Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 742/2022

Urteil vom 12. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anweisung an den Schuldner (Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. August 2022
(ZK1 21 172).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 2001) ist die volljährige Tochter von B.________ und C.________. Die Eltern sind geschieden. Die Tochter lebt mit ihrer Mutter in Portugal, während der Vater in der Schweiz wohnhaft ist.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 9. November 2016 verpflichtete das Tribunal Judicial de Comarca de Braga, Juízo de Família e Menores de Barcelos, Portugal, den Vater in Abänderung des portugiesischen Scheidungsurteils zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter in der Höhe von EUR 350.--.

B.b. Der Vater bezieht in der Schweiz die Ausbildungszulagen für seine Tochter. Ab Rechtskraft des Abänderungsentscheids leistete er die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Die Ausbildungszulagen leitete er nicht weiter.

B.c. Nachdem sich die Mutter an die Ausgleichskasse gewandt hatte, welcher die Arbeitgeberin des Vaters angeschlossen ist, verfügte diese die Drittauszahlung der Ausbildungszulagen. Seit dem 1. Mai 2020 werden Letztere an die in der Schweiz tätige Rechtsvertreterin der Tochter überwiesen, welche sie an ihre Mandantin weiterleitet. Ab demselben Zeitpunkt reduzierte der Vater seine monatlichen Unterhaltszahlungen an die Tochter von EUR 350.-- auf rund EUR 95.--.

C.

C.a. Die Tochter stellte am 30. November 2020 beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala für den Unterhaltsbeitrag von EUR 350.-- ein Gesuch um Schuldneranweisung und verlangte in der Hauptsache, die Arbeitgeberin ihres Vaters sei anzuweisen, ihr monatlich den Betrag von umgerechnet Fr. 378.60 zu überweisen.

C.b. Mit Entscheid vom 10. März 2021 wurde das Abänderungsurteil vom 9. November 2016, auf welches die Tochter ihr Gesuch stützte, im selbständigen Exequaturverfahren gemäss Art. 38 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
. LugÜ in der Schweiz für vollstreckbar erklärt.

C.c. Der Einzelrichter wies das Gesuch um Schuldneranweisung mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ab mit der Begründung, aus dem Abänderungsurteil ergebe sich nicht, ob die Ausbildungszulage in den gesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen bereits enthalten sei oder nicht.

D.

D.a. Dagegen ergriff die Tochter Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Sie legte ihrer Rechtsschrift einen Abänderungsentscheid des Tribunal Judicial de Comarca de Braga vom 12. Juli 2021 samt Rechtskraftbescheinigung bei, mit welchem jener vom 9. November 2016 in dem Sinne abgeändert bzw. erläutert worden sei, dass der Unterhaltsbeitrag von EUR 350.-- die Ausbildungszulage nicht beinhalte und diese somit zusätzlich zu entrichten sei. Mit Eingabe vom 22. November 2021 reichte sie die mit Apostille beglaubigte deutsche Übersetzung des Abänderungsurteils vom 12. Juli 2021 nach.jh

D.b. Der Vater beantragte mit Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 die Abweisung der Berufung und legte ein Urteil des Tribunal Judicial de Comarca de Braga vom 10. November 2021 nebst einer selbst angefertigten deutschen Übersetzung ins Recht, wonach die Ausbildungszulage bereits im Unterhaltsbeitrag enthalten sei.

D.c. Das Kantonsgericht gewährte der Tochter mit Verfügung vom 15. August 2022 die unentgeltliche Rechtspflege und wies ihr Rechtsmittel mit Urteil vom selben Tag ab. Es begründete dies hauptsächlich damit, dem Abänderungsurteil vom 12. Juli 2021 fehle das Exequatur, wobei eine inzidente Vollstreckbarerklärung im Rahmen der Schuldneranweisung nicht möglich sei, sodass sich die Tochter nicht auf einen gültigen Unterhaltstitel stütze, welcher mittels Schuldneranweisung vollstreckt werden könnte. Der Berufungsentscheid wurde der Rechtsvertreterin der Tochter am 30. August 2022 zugestellt.

E.

E.a. Mit Beschwerde vom 29. September 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie hält ihre in erster Instanz gestellten Begehren aufrecht und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

E.b. Am 28. November 2022 hat die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zur Beschwerde eingereicht.

E.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin lebt in Portugal und hat vor einem portugiesischen Gericht ein Urteil erwirken lassen, das den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdegegner zur Bezahlung von Unterhalt verpflichtet. Es ist in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden (vgl. vorne Sachverhalt lit. C.b). Gestützt auf dieses Urteil stellte die Beschwerdeführerin vor einem Schweizer Gericht ein Gesuch um Schuldneranweisung nach Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB. Damit liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG (SR 291) vor.

1.2.2. Massgebend für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ist vorliegend das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12), welchem sowohl die Schweiz als auch Portugal als Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterliegen. Das Verfahren um Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB, die sich auf ein im Ausland gefälltes und in der Schweiz anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Unterhaltsurteil stützt, ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 22 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
LugÜ (zum Ganzen: BGE 138 III 11 E. 7.3). Diese Bestimmung sieht die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Vertragsstaates vor, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder worden ist. Damit ist die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben.

1.3.

1.3.1. Bei der Schuldneranweisung nach Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offensteht (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Da vorliegend einzig die Schuldneranweisung umstritten ist und damit vermögensrechtliche Interessen verfolgt werden, ist die Beschwerde streitwertabhängig (zum Ganzen: Urteil 5A 221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 11). Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.3.2. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert nicht konkret. Sie erwog, es lägen monatlich EUR 350.-- im Streit, was umgerechnet rund Fr. 365.-- entspreche. Gemäss Art. 83 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 83 - 1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
1    Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
2    Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.
IPRG i.V.m. Art. 4 des Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01) i.V.m. Art. 1905 des portugiesischen Zivilgesetzbuches seien Beiträge an den Unterhalt zu entrichten, bis das Kind das 25. Altersjahr beendet habe, ausser es habe seine schulische oder berufliche Ausbildung bereits vorher abgeschlossen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterhaltsbeiträge erlösche somit spätestens im November 2026. Auch wenn der Beschwerdegegner bis dann Kinderalimente leisten müsste, wäre die Streitwertgrenze für die Beschwerde an das Bundesgericht nicht erreicht.

1.3.3. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Wenn ihr 25. Altersjahr an ihrem 26. Geburtstag beendet sei, stünden sieben Jahre Schuldneranweisung (ab Einreichung des Gesuchs bis zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs) im Streit, sodass der Streitwert mindestens Fr. 31'802.40 (= Fr. 378.60 x 12 x 7) betrage. Sie behauptet nicht, dass die Vorinstanz das für den Unterhaltsanspruch massgebende materielle Recht (namentlich mit Bezug auf das Ende der Unterhaltspflicht) falsch festgestellt habe.

1.3.4. Vor Bundesgericht bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide - wie hier vorliegend der Fall (BGE 137 III 193 E. 1.1 mit Hinweis) - nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerdeführerin hielt mit ihrer Berufungsschrift ihr Gesuch um Schuldneranweisung vom 30. November 2020 aufrecht. Ihr 25. Altersjahr wird sie sodann am 16. November 2026 mit dem Erreichen ihres 25. Geburtstages vollendet haben (vgl. Urteil 5A 779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 3.2). Damit geht es um sechs Jahre Schuldneranweisung, woraus sich ein Streitwert von Fr. 27'259.20 ergibt (= Fr. 378.60 x 12 x 6). Das Streitwerterfordernis für die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht erreicht. Nicht anders läge es im Übrigen, wenn davon auszugehen wäre, dass das Gesuch auch die seit dem 1. Mai 2020 nur teilweise beglichenen Alimente betrifft (vgl. BGE 110 II 9 E. 1e mit Hinweis, allerdings relativiert durch Urteil 5P.75/2004 vom 26. Mai 2004 E. 3.3, in: SJ 2005 I S. 27 f., und implizit durch BGE 137 III 193 E. 3.6), was indessen wohl nicht zutrifft, zumal sich dies nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt und auch die Beschwerdeführerin erst ab Gesuchseinreichung rechnet. Selbst
wenn bereits ab dem 1. Mai 2020 der volle in Schweizer Franken geltend gemachte Betrag zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich lediglich ein Streitwert von Fr. 29'909.40 (= Fr. 27'259.20 + Fr. 378.60 x 7).

1.4.

1.4.1. Erreicht der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich - als einziger hier in Betracht fallender Ausnahmetatbestand - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG).

1.4.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass das Bundesgericht über die aufgeworfene Frage noch nie entscheiden musste, genügt nicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; Urteil 5A 825/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 148 III 225, aber in: Pra 2023 Nr. 4 S. 59). Auch handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall geht (BGE 140 III 501 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Regel verneint das Bundesgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage ohne Weiteres in einem Fall stellen könnte, in dem der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht ist (zit. Urteil 5A 825/2021 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

1.4.3. Die Beschwerdeführerin wirft die Rechtsfrage auf, ob im Rahmen einer Schuldneranweisung ein ausländisches Urteil inzident für vollstreckbar erklärt und auf ein separates Exequaturverfahren verzichtet werden kann. Sie erachtet diese als von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich in vielen Fällen stelle und sich das Bundesgericht dazu noch nicht geäussert habe. Im Anwendungsbereich des IPRG bzw. des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) hat das Bundesgericht diese Frage bejaht (Urteil 5A 249/2013 vom 27. August 2013 E. 3.4), wenn auch in einem nicht amtlich publizierten Urteil. Für in den Geltungsbereich des LugÜ fallende Streitigkeiten hat es sie noch nicht beantworten müssen. Die Vorinstanz ging vorliegend von der Anwendbarkeit des LugÜ aus und verneinte die Möglichkeit einer inzidenten Vollstreckbarerklärung. Der Umstand, dass das Bundesgericht die hier gestellte Frage noch nicht zu beantworten hatte, genügt wie bereits ausgeführt nicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, weshalb der erforderliche Streitwert in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall nicht erreicht
werden sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 2 BGG). Angesichts der Dauer, für welche eine Schuldneranweisung erwirkt werden kann, ist dies auch nicht ersichtlich. Die aufgeworfene Rechtsfrage könnte sich mithin ohne Weiteres in einem anderen Fall stellen, in dem der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert erreicht ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

1.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anruft - ob im Verfahren betreffend Schuldneranweisung für Volljährigenunterhalt die Eventual- und/oder die Offizialmaxime gilt -, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese für den hier zu beurteilenden Fall von Bedeutung sein sollte. Die Vorinstanz hat die Berufung nicht abgewiesen, weil sie den Abänderungsentscheid vom 12. Juli 2021 als unzulässiges Novum betrachtet hätte, sondern weil es am Exequatur mangelte. Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Vorinstanz sei in unzulässiger Weise über Parteibegehren hinausgegangen bzw. habe sich mit den Parteianträgen begnügt, wo sie nicht an diese gebunden gewesen wäre. Damit ist weder dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 2 BGG) noch ersichtlich, inwiefern hier die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt sein sollte. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht gegeben.

1.5. Mithin ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) entgegenzunehmen.

1.5.1. Der angefochtene Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), die auf Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden.

1.5.2. Unbeachtlich bleibt dabei der Nachtrag vom 28. November 2022 (vgl. vorne Sachverhalt lit. E.b), zumal dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgt ist. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können ferner die Beilagen 2, 3, 5, 7 und 8 zur Beschwerdeschrift, soweit sie nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das hiesige Verfahren betreffen. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern diese neuen Beweismittel zulässig sein sollten (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; vgl. Urteil 5D 129/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.4).

2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die beschwerdeführende Partei muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteile 5D 91/2020 vom 7. September 2020 E. 2; 5D 163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 2; je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG).

3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der Schuldneranweisung für auf einem ausländischen Gerichtsentscheid beruhende Unterhaltsbeiträge.

3.1. Streitig ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die inzidente Vollstreckbarerklärung des portugiesischen Abänderungsurteils vom 12. Juli 2021 für unzulässig hielt. Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keinerlei Verfassungsrügen. Ebenso wenig formuliert sie eine entsprechende Rüge hinsichtlich des Vorhalts der Vorinstanz, sie habe sich mit der Begründung im erstinstanzlichen Urteil nicht auseinandergesetzt, wonach der Abänderungsentscheid vom 9. November 2016 für den geltend gemachten Betrag keinen genügenden Vollstreckungstitel darstelle. Was die materielle Begründetheit der Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung anbelangt, kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mangels einschlägiger Rügen mithin nicht auf seine Vereinbarkeit mit verfassungsmässigen Rechten überprüfen.

3.2. Einzig im Zusammenhang mit der Verfahrensführung in erster und zweiter Instanz macht die Beschwerdeführerin Willkür geltend. Die kantonalen Gerichte hätten die Verfahrensparteien nicht gleich behandelt, da für die Beschwerdeführerin immer die Eventualmaxime gegolten habe, der Beschwerdegegner jedoch etliche Fristen habe verpassen und Rügen und Bestreitungen auch noch verspätet habe vorbringen können. Präzisere Angaben hierzu liefert die Beschwerdeführerin nicht. Namentlich erläutert sie nicht, welche ihrer eigenen Tatsachenbehauptungen als unbestritten hätten gelten müssen, da der Beschwerdegegner sie verspätet bestritten habe. Ebenso wenig verweist sie auf tatsächliche Vorbringen oder Beweismittel ihrerseits, die zu Unrecht aus dem Recht gewiesen worden wären. Inwiefern die kantonalen Instanzen willkürlich vorgegangen sein sollen, ist damit nicht dargetan. Ohnehin zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr Vorbringen entscheidrelevant sein soll. Sie behauptet nicht, im Berufungsverfahren eine Vollstreckbarerklärung des Abänderungsentscheids vom 12. Juli 2021 aus einem selbständigen Exequaturverfahren eingereicht zu haben, welche fälschlicherweise als unzulässiges Novum keine Berücksichtigung gefunden hätte. Damit
zielt ihre Willkürrüge von vornherein ins Leere.

3.3. Eine weitere Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhebt die Beschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit der amtlichen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Diese wäre allerdings mit von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in eigenem Namen erhobener Beschwerde geltend zu machen gewesen (Urteil 4A 456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin deshalb darauf hin, dass auf entsprechende Beschwerdeführung verzichtet wurde.

4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm dadurch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos waren, sodass ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
in fine BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_742/2022
Date : 12. Juli 2023
Published : 17. August 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Anweisung an den Schuldner (Art. 291 ZGB)


Legislation register
BGG: 42  51  64  66  68  72  74  75  99  100  106  113  114  115  116  117  118
IPRG: 1  83
LugUe: 22  38
ZGB: 291
BGE-register
110-II-9 • 133-II-396 • 137-III-193 • 138-III-11 • 140-III-501 • 141-III-395 • 143-III-140 • 146-II-276 • 146-III-237 • 148-III-225 • 148-IV-155
Weitere Urteile ab 2000
4A_456/2021 • 5A_221/2011 • 5A_249/2013 • 5A_742/2022 • 5A_779/2015 • 5A_825/2021 • 5D_129/2022 • 5D_163/2019 • 5D_91/2020 • 5P.75/2004
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Pra
112 Nr. 4
SJ
2005 I S.27