Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 348/2013

Urteil vom 12. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung, Verletzung des Beschleunigungsgebots, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

Am 18. Oktober 1999 übernahm Y.________ von X.________ das (einzige) Verwaltungsratsmandat der A.________ AG. Y.________ und X.________ standen sich weiterhin geschäftlich nahe, indem X.________ insbesondere die Büroräumlichkeiten der A.________ AG mitbenutzte. Y.________ bot Vermögensanlagen an, wobei er das Geld seiner Kunden nicht wie versprochen gewinnbringend und risikoarm anlegte, sondern es für eigene Zwecke bzw. Zwecke der Gesellschaft verwendete. Im Herbst 1999 übergab X.________ Y.________ diverse Unterlagen, lautend auf die nicht existierende "B.________ Ltd.", namentlich die Vorlage einer Versicherungspolice und spezielles, mit Zierrahmen versehenes Papier, auf welchem entsprechende Policen ausgestellt werden konnten. Y.________ erstellte zwei falsche Versicherungspolicen, lautend auf die "B.________ Ltd." als Versicherer und die späteren Geschädigten als Versicherungsnehmer. Er beabsichtigte, den Anschein zu erwecken, die Investitionen der Geschädigten seien vereinbarungsgemäss gegen Verlust versichert worden.

B.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 10. Juni 2011 wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 70.--.

Auf Berufung des X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. Januar 2013 den Schuldspruch und setzte die bedingte Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu Fr. 30.-- fest.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer stellt den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung in Abrede. Als er dem Geschäftspartner Y.________ die Unterlagen der "B.________ Ltd." übergeben habe, habe er ihm gesagt, es müsse zuerst geklärt werden, ob eine Versicherung möglich sei. Auch habe er nicht gewusst, dass es sich bei der Gesellschaft um ein "betrügerisches Konstrukt" handle. Er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Handlungen seines Geschäftspartners gebilligt habe. Er habe nicht damit rechnen können und müssen, dass sein Geschäftspartner mit den Unterlagen Versicherungspolicen erstelle, und habe sich auch nicht damit abgefunden.

1.1. Gemäss Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 128 IV 53 E. 5f/cc S. 68 f.; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft ( zum Willkürbegriff vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen ). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Zeitungsartikels, der ihm ein halbes Jahr vor seinem Kontakt mit seinem Geschäftspartner zugestellt worden sei, gewusst, dass es sich bei der "B.________ Ltd." um ein betrügerisches Konstrukt handle. Indem der Beschwerdeführer seinem Geschäftspartner die Unterlagen dennoch überlassen habe, habe er in Kauf genommen, dass dieser mit den Blankovorlagen Policen erstellen würde. Es mache keinen Sinn, Blankounterlagen einem Interessenten auszuhändigen, um erst danach abzuklären, ob überhaupt eine Versicherung abgeschlossen werden könne respektive dürfe. Die Erklärungen des Beschwerdeführers ergäben keinen Sinn und seien nicht glaubhaft.

Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers diesem Sachverhalt widersprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), da er keine Willkürrüge erhebt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Dokumente hätten auch für rechtlich unbedenkliche Ziele genutzt werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Blankounterlagen einer nicht existierenden Versicherungsgesellschaft in rechtlich zulässiger Weise verwendet werden könnten. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass sein Geschäftspartner mit dem Blankopapier anhand der Vorlagen Policen erstellen würde. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass der Geschäftspartner eine Straftat begeht. Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung ist bundesrechtskonform.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da zwischen der Anklageerhebung und dem erstinstanzlichen Urteil sechs Jahre verstrichen seien. Es handle sich um einen Extremfall, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse. Alternativ sei von einer Strafe abzusehen. Die vorinstanzliche Strafreduktion von 50 % sei ungenügend.

2.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; 124 I 139 E. 2c S. 141 f.; je mit Hinweisen).

Unbestritten ist, dass das Beschleunigungsgebot vorliegend verletzt ist. Die Vorinstanz erachtet die Dauer von gut sechs Jahren zwischen Anklageerhebung (November 2004) und erstinstanzlicher Hauptverhandlung (Mai/Juni 2011) zu Recht als zu lang. Aus den Akten ergibt sich nicht, was das erstinstanzliche Gericht in dieser Zeit unternahm. Es reagierte einzig auf Eingaben der Parteien sowie Behörden und antwortete auf Anfragen, wann mit der Verhandlung gerechnet werden könne. Die Verhandlung wurde schliesslich auf Ende 2010 festgesetzt, musste jedoch verschoben werden. Demnach blieb das Gericht während mindestens fünf Jahren untätig. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, das lange Instruktionsverfahren lasse sich weder durch die Komplexität des Verfahrens rechtfertigen noch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückführen.

2.2. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.; Urteil 6B 338/2012 vom 30. November 2012 E. 9.3 mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion, allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; Urteil 6B 544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.2; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz erachtet grundsätzlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Sie trägt der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung, indem sie die Strafe um 50 % reduziert. Da sich die absolute Verjährungsgrenze nähert, reduziert sie die Strafe um weitere 15 Tagessätze (vgl. Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB). Insgesamt erachtet sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.

Zu Recht macht die Vorinstanz die Strafreduktion davon abhängig, wie schwer der Beschwerdeführer durch die Verfahrensverzögerung beeinträchtigt wurde. Wie er selbst ausführt, war er als IV-Rentner durch das Verfahren nicht in der beruflichen Weiterentwicklung behindert. Er befand sich nie in Untersuchungshaft. Auch Beeinträchtigungen seines sozialen Ansehens sind nicht ausgewiesen. Er war wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung angeklagt und wurde wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Es ist nachvollziehbar, dass diese Anklage den Beschwerdeführer verunsicherte und belastete. Soweit ersichtlich, hat er sich nach der Anklageerhebung jedoch nie erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfinden werde. Es ist anzunehmen, dass er dies gemacht hätte, wenn seine Lebensqualität stark unter dem hängigen Verfahren gelitten hätte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittleren Belastung des Beschwerdeführers ausgeht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen der jahrelangen Untätigkeit mit einem weiteren Strafverfahren konfrontiert worden, entfernt er sich vom verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ohne Willkür darzutun.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände durfte die Vorinstanz sowohl einen Strafverzicht als auch eine Verfahrenseinstellung als mögliche und angemessene Sanktionsfolgen ablehnen, und die Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion berücksichtigen. Die Strafminderung um 50 % liegt innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens (vgl. Urteil 6B 711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 9; Urteil 6B 676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5.2; Urteil 6B 440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.5).

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Mit dem Entscheid im Hauptpunkt werden die übrigen Anträge gegenstandslos.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seine finanzielle Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_348/2013
Date : 12. Juli 2013
Published : 30. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung, Verletzung des Beschleunigungsgebots, Strafzumessung


Legislation register
BGG: 64  65  66  105
BV: 9  29
EMRK: 6
StGB: 25  48
StPO: 5
BGE-register
117-IV-124 • 124-I-139 • 128-IV-53 • 130-IV-54 • 132-IV-49 • 133-IV-158 • 133-IV-9 • 138-I-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_338/2012 • 6B_348/2013 • 6B_440/2008 • 6B_544/2012 • 6B_676/2011 • 6B_711/2012
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