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat betreffend den dringenden Tatverdacht auf ihren Entscheid vom 11. März 2022 im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherheitshaft verwiesen. Sie erwog in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn gegen einen Beschuldigten Anklage erhoben worden sei, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben sei (vgl. Urteil 1B 24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2). Die ESBK habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit den beschlagnahmten 40 Spielgeräten über einen Zeitraum von rund sechs Jahren in fünf verschiedenen Lokalitäten Bruttoumsätze von mehr als einer halben Million Franken erwirtschaftet und damit seine Lebensführung finanziert habe. Es könne folglich von einem dringenden Tatverdacht - auch hinsichtlich der
qualifizierten Tatbegehung (Gewerbsmässigkeit) - ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts vom 11. März 2022 E. III c, S. 18 f.). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand.

4.2. Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann vorab auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B 680/2021 vom 14. Januar 2022, namentlich E. 4.3, verwiesen werden. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwog, hat sich die Sachlage seit Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids massgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert. Namentlich hat die ESBK am 27. Januar 2022 Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Geldspiel- bzw. Spielbankengesetz erhoben. In der Anklageschrift hat die ESBK ausführlich aufgezeigt, wie viele illegale Geldspielgeräte beim Beschwerdeführer in den von ihm gemieteten Lokalen gesamthaft sichergestellt wurden bzw. von welcher Summe erwirtschafteten Erlöses sie ausgeht. Namentlich soll der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2014 bis zum 13. August 2020 insgesamt 40 Geldspielautomaten in fünf Lokalen betrieben, dadurch einen Bruttospielertrag von mindestens Fr. 602'858.95 erzielt und damit seine Lebensführung finanziert haben. Durch die ausführliche Darstellung der ESBK in ihrer Anklageschrift lässt sich nunmehr die Tragweite der Angelegenheit ermessen und die in E. 5.4 des Urteils 1B 680/2021 vom 14. Januar 2022 aufgeworfene Frage, wie hoch die Sozialschädlichkeit der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte tatsächlich einzuschätzen sei, zuverlässiger beurteilen. Vor diesem Hintergrund, namentlich dem hohen erwirtschafteten Betrag, der zahlreichen Geldspielautomaten, der erheblichen Zeitdauer sowie der aktenkundigen Vorstrafe erscheint eine unbedingte Freiheitsstrafe jedenfalls nicht mehr unwahrscheinlich. Die Aussicht auf die dem Beschwerdeführer bis anhin lediglich abstrakt drohende empfindliche Strafe hat sich folglich konkretisiert. Zudem gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr verfügt und das Land ohnehin wird verlassen müssen. Aufgrund der geänderten bzw. konkretisierten Sachlage ist, anders als noch im Verfahren 1B 680/2021, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz folglich von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen ist, welcher durch Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Weder der vom Beschwerdeführer beantragte Hausarrest noch die Meldepflicht vermögen unter diesen Umständen die Gefahr, dass er fliehen könnte, hinreichend zu bannen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil 1B 177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Haft sodann als unverhältnismässig, da er sich bereits seit mehr als neun Monaten in Haft befinde.

5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Oktober 2021 in Haft. Aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte, insbesondere auch des von ihm angeblich erwirtschafteten Betrags von mindestens Fr. 602'858.95, der zur Diskussion stehenden Gewerbsmässigkeit, seiner Vorstrafe und dem abstrakten Strafrahmen des Geldspiel- bzw. Spielbankengesetzes, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, erweist sich die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022 jedoch als verhältnismässig und es droht noch keine Überhaft.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 227 Abs. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO geltend, da die Sicherheitshaft um mehr als drei Monate verlängert worden sei. Es sei hierfür kein Ausnahmegrund ersichtlich. Der Umstand, dass die Hauptverhandlung am 9. August 2022 stattfinde, vermöge die Verlängerung der Haft um mehr als drei Monate nicht zu rechtfertigen.

6.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert 3 Monaten nicht abgeschlossen werden kann (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.3 mit Hinweisen).

6.3. In Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung hätte die bis zum 1. Mai 2022 angeordnete Sicherheitshaft längstens bis zum 1. August 2022 verlängert werden dürfen, sofern kein Ausnahmefall gegeben ist. Vorliegend ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung um drei Monate und acht Tage, d.h. bis zum 9. August 2022, an. Als Begründung für die Überschreitung der gesetzlichen Dreimonatsfrist führte es einzig die (erst) auf den 9. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung an. Dieser Umstand allein rechtfertigt indes, wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt, die Überschreitung der ordentlichen Höchstdauer der Sicherheitshaft von drei Monaten nicht (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.4). Dies gilt umso mehr, als die kantonalen Behörden auch nicht aufgezeigt haben, dass es ihnen aus besonderen, näher darzulegenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Hauptverhandlung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist anzusetzen. Auch aus den Akten gehen keine solchen Gründe hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet und es ist festzustellen, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft über die Dreimonatsfrist hinaus, d.h. vom 2. August 2022 bis zum 9. August 2022, rechtswidrig war.

7.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers vom 2. August 2022 bis zum 9. August 2022 rechtswidrig war. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Aufgrund der Umstände ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 13. Juni 2022 im Betrag von Fr. 2'990.60 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Sicherheitshaft vom 2. August 2022 bis zum 9. August 2022 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'990.60 zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_386/2022
Date : 12. August 2022
Published : 30. August 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Sicherheitshaft


Legislation register
BGG: 1  66  68  78  81
BV: 10  29  30
EMRK: 5
StPO: 5  221  227  229
VStrR: 52  59  73  81  82
BGE-register
136-I-274 • 140-IV-74 • 145-IV-503 • 146-IV-279
Weitere Urteile ab 2000
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