Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 900/2022

Urteil vom 12. Juli 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Frei,
Walcheplatz 1, 8001 Zürich.

Gegenstand
Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2022 (LB220017-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ befand sich wegen des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung seit dem 1. April 2016 in verschiedenen Untersuchungsgefängnissen des Kantons Zürich in Untersuchungshaft sowie ab dem 18. Januar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Wegen Problemen im Haftvollzug wurde er am 5. Januar 2017 vom Bezirksgefängnis U.________ ins Bezirksgefängnis V.________ verlegt. Nach neuerlichen Schwierigkeiten verlegte man ihn bereits am folgenden Tag, 6. Januar 2017, in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ zurück, wo er bis am 26. Januar 2017 verblieb.

A.b. Am 6. Februar 2017 erhob A.________ Rekurs gegen die Rückversetzung ins Bezirksgefängnis U.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er verlangte zudem, es sei festzustellen, dass die Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017 gegen das Verbot der Folter i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen hätten, und es sei ihm dafür eine Genugtuung auszurichten. Die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern gab daraufhin eine Administrativuntersuchung in Auftrag. Der mit der Untersuchung betraute B.________ gelangte im Schlussbericht vom 23. Mai 2017 zur Auffassung, mehrere Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ seien in ihrer kumulativen Auswirkung und angesichts der Dauer von beinahe drei Wochen objektiv klar einer erniedrigenden, diskriminierenden Behandlung gleichgekommen. In Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte und Überforderung des Personals zufolge des renitenten und gewalttätigen Verhaltens von A.________ seien die Haftbedingungen in einer Gesamtbetrachtung indes nicht verfassungs- und konventionswidrig gewesen, weil den Mitarbeitenden des Gefängnisses eine Diskriminierungsabsicht gefehlt habe.
Den Rekurs von A.________ wies die Direktion der Justiz und des Innern schliesslich am 26. September 2017 mangels Zuständigkeit ab, soweit sie darauf eintrat.

B.

B.a. Am 13. August 2018 erhob A.________ beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Staatshaftungsbegehren, worin er um Feststellung ersuchte, die Haftbedingungen im Bezirksgefängnis U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017 hätten gegen das Verbot der Folter verstossen (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK), und Genugtuung sowie Schadenersatz verlangte. Der Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, erachtete die Haftbedingungen im fraglichen Zeitraum weder als verfassungs- noch als konventionswidrig und lehnte das Begehren mit Entscheid vom 7. Mai 2019 ab.

B.b. Am 7. April 2020 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich Haftungsklage gegen den Kanton Zürich ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass seine Haftbedingungen vom 6. bis 26. Januar 2017 im Bezirksgefängnis U.________ eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten. Zudem sei der Kanton Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 40'000.-- (Genugtuung) nebst 5% Zins ab 16. Januar 2017 und Fr. 15'684.55 (Schadenersatz) nebst 5% Zins ab 13. August 2018 zu entrichten. Das Bezirksgericht hielt mit Urteil vom 11. März 2021 fest, dass die Haftbedingungen des Klägers im fraglichen Zeitraum im Gefängnis U.________ eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten, wies indes die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab, da es die entsprechenden Ansprüche als verwirkt betrachtete.

B.c. Gegen das erstinstanzliche Urteil wehrten sich A.________ mit Berufung und der Kanton Zürich mit Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hob den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 9. November 2021 auf, trat auf das Feststellungsbegehren von A.________ nicht ein und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren an das Bezirksgericht zurück.
Am 24. Februar 2022 fällte das Bezirksgericht in der Sache ein neues Urteil. Es verpflichtete den Kanton Zürich, A.________ eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen und wies das Schadenersatzbegehren ab. Die Gerichtskosten auferlegte es zur Hälfte A.________, wobei es diese zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Parteientschädigungen sprach es keine zu.

B.d. Die dagegen von A.________ erneut erhobene Berufung beim Obergericht blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 30. September 2022 bestätigte das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 24. Februar 2022 und wies A.________s Berufung sowie auch die Anschlussberufung, die der Kanton Zürich mit seiner Berufungsantwort erhoben hatte, ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde vom 4. November 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Im Hauptantrag verlangt er, das angefochtene Urteil vom 30. September 2022 sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 16. Januar 2017 zu bezahlen; zudem seien ihm ein Auslagenersatz von Fr. 15'684.55 nebst Zins ab dem 13. August 2018 und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdebegründung ist ferner zu entnehmen, dass A.________ in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Beschwerde Rz. 9 f.).
Am 14. November 2022 reicht A.________ eine korrigierte Fassung der Beschwerde ein.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragt die Finanzdirektion des Kantons Zürich auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
A.________ repliziert am 19. Januar 2023 und hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend Staatshaftung wegen rechtswidriger Haftbedingungen. Trotz der Zuständigkeit der Zivilgerichte im Kanton Zürich handelt es sich dabei um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG; vgl. Urteil 2C 704/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 148 I 145). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist vorliegend erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Zuständig innerhalb des Bundesgerichts ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, da vorliegend eine Haftung nach kantonalem Recht und nicht nach den Bestimmungen des Bundesstrafprozessrechts infrage steht (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Ausländerrecht;
b  internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c  öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
c1  Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
c10  Verkehrsbetriebsbewilligungen,
c11  Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
c12  Post,
c13  Radio und Fernsehen,
c14  Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
c15  öffentliches Arbeitsrecht,
c16  Landwirtschaft,
c17  Jagd und Fischerei,
c18  Lotterie und Glücksspiele,
c19  Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
c2  Bildungsrecht,
c20  Aussenhandel,
c21  freie Berufe.
c3  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
c4  Filmwesen,
c5  Tierschutz,
c6  Subventionen,
c7  Konzessionen und Monopole,
c8  öffentliches Beschaffungswesen,
c9  Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b  Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c  Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d  Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e  Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f  Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g  Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h  Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
und 33
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 33 Erste zivilrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, welche folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Schuldrecht;
b  Versicherungsvertrag;
c  ausservertragliches Haftpflichtrecht (auch nach Spezialgesetzen);
d  medizinische Staatshaftung;
e  privates Wettbewerbsrecht;
f  Immaterialgüterrecht;
g  nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit;
h  Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BGG in den Rechtsgebieten nach den Buchstaben a-g;
i  provisorische und definitive Rechtsöffnungen.
2    Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).39
BGerR [SR 173.110.131]; vgl. Urteile 2C 523/2021 vom 25. April 2023 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 149 I 366; 2C 704/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 148 I 145). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter folgender Präzisierung einzutreten:
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Innert dieser Frist ist sie mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. November 2022 - und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist - eine korrigierte Beschwerdeschrift ein; diese ist entsprechend unbeachtlich. Entgegen den Ausführungen der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Vernehmlassung Rz. 8) ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag Ziff. 4) allerdings auch ohne Berücksichtigung seiner Beschwerdekorrektur als Rückweisungsantrag zu verstehen (vorstehende lit. C) und folglich zulässig.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonaler verfassungsmässiger Rechte frei (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-c BGG). Die Anwendung von einfachgesetzlichem kantonalen (Staatshaftungs-) Recht prüft es hingegen nur auf Willkür hin (BGE 144 II 281 E. 3.3; 139 III 252 E. 1.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es nur soweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 141 I 36 E. 1.3).

2.2. Im Kanton Zürich bestimmt sich die Staatshaftung nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1). Dieses verweist mehrfach auf das Zivilrecht, so etwa in § 19 Abs. 1 lit. a (betreffend die grundsätzliche Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Ansprüchen Dritter gegen den Kanton), oder in § 29 (betreffend die ergänzende Anwendung des Schweizerischen Obligationenrechts). Stützt sich das kantonale Gericht in einem solchen Fall im Rahmen seiner Tätigkeit auf (Bundes-) Zivilrecht, gelten diese Regelungen nur als subsidiäres kantonales Recht (BGE 148 I 145 E. 4.1 m.w.H.). Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern - wie allgemein bei der Auslegung von kantonalem Recht - lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Entsprechende Rügen haben den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (Urteil 2C 692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 2.2; vorstehende E. 2.1).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1).

3.
Die vorliegende Streitigkeit betrifft Staatshaftungsansprüche infolge der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017. Wie schon das Bezirksgericht anerkannte auch die Vorinstanz, dass die dortigen Haftbedingungen des Beschwerdeführers eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen und der Beschwerdeführer nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich Anspruch auf Genugtuung hat (angefochtenes Urteil Abschnitt IV, E. 3 und 4 S. 15 ff.). Vor Bundesgericht streitig ist dagegen die Höhe dieses Anspruchs (nachstehende E. 6-7) sowie die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich Schadenersatz im Sinne eines Auslagenersatzes verlangen kann (nachstehende E. 8). Der Beschwerdeführer erhebt ausserdem verschiedene formelle Rügen, die es vorab zu behandeln gilt (nachstehende E. 4 und 5).

4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Er bringt im Wesentlichen vor, im kantonalen Verfahren seien verschiedene Vorbringen und Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b).

4.2. Im Staatshaftungsprozess des Kantons Zürich finden die Bestimmungen der ZPO - als subsidiäres kantonales Recht, das nur auf Willkür hin geprüft werden kann - analog Anwendung (vorstehende E. 2.2). Nach Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 4A 255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6)
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 143 I 321 E. 6.1).

4.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene neue Beweismittel ein, darunter den Bericht C.________ vom 1. März 2022, die Gutachten der Independent Rehabilitation Forensic Expert Group und des International Council of Torture Victims vom 25. Mai 2021, das Gutachten D.________ vom 24. Mai 2021, den Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter vom 22. September 2021, die Berichte des Sonderberichterstatters für die Folter vom 14. Juni und 23. Dezember 2021, diverse Fotos des Klägers (aufgenommen am 20. Juli 2020), einen Brief des damaligen Rechtsvertreters des Klägers vom 20. Juli 2020 und seine Tagebucheinträge (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 5.1 S. 10). Davon liess die Vorinstanz einzig den Bericht C.________ vom 1. März 2022 als Novum zu. Bezüglich der restlichen Beweismittel erwog sie, diese seien verspätet vorgebracht worden. Laut Vorinstanz datierten sie alle deutlich vor dem Entscheid des Bezirksgerichts vom 24. Februar 2022 und der Kläger lege nicht dar, weshalb er die neuen Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hätte einreichen können (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 5.3 S. 10 f.).

4.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, das Bezirksgericht habe am 24. Februar 2022 ein Urteil gefällt, obschon die Sache noch nicht spruchreif gewesen sei. Nach dem Rückweisungsentscheid durch das Obergericht seien neue Beweismittel und Gegebenheiten zum Zusammenhang zwischen der Isolationshaft und dem Verhalten des Beschwerdeführers aufgetaucht, die zur Bemessung der Genugtuung hätten berücksichtigt werden müssen. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass im zürcherischen Haftungsprozess der Verhandlungsgrundsatz gilt (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO; vorstehende E. 4.2) und es am Beschwerdeführer gelegen hätte, dem Bezirksgericht die neuen Tatsachen und Beweismittel unverzüglich zu unterbreiten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Bezirksgericht wäre gehalten gewesen mit dem Entscheid zuzuwarten oder von Amtes wegen (weitere) Beweise zu erheben, vermag er damit keine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen.

4.5. Dasselbe gilt für den Einwand, das Bezirksgericht hätte - nach dem Rückweisungsurteil des Obergerichts - das Behauptungsstadium nochmals eröffnen müssen: Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass sich die Parteien vor Erlass des ersten Urteils des Bezirksgerichts vom 11. März 2021 bereits zweimal uneingeschränkt zur Sache äussern konnten und eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, anlässlich welcher die Parteien nochmals Gelegenheit zu Vorträgen erhielten. Hinzu kommt, dass die Rückweisung durch das Obergericht nicht zwecks Wiederholung oder Ergänzung der Parteivorträge erfolgte, sondern weil das Obergericht entgegen dem Bezirksgericht zur Auffassung gelangt war, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verwirkt gewesen sind. Wenn der Beschwerdeführer sodann weiter vorbringt, erst das Urteil des Bezirksgerichts vom 24. Februar 2022 hätte Anlass zur Einreichung neuer Beweismittel vor der Vorinstanz gegeben, da ihn das Bezirksgericht unerwarteterweise als "Ausnahmehäftling" bezeichnete, stösst dies ins Leere: Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste klar sein, dass sein Verhalten im Strafvollzug in Bezug auf die geltend gemachten Staatshaftungsansprüche relevant ist.

4.6. Inwiefern die Vorinstanz ferner das Replikrecht, das Verbot des überspitzten Formalismus sowie das Legalitätsprinzip verletzt haben soll, weil seine Stellungnahme vom 29. August 2022 unberücksichtigt geblieben sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Denn unabhängig der von der Vorinstanz explizit offen gelassenen Frage, ob die Stellungnahme vom 29. August 2022 fristgerecht eingereicht wurde (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 4.2 S. 9), erachtete die Vorinstanz die darin erhobenen Behauptungen so oder anders als verspätet, weil sie erstmals im Berufungsverfahren bzw. in der Stellungnahme von 29. August 2022 vorgebracht worden seien. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander, womit er den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht nachkommt (vorstehende E. 2.1).

4.7. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, unter anderem auf öffentlich zugängliche Informationen verwiesen zu haben, die auf den offiziellen Webseiten der Vereinten Nationen und der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter hinterlegt seien. Es trifft zu, dass offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen weder bewiesen werden müssen (Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
ZPO), noch unter den Novenbegriff fallen (vgl. Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 7 zu Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146
1    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146
2    In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147
2bis    Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO). Dass jedoch - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die Auswirkungen der geltend gemachten langjährigen Isolationshaft als gerichtsnotorische oder offenkundige Tatsache gelten könnten und deshalb von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen, überzeugt nicht. Einerseits verwies die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die konkreten, hier relevanten Haftumstände des Beschwerdeführers nicht als gerichtsnotorisch gelten können (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.3.5 S. 23). Andererseits legt der Beschwerdeführer bis auf den pauschalen Verweis auf die Auswirkungen der Isolationshaft denn auch nicht näher dar, welche spezifischen offenkundigen oder gerichtsnotorischen Tatsachen in Bezug auf andere
Haftperioden (oder deren Auswirkungen) zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind und inwiefern sich diese für die Beurteilung der infrage stehenden Ansprüche als relevant erweisen (nachstehende E. 5.6).

4.8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, die Novenschranke verstosse generell gegen das Recht auf Beweis und er in diesem Zusammenhang zudem auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 35
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen - (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier24 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
a  wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
b  wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, ...26.
EMRK sowie Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146
1    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146
2    In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147
2bis    Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO verweist, liegt mangels hinreichender Begründung keine rechtsgenügliche Rüge vor (vorstehende E. 2.1).

4.9. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz rechtzeitig und formrichtig angebotene rechtserhebliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV liegt nicht vor. Ebenso wenig beruht der angefochtene Entscheid auf einer willkürlichen Anwendung der hier als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der ZPO. Inwiefern Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vorliegend über die Verfassung hinausgehende Ansprüche vermittelt und diese verletzt wären, substanziiert der Beschwerdeführer nicht hinreichend (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorstehende E. 2.1).

5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Notstandssituation und die Auswirkungen seiner Isolationshaft in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen. Zudem rügt er, die Vorinstanz habe ihn willkürlich als "Ausnahmehäftling" bezeichnet.

5.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; BGE 136 III 552 E. 4.2).

5.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass das Bezirksgericht von falschen Tatsachen ausgegangen sei (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.3.4 f. S. 21 f.). Insofern legte die Vorinstanz dem angefochtenen Urteil die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts zugrunde. Dieses wiederum stellte in Bezug auf die Haftbedingungen auf die Ergebnisse des Schlussberichts der Administrativuntersuchung ab. Danach habe sich der Beschwerdeführer vom 6. bis 26. Januar 2017 in Einzelhaft befunden. Zunächst sei er in der Sicherheitszelle 301 gewesen. Als er dort am 14. Januar 2017 teilweise durch die Essensklappe hinausgedrungen sei, sei er unter Einsatz von sechs Polizeibeamten in die Sicherheitszelle 302 verlegt worden. Nach einem erneuten Versuch, durch die Essensklappe hinauszudringen, sei der Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 mithilfe der Polizei in die Sicherheitszelle 301 zurückverlegt worden.
Der Beschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum durchgehend Fussfesseln getragen und bis auf die Zellenverlegungen vom 14. und 23. Januar 2017 habe das Gefängnispersonal die Türe zu seiner Zelle nie geöffnet. Er habe nur über ein einziges Kleidungsstück verfügt, einen sogenannten Poncho. Unterwäsche habe er keine tragen können. Der Beschwerdeführer habe nur im Zeitraum vom 9. bis 14. Januar 2017 über eine Matratze in seiner Zelle verfügt. Vorher und nachher habe er ohne Matratze auf dem Boden schlafen müssen. Zudem habe in der Sicherheitsabteilung ein Heizungsproblem bestanden. Eine dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 zur Verfügung gestellte Wolldecke sei ihm am 14. Januar 2017 wieder weggenommen worden. Am 16. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer im Austausch gegen eine Zahnbürste eine Wolldecke ausgehändigt erhalten. Über sonstige Hygienemittel oder Zugang zu einer Dusche habe er nicht verfügt. Der Beschwerdeführer habe nie Gelegenheit zu einem Hof- oder Spaziergang gehabt. Er habe keine Besuche von seiner Familie empfangen können, die Aushändigung von Schreibzeug und Lesematerial sei ihm verweigert und Briefe seien ihm eine Zeit lang vorenthalten worden.

5.3. Auch betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum schützte die Vorinstanz die Feststellungen des Bezirksgerichts (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.3.5 S. 22 f.). Das Bezirksgericht erwog in diesem Zusammenhang, es könne auf die Darstellung des Kantons - die sich ihrerseits auf den Schlussbericht der Administrativuntersuchung und auf die Einträge im Führungsblatt für Insassen stützten - abgestellt werden, da der Kläger diese ungenügend bestritten habe. Danach habe der Beschwerdeführer durch ein grosses Aufgebot der Kantonspolizei ins Gefängnis U.________ versetzt werden müssen. Er habe sich so aggressiv und renitent verhalten, dass ihm die Kleider aufgeschnitten werden mussten und die Fussfesseln nicht abgenommen werden konnten. Von da an habe er die Mitarbeitenden des Gefängnisses U.________ immer wieder aufs Gröbste beschimpft und bedroht. Ferner habe er mitgeteilt, dass er grundsätzlich nicht mehr kooperieren werde. Am 9. Januar 2017 habe die Zellentüre geöffnet werden können, um dem Kläger eine Matratze und Decke in die Zelle zu legen, nachdem dieser ausnahmsweise kooperiert habe und sich in den hinteren Teil der Zelle auf den Boden gelegt habe. Am 10. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer
verlangt zu duschen, was ihm vorerst verweigert worden sei. Vor dem Besuch seines Anwaltes habe er dann am 13. Januar 2017 ein Angebot, zu duschen, mit den Worten abgelehnt, es sei besser, wenn die Türe nicht aufgemacht werde, da er für nichts garantieren könne.
Ebenfalls am 13. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer die Verlegung in eine psychiatrische Klinik verlangt. Am 14. Januar 2017 sei er mit Kopf und Oberkörper durch die untere Essensklappe gedrungen und habe sich geweigert, in die Zelle zurückzukehren, sodass die Kantonspolizei habe gerufen werden müssen, die ihn (zur Reparatur der Essensklappe) in eine andere Zelle verlegt habe. Am 16. Januar 2017 habe ihn ein Psychiater des Psychiatrischen-Psychologischen Dienstes besucht. Diesem sei es am 23. Januar 2017 nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen. Gleichentags habe der Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Essensklappe blockiert, sodass er erneut mit Hilfe der Kantonspolizei in eine andere Zelle habe verlegt werden müssen. Ein Psychiater des Psychiatrischen-Psychologischen Dienstes habe im Rahmen der Administrativuntersuchung bestätigt, dass aus medizinischer Sicht nichts dagegen spreche, wenn der Beschwerdeführer weiterhin im Gefängnis verbleibe. Generell habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Gefängnispersonal und den Mitinsassen extrem aggressiv und fordernd verhalten. Er habe unter anderem damit gedroht, dass alle "dran kämen" und er alle sofort zusammenschlagen würde, wenn seine Zelltüre geöffnet
werde.

5.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe seine Notstandssituation zufolge der Haftbedingungen und die Auswirkungen der Isolationshaft in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen. Beides müsse allerdings entweder unter dem Aspekt der Gerichtsnotorietät oder als zulässige Noven berücksichtigt werden. Stattdessen stütze sich die Vorinstanz auf einen anachronistischen Sachverhalt ab und gehe von einem Ausnahmehäftling aus, der sich an keine Regeln halte. Dies werde bei der Bemessung der Genugtuung als sein Verschulden berücksichtigt, obschon er keinerlei Verantwortung für seine menschenrechtswidrige Behandlung trage.

5.5. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden vor ausserordentliche Probleme stellte. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen durch das Bezirksgericht geschilderten aggressiven Verhaltensweisen während der Zeit vom 6. bis 26. Januar 2017, die der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten habe (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.3.4 S. 22). Das im Rahmen der Administrativuntersuchung befragte Personal habe insbesondere erklärt, dass es ein solch renitentes und drohendes Verhalten in dieser Intensität noch nie erlebt hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei ein "Ausnahmehäftling", nicht willkürlich. Mit einer solchen Beschreibung ist in tatsächlicher Hinsicht denn auch nichts darüber gesagt, was Ursache des Verhaltens des Beschwerdeführers bildete.

5.6. In Bezug auf den vorgebrachten Notstand und die Auswirkungen der Isolationshaft kam die Vorinstanz zum Schluss, die Berufung des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend begründet gewesen. Er habe mit seinen generellen Ausführungen zu den möglichen Folgen einer Isolationshaft nicht dargelegt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen er vor dem Bezirksgericht vorgebrachte habe und welche dafür offerierten Beweise zu Unrecht nicht erhoben worden seien (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.1 S. 15 f.). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden.
Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach (kritisch) zu den Haftbedingungen des Beschwerdeführers geäussert (für eine Übersicht siehe das Urteil 6B 882/2021 / 6B 965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.4). Im Zentrum dieser Urteile steht die mehrjährige speziell auf den Beschwerdeführer ausgerichtete Sicherheitshaft, in der sich der Beschwerdeführer ab dem 17. August 2018, also nach der hier relevanten Haftperiode, befand (BGE 147 IV 259 E. 3; Urteile 1B 326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4 und 5; 1B 398/2021 vom 4. August 2021 E. 2 und 3; Urteil 1B 574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5). Vorliegend ist indes weder eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Beschwerdeführers zu beurteilen, noch eine längerfristige Einzelhaft, die einer solchen Isolierung im Ergebnis gleich kommen würde (vgl. im Unterschied hierzu insbesondere das Urteil 1B 574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5). Die streitigen Genugtuungsansprüche beschränken sich vielmehr auf die konkreten Haftbedingungen in der Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017, welche erstellt sind (vgl. nachstehende E. 7.2 f.).
Welche konkreten entscheiderheblichen Sachverhaltselemente darüber hinaus zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind, und inwieweit sich diese aus rechtzeitig eingereichten Beweismitteln ergeben oder offenkundig bzw. gerichtsnotorisch sind, zeigt der Beschwerdeführer (auch) vor Bundesgericht nicht auf. Der generelle Verweis auf Depressionen, Panikstörungen, Wahnvorstellungen oder kognitive und vegetative Schwierigkeiten ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel oder eine konkrete Haftperiode reicht hierfür nicht aus. Auch hätte es am Beschwerdeführer gelegen, näher aufzuzeigen, inwiefern seine Inhaftierung ausserhalb des hier zu beurteilenden Zeitraums relevant ist, d.h. inwiefern diese Sachverhaltsrüge überhaupt rechtserheblich ist. Die Vorinstanz berücksichtigte ferner, dass das Bundesgericht das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil 6B 882/2021 / 6B 965/2021 vom 12. November 2021 anwies, für Delikte, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzugs in der JVA W.________ im Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2018 begangen haben soll, einen rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstand zu prüfen (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.1 S. 16; s. Urteil 6B 882/2021, 6B 965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.5). Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieser Umstand vorliegend für die Bemessung der Genugtuungshöhe nicht ausschlaggebend erscheint.

5.7. Zusammengefasst erweist sich auch die Rüge einer willkürlichen bzw. offensichtlich unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Damit ist auf den (von der Vorinstanz) festgestellten Sachverhalt abzustellen (vorstehende E. 5.2 und 5.3).

6.
In materieller Hinsicht ist in erster Linie die Höhe des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers streitig. Wie erwähnt ist zwar unbestritten, dass seine Haftbedingungen im Bezirksgefängnis U.________ vom 6. bis 26. Januar 2017 eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen und der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf Genugtuung hat (vorstehende E. 3). Der Beschwerdeführer bringt jedoch sinngemäss vor, die Vorinstanz habe insbesondere die Schwere der Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verkannt und damit eine zu geringe Genugtuung festgesetzt, was Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
(i.V.m. Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
) EMRK verletze. Zur Behandlung dieser Rüge sind zunächst die Grundsätze betreffend rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und deren haftungsrechtlichen Folgen darzulegen.

6.1. Nach Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Haftbedingungen verstossen dann gegen diese Bestimmungen, wenn sie ein höheres Mass an Erniedrigung oder Entwürdigung erreichen, als der Freiheitsentzug üblicherweise mit sich bringt. Der Staat muss sicherstellen, dass die betroffene Person in Haft nicht mehr leidet, als dies aufgrund der angewendeten Massnahmen unvermeidlich ist, und dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Personen in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1; 140 I 246 E. 2.4.1; 140 I 125 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des EGMR Kudla gegen Polen vom 26. Oktober 2000 [Nr. 30210/96] § 94). Bei der Beurteilung der Haftbedingungen unter Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sind die kumulativen Auswirkungen der Haftbedingungen, die Strenge der Massnahme, ihre Dauer, ihr Ziel und ihre Folgen für den Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil des EGMR Piechowicz gegen Polen vom 17. April 2012 [Nr. 20071/07] § 163 m.w.H.). Ob eine konkrete Behandlung eines Gefangenen mit der Absicht erfolgt, das Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen, ist ein Faktor, der
berücksichtigt werden muss. Das Fehlen einer solchen Absicht alleine vermag eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jedoch nicht auszuschliessen (Urteile des EGMR Svinarkeno und Slyadnev gegen Russland vom 17. Juli 2014 [Nr. 32541/08 und 43441/08] § 114; V. gegen Vereinigtes Königreich vom 16. Dezember 1999 [Nr. 24888/94] § 71).

6.2. Gemäss Art. 235 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4, je mit Hinweisen; Urteil 1B 235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). Die Gefährlichkeit eines Untersuchungsgefangenen kann somit seine Unterbringung (auch gegen seinen Willen) in Einzelhaft erforderlich machen, was für sich allein noch keine unmenschliche, Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzende Behandlung darstellt. Eine lang andauernde und vollständige soziale Isolierung des Gefangenen, die mit der weitgehenden Unterdrückung seiner natürlichen Sinneswahrnehmungen verbunden ist, stellt hingegen eine grundrechtswidrige Behandlung dar, welche mit Sicherheitsinteressen nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Urteil
1B 235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 unter Hinweis auf BGE 147 IV 259 E. 3.2 und E. 3.7-3.8). Überdies verlangt ein menschenrechtskonformer Haftvollzug auch bei Hochsicherheitshaft soziale Kontakte nach aussen wie auch im Innern der Anstalt sowie eine sinnvolle Gestaltung des Tagesablaufs mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten (Urteil 1B 574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.3 m.H.). Generell sind die Vollzugsbehörden zur Deeskalation verpflichtet und müssen bestrebt sein, ständig Alternativen zur Hochsicherheitshaft zu suchen und diese nur für die kürzest mögliche Dauer anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten (Urteil 1B 574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.5 m.H.).

6.3. Auch der EGMR anerkennt die Schwierigkeiten, die sich für die Vollzugsbehörden bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung einer Haftanstalt im Umgang mit Gefangenen ergeben können (vgl. Urteil des EGMR Shlykov und andere gegen Russland vom 19. Januar 2021 [Nr. 78638/11 etc.] § 90 m.w.H.). Entsprechend sind strengere Haftregime für gefährliche Gefangene, die auf einer Trennung dieser von der Gefangengemeinschaft in Verbindung mit verschärften Massnahmen basieren, nicht per se unvereinbar mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (vgl. Piechowicz gegen Polen, § 161 f.; EGMR Urteil Ramirez Sanchez gegen Frankreich vom 4. Juli 2006 [Nr. 59450/00] § 138). Die Vertragsstaaten müssen allerdings auch im Rahmen solcher Haftregime sicherstellen, dass das Leiden des Gefangenen nicht über das unvermeidliche Mass hinausgeht und die Gesundheit und das Wohlergehen der Personen in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung angemessen gewährleistet sind. Der EGMR nimmt dabei eine Art Interessenabwägung bei der Prüfung vor, ob ein staatliches Verhalten die für einen unter Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK subsumierbaren Eingriff erforderliche Schwere erreicht (vgl. Piechowicz gegen Polen, § 162; vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl.
2021, § 20 Rz. 54).

6.4. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1). Dieser verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR eine Kombination von präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfen: Der präventive Rechtsbehelf muss ermöglichen, einen andauernden Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu beenden und eine Verbesserung der Haftbedingungen herbeizuführen. Nach Beendigung der beanstandeten Verletzung muss der betroffenen Person sodann ein Entschädigungsbehelf offenstehen (BGE 147 IV 55 E. 2.5.1 m.w.H.). Im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen muss somit insbesondere Zugang zu einer Behörde bestehen, die über die Frage der Entschädigung befindet (Urteil 6B 1097/2016 vom 13. September 2017 E. 3.4). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang - in Anwendung von Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO (s. nachstehende E. 6.6) - befunden, dass aufgrund der fundamentalen Bedeutung des in Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK statuierten Verbots der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eine blosse Feststellung als Wiedergutmachung für eine Verletzung dieser Bestimmung
kaum infrage kommt (BGE 140 I 246 E. 2.5.2).

6.5. Nach Gesagtem trifft den Staat bei einem Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK insbesondere eine sekundärrechtliche Folgenbeseitigungspflicht (Stefan Sinner, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 3. Aufl. 2022, Rz. 33 zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK). Anders als Art. 5 Ziff. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK, wonach eine inhaftierte Person bei Verstoss gegen die materiellen oder formellen Vorschriften von Art. 5 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
-4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK Anspruch auf Entschädigung hat, stellt Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK indes keine eigenständige Haftungsnorm dar, die unabhängig des kantonalen oder bundesrechtlichen Staatshaftungsrechts zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 129 I 139 E. 2; 125 I 394 E. 5a; Urteil 2C 523/2021 vom 25. April 2023 E. 4.2, nicht publiziert in: BGE 149 I 366). Auch Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK vermittelt im innerstaatlichen Recht keine Anspruchsgrundlage für Staatshaftungsansprüche, sondern erlaubt es vielmehr dem EGMR (selbst) unter gewissen Voraussetzungen eine sog. gerechte Entschädigung zuzusprechen, wenn er eine Konventionsverletzung feststellt (vgl. BGE 142 I 42 E. 2.2; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
BV).

6.6. Innerstaatlich garantiert in erster Linie Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO einen Entschädigungsbehelf im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen: Nach dessen Abs. 1 spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Gestützt darauf kann eine inhaftierte Person, deren Haftbedingungen gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen, Entschädigung und Genugtuung verlangen (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5.2; 140 I 246 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO stellen Fr. 50.-- pro Tag eine angemessene Genugtuung für die immaterielle Unbill dar, die eine Person dadurch erlitten hat, dass sie in Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK während zehn Tagen in einer fensterlosen und durchgehend beleuchteten Zelle festgehalten wurde (BGE 140 I 246 E. 2.6.1). Den Betrag von Fr. 50.-- pro Tag befand das Bundesgericht auch in einem anderen Fall als angemessen, in dem ein Inhaftierter in seiner Zelle entgegen den Vorgaben von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK über 3,83 m2 anstatt 4m2 verfügte (Urteil 6B 1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.3.3). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht zudem fest, dass eine Inhaftierung unter rechtswidrigen Haftbedingungen nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK
grundsätzlich eine geringere immaterielle Unbill bewirkt, als wenn sich die Inhaftierung als solche als rechtswidrig erweist. Insofern durfte das kantonale Gericht im dortigen Fall eine Genugtuung zusprechen, die vom Tagessatz von Fr. 200.--, der in der Regel bei rechtswidriger Haft gilt, abweicht (Urteil 6B 1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.3.3).
Die besondere bundesrechtliche Haftungsnorm von Art. 431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO gelangt nicht zur Anwendung, wenn das Strafverfahren wie vorliegend bereits abgeschlossen ist. Diesfalls ist die Frage, ob aufgrund rechtswidriger Haftbedingungen ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung besteht, grundsätzlich eine solche des kantonalen Staatshaftungsrechts (vgl. BGE 149 IV 266 E. 6.2; 148 I 145 E. 3.2; je m.w.H; s. nachstehende E. 6.7). Gleichwohl kann die oben dargestellte Rechtsprechung auch in solchen Fällen analog herangezogen werden.

6.7. Gemäss § 6 Abs. 1 HG/ZH haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. § 11 HG/ZH sieht ferner vor, dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung hat. Für die Bemessung der Genugtuung aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HG/ZH sind die Grundsätze des (Bundes) Zivilrechts heranzuziehen, die als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vorstehende E. 2.2) Nach diesen Grundsätzen bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.2;
132 II 117 E. 2.2.2).
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB). In dieses greift das Bundesgericht mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1).

7.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die dem Beschwerdeführer zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.-- (Fr. 50.-- pro Tag) liege im Rahmen des Ermessensspielraums des Bezirksgerichts. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz hätte ihm Fr. 40'000.-- (zzgl. Zins) zusprechen müssen. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
i.V.m. Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK, Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB i.V.m. Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
BV.

7.1. Soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar auf Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK berufen will, übersieht er, dass diese Bestimmung keinen innerstaatlichen Schadenersatzanspruch vermittelt, sondern Grundlage für die gerechte Entschädigung bildet, die der EGMR bei Feststellung einer Konventionsverletzung seinerseits zusprechen kann (vorstehende E. 6.5). Was Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK anbelangt, so besteht bei einer Verletzung dieser Bestimmung zwar eine sekundärrechtliche Folgenbeseitigungspflicht und der betroffenen Person muss insbesondere ein kompensatorischer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen (vorstehende E. 6.4 f.). Diese konventionsrechtlichen Vorgaben werden vorliegend allerdings durch das kantonale Staatshaftungsrecht konkretisiert (vorstehende E. 6.7), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (vorstehende E. 2.1). Zu beurteilen ist folglich, ob die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genugtuung von Fr. 1000.-- auf einer willkürlichen Anwendung von § 11 HG/ZH beruht.

7.2. Ausgangspunkt dafür bilden die Haftbedingungen des Beschwerdeführers sowie die Schwere und die Auswirkungen des Verstosses gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bzw. der daraus resultierenden Persönlichkeitsverletzung (vorstehende E. 6.7). Zusammengefasst befand sich der Beschwerdeführer vom 6. bis 26. Januar 2017 20 Tage in Einzelhaft. Er trug durchgehend Fussfesseln und verfügte über keinerlei Mobiliar (wie Tisch, Stuhl oder Bett). Er war nur mit einem Poncho bekleidet und ihm fehlte wochenweise eine Matratze bzw. eine Decke sowie Zugang zu Hygienemitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten und Hofgang (vorstehende E. 5.2). Diese Haftsituation war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Vollzugsbehörden die Zelle des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen nicht öffneten und zudem befürchteten, Gegenstände (wie z.B. eine Zahnbürste, weitere Kleidung oder eine Decke) würden zweckentfremdet oder beschädigt.

7.3. Es ist ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum äusserst aggressiv verhielt, nicht kooperierte und den Mitarbeitenden des Gefängnisses immer wieder drohte (vorstehende E. 5.3 f.). Zum Schutz des Gefängnispersonals, der Mitgefangenen aber auch des Beschwerdeführers selbst ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörden ihn im fraglichen Zeitraum in Einzelhaft verlegten. In Anbetracht der Ausnahmesituation erscheint es zudem vertretbar, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum mit Ausnahme seines Anwaltes zumindest vorübergehend keine Besuche empfangen konnte. Auch darüber hinaus ist grundsätzlich anzuerkennen, dass das renitente Verhalten des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende Gefahr die Vollzugsbehörden vor grosse Schwierigkeiten stellten. Gleichwohl sind die Behörden auch bei sich sehr aggressiv verhaltenden Gefangenen verpflichtet, alles Mögliche zur Realisierung von menschenrechtskonformen Haftbedingungen vorzukehren (so betreffend den Beschwerdeführer bereits das Urteil 1B 574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.6). Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Möglichkeiten für eine alternative Ausgestaltung der Haftbedingungen bestanden hätten.
Insoweit lassen sich die restriktiven Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der Sicherheitsabteilung vom 6. bis 26. Januar 2017 in verschiedener Hinsicht nicht rechtfertigen:
Die Gefahr einer Sachbeschädigung bzw. Zweckentfremdung wiegt nicht hinreichend schwer, um dem Beschwerdeführer selbst eine minimale Ausstattung mit einer Matratze, einer Wolldecke (insbesondere bei Heizungsproblemen im Gefängnis), mit Unterwäsche oder mit einer Zahnbürste zu verweigern. Aber auch aus Sicherheitsgründen bestand hierzu kein Anlass. Erstens wäre es möglich gewesen, die Zelle des Beschwerdeführers bereits vor dessen Verlegung entsprechend auszustatten oder aber z.B. eine Wolldecke oder Zahnbürste ohne Öffnen der Zelltüre (durch die Essensklappe) abzugeben. Zweitens hätte sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - ein Polizeieinsatz zur nachträglichen Ausrüstung der Zelle mit einer Matratze und einer Wolldecke, zum Wechseln des Ponchos sowie zum Anziehen von Unterwäsche aufgedrängt (angefochtenes Urteil Abschnitt IV., E. 3.2.1 S. 17 f.). Die Vorinstanz wies überdies zu Recht darauf hin, dass ein Beizug der Polizei auch Hof- und Spaziergänge sowie Zugang zur Körperhygiene (Duschen) hätte ermöglichen können. Zwar lehnte der Beschwerdeführer einmal ein Angebot zum Duschen ab, und es erscheint mit Blick auf sein Verhalten auch nicht gesichert, ob er die Möglichkeit von Hof- und Spaziergängen tatsächlich in Anspruch
genommen hätte bzw. hätte nehmen können. Jedoch hätten zumindest regelmässig Versuche dahin gehend unternommen werden müssen. In Bezug auf die (fehlenden) Beschäftigungsmöglichkeiten in der Einzelhaft überzeugt es auch nicht, dass dem Beschwerdeführer Briefe offenbar (mit Verzögerung) ausgehändigt wurden, nicht aber bspw. Lesematerial. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ferner durchgehend Fussfesseln tragen musste, erscheint ebenfalls als unverhältnismässig, da hierfür innerhalb der Zelle - jedenfalls unter Berücksichtigung des möglichen Beizugs der Polizei - keine Notwendigkeit bestand. Zu betonen bleibt schliesslich, dass die Vollzugsbehörden die restriktiven Haftbedingungen nicht als Disziplinarmassnahmen verfügten. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang (willkürfrei) darauf hin, dass sich die Vollzugsbehörden ausserhalb des kantonal-rechtlichen Rahmens bewegten, indem sie gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers eigenmächtig handelten, ohne ein formelles Disziplinarverfahren mit entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu eröffnen (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 4.8 S. 31).

7.4. Bereits isoliert betrachtet erreichen einzelne der Aspekte der Haft, wie z.B. die permanenten Fussfesseln oder die fehlende Minimalausstattung der Zelle, die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Unter Berücksichtigung aller ungerechtfertigten bzw. unverhältnismässigen Einschränkungen und deren kumulativen Auswirkungen liegt sodann ein klarer Verstoss gegen Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vor. Daran ändert nichts, dass den Gefängnismitarbeitenden gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen keine Demütigungs- oder Erniedrigungsabsicht vorgeworfen werden kann, sondern die Haftsituation auf eine Überforderung im Umgang mit dem Beschwerdeführer sowie ungenügende Betriebsabläufe und eine ungenügende Gefängnisinfrastruktur zurückzuführen war (s. zu diesen Mängeln angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 3.4 S. 24).

7.5. Zwar anerkennt auch die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, doch verweist sie auf die bezirksgerichtlichen Ausführungen, wonach die Haftbedingungen des Beschwerdeführers die Schwelle von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK "nur knapp" überschritten hätten (angefochtenes Urteil Abschnitt II., E. 3.2.1 S. 18). Zudem lässt sie selbst offen, ob die Schwelle zur Persönlichkeitsverletzung nur knapp oder leicht bis mittelschwer erreicht worden sei (angefochtenes Urteil Abschnitt II. E. 3.7 S. 26). Damit würdigt die Vorinstanz einen zentralen Faktor zur Bemessung der Genugtuung nicht bzw. unzutreffend, zumal die Schwere der Verletzung gerade Ausgangspunkt für die Bemessung der Genugtuung bildet.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auf ein sachfremdes Kriterium abstellt, wenn sie das renitente Verhalten des Beschwerdeführers als genugtuungsherabsetzend berücksichtigt. Das Verhalten eines Gefangenen in Haft und die von ihm ausgehende Gefahr sind für die Beurteilung der Haftbedingungen sowie der Schwere eines allfälligen Verstosses gegen Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK wesentlich: Je grösser die von ihm ausgehende Gefahr und die verursachten Schwierigkeiten, desto eher rechtfertigen sich restriktive Haftbedingungen und desto tiefer ist auch die Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK anzusiedeln. Ist allerdings ein Verstoss gegen Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK wie hier ausgewiesen, kann dasselbe Verhalten nicht (zusätzlich) Anlass bilden, die Genugtuung - im Sinne eines Selbstverschuldens - zu reduzieren.

7.6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Genugtuung ohne hinreichende bzw. in unzutreffender Würdigung der Schwere des Verstosses gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestimmt. Die damit bereits zu tief angesetzte Genugtuung wurde zudem gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers zusätzlich zu Unrecht herabgesetzt. Mit Blick auf die relevanten Grundsätze erweist sich diese Bemessung, trotz Ermessensspielraum der kantonalen Behörden, als unhaltbar und damit willkürlich. Der zugesprochene Betrag von insgesamt Fr. 1000.-- kann nämlich auch im Ergebnis nicht als willkürfrei gelten: Es trifft zu, dass das Bundesgericht den vorliegend angewandten Tagessatz von Fr. 50.-- bisher als eine angemessene Genugtuung für rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erachtete (vorstehende E. 6.6). Im Unterschied zu diesen Fällen, in denen lediglich ein Element der Haftbedingungen zu beanstanden war (knapp unzureichende Grösse der Zelle; permanent beleuchtete Zelle) unterlag der Beschwerdeführer vorliegend einer Reihe von unzulässigen Einschränkungen (vorstehende E. 7.3 f.). Die von ihm erlittene immaterielle Unbill wiegt damit ungleich schwerer als diejenige, die der Bemessung der Genugtuung in den bislang beurteilten Fällen zugrunde lag. Dies durfte
die Vorinstanz im Rahmen der Bestimmung des Tagessatzes nach pflichtgemässem Ermessen nicht unberücksichtigt lassen, ohne dass damit die Genugtuung auch im Ergebnis als willkürlich erscheint.

7.7. Nach Gesagtem basiert die zugesprochene Genugtuung von Fr. 1000.-- auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Haftungsrechts. Umgekehrt folgt daraus indes nicht, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Fr. 40'000.-- (zzgl. Zins) hat, wie er geltend macht. Praxisgemäss bildet der Tagessatz von Fr. 200.--, den der Beschwerdeführer mit seiner Forderung um ein zehnfaches überschreitet, nur für eine rechtswidrige Inhaftierung die Regel, kann im Falle von rechtswidrigen Haftbedingungen hingegen grundsätzlich unterschritten werden (vorstehende E. 6.6). Entsprechend rechtfertigt es sich, die Sache zur Neubemessung der Genugtuung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Bemessung der Genugtuung muss damit nicht näher eingegangen werden.

8.
Unbegründet - soweit überhaupt zulässig (vorstehende E. 2.1) - erweist sich die Beschwerde soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei (als Schadenersatz) ein Auslagenersatz von Fr. 15'684.55 (bestehend aus Fr. 6'500.-- für das Gutachten E.________ sowie Fr. 8'684.55 für vorprozessuale Anwaltskosten) nebst Zins ab dem 13. August 2018 zuzusprechen.

8.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für das Gutachten E.________ nicht notwendig gewesen seien, da es zur Kernaufgabe des Gerichts gehöre das Recht zu kennen und anzuwenden. Deshalb habe trotz der rechtlich teils falschen Schlussfolgerungen im Schlussbericht der Administrativuntersuchung keine Veranlassung bestanden, ein Privatgutachten einzuholen. Bereits deshalb seien die Kosten des Gutachtens E.________ weder als eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO noch als Schaden gemäss § 6 HG/ZH ersatzfähig (angefochtenes Urteil Abschnitt V., E. 2.5 und 2.6 S. 32 f.).

8.2. Die Vorinstanz wandte damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach die Notwendigkeit eines Privatgutachtens ausgewiesen sein muss, um die Kosten dafür zu ersetzen: Art. 95 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO umfasst bereits nach seinem Wortlaut nur notwendige Auslagen, während ausserprozessuale Parteikosten als Schaden zugesprochen werden können, wenn ihr Aufwand zur Durchsetzung der Forderung gerechtfertigt, notwendig und angemessen war (Urteile 4A 113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.2.5; 4A 264/2015 vom 10. August 2015 E. 3; vgl. ferner Urteil 6B 888/2021 vom 24. November 2022 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer dagegen auch vor Bundesgericht einwendet, das Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, ohne dabei näher auf die vorinstanzliche Begründung und die Voraussetzung der Notwendigkeit einzugehen, erfüllt er die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht.

8.3. Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten restlichen Honorarforderungen des Voranwaltes angeht, so hat die Vorinstanz erwogen, dass sich zu deren Beurteilung nähere Angaben zu den einzelnen Positionen (ausser- und vorprozessuale Aufwände) und eine Aufgliederung nach den anwendbaren Anspruchsgrundlagen (Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO oder § 6 HG/ZH) aufgedrängt hätte, was der Beschwerdeführer trotz Hinweis unterlassen habe. Die Vorinstanz erwog deshalb, das Bezirksgericht habe das Begehren um Schadenersatz (für ausserprozessuale Aufwände) mangels Substanziierung zu Recht abgewiesen (angefochtenes Urteil Abschnitt V., E. 3.1 S. 34 f.). Auch in dieser Hinsicht vermag der Beschwerdeführer mit seinen teils unklaren Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt haben soll.

9.
Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung der Genugtuung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Kanton Zürich, der in vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist, die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheissen werden kann, insoweit es nicht gegenstandslos geworden ist, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Rechtsvertreter hat zudem Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gutgeheissen, als es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Dem Kanton Zürich werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Philip Stolkin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Philip Stolkin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Marti
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_900/2022
Date : 12. Juli 2024
Published : 30. Juli 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung
Subject : Staatshaftung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  85  86  89  90  95  97  100  105  106
BGerR: 30  33
BV: 9  10  29  35
EMRK: 3  5  6  8  13  35  41
OR: 49
SR 0.103.2: 7
StPO: 235  431
ZGB: 4  28
ZPO: 55  95  151  229  317
BGE-register
125-I-394 • 127-I-54 • 129-I-139 • 132-II-117 • 135-II-286 • 136-I-265 • 136-III-552 • 137-III-226 • 138-IV-86 • 139-III-252 • 140-I-125 • 140-I-246 • 140-III-264 • 141-I-141 • 141-I-36 • 141-III-97 • 141-IV-349 • 142-I-135 • 142-I-42 • 142-III-413 • 143-I-241 • 143-I-321 • 143-IV-241 • 143-IV-339 • 144-I-11 • 144-II-281 • 145-II-32 • 146-IV-231 • 147-I-73 • 147-IV-259 • 147-IV-55 • 148-I-104 • 148-I-145 • 148-IV-356 • 148-V-174 • 149-I-366 • 149-IV-266
Weitere Urteile ab 2000
1B_235/2022 • 1B_326/2021 • 1B_398/2021 • 1B_574/2021 • 2C_523/2021 • 2C_692/2012 • 2C_704/2021 • 2C_900/2022 • 4A_113/2017 • 4A_255/2021 • 4A_264/2015 • 6B_1057/2015 • 6B_1097/2016 • 6B_882/2021 • 6B_888/2021 • 6B_965/2021
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